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title: "Verordnung zum Hundegesetz"
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provisions: 25
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# Verordnung zum Hundegesetz

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeiten
1 Zuständige kantonale Behörde ist der kantonale Veterinärdienst. Er vollzieht die
dem Kanton durch das HuG übertragenen Aufgaben.
2 Er ist zuständig, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen, um Kampagnen und Projekte gemäss § 3 Abs. 2 HuG finanziell zu unterstützen.
3 Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass von Bestimmungen gemäss § 5 Abs. 3
HuG. Er publiziert diese im amtlichen Publikationsorgan.

## § 2 {#par_2}

Meldung des Veterinärdienstes
1 Der kantonale Veterinärdienst meldet der Wohnsitzgemeinde der Hundehaltenden
verfügte Massnahmen gemäss den §§ 9 Abs. 2 und 12 Abs. 2 HuG.
1) SAR 393.400
2) SR 455.1
3) SR 916.401

## § 3 {#par_3}

Meldung der Gemeinden
1 Die Gemeinde meldet dem kantonalen Veterinärdienst
a) den Wegzug von Personen, gegen die Massnahmen gemäss § 9 Abs. 2 HuG
verfügt wurden,
b) eingegangene Meldungen von ausserkantonal verfügten Massnahmen zum
Schutz von Menschen und Tieren.
2 … *
3 Stellt die Gemeinde das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
ohne kantonale Berechtigung fest, erstattet sie dem kantonalen Veterinärdienst Meldung.
4 Die Meldepflicht gemäss Art. 78 Abs. 1 TSchV gilt auch für die Gemeinden und
deren Polizeiorgane.

## § 4 {#par_4}

Registrierung
1 Melde- und Registrierungsstelle im Sinne der TSV für im Kanton Aargau gehaltene
Hunde ist die Hundedatenbank Amicus 4) 5) mit Sitz in Bern.
2 Polizeiorgane und amtliche Tierärztinnen und Tierärzte haben mittels automatisiertem Abrufverfahren Zugang zu den Daten der in Absatz 1 genannten Melde- und Registrierungsstelle.
3 … *
2. Pflichten der Hundehaltenden

## § 5 {#par_5}

Hundehaltende; Meldungen an die Gemeinde
1 Personen, die einen Hund halten oder für länger als drei Monate übernehmen, gelten
als Hundehaltende. Sie haben die in § 7 Abs. 1 HuG normierten Sachverhalte innert
zehn Tagen an die Wohnsitzgemeinde zu melden.
2 … *

## § 6 {#par_6}

Aufsicht und Verantwortung
1 Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen.
2 Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen möglichen Mitteln einzugreifen, wenn dieser einen Menschen oder ein Tier angreift.
4) Basiert auf einer Vereinbarung zwischen der Identitas AG (Betreiberin der neuen Hundedatenbank) und der ANIS AG (Betreiberin der bisherigen Hundedatenbank) vom 30. September
5) Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600)

## § 7 {#par_7}

Beseitigung des Hundekots
1 In Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen muss der
Hundekot aufgenommen und in Abfallbehältern entsorgt werden.

## § 8 {#par_8}

Lärm- und Geruchsbelästigung
1 Hunde sind so zu halten, dass Dritte nicht durch übermässigen Lärm oder Gerüche
belästigt werden.

## § 9 {#par_9}

Umgang mit bissigen Hunden
1 Bissige Hunde müssen im öffentlich zugänglichen Raum einen Maulkorb tragen und
sind an der Leine zu führen.

## § 10 {#par_10}

Verbot der Förderung aggressiven Verhaltens
1 Es ist verboten, Hunde
a) auf Menschen oder Tiere zu hetzen,
b) absichtlich zu reizen.
2 Ausgenommen sind Polizeihunde und in Schutzdienstausbildung oder im Schutzdienst stehende Hunde.
3. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial;

## § 11 Halteberechtigung {#par_11}

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
1 Als Hunde eines Rassetyps mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten
a) American Staffordshire Terrier,
b) Bull Terrier und American Bull Terrier,
c) Staffordshire Bull Terrier,
d) * Pit Bull Terrier, American Pit Bull Terrier und American Bully,
e) Rottweiler.
2 Ausgenommen sind Rottweiler gemäss Absatz 1 lit. e, die durch das Bundesamt für
Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie die Polizei als Diensthunde eingesetzt werden. *

