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title: "Gesetz über den Lehrmittelverlag"
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# Gesetz über den Lehrmittelverlag

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Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG) 410.9
Gesetz
über den Lehrmittelverlag (LMVG)
(vom 11. April 2016)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 25. Februar 20152 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 2. Februar
2016,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Rechtsform
und Sitz
§ 1.3 Es besteht ein Lehrmittelverlag in der Form einer Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR6 mit Sitz in Zürich.
Beteiligung§ 2.3 Der Kanton Zürich hält die Mehrheit am Aktienkapital des
Lehrmittelverlags.
Eigentümerstrategie
§ 3.4 1 Der Regierungsrat legt eine Eigentümerstrategie für den
Lehrmittelverlag fest und legt diese dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme vor.
2 Die Eigentümerstrategie umfasst insbesondere
a. Ziele des Kantons als Eigentümer des Lehrmittelverlags,
b. strategische Vorgaben an den Lehrmittelverlag zur Erreichung dieser
Ziele, namentlich zu dessen Aufgaben,
c. Vorgaben zur Qualität der Lehrmittel und zur Preisgestaltung,
d. Vorgaben zum Zusammenwirken mit kantonalen Stellen und der
Lehrerschaft,
e. finanzielle Zielwerte und Vorgaben zum Risikomanagement.
3 Der Regierungsrat überprüft die Eigentümerstrategie mindestens
alle vier Jahre und führt sie nach.
Aufsicht§ 4.4 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Lehrmittelverlag. Er
überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der Eigentümerstrategie.
2 Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der für das Bildungswesen zuständigen Direktion (Direktion) übertragen.
410.9 Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG)
Aktionärsrechte
und -pflichten
§ 5.3 Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Kantons als Aktionär des Lehrmittelverlags wahr, soweit er diese Aufgabe
nicht der Direktion überträgt.
Berichterstattung
§ 6.4 1 Die Vertretung des Kantons in der Generalversammlung
informiert die Direktion über die Geschäftstätigkeit des Lehrmittelverlags.
2 Die Direktion erstellt jährlich einen Bericht über die Umsetzung
der Eigentümerstrategie und unterbreitet diesen zusammen mit dem
Geschäftsbericht und dem Revisionsbericht des Lehrmittelverlags dem
Regierungsrat.
3 Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat jährlich über den
Geschäftsbericht und den Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie.
Verwaltungsrat § 7.4 1 Im Verwaltungsrat des Lehrmittelverlags sind insbesondere
verlegerische, betriebswirtschaftliche und rechtliche Fachkompetenz,
die Schule und die Wissenschaft angemessen vertreten.
2 Der Regierungsrat legt ein Anforderungsprofil für die Mitglieder
fest.
B. Aufgaben des Lehrmittelverlags
Lehrmittel § 8.4 1 Der Lehrmittelverlag entwickelt, produziert, beschafft und
vertreibt für die Volksschule und weitere Bereiche des Bildungswesens
Medien und Materialien in gedruckter, digitaler oder anderer Form, die
dem Lehren und Lernen dienen (Lehrmittel).
2 Er stellt sicher, dass der Volksschule dem Lehrplan entsprechende
Lehrmittel von hoher Qualität zur Verfügung stehen.
Aufträge des
Kantons
§ 9.4 1 Der Kanton erteilt dem Lehrmittelverlag Aufträge zur Entwicklung, Produktion oder Beschaffung von obligatorischen Lehrmitteln und von Lehrmitteln, für die auf dem Markt kein genügendes Angebot besteht. Er kann auch andere Unternehmen damit beauftragen.
2 Der Lehrmittelverlag stellt diese Lehrmittel preiswert zur Verfügung.
3 Der Kanton und die Lehrerschaft wirken bei der Konzeption, der
Entwicklung, der Einführung und der Evaluation der Lehrmittel mit.
Leistungsvereinbarungen
§ 10.4 Die Direktion und der Lehrmittelverlag regeln die Einzelheiten zu den Aufträgen nach § 9 durch Leistungsvereinbarungen.
Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG) 410.9
Weitere
Tätigkeiten
§ 11.4 Der Lehrmittelverlag kann weitere Tätigkeiten ausüben, die
geeignet sind, die Aufgaben nach §§ 8 und 9 zu fördern. Er kann insbesondere Dienstleistungen und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten
sowie Rechte an Lehrmitteln erwerben, vermitteln oder verwerten.
Erfüllung der
Aufgaben
§ 12.4 1 Der Lehrmittelverlag erfüllt seine Aufgaben nach unternehmerischen Grundsätzen.
2 Er kann mit Dritten zusammenarbeiten oder Dritten Aufträge im
Rahmen der Entwicklung, Produktion oder Beschaffung von Lehrmitteln erteilen.
3 Er kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Unternehmen
erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschliessen,
wenn dies
a. der Erfüllung seiner Aufgaben dient,
b. der Eigentümerstrategie des Kantons entspricht und
c. wirtschaftlich sinnvoll und tragbar ist.
C. Beteiligung Dritter
§ 13.4 1 Am Lehrmittelverlag können sich weitere Kantone, Gemeinden und Private beteiligen.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Veräusserung von Aktien.
3 Er kann mit weiteren Aktionären eine gemeinsame Eigentümerstrategie festlegen.
4 Er stellt durch vertragliche Regelungen sicher, dass die Vorgaben
dieses Gesetzes und der Eigentümerstrategie eingehalten werden.
D. Schlussbestimmungen
Gründung der
Gesellschaft
§ 14.3 Der Regierungsrat gründet die Gesellschaft.
Übertragung
von Rechten,
Pflichten und
Vermögen
§ 15.4 Der Kanton überträgt der Gesellschaft die im Zusammenhang mit dem bisherigen Lehrmittelverlag Zürich erworbenen Rechte
und Pflichten sowie die dem Lehrmittelverlag dienenden Aktiven und
Passiven zum Buchwert gemäss Bilanz des Lehrmittelverlags Zürich.
410.9 Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG)
Darlehen § 16.4 Der Kanton kann der Gesellschaft Darlehen gewähren.
Übergang
der Anstellungsverhältnisse
§ 17.3 1 Der Kanton strebt einen einvernehmlichen Übergang der
Anstellungsverhältnisse an.
2 Er entschädigt die Angestellten für Ansprüche, die sie nach bisherigem Recht erworben haben, soweit diese mit dem Übergang entfallen.
3 Der Lehrmittelverlag richtet den vom bisherigen Lehrmittelverlag Zürich übernommenen Angestellten für die Dauer von zwei Jahren
mindestens den bisherigen Lohn aus (Besitzstand).
Haftung für
bisherige
Verbindlichkeiten
§ 18.4 Der Kanton haftet Dritten gegenüber solidarisch mit dem
Lehrmittelverlag für Verbindlichkeiten des bisherigen Lehrmittelverlags
Zürich, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
Änderung
bisherigen
Rechts
§ 19.4 Das Bildungsgesetz vom 1. Juli 20025 wird wie folgt geändert: . . .7
1 OS 73, 63.
2 ABl 2015-03-06.
3 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
4 Noch nicht in Kraft.
5 LS 410.1.
6 SR 220.
7 Text siehe OS 73, 63.
