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title: "Gesetz über das Sozialversicherungsgericht"
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provisions: 3
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# Gesetz über das Sozialversicherungsgericht

## Art. 3des im Sinne von {#art_3des}

Gesetzes.
b. Kantonalrechtliche
Streitigkeiten
§ 3.34 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt endgültig Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit
dies die Gesetzgebung vorsieht, insbesondere:
a. Beschwerden betreffend Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach
§§ 13 und 20 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung6,
b. Beschwerden betreffend Kinderzulagen nach § 171 a des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft8,
c.38 Beschwerden gemäss Art. 65 KVG19.

## § 4 c. Änderungen {#par_4}

Der Kantonsrat kann den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts an die Änderungen der Gesetzgebung anpassen.
B. Organisation des Sozialversicherungsgerichts
Bestand
und Wahl
§ 5.36 1 Das Gericht besteht aus vollamtlichen und teilamtlichen
Mitgliedern und aus Ersatzmitgliedern. Der Kantonsrat legt die Zahl
der Mitglieder und der Ersatzmitglieder fest.
2 Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte26 abgeschlossen hat.43
3 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder. Bei
den teilamtlichen Mitgliedern legt er deren Beschäftigungsgrad fest.
Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem Gericht ein
Vorschlagsrecht zu.
4 . . .44
5 Das Plenum gemäss § 6 Abs. 1 kann den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten
Stellenprozente verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen
Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung.41
6 Der Kantonsrat regelt die Besoldung der Mitglieder und die Entschädigung der Ersatzmitglieder5.
Offenlegung
von Interessenbindungen
§ 5 a.37 Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7
GOG4.
Unvereinbarkeit
§ 5 b.28 1 Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Sozialversicherungsgerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie der
berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder den
Verwaltungsbehörden unvereinbar.
2 Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds sowie eines Ersatzmitglieds
des Sozialversicherungsgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung
dritter Personen vor dem Sozialversicherungsgericht unvereinbar.
3 Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung einer
Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwecken ist für die vollamtlichen und teilamtlichen Mitglieder die Bewilligung des Kantonsrates erforderlich.
4 Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte2, 29.
Behandlung
von Ausstandsbegehren
§ 5 c.30 1 Über Ausstandsbegehren entscheidet das Plenum, wenn
sie gerichtet sind:
a. gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts im Plenum,
b. gegen alle Mitwirkenden eines Spruchkörpers des Sozialversicherungsgerichts.
2 Über Ausstandsbegehren entscheiden die voll- und teilamtlichen
Mitglieder einer Kammer, wenn sie gerichtet sind:
a. gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer,
b. gegen das Mitglied einer Kammer als Einzelrichterin oder Einzelrichter.
3 Ist eine Kammer bei der Behandlung eines Ausstandsbegehrens
nicht mehr ordentlich besetzt, wird sie durch voll- oder teilamtliche Mitglieder einer andern Kammer ergänzt.
212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
Plenum und
Kammern
§ 6.31 1 Das Plenum besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern.
2 Es regelt organisatorische und personelle Angelegenheiten sowie
Fragen der Selbstverwaltung und legt die Anzahl Kammern fest, in die
sich das Gericht gliedert.
3 Jedes anwesende Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden doppelt.
Verordnungsrecht
§ 7. 1 Das Gesamtgericht regelt durch Verordnung
a. die Organisation und den Geschäftsgang,
b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen,
c.40 die Organisation und die Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreiber sowie der Kanzlei.
2 Die Verordnungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung
des Kantonsrates.31
Wahlen,
Personal
§ 8.36 1 Das Plenum wählt:
a. die Präsidentin oder den Präsidenten in erster Linie aus der Zahl
der vollamtlichen Mitglieder,
b. die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
2 Es übt das Vorschlagsrecht nach § 5 Abs. 2 aus.
3 Es stellt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie das juristische und administrative Personal an, soweit es diese Kompetenz nicht delegiert.
Spruchkörper § 9.31 1 Die Kammer wird für ihre Entscheide mit insgesamt drei
Richterinnen und Richtern besetzt.
