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title: "Beitragsreglement der Gebäudeversicherung"
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provisions: 1
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# Beitragsreglement der Gebäudeversicherung

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Beitragsreglement der Gebäudeversicherung 695.500
Beitragsreglement der Gebäudeversicherung 1)
Vom 17. Juni 1980 (Stand 15. Juni 2023)
Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 23 der Verordnung vom 14. August 1973 zum Gebäudeversicherungsgesetz 2),
erlässt folgendes Beitragsreglement:
I. *
Ziff. 1
1 An die Kosten der notwendigen Aufwendungen für Brandschutzeinrichtungen in Gebäuden aller Risikoklassen leistet die Gebäudeversicherung vorbehältlich Ziff. 4 und 5 Beiträge bis höchstens 50%
gemäss der Beitragstabelle unter Ziff. 10. Brandschutzeinrichtungen, an die Beiträge geleistet wurden,
sind regelmässig und fachtechnisch richtig zu warten bzw. zu unterhalten.
2 Beitragsberechtigt sind: *
a) die fachgerechte Erstellung anerkannter automatischer Brandmeldeanlagen;
b) die fachgerechte Erstellung anerkannter Gaswarnanlagen;
c) die fachgerechte Erstellung anerkannter Sprinkleranlagen;
d) die fachgerechte Erstellung von Innenlöscheinrichtungen;
e) die fachgerechte Erstellung von Blitzschutzanlagen;
f) die fachgerechte Erstellung von Brandschutztüren und -toren in bestehenden Gebäuden;
g) die fachgerechte Erstellung von Brandschutzklappen in Ventilationskanälen in bestehenden Gebäuden;
h) die Umrüstungskosten von technischen Übermittlungssystemen zur Berufsfeuerwehr Basel-Stadt.
2bis Die Beitragsberechtigung gemäss Abs. 2 ist begrenzt auf die direkten Material- und Montagekosten
der brandschutzrelevanten Installationen, ohne die Kosten für allfällige Anpassungsarbeiten oder Zusatzinstallationen. Bei Brandschutztüren und -toren ist lediglich der Kostenteil für die Türen oder Tore
(inkl. Zargen) ohne feste Wand- und Deckenanschlusselemente beitragsberechtigt. *
3 Ferner leistet die Gebäudeversicherung einen Beitrag von 50% an die Kosten der Wiederauffüllung
von Handfeuerlöschern, die bei der Bekämpfung eines Brandes zur Schadenverminderung eingesetzt
wurden.
Ziff. 2
1 Vorbehältlich Ziff. 4 und 5 leistet die Gebäudeversicherung Beiträge bis höchstens 50%, im Maxi -
mum CHF 150'000 pro Kalenderjahr gemäss der Beitragstabelle unter Ziff. 10, an die Anschaffungskosten von Feuerwehrgeräten der Betriebs- und Werkfeuerwehren bis und mit Stufe 3.
2 Beitragsberechtigt sind insbesondere:
a) Autodrehleitern, Anhängeleitern, Strebenleitern, Handschiebeleitern, Anstelleitern;
b) Tanklöschfahrzeuge, Sonderlöschfahrzeuge;
c) Motorspritzen;
d) Pionierfahrzeuge;
e) Transport- und Pikettfahrzeuge;
f) fahrbare Schaumgeräte;
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 16. 9. 1980.
2) SG 695.110.
Beitragsreglement der Gebäudeversicherung 695.500
g) Löschgeräte ab 50 kg Nutzinhalt;
h) Wasserwerfer, Strahlrohre, Luftschaumrohre;
i) Feuerwehrschläuche;
j) Armaturen;
k) Feuerwehr-Beleuchtungsmaterial;
l) Rettungsgeräte;
m) Löschdecken;
n) Pumpen für den Einsatz bei Überflutungen;
o) vom Schweizerischen Feuerwehrverband (SFV) anerkannte Atemschutzgeräte;
p) persönliche Ausrüstung für den Branddienst;
q) weitere, dem Stand der Technik angepasste Geräte und Materialien, sofern sie vom SFV
anerkannt sind.
3 Werkfeuerwehren der Stufe 4 erhalten an ihre Ausbildungs- und Anschaffungskosten einen Pauschalbeitrag von 10% der fakturierten Prämie der von ihnen im Kanton Basel-Stadt geschützten Werkareale.
