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title: "Link auf Pdf Reglement über Privatstrassen"
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# Link auf Pdf Reglement über Privatstrassen

## Art. 1 I. Geltungsbereich {#art_1}

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Privatstrassen.

## Art. 2 II. Widmung {#art_2}

…2

## Art. 3 {#art_3}

Technische
Anforderungen
1 Auf die Widmung einer Privatstrasse besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzungen für die Widmung sind jedenfalls:
– eine Strassenbreite von mindestens 4,2 m (bei Vorliegen
besonderer Verhältnisse auf einzelnen Abschnitten:
mindestens 3,0 m);
– eine Strassenlänge von mindestens 100 m;
– bei Sackgassen muss eine Wendemöglichkeit für Fahrzeuge vorhanden sein;
– eine durch einen bituminösen Belag befestigte Strassenoberfläche. Als Mindestanforderung gilt eine doppelte
bituminöse Oberflächenbehandlung auf einer angemessenen Fundationsschicht;
– instandgestellte Entwässerungsanlagen;
1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst
(Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009).
2 Aufgehoben am 7. November 2016
3 Absatz 1 Fassung vom 7. November 2016; Absatz 2 aufgehoben am 7. November 2016.
732.121 Reglement über Privatstrassen
– Erschliessungsfunktion der Strasse für dauernd bewohnte
Gebäude;
– eine Strassenbeleuchtung nach den einschlägigen
Normen.
2 …

## Art. 4 {#art_4}

Verfahren 1 Die Widmung erfolgt nach den Bestimmungen des kantonalen
Rechts.4
2 Die Übernahme erfolgt unentgeltlich und ohne finanzielle,
grundbuchliche oder andere Lasten.
3 Die Übernahmekosten (Grundbuch, Notar, Geometer etc.) gehen
zu Lasten des bisherigen Eigentümers.

## Art. 5 {#art_5}

…5

## Art. 6 {#art_6}

…6

## Art. 7 III. Unterhalt und Beitragsleistungen {#art_7}

Allgemeines 1 Privatstrassen sind grundsätzlich von der Strasseneigentümerschaft zu unterhalten.
2 Die Gemeinde kann sich durch privatrechtlichen Vertrag und
gegen Abgeltung der Selbstkosten verpflichten, den betrieblichen Unterhalt auf Privatstrassen zu leisten. Es besteht kein
Rechtsanspruch auf den Abschluss eines solchen Vertrags.

## Art. 8 {#art_8}

Öffentliche
Beleuchtung
1 Auf Privatstrassen bestehende Beleuchtungsanlagen, welche im
Besitz der Gemeinde sind, werden bei Veränderung oder Wegfall von Netzteilen entfernt oder auf Begehren des Strasseneigentümers zu dessen Lasten weiterbetrieben und bleiben nur
auf Zusehen hin bestehen.
4 Fassung vom 7. November 2016
5 Aufgehoben am 7. November 2016
6 Aufgehoben am 7. November 2016
7 Fassung vom 7. November 2016
8 Fassung vom 7. November 2016
Reglement über Privatstrassen 732.121
2 Die Gemeinde kann sich durch privatrechtlichen Vertrag verpflichten, auf Privatstrassen, Fusswegen, Radwegen sowie Fuss-
und Radwegen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, eine
öffentliche Beleuchtung zu betreiben. Die Kosten für die Erstinstallation trägt in der Regel die Strasseneigentümerschaft,
Betrieb und Unterhalt gehen zu Lasten der Gemeinde. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines solchen
Vertrags.

## Art. 9 {#art_9}

Unterhalt der
Flur- und
Waldwege
1 Bei privaten Flurwegen geht der gesamte Unterhalt zu Lasten
der Eigentümer. Vorbehalten bleiben Beiträge im Rahmen der
Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung.
2 Bei privaten Waldwegen, die von Bund und Kanton mit Beiträgen unterstützt wurden, kann die Gemeinde bis zu 65 % der

## Art. 10 Unterhaltskosten von Weggenossenschaften übernehmen.9 {#art_10}

Neuanlage
und Ausbau
der Hofzufahrten
und Waldwege
1 Das finanzkompetente Organ der Gemeinde kann an die Kosten
für die Neuanlage oder den Ausbau von Hofzufahrten und
Waldwegen Beiträge ausrichten.
2 Der Beitrag beläuft sich in der Regel auf 65 % der Restkosten
nach Abzug der Beiträge von Bund und Kanton. Als Grundlage
für die Berechnung des Gemeindebeitrages gelten die vom
Kanton anerkannten Baukosten.
3 Das zuständige Gemeindeorgan kann in besonderen Fällen,
namentlich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerschaft, höhere oder tiefere Beiträge
ausrichten.

## Art. 11 {#art_11}

…11
9 Absatz 2 Fassung vom 7. November 2016
10 Fassung vom 7. November 2016
11 Aufgehoben am 7. November 2016
732.121 Reglement über Privatstrassen

## Art. 12 {#art_12}

Winterdienst,
Reinigung
1 Die Gemeinde kann sich durch privatrechtlichen Vertrag verpflichten, bei Privatstrassen und Hauszufahrten gegen Entschädigung der Selbstkosten den Winterdienst und die Reinigung im
Sommer zu übernehmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf
den Abschluss eines solchen Vertrags.
2 Die Entschädigung richtet sich nach der betroffenen Fläche.
3-6 …

## Art. 13 {#art_13}

…13

## Art. 14 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_14}

Übergangsbestimmungen Beim Inkrafttreten dieses Reglementes hängige Widmungsverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am Tage nach der Genehmigung durch die
kantonale Baudirektion in Kraft.
2 Das Reglement über den Unterhalt von Privatstrassen und Beitragsleistungen der Gemeinde an Privatstrassen vom 20. Juni
1986, mit Abänderung vom 23. Oktober 1989, wird mit dem
Inkrafttreten dieses Reglement ausser Kraft gesetzt.
Köniz, 27. April 1992
Im Namen des Grossen Gemeinderates
Der Präsident Der Sekretär
Martin Michel Matthias Burkhalter
12 Absätze 1 und 2 Fassung vom 7. November 2016;
Absätze 3-6 aufgehoben am 7. November 2016.
13 Aufgehoben am 7. November 2016