2 In der Regel führt die Präsidentin, der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident den Vorsitz.
3 Die Referentin oder der Referent erlässt Erledigungsverfügungen, ausgenommen Nichteintretensentscheide.
4 An den Verhandlungen und Beratungen nimmt eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber teil. Sie oder er hat beratende Stimme.40
5 Entscheide können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg
getroffen werden.
Vorsitz § 10. 1 Das vorsitzende Mitglied trifft die prozessleitenden Anordnungen. Es kann diese Befugnis einem Mitglied des Gerichts oder
einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen.40
2 Das vorsitzende Mitglied kann Verweise erteilen und Ordnungsbussen auferlegen. Es kann diese Befugnisse einem Mitglied des Gerichts übertragen.
Einzelrichterliche
Zuständigkeit
§ 11.40 1 Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts entscheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, deren
Streitwert Fr. 30 000 nicht übersteigt.
2 Sie treffen in diesem Bereich die prozessleitenden Anordnungen.
Diese Befugnisse können sie einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen.
3 Sie können Verweise erteilen und Ordnungsbussen auferlegen.
4 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann das Verfahren der
Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden.
Ergänzende
Bestimmungen
§ 12.37 Ergänzend finden sinngemäss Anwendung:

## § 5a {#par_5a}

VRG3 zum Ausstand,
b.40 Art. 194 und 196 ZPO zur Rechtshilfe.
C. Verfahren
Einleitung
des Verfahrens
§ 13.36 1 Die Einleitung des Verfahrens erfolgt nach den Spezialgesetzen und den nachstehenden Bestimmungen.
2 Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 20059.
3 Die Berechnung, der Stillstand und die Einhaltung der Fristen
sowie die Fristerstreckung, die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung der Frist richten sich nach Art. 38–41 ATSG13.
4 Der Stillstand der Fristen wird den Parteien angezeigt.
Beiladung§ 14.31 1 Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte
zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am
Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht.
2 Die Beigeladenen haben im Verfahren Parteistellung.
3 Die prozessleitenden Anordnungen sowie der Entscheid in der
Sache selber sind auch für die Beigeladenen verbindlich.
Vertretung§ 15. Die Parteien können sich vertreten oder verbeiständen lassen.
Unentgeltliche
Rechtspflege
§ 16. 1 Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren
auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.40
212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
2 Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren.
3 Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht
gewährt.
4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Aufschiebende
Wirkung und
vorsorgliche
Massnahmen
§ 17.31 1 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit die angefochtene Anordnung dieser zugänglich ist und die Vorinstanz nicht etwas anderes bestimmt hat. Das Gericht kann eine gegenteilige Anordnung treffen.
2 Das Gericht trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
Beschwerde
oder
Klageschrift
§ 18. 1 Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift eingeleitet.
2 Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares
Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
3 Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht
eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass
sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde.
Beschwerde-
und
Klagegründe
§ 18 a.30 1 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens
und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden.
2 Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art und neue tatsächliche
Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für das Klageverfahren.
Stellungnahmen § 19. 1 Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden.
2 Erweist sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden.
3 Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder, wenn es
die Umstände rechtfertigen, zur mündlichen Verhandlung vorgeladen
werden.31
4 Die Parteien werden zur Ergänzung ihrer Ausführungen aufgefordert, soweit letztere unvollständig oder unklar sind.
Rechtsauskünfte
§ 20.40 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erteilen Rechtsauskünfte.
Vorinstanz§ 21.31 1 Die Vorinstanz reicht die massgeblichen Akten systematisch erfasst ein.
2 Sie kann sich vernehmen lassen. Das Gericht kann sie dazu verpflichten.
Akteneinsicht§ 22. 1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten.
Die Wahrung wichtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater Interessen durch das Gericht bleibt vorbehalten.
2 Die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht
am Gericht durch Dritte richtet sich nach der Verordnung der obersten
kantonalen Gerichte.36
Beweisverfahren
§ 23.31 1 Das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für
den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen
Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
2 Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, die
ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern.
3 Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung oder einem Mitglied des Gerichts übertragen
werden.