## § 12 {#par_12}

Halteberechtigung; Unterlagen und Angaben
1 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Halteberechtigung sind dem kantonalen Veterinärdienst folgende Unterlagen rechtzeitig einzureichen:
a) Kopie eines amtlichen Personalausweises,
b) aktueller Strafregisterauszug,
c) Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Fr. 1 Mio.,
d) Nachweis einer früheren Hundehaltung,
e) Bestätigung der ausbildenden Person gemäss § 17 über die Eignung als Halterin
oder Halter eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial,
f) aktuelle Belege über die Finanzierung des Lebensunterhalts.
2 Die gesuchstellende Person hat Auskunft zu geben über
a) die Haltebedingungen und die mit der Aufsicht über den Hund hauptsächlich
betraute Person,
b) laufende Strafuntersuchungen.
3 Bei Gesuchen, die dieser Anforderung nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.

## § 13 {#par_13}

Zuzug in den Kanton; Anerkennung auswärtiger Halteberechtigungen oder
Hundeerziehungskurse und Prüfungen
1 Hundehaltende, die eine Anerkennung gemäss § 15 HuG geltend machen wollen,
haben die in anderen Kantonen oder im Ausland ausgestellten Berechtigungen zum
Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder Nachweise absolvierter
Hundeerziehungskurse und Prüfungen einzureichen.
2 Der kantonale Veterinärdienst kann weitere Unterlagen einfordern oder eine Wesensüberprüfung des Hundes anordnen. *

## § 14 {#par_14}

Erteilung der Halteberechtigung
1 Die Halteberechtigung wird auf die hundehaltende Person ausgestellt und gilt nur
für einen bestimmten Hund.
2 Gemeldete Tierheime gemäss Art. 101 Abs. 1 lit. a TSchV können vermittelbare
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ohne Berechtigung halten. Sie melden
umgehend Zu- und Abgänge solcher Hunde. *
3 Mit der Halteberechtigung erhalten die Hundehaltenden einen Ausweis. Auf Verlangen der Polizei, des BAZG und des Veterinärdienstes ist der Ausweis vorzuweisen. *

## § 15 {#par_15}

Verweigerung der Erteilung oder Entzug der Halteberechtigung
1 Als Delikte gemäss § 11 Abs. 1 lit. b HuG gelten die Art. 111–113, 122, 129,
133–135, 140, 180–185, 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) 6), Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und
die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 7)
und die Art. 26 und 28 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 8). *
6) SR 311.0
7) SR 812.121
8) SR 455
4. Erziehungskurs und Prüfung für Hunde mit erhöhtem

## § 16 Gefährdungspotenzial {#par_16}

Hundeerziehungskurs; Prüfung
1 Inhalt und Umfang des Erziehungskurses und der Prüfung werden im Ausbildungs-
und Prüfungsreglement im Anhang dieser Verordnung geregelt.
2 Die Hundehaltenden eines Junghundes haben mit diesem
a) ab spätestens sechs Monate nach Anschaffung den Erziehungskurs zu besuchen,
b) bis spätestens zum 30. Lebensmonat des Hundes die Prüfung zu absolvieren.
3 Mit Hunden, die im Alter von mindestens 18 Monaten übernommen wurden, sind
der Erziehungskurs und die Prüfung innerhalb eines Jahrs nach Anschaffung zu absolvieren.
4 Die Prüfung wird von zwei Personen abgenommen, die über eine Bewilligung gemäss § 17 verfügen. Sie melden das Prüfungsresultat dem kantonalen Veterinärdienst.
Die Prüfung kann innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden.
5 Ist das Bestehen der wiederholten Prüfung umstritten, entscheidet der kantonale Veterinärdienst. Die Prüfenden haben das Nichtbestehen zu begründen.

