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title: "Ausführungsbestimmungen kommunale Mehrwertabgabe und kommunaler Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF)"
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# Ausführungsbestimmungen kommunale Mehrwertabgabe und kommunaler Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Ausführungsbestimmungen regeln:
a. das Verfahren zur Erhebung der Mehrwertabgabe;
b. die Verwaltung des kommunalen Mehrwertausgleichsfonds
(MAF);
c. das Verfahren zur Fondsentnahme.

## Art. 2 {#art_2}

Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, ist der Rechts
dienst des Hochbaudepartements (Fondsverwaltung) zuständig
für den Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen.

## Art. 3 {#art_3}

Der MAF wird verwendet für:
a. Beiträge für Massnahmen nach der VO MAF;
b. den Verwaltungsaufwand der für die Verwaltung des MAF
zuständigen Organisationseinheit;
c. grundbuchamtliche Gebühren, die für die Eintragung eines
Pfandrechts zur Sicherung der Mehrwertabgabe sowie an
derer Ansprüche aus städtebaulichen Verträgen anfallen;
d. Kosten, die bei der zwangsweisen Eintreibung einer fälligen
Mehrwertabgabe anfallen;
1 AS 700.900
2 AS 700.100
3 AS 101.100
4 Begründung siehe STRB Nr. 2225 vom 10. Juli 2024.
Gegenstand
Zuständigkeit
Verwendungs
zweck
2Ausführungsbestimmungen kommunale
Mehrwertabgabe und kommunaler
Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF)
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e. weitere Kosten, die mit der Erhebung der Mehrwertabgabe
oder der Auszahlung von Beiträgen in engem Zusammen
hang stehen.

## Art. 4 II. Erhebung der Mehrwertabgabe {#art_4}

1 Das Amt für Städtebau ist im Rahmen der Erarbeitung
der Planungsmassnahme zuständig für die Prognose und die
Ermittlung des Mehrwerts.
2 Die Fondsverwaltung gibt den ermittelten Mehrwert für die von
der Planungsmassnahme betroffenen Grundstücke den jeweili
gen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den
Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern bekannt.

## Art. 5 {#art_5}

Die Fondsverwaltung bereinigt nach Inkrafttreten der Pla
nungsmassnahme den ermittelten Mehrwert.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Fondsverwaltung setzt die Mehrwertabgabe fest.
2 Sie eröffnet die Festsetzungsverfügung der abgabepflichtigen
Person.
3 Sie meldet dem zuständigen Grundbuchamt die rechtskräftig
festgesetzte Mehrwertabgabe zur Anmerkung und das gesetzli
che Pfandrecht zur Eintragung an.

## Art. 7 {#art_7}

Die Baubewilligungsbehörde teilt der Fondsverwaltung
mit, wenn auf einem mit einer Mehrwertabgabe belasteten
Grundstück die Baufreigabe erteilt wird.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Fondsverwaltung erlässt die Bezugsverfügung nach:
a. der Rechtskraft der Festsetzungsverfügung; und
b. der Baufreigabe.
2 Sie eröffnet die Bezugsverfügung der abgabepflichtigen Per
son.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Fondsverwaltung stellt die Mehrwertabgabe der ab
gabepflichtigen Person nach Rechtskraft der Bezugsverfügung
in Rechnung.
2 Sie kann auf Gesuch der abgabepflichtigen Person eine Raten
zahlung gewähren.
3 Sie meldet dem Grundbuchamt nach der vollständigen Be
gleichung der Abgabe oder der Verjährung der Mehrwertabga
beforderung die Löschung der Grundbuchanmerkung und des
Grundpfandrechts.
Bekanntgabe
Mehrwert
Bereinigung
Mehrwert
Festsetzung
Mehrwert
abgabe
Mitteilung
Baufreigabe
Bezug Mehr
wertabgabe
a. Verfügung
b. Rechnungs
stellung und
Vollzug
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III. Fondsentnahme

## Art. 10 A. Fondsentnahmeplanung {#art_10}

1 Pro Jahr werden zwei Fondsentnahmen geplant
(Fondsentnahmeplanung).
2 Die Fondsentnahmeplanung dient:
a. der voraussichtlichen Bestimmung der unterstützungswür
digen Massnahmen;
b. der Planung der Beitragsausrichtungen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Stichtage für die Fondsentnahmeplanung sind der
31. März und der 30. September.
2 Vor einem Stichtag eingereichte Gesuche werden in der dar
auffolgenden Fondsentnahmeplanung geprüft.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Fondsverwaltung erstellt für die Beurteilung der Un
terstützungswürdigkeit der Massnahmen ein Bewertungsraster.
2 Sie bestimmt im Bewertungsraster:
a. die konkreten Beurteilungskriterien;
b. die Gewichtung der einzelnen Kriterien mittels Punkten.
3 Sie veröffentlicht das Bewertungsraster.