4 Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Öffentlichkeit§ 24. Die Verhandlungen des Gerichts sind öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von sich aus oder
auf Antrag einer Partei von den Verhandlungen ausschliessen. Die Beratungen finden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit
statt.
Entscheid§ 25.31 1 Das Gericht ist im Beschwerdeverfahren an die Begehren
der Parteien nicht gebunden.
2 Es kann die angefochtene Anordnung zum Nachteil einer Partei
ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat. Den Parteien
wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der
Beschwerde gegeben.
212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
Rückweisung § 26. 1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen
Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.
2 Im Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen
und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Entscheid
wird die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt, mit der die Rückweisung begründet wurde.30
Inhalt und
Mitteilung der
Entscheide
§ 27. 1 Die Entscheide werden schriftlich mitgeteilt. Sie enthalten
die Besetzung des Gerichts, eine Begründung, das Dispositiv und eine
Rechtsmittelbelehrung.31
2 Das Gericht kann Entscheide ohne Begründung mitteilen und den
Parteien anzeigen, dass sie innert 30 Tagen schriftlich die Begründung
verlangen können, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Die
Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.36
Ergänzende
Bestimmungen
§ 28.40 Ergänzend finden sinngemäss Anwendung:
a. die Zivilprozessordnung,
b. §§ 121 f., 124 f. und 132–136 GOG4.
D. Revision
Revisionsgründe
§ 29.31 Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann von den
am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden:
a. wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,
b. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,
c. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das
Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen
Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)27 und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision
möglich ist.
Frist § 30. 1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich
einzureichen.
2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids
ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c genannten
Gründen zulässig.30
Gesuch§ 31.31 1 Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben
sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten
Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30
eingehalten wurde.
2 Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist,
genau bezeichnet werden.
Ergänzende
Bestimmungen
§ 32. Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss
nach der Zivilprozessordnung11.
E. Kosten und Entschädigungen
Kosten35§ 33. 1 Das Verfahren ist kostenlos. Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.42
2 Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in
kostenlosen Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt
werden.36
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, werden in kostenpflichtigen
Verfahren keine Kosten auferlegt.39
Sicherstellung
der Gerichtskosten
§ 33 a.40 1 Die Partei, die das Gericht anruft, kann in kostenpflichtigen Verfahren zu einem Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verpflichtet werden.
2 Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, tritt das Gericht auf die
Eingabe nicht ein. Diesfalls werden keine Kosten auferlegt.
Entschädigungen
§ 34.31 1 Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag
oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten.
2 Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist.
3 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst
sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses
und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
F. Schiedsgericht
Allgemeines§ 35.36 Das Schiedsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz
Streitigkeiten nach Art. 89 KVG19, Art. 57 UVG20, Art. 26 Abs. 4 und
Art. 27bis IVG15 sowie Art. 27 MVG21.
1. Zuständigkeit
212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
2. Stellung und
Aufsicht
§ 36.31 1 Das Schiedsgericht ist dem Sozialversicherungsgericht
angegliedert und untersteht seiner administrativen Aufsicht.
2 Über Ausstandsbegehren sowie Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer des Sozialversicherungsgerichts, der weder das
leitende Mitglied des Schiedsgerichts noch seine Stellvertretung angehören.36
3 Das Sozialversicherungsgericht erlässt eine Verordnung gemäss den
§§ 38 Abs. 3 und 47 Abs. 2. Die Verordnung unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
3. Ergänzendes
Recht
§ 37.31 Die §§ 4, 5 a, 8–10 und 12–32 kommen ergänzend zur Anwendung.
Organisation § 38.31 1 Das Schiedsgericht besteht aus dem leitenden Mitglied
und aus Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern.
2 Für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter besteht je eine
Gruppe der Versicherungsträger und der Leistungserbringer.
3 Die Verordnung gliedert
a. die Gruppe der Versicherungsträger in Untergruppen der betroffenen Versicherungszweige,
b. die Gruppe der Leistungserbringer in Untergruppen der betroffenen Berufe und Branchen.
2. Wahl § 39.31 1 Das Plenum des Sozialversicherungsgerichts wählt aus
seiner Mitte für eine Dauer von zwei Jahren das leitende Mitglied des
Schiedsgerichts und seine Stellvertretung. Wiederwahl ist möglich.