## § 17 {#par_17}

Ausbildende; Bewilligung; Voraussetzungen
1 Wer Erziehungskurse für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial durchführt, benötigt eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes.
2 Die Bewilligung wird auf zehn Jahre befristet erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a) über mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in der Hundeausbildung verfügt,
b) nicht wegen Delikten gemäss § 15 verurteilt wurde oder deswegen in einer laufenden Strafuntersuchung steht,
c) über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
1. Certodog Hundeinstruktorin 1, Certodog Hundeinstruktor 1,
2. Instruktorin oder Instruktor des Brevets für Hundeführer des Kantonalverbands Aargauer Kynologen (KVAK),
3. Gruppenleiterin oder Gruppenleiter der Schweizerischen Kynologischen
Gesellschaft (SKG),
4. Wesensrichterin oder Wesensrichter eines der SKG angehörenden Gebrauchshunderasseclubs, wenn die Rasse von der Féderation Cynologique International (FCI) anerkannt ist,
5. Spezialistin oder Spezialist zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten
bei Hunden gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. b TSchV.

## § 18 {#par_18}

Unterlagen und Angaben
1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Erziehungskursen
für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist schriftlich einzureichen und muss
folgende Unterlagen enthalten:
a) Konzept zum Erziehungskurs,
b) Nachweis der praktischen Tätigkeit,
c) aktueller Strafregisterauszug,
d) Nachweis der erforderlichen Qualifikation.
2 Die gesuchstellende Person hat über laufende Strafverfahren Auskunft zu geben.
3 Der kantonale Veterinärdienst kann weitere Unterlagen oder Angaben einfordern.
4 Bei Gesuchen, die dieser Anforderung nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.

## § 19 {#par_19}

Weiterbildung
1 Ausbildende haben sich mindestens vier Tage innerhalb von vier Jahren weiterzubilden.

## § 20 {#par_20}

Befreiung von der Ausbildungspflicht
1 Ausbildende, die einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial halten, sind von
der Ausbildungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 lit. a HuG befreit. Der kantonale Veterinärdienst kann auf Antrag weitere Personen befreien, wenn eine Ausbildung absolviert wird, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet.
5. Hundetaxe

## § 21 {#par_21}

Grundsatz; Höhe *
1 Für das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes ist eine Hundetaxe zu entrichten. *
2 Die Hundetaxe beträgt pro Jahr Fr. 120.–. Sie wird im Monat Mai mit Stichtag
30. April erhoben. *
3 … *
4 … *
5 … *

## § 22 {#par_22}

Befreiung
1 Von der Hundetaxe befreit sind Hundehaltende von im Einsatz stehenden
a) * Katastrophen- und Flächensuchhunden eines durch die Internationale Rettungshunde Organisation (IRO) zertifizierten Vereins,
abis) * Lawinenhunden der Alpinen Rettung Schweiz (ARS),
b) Blindenführhunden,
c) * Assistenzhunden,
d) Schweisshunden,
e) * Diensthunden, die in der Armee, beim BAZG oder bei der Polizei eingesetzt
werden,
f) * Herdenschutzhunden, die durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gefördert
werden (offizielle Herdenschutzhunde),
g) * weiteren Herdengebrauchshunden (Schäferhunde, Koppelgebrauchshunde,
Treibhunde), die von direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben eingesetzt werden,
h) * Hunden, die für öffentliche Aufgaben eingesetzt werden oder dafür in Ausbildung sind.
2 Die Hundehaltenden gemäss Absatz 1 reichen der Gemeinde die für die Befreiung
von der Hundetaxe erforderlichen Unterlagen ein. Im Einzelnen sind dies für
a) * Katastrophen- und Flächensuchhunde eines durch die IRO zertifizierten Vereins sowie Lawinenhunde der ARS: Nachweis der Einsatzverpflichtung,
b) * Blindenführhunde: Nachweis einer von der Invalidenversicherung (IV) anerkannten Blindenführhundeschule,
c) * Assistenzhunde: Nachweis der Ausbildung durch eine Organisation, die Mitglied der Assistance Dogs International ist, und Nachweis einer Kostengutsprache für den Hund durch die IV,
d) * Schweisshunde: Nachweis der bestandenen Prüfung und Bescheinigung der
Jagdgesellschaft über den Einsatz als akkreditierter Schweisshund,
e) * Diensthunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle,
f) * offizielle Herdenschutzhunde: entsprechende Registrierung in Amicus,
g) * weitere Herdengebrauchshunde: Nachweis von Direktzahlungen an den Betrieb
sowie einer erfolgreich abgeschlossenen Arbeitsprüfung beim Schweizerischen
Verein für die Ausbildung von Herdengebrauchshunden (Swiss Sheep Dog
Society) oder bei der landwirtschaftlichen Beratungszentrale Agridea,
h) * Hunde, die für öffentliche Aufgaben eingesetzt werden oder dafür in Ausbildung stehen: Bestätigung der zuständigen Stelle.