## Art. 13 {#art_13}

1 Auf die Erstellung der Fondsentnahmeplanung kann
verzichtet werden, wenn:
a. der MAF nicht über genügend Mittel für beitragsberechtigte
Massnahmen verfügt; oder
b. im massgebenden Zeitraum keine Gesuche eingegangen
sind.
2 Eingegangene Gesuche gemäss Abs. 1 lit. a werden im Rah
men der nächsten Fondsentnahmeplanung geprüft.

## Art. 14 {#art_14}

1 Der Stadtrat beschliesst über die Fondsentnahmepla
nung.
2 Der Beschluss ist nicht öffentlich.
Grundsatz
Stichtage
Bewertungs
raster
Verzicht
Fondsentnah
meplanung
Beschluss
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## Art. 15 B. Beitragsgesuch {#art_15}

Die Gesuchstellenden reichen das Gesuch samt Unter
lagen der Fondsverwaltung ein:
a. vor Beginn der Umsetzung der Massnahme; und
b. unter Berücksichtigung des Stichtags für die Fondsentnah
meplanung gemäss Art. 11 Abs. 1.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Gesuchstellenden reichen das Gesuch elektro
nisch über das Webportal der Stadt ein.
2 In Ausnahmefällen kann ein Gesuch in Papierform eingereicht
werden.
3 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung der Einga
befrist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Be
stätigung des Webportals der Stadt ausgestellt wird.

## Art. 17 {#art_17}

1 Das Gesuch umfasst je nach Massnahme folgende An
gaben und Unterlagen:
a. technische Dokumentation der Massnahme mit Unterla
gen wie beispielsweise Projektbeschrieb, Grundrisse und
Schnitte;
b. Antrag mit Höhe des beantragten Beitrags und Auflistung
der einzelnen zu finanzierenden Elemente;
c. Angaben zur Projektträgerschaft und Kontaktperson;
d. Kostenvoranschlag und Terminplanung;
e. Übersicht über die Folgekosten;
f. allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen einge
reicht werden.
2 Die Fondsverwaltung kann:
a. bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen;
b. in begründeten Fällen auf die Einreichung einzelner Unter
lagen verzichten.

## Art. 18 C. Gesuchsprüfung {#art_18}

1 Die Fondsverwaltung prüft das Gesuch auf Vollständig
keit.
2 Ist das Gesuch unvollständig, setzt die Fondsverwaltung eine
angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs.
Frist
Form
Einzureichende
Unterlagen
Vollständigkeit
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3 Die Fondsverwaltung tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn das
Gesuch innerhalb der Nachfrist nicht vervollständigt wird.
4 Sie eröffnet gesuchstellenden Personen ausserhalb der Stadt
verwaltung den Entscheid mit Verfügung.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Fondsverwaltung prüft, ob die Massnahmen bei
tragsberechtigt sind.
2 Sie weist das Gesuch ab, wenn die Massnahmen nicht bei
tragsberechtigt sind.
3 Sie eröffnet gesuchstellenden Personen ausserhalb der Stadt
verwaltung den Entscheid mit Verfügung.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Fondsverwaltung:
a. nimmt die beitragsberechtigten Massnahmen in die
Fondsentnahmeplanung auf;
b. holt die Stellungnahmen der fachlich zuständigen Departe
mente zur Unterstützungswürdigkeit der Massnahmen ein;
c. rangiert die Massnahmen anhand der eingegangenen Stel
lungnahmen;
d. bestimmt die voraussichtliche Höhe der Beiträge für unter
stützungswürdige Massnahmen.
2 Die Fondsverwaltung unterbreitet das Ergebnis der materiellen
Vorprüfung der oder dem Vorstehenden des Hochbaudeparte
ments für die Antragstellung an den Stadtrat zur Fondsentnah
meplanung gemäss Art. 14.

