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title: "Verfügung über die Flächensanierung von seuchenhaften Lungenkrankheiten bei Schweinen"
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provisions: 1
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# Verfügung über die Flächensanierung von seuchenhaften Lungenkrankheiten bei Schweinen

## Art. 3des gestützt auf {#art_3des}

Gesetzes vom 27. April 1969 über das Veterinärwesen1) und auf Art. 245–249 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)2),
verfügt:
Ziff. 1
1 Zum Aufbau und zur Erhaltung von Schweinebeständen, die frei sind
von Enzootischer Pneumonie (EP) und Actinobacillose (APP), wird auf
dem ganzen Gebiet des Kantons Nidwalden eine Flächensanierung
(nachfolgend Sanierungsgebiet genannt) durchgeführt.
2 Die flächendeckende Sanierung bzw. Ausrottung der Lungenentzündungen bei Schweinen (EP und APP) erfolgt im Jahre 2002 und in Einzelfällen spätestens 2003.
Ziff. 2
1 Die Massnahmen richten sich nach dem Gesamtschweizerischen Konzept vom 21. Oktober 1999 zur Ausrottung von EP und APP.
2 Die Durchführung der Flächensanierung wird in Zusammenarbeit mit
dem schweizerischen Beratungs- und Gesundheitsdienst in der Schweinehaltung (SGD) Zentrum Zürich, Winterthurerstrasse 260, 8057 Zürich
(Tel. 01 635 82 21) oder Büro Allmend, 6204 Sempach (Tel. 041 462 65
70) durchgeführt (Art. 248 TSV).
Ziff. 3
1 Die Tierseuchen EP und APP werden im Sanierungsgebiet gestützt
auf Art. 246 TSV als meldepflichtig im Sinne von Art. 61–64 TSV erklärt.
1) NG 826.1
2) SR 916.401
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
826.128
2 Dies bedeutet insbesondere, wer Tiere hält, betreut oder behandelt ist
verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden. Dieser informiert umgehend den Kantonstierarzt.
Ziff. 4
1 Ab dem 1. März 2002 dürfen im Sanierungsgebiet nur noch Schweine
eingestallt werden, die anerkannt frei von EP und APP sind. Zugekaufte
unsanierte Tiere werden auf Kosten der Tierhalter zur Schlachtung abgeführt.
Ziff. 5
1 Verseuchte Bestände müssen auf Anordnung des Kantonstierarztes
ausgemerzt bzw. saniert werden. Nach erfolgter Sanierung sind die
Ställe nach Anweisung des SGD zu reinigen und desinfizieren.
Ziff. 6
1 Wer Schweine in das Sanierungsgebiet einführt oder innerhalb des
Sanierungsgebietes verstellt, muss sich vom Produzenten/Züchter
schriftlich bestätigen lassen, dass in dessen Bestand seit dem letzten
Betriebsbesuch durch den SGD keine Anzeichen von Lungenerkrankungen (z.B. Husten) aufgetreten sind.
2 Diese Bestätigung muss der SGD-Genossenschaft Zürich, Allmend,
6204 Sempach, auf dem Formular «Einstallungsmeldung Flächensanierung» oder einem vergleichbaren, vom Veterinäramt genehmigten Formular zugestellt werden.
3 Die Formulare können bei der SGD-Genossenschaft in Sempach bezogen werden.
Ziff. 7
1 Zuchtremonten und Eber dürfen nur aus SGD-A/R-Betrieben (Remontierungsbetriebe) ins Sanierungsgebiet eingeführt werden. Ausnahmen
sind nur mit Einwilligung des SGD möglich.
826.128
Ziff. 8
1 Die Tiere sind so zu transportieren, dass jegliches Ansteckungsrisiko
vermieden wird. Insbesondere dürfen Tiere, die in das Sanierungsgebiet
eingeführt werden, nur in sauberen, desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden, wobei der Transport von einem oder mehreren Zuchtbetrieben direkt zum Mastbetrieb zu erfolgen hat. Kontakte mit unsanierten
Tieren sind strengstens untersagt.
2 Für den Abtransport von Schlachtschweinen aus dem Sanierungsgebiet müssen die Betriebe mit Transportfahrzeugen angefahren werden,
die leer oder nur mit Schlachtschweinen beladen sind, die von einem
sanierten Mastbetrieb stammen.
3 Während dem Transport von unsanierten Schweinen darf nirgends im
Sanierungsgebiet das Fahrzeug abgestellt werden. Die Chauffeure haben saubere Arbeitskleider sowie gereinigte und desinfizierte Stiefel zu
tragen und dürfen weder den Zucht- noch den Maststall betreten.
Ziff. 9
1 Der Vermarkter/Händler muss sich über die geführten Tiere und die
Reihenfolge der durchgeführten Transporte jederzeit ausweisen können.
Ziff. 10
1 Alle Tiere der Schweinegattung im Sanierungsgebiet müssen mit den
offiziellen Nummern der Tierverkehrsdatenbank (TVD) gekennzeichnet
sein.
Ziff. 11
1 Im Sanierungsgebiet ist es verboten, Schweine gegen Enzootische
Pneumonie zu schutzimpfen, und es ist untersagt, ohne Rücksprache
mit dem SGD EP/APP-wirksame Medikamente anzuwenden.
Ziff. 12
1 Die Überprüfung der Flächensanierung erfolgt einerseits durch regelmässige Betriebskontrollen im Sanierungsgebiet, andererseits durch
Mischmasten und Schlachtkontrollen. Mit diesen Kontrollen wird der
SGD beauftragt.
2 Nach erfolgter Kontrolle erhält jeder Betrieb eine Kopie des Kontrollberichts als Zertifikat.
826.128
3 Für SGD-Mitglieder sind diese Kontrollen im Mitgliederbeitrag eingeschlossen. Nicht SGD-Mitglieder bezahlen eine angemessene Kontrollgebühr.
Ziff. 13
1 Die Kosten für die Aufwendungen für die Probeentnahmen, die
Betriebsberatung, die Schlachtkontrolle durch speziell ausgebildete
Tierärzte sowie für die Laboruntersuchungen und die Dienste des SGD
sind durch den Kanton zu tragen und werden der Tierseuchenkasse belastet.
2 Die übrigen Kosten sind durch die Tierhalter zu übernehmen.
Ziff. 14
1 Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden nach Art. 47 des
eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)3) mit Haft
oder Busse bestraft.
Ziff. 15
1 Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 9 des Gesetzes über das
Veterinärwesen innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung oder Veröffentlichung im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden,
Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, 6370 Stans, Beschwerde erhoben
werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet im Doppel einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
3) SR 916.40
826.128
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.02.2002 19.02.2002 Erlass Erstfassung A 2002, 219
826.128
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.02.2002 19.02.2002 Erstfassung A 2002, 219