## § 23 {#par_23}

Abgabe an den Kanton
1 Die von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Abgabe beträgt Fr. 20.– pro
Hund. *
2 Die Gemeinden teilen dem kantonalen Veterinärdienst per 30. September die Anzahl
taxpflichtiger Hunde mit. Gestützt darauf wird im November die Abgabe erhoben.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 24 {#par_24}

Übergangsrecht
1 Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial seit zwei Jahren ohne Beanstandung hält, ist von der Ausbildungspflicht gemäss
§ 12 Abs. 1 lit. a HuG befreit. Die Haltung ist unbeanstandet, wenn keine Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren oder zur Verbesserung der Tierhaltung
verfügt wurden.
2 Wird ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial im Zeitpunkt des Inkrafttretens
gehalten, kann der kantonale Veterinärdienst die Fristen gemäss § 16 Abs. 2 und 3
verlängern, wenn der Einzelfall dies gebietet.
3 In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beträgt
a) die Hundetaxe Fr. 115.–,
b) die von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Abgabe Fr. 15.–.

## § 25 {#par_25}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
Aarau, 7. März 2012 Regierungsrat Aargau
Landammann
DR. HOFMANN
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.03.2012 01.05.2012 Erlass Erstfassung 2012/2-06
19.02.2014 01.05.2014 § 4 Abs. 3 aufgehoben 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 11 Abs. 1, lit. d) geändert 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 15 Abs. 1 geändert 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 21 Abs. 2 geändert 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 22 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 22 Abs. 1, lit. abis) eingefügt 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 22 Abs. 2, lit. a) geändert 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 22 Abs. 2, lit. b) geändert 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 22 Abs. 2, lit. c) geändert 2014/2-03
25.06.2014 01.09.2014 § 23 Abs. 1 geändert 2014/4-08
09.12.2015 01.05.2016 § 21 Abs. 2 geändert 2016/2-09
09.12.2015 01.05.2016 § 23 Abs. 1 geändert 2016/2-09
20.12.2023 01.03.2024 § 3 Abs. 2 aufgehoben 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 5 Abs. 2 aufgehoben 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 11 Abs. 2 eingefügt 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 13 Abs. 2 geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 14 Abs. 2 geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 14 Abs. 3 geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 21 Titel geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 1 geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 2 geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 3 aufgehoben 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 4 aufgehoben 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 5 aufgehoben 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. a) geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. e) geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. a) geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. c) geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. d) geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. e) geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. h) eingefügt 2024/01-07
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.03.2012 01.05.2012 Erstfassung 2012/2-06
§ 3 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01-07
§ 4 Abs. 3 19.02.2014 01.05.2014 aufgehoben 2014/2-03
§ 5 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01-07
§ 11 Abs. 1, lit. d) 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2-03
§ 11 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-07
§ 13 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 14 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 14 Abs. 3 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 15 Abs. 1 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2-03
§ 21 20.12.2023 01.03.2024 Titel geändert 2024/01-07
§ 21 Abs. 1 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 21 Abs. 2 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2-03
§ 21 Abs. 2 09.12.2015 01.05.2016 geändert 2016/2-09
§ 21 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 21 Abs. 3 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01-07
§ 21 Abs. 4 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01-07