2 Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates für jede
Untergruppe mindestens zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter.
3 Der Antrag des Regierungsrates beruht auf den Wahlvorschlägen
der Versicherungsträger und der Leistungserbringer.
3. Wohnsitz § 40.31 Für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ist der Wohnsitz im Kanton Zürich nicht erforderlich.
4. Kanzlei § 41.31 Die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts besorgt die
Kanzleigeschäfte.
Allgemeine
Verfahrensbestimmungen
§ 42.31 Das leitende Mitglied des Schiedsgerichts
a.40 trifft unter Vorbehalt von § 50 die prozessleitenden Anordnungen,
wobei es diese Befugnis einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen kann,
b. leitet die Sühnverhandlung und führt das Instruktionsverfahren
durch,
1. Bestand
1. Leitendes
Mitglied
c. erlässt Erledigungsverfügungen, ausgenommen Nichteintretensentscheide.
2. Berufsgeheimnis
§ 43.31 Die Parteien sind von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden, soweit dies zur Feststellung des Sachverhalts
oder zur Wahrung ihrer Interessen in der streitigen Angelegenheit erforderlich ist.
Verfahrenseinleitung
§ 44.31 1 Die Klage wird schriftlich und mit kurzer Begründung bei
der Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts eingereicht.
2 Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur freiwilligen vorläufigen
Stellungnahme.
Sühnverfahren§ 45.31 1 Das leitende Mitglied führt eine Sühnverhandlung durch,
wenn
a. dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist,
b. es beide Parteien verlangen oder
c. nach Einschätzung des leitenden Mitglieds Aussicht auf gütliche
Einigung besteht.
2 Zur Durchführung der Sühnverhandlung kann es weitere Mitglieder des Schiedsgerichts nach Massgabe von § 49 beiziehen.
3 Die Sühnverhandlung ist nicht öffentlich.
2. Vertretung§ 46.30 1 Natürliche Personen erscheinen zur Sühnverhandlung persönlich. Juristische Personen, Verwaltungsstellen und Behörden entsenden eine Person, die zu Vergleichsabschlüssen ermächtigt ist.
2 Die Parteien können sich verbeiständen lassen.
3 In besonderen Fällen kann das leitende Mitglied die Stellvertretung gestatten. Wird sie einer Partei zugestanden, darf sich auch die
andere vertreten lassen.
3. Abschluss§ 47.30 1 Besteht Aussicht, dass sich die Parteien nach der Sühnverhandlung aussergerichtlich einigen werden, kann das leitende Mitglied im Einvernehmen mit den Parteien das Verfahren sistieren.
2 Wird der Prozess im Sühnverfahren erledigt, wird eine Gerichtskostenpauschale gemäss der Verordnung erhoben. Sofern die Parteien
nichts anderes vereinbart haben, wird sie ihnen bei einem Vergleich je
zur Hälfte und in den übrigen Fällen nach richterlichem Ermessen auferlegt.
3 Wird der Prozess im Sühnverfahren erledigt, werden keine Entschädigungen zugesprochen. Abweichende Vereinbarungen der Parteien bleiben vorbehalten.36
1. Sühnverhandlung
212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
Instruktionsverfahren
§ 48.30 1 Findet keine Sühnverhandlung statt oder kann der Rechtsstreit im Sühnverfahren nicht erledigt werden, wird der klägerischen
Partei Gelegenheit gegeben, die Klagebegründung zu ergänzen und
weitere Beweismittel einzureichen.
2 Im Übrigen richten sich der Schriftenwechsel und die Durchführung eines Beweisverfahrens nach den Bestimmungen, wie sie vor dem
Sozialversicherungsgericht gelten.
2. Bezeichnung
der weiteren
Mitglieder
§ 49.30 1 Sofern das Schiedsgericht nicht bereits für das Sühnverfahren entsprechend ergänzt worden ist, erhält jede Partei Gelegenheit, aus
der ihre Seite betreffenden Gruppe der Versicherungsträger oder Leistungserbringer und dort aus der den Fall betreffenden Untergruppe eine
Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter vorzuschlagen. Sie kann sich
zum Vorschlag der Gegenpartei äussern.