## Art. 21 D. Beitragsentscheid {#art_21}

1 Der Stadtrat beschliesst über die einzelnen Beiträge.
2 Er ist nicht an die Fondsentnahmeplanung gebunden.
3 Der Beitragsentscheid kann mit Auflagen und Bedingungen
verknüpft werden.
4 Die Fondsverwaltung veröffentlicht den Beitragsentscheid in
geigneter Form.

## Art. 22 {#art_22}

1 Stehen für eine unterstützungswürdige Massnahme
keine Mittel aus dem MAF zur Verfügung, wird sie in die fol
gende Fondsentnahmeplanung aufgenommen.
2 Stehen während dreier aufeinanderfolgender Fondsentnahme
planungen keine Mittel zur Verfügung, wird das Gesuch abge
wiesen.
Beitrags
berechtigung
Materielle
Vorprüfung der
Unterstützungs
würdigkeit
Beitrags
entscheid
Fehlende Mittel
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## Art. 23 {#art_23}

1 Fondsentnahmen werden im gleichen Beschluss bewil
ligt, mit dem die Ausgabenbewilligung erfolgt.
2 Bei der Ermittlung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilli
gung bleibt die Fondsentnahme unberücksichtigt.
3 Die Vorbereitung des Antrags für den Beschluss zuhanden der
zuständigen Instanz erfolgt für:
a. Beiträge an begünstigte Personen ausserhalb der Stadtver
waltung durch die Fondsverwaltung;
b. städtische Vorhaben durch die begünstigte Organisations
einheit.

## Art. 24 {#art_24}

Die begünstigten Organisationseinheiten unterbreiten
den Antrag gemäss Art. 23 Abs. 3 der Fondsverwaltung zum
Mitbericht.

## Art. 25 {#art_25}

Die Fondsverwaltung eröffnet den begünstigten Per
sonen ausserhalb der Stadtverwaltung den betreffenden Bei
tragsentscheid gemäss Art. 21 samt Begründung, nachdem der
entsprechende Ausgabenbewilligungs und Fondsentnahmebe
schluss ergangen ist.

## Art. 26 E. Ausrichtung {#art_26}

Die Auszahlung des Beitrags erfolgt nach Vollendung
der Massnahme.

## Art. 27 {#art_27}

In der Beitragsvereinbarung kann eine gestaffelte Aus
zahlung vereinbart werden.

## Art. 28 {#art_28}

1 Die Fondsverwaltung kann auf begründetes Gesuch
hin den Beitrag bereits vor Vollendung der Massnahme ausrich
ten.
2 Sie entscheidet über das Gesuch von begünstigten Personen
ausserhalb der Stadtverwaltung mit Verfügung.

## Art. 29 {#art_29}

1 Begünstigte Personen ausserhalb der Stadtverwaltung
reichen der Fondsverwaltung nach Fertigstellung der Mass
nahme den Abnahmeantrag ein.
2 Der Abnahmeantrag enthält folgende Angaben und Nachweise:
a. Dokumentation über Umsetzung der Massnahme;
b. Kosten zur Umsetzung der Massnahme;
c. Rechnungen zu den Kosten.
Ausgabenbe
willigungs und
Fondsentnah
mebeschluss
a. Grundsatz
b. Mitbericht
Eröffnung
Grundsatz
Gestaffelte
Auszahlung
Vorauszahlung
Abnahme
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700.901
3 Die Fondsverwaltung prüft den Abnahmeantrag und gibt die
Auszahlung des Beitrags frei, sofern die beitragsberechtigte
Massnahme vollständig umgesetzt wurde.

## Art. 30 {#art_30}

Die Fondsverwaltung gibt den Beitrag nicht oder nur im
nachgewiesenen Umfang zur Auszahlung frei, wenn:
a. die Massnahme nicht gemäss Gesuch umgesetzt wurde;
b. Nachweise für die Kosten der Massnahme fehlen; oder
c. die Kosten der Massnahmen überhöht scheinen.

## Art. 31 IV. Schlussbestimmungen {#art_31}

Die Fondsverwaltung erstellt jährlich einen Bericht zu
handen des Geschäftsberichts des Stadtrats.

## Art. 32 {#art_32}

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Septem
ber 2024 in Kraft.
Verweigerung
Auszahlung
Bericht
erstattung
Inkrafttreten