§ 21 Abs. 5 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01-07
§ 22 Abs. 1, lit. a) 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2-03
§ 22 Abs. 1, lit. a) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 22 Abs. 1, lit. abis) 19.02.2014 01.05.2014 eingefügt 2014/2-03
§ 22 Abs. 1, lit. c) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 22 Abs. 1, lit. e) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 22 Abs. 1, lit. f) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-07
§ 22 Abs. 1, lit. g) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-07
§ 22 Abs. 1, lit. h) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-07
§ 22 Abs. 2, lit. a) 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2-03
§ 22 Abs. 2, lit. a) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 22 Abs. 2, lit. b) 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2-03
§ 22 Abs. 2, lit. c) 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2-03
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§ 22 Abs. 2, lit. h) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-07
§ 23 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4-08
§ 23 Abs. 1 09.12.2015 01.05.2016 geändert 2016/2-09
SAR 393.411
Anhang 1
Ausbildungs- und Prüfungsreglement
1. Hundeerziehungskurs für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
1.1 Kursumfang
Der Hundeerziehungskurs für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial umfasst
einen Theorieteil von drei Stunden und mindestens zehn praktische Übungslektionen
zu 50 Minuten, die an verschiedenen Tagen abgehalten werden.
1.2 Kursgelände
Der Hundeerziehungskurs ist auf einem geeigneten Hundetrainingsplatz
durchzuführen.
1.3 Teilnahmevoraussetzungen
Damit der Theorieteil absolviert werden kann, muss die hundehaltende Person
bereits den Sachkundenachweis gemäss Art. 68 Abs. 1 der Tierschutzverordnung
(TSchV) vom 23. April 2008 erworben haben.
Um zu den praktischen Übungslektionen zugelassen zu werden, muss der
Sachkundenachweis gemäss Art. 68 Abs. 2 TSchV erbracht worden sein und der
Hund muss mindestens sechs Monate alt sein.
1.4 Inhalt des Theorieteils
Der Theorieteil umfasst folgende Themen:
- rassespezifische Merkmale und Ausdruckverhalten,
- Erkennen von Anzeichen von Aggression,
- Richtiges Verhalten in potenziellen Konfliktsituationen.
1.5 Inhalt der praktischen Übungslektionen
Die praktischen Übungslektionen beinhalten Folgendes:
- Lobwort antrainieren,
- Blickkontakt halten,
- kontrolliertes Verhalten an der Leine,
1 Anhang zur Verordnung zum Hundegesetz (Hundeverordnung, HuV) vom 7. März 2012
(SAR 393.411)
SAR 393.411
- Leinenführigkeit links und rechts,
- Sitz, Platz, Warten und Fuss,
- Rückrufkommando,
- «Aus»- Kommando,
- Abbruchsignal,
- Kommando auf Distanz (Sitz, Platz und Warten),
- Anbringen eines Maulkorbs und Tragen desselben in der Bewegung,
- Begegnung/Kreuzung an der Leine mit anderen Hunden,
- Früherkennung des Ausdrucksverhaltens des Hundes beobachten und deuten
lernen.
2. Prüfung
2.1 Prüfungsvoraussetzungen
Um zur Prüfung für Hunde mit erhöhtem Gefährungspotenzial zugelassen zu
werden, muss der Hund mindestens 18 Monate alt sein.
2.2 Prüfungsinhalt
Die Prüfung umfasst folgende Übungen:
1. Aussteigen lassen des Hundes aus dem Auto,
2. Überqueren einer Strasse,
3. Grundkommando Sitz, Platz, Warten und Fuss,
4. Abrufbarkeit des Hundes unter Ablenkung,
5. Kreuzen eines Passanten mit Kinderwagen,
6. Anbringen eines Notfallmaulkorbs am Modellhund und Anbringen eines
Gittermaulkorbs am eigenen Hund,
7. Kreuzen eines anderen Hundes,
8. Handling (Zeigen der Ohren, Zähne, Pfoten; Kontrollieren der Chip- und/oder
Tätowierungsnummer),
9. Manipulationen am Hund (zum Beispiel Pfote verbinden),
10. Beisshemmung,
11. Kreuzen eines Joggers oder Fahrradfahrers,
12. Sozialkompetenz im Publikumsverkehr.
2.3 Prüfungsbewertung
Um die Prüfung zu bestehen, müssen 9 von 12 Übungen bestanden werden. Davon
müssen alle Übungen im Bereich Sozialkompetenz (Übungen 4, 5, 7, 11 und 12)
erfolgreich absolviert werden.
SAR 393.411
Zur Beurteilung, ob eine Übung bestanden wurde, sind die Vorgaben zum Brevet für
Hundeführer Kanton Aargau des Kantonalverbands Aargauer Kynologen (KVAK),
Stand 2012, anwendbar.
2.4 Prüfungsabbruch
Zeigt sich ein Hund aggressiv oder stellt er eine Gefährdung für sich oder sein
Umfeld dar, weil er durch die Halterin oder den Halter nicht kontrolliert werden
kann, wird die Prüfung abgebrochen.
