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title: "Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen

## § 1 Schulen {#par_1}

Der Kanton führt in der Grundausbildung die folgenden
Schulen:
a) Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur (KSW),
b) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege an der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich (PUK),
c) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege an der Psychiatrischen
Klinik Rheinau,
d) Hebammenschule am Universitätsspital Zürich,
e) Schule für Physiotherapie am Universitätsspital Zürich,
f) Schule für medizinisch-technische Radiologie am Universitätsspital Zürich (MTRA),
g) Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich,
h) Schule für technische Operationsassistentinnen am Universitätsspital Zürich (TOA),
i)2 Schule für medizinische Laborantinnen und Laboranten.
Die Schulen unterstehen der Aufsicht der Bildungsdirektion. Die
Leitung der Schulen richtet sich nach ihrem Organisationsstatut.
Weiter- und

## § 2 Fortbildung {#par_2}

Die Weiter- und Fortbildung ist Aufgabe der Spitäler. Sie
untersteht der Aufsicht der Gesundheitsdirektion.

## § 3 Zusammenarbeit {#par_3}

Die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion regeln
die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Spitälern.
Eignungsabklärungen
§ 4.3 Der Kanton Zürich führt eine Zentrale Zulassungsstelle.
Diese führt Eignungsabklärungen für die Aufnahme in staatliche und
staatsbeitragsberechtigte Schulen im Gesundheitswesen durch.
Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten. Sie kann die Durchführung von Eignungsabklärungen an Institutionen im Gesundheitswesen delegieren.
413.51 Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen
Schluss- und

## § 5 Übergangsbestimmungen {#par_5}

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in
Kraft.
Die bisherigen Ausführungserlasse (wie Reglemente, Schulordnungen und Promotionsbestimmungen) sind bis auf weiteres anwendbar, wobei an Stelle der Gesundheitsdirektion neu die Bildungsdirektion zuständig ist.
1 OS 57, 141.
2 Eingefügt durch RRB vom 23. Juli 2003 (OS 58, 185). In Kraft seit Beginn des
Schuljahres 2003/2004 (18. August 2003).
3 Eingefügt durch RRB vom 2. Februar 2005 (OS 60, 64). In Kraft seit 1. März
2005.