4 Die Gebäudeversicherung behält sich vor, Beitragsgesuche durch Fachexperten prüfen zu lassen. Der
Weiterverkauf von Geräten, an welche Beiträge ausgerichtet wurden, ist meldepflichtig. Je nach
Lebensdauer der Geräte kann ein Teil der Beiträge zurückgefordert werden.
Ziff. 3
1 An die Berufs- und Bezirksfeuerwehren des Kantons Basel-Stadt werden, vorbehältlich § 23 Abs. 2
der VGVG nur in Sonderfällen Beiträge ausgerichtet.
Ziff. 4
1 Für die Berechnung der Beiträge gemäss Ziff. 1, 2 und 9 sind die kumulierten Gesamtkosten der in -
nerhalb eines Jahres subventionsberechtigten Installationen massgebend.
2 Leistungen Dritter werden für die Berechnung der Beiträge abgezogen.
Ziff. 5
1 Gesuche für Beiträge gemäss Ziff. 1, 2 und 9 (Schutzeinrichtungen) sind bei der Gebäudeversiche -
rung schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen spätestens innert eines Jahres ab deren Inbetrieb -
nahme anzumelden.
2 Verspätet eingereichte Beitragsgesuche können nicht berücksichtigt werden; der Anspruch auf allfällige Beiträge ist verwirkt.
3 Ausgeführte Einrichtungen, die den Bestimmungen dieses Reglements nicht entsprechen, sind nicht
beitragsberechtigt.
Ziff. 6
1 Brandschutzeinrichtungen, für die Beiträge ausgerichtet wurden, sind jederzeit in voller Einsatzbereitschaft zu halten. Bei Nichtbeachtung kann die Gebäudeversicherung im Schadenfall ihre Leistungen im Sinne von § 28 des Gebäudeversicherungsgesetzes während längstens zehn Jahren teilweise
oder ganz zurückfordern.
2 An die Unterhaltskosten werden keine Beiträge geleistet.
Ziff. 7
1 Rückwirkend werden keine Nachzahlungen zur Anpassung an die neuen Prämienermässigungssätze
ausgerichtet.
Beitragsreglement der Gebäudeversicherung 695.500
Ziff. 8
1 An die Kosten von Halon-Anlagen und Halon-Handfeuerlöschern leistet die Gebäudeversicherung
keine Beiträge.
Ziff. 9
1 An die Kosten der notwendigen Aufwendungen für Elementarschutzeinrichtungen für Gebäude aller
Risikoklassen leistet die Gebäudeversicherung vorbehältlich Ziff. 4 und 5 Beiträge bis höchstens 50%
gemäss der Beitragstabelle unter Ziff. 10, sofern dadurch ein Schaden erheblich vermindert werden
kann. Elementarschutzeinrichtungen, an die Beiträge ausgerichtet wurden, sind regelmässig und fachtechnisch richtig zu unterhalten.
2 An die Unterhaltskosten werden keine Beiträge geleistet.
Ziff. 10
1 Beiträge (gemäss Ziff. 1, 2 und 9 Beitragsreglement)
Kosten Gesamtinstallation Beitrag in %
Bis CHF 20'000.– 50%
Bis CHF 40'000.– 45%
Bis CHF 60'000.– 40%
Bis CHF 80'000.– 35%
Bis CHF 100'000.– 30%
Bis CHF 150'000.– 25%
Bis CHF 200'000.– 20%
Über CHF 200'000.– 15%
II.
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat 3), am 1. Januar 1981 in Wirksamkeit; auf diesen Zeitpunkt wird das Beitragsreglement vom 29.
April 1974 aufgehoben.
3) Genehmigt am 16. 9. 1980.
Beitragsreglement der Gebäudeversicherung 695.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.06.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung KB 27.09.1980
03.05.2001 01.01.2002 Titel I. geändert -
02.12.2021 15.06.2023 Ziff. 1 Abs. 2 geändert KB 10.06.2023
02.12.2021 15.06.2023 Ziff. 1 Abs. 2bis eingefügt KB 10.06.2023
Beitragsreglement der Gebäudeversicherung 695.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.06.1980 01.01.1981 Erstfassung KB 27.09.1980
Titel I. 03.05.2001 01.01.2002 geändert -
Ziff. 1 Abs. 2 02.12.2021 15.06.2023 geändert KB 10.06.2023
Ziff. 1 Abs. 2bis 02.12.2021 15.06.2023 eingefügt KB 10.06.2023