2 Das leitende Mitglied bestimmt je eine Schiedsrichterin oder einen
Schiedsrichter aus den den Fall betreffenden Untergruppen.
3 Stehen aus der betreffenden Untergruppe keine Schiedsrichterin
und kein Schiedsrichter zur Verfügung, kann eine Schiedsrichterin oder
ein Schiedsrichter einer andern Untergruppe der betreffenden Gruppe
vorgeschlagen und bezeichnet werden.
Hauptverfahren § 50.30 Das Schiedsgericht kann die Ergänzung des Instruktionsverfahrens anordnen, selbst weitere Schriftenwechsel oder, wenn es
die Umstände rechtfertigen, eine mündliche Verhandlung durchführen
sowie zusätzliche Beweise erheben.
Rechtsmittel § 51.36 1 Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
2 Unter den Voraussetzungen von § 29 ist die Revision zulässig.
Kosten und Entschädigungen
§ 52.37 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung11 über die Prozesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege (1. Teil, 8. Titel) sind
sinngemäss anwendbar.
G. Änderung bisherigen Rechts
§ 53.30 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Das EG KVG vom 13. Juni 1999: . . .32
b. Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni
1958: . . .32
c. Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979: . . .32
1. Schriftenwechsel;
Beweisverfahren
d. Das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971: . . .32
e. Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom
24. Mai 1959: . . .32
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2004
(OS 59, 398)
1 Die geänderten Bestimmungen finden auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung
rechtshängig sind.
2 Die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Organs, bei dem
ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, richtet
sich nach bisherigem Recht.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007
(OS 62, 350)
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem
Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
1 OS 52, 420.
2 LS 161.
3 LS 175.2.
4 LS 211.1.
5 LS 212.83.
6 LS 831.3.
7 LS 832.01.
8 LS 910.1; heute: Landwirtschaftsgesetz.
9 SR 173.110.
212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
10 SR 210.
11 SR 272.
12 SR 312.5.
13 SR 830.1.
14 SR 831.10.
15 SR 831.20.
16 SR 831.30.
17 SR 831.40.
18 SR 831.42.
19 SR 832.10.
20 SR 832.20.
21 SR 833.1.
22 SR 834.1.
23 SR 836.1.
24 SR 836.2.
25 SR 837.0.
26 SR 935.61.
27 SR 0.101.
28 Eingefügt durch G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte
vom 4. Januar 1999 (OS 56, 43). In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 56).
29 Fassung gemäss Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003
(OS 58, 289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
30 Eingefügt durch G vom 30. August 2004 (OS 59, 398). In Kraft seit 1. Januar
2005 (OS 59, 410).
31 Fassung gemäss G vom 30. August 2004 (OS 59, 398). In Kraft seit 1. Januar
2005 (OS 59, 410).
32 Text siehe OS 59, 398.
33 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar
2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.
34 Fassung gemäss EG FamZG vom 19. Januar 2009 (OS 64, 142; ABl 2008,
1046). In Kraft seit 1. Juli 2009.
35 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
36 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
37 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 572; ABl 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
38 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom
29. April 2019 (OS 75, 174; ABl 2016-10-07). In Kraft seit 1. April 2020.
39 Eingefügt durch G vom 25. November 2019 (OS 75, 270; ABl 2018-06-01). In
Kraft seit 1. Juni 2020.
40 Fassung gemäss G vom 25. November 2019 (OS 75, 270; ABl 2018-06-01). In
Kraft seit 1. Juni 2020.
41 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; ABl 2020-02-28). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
42 Fassung gemäss G vom 20. März 2023 (OS 78, 465; ABl 2022-03-18). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
43 Eingefügt durch Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
für die obersten kantonalen Gerichte vom 25. September 2023 (OS 79, 217).
In Kraft seit 1. Juli 2025.
44 Aufgehoben durch Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für die obersten kantonalen Gerichte vom 25. September 2023 (OS 79,
217). In Kraft seit 1. Juli 2025.
