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title: "Haftungsgesetz"
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provisions: 22
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# Haftungsgesetz

## § 1 {#par_1}

1 Dieses Gesetz gilt für den Kanton17, für die Mitglieder und
Ersatzmitglieder seiner Behörden und Gerichte und für die in seinem
Dienste stehenden Personen.
2 Es findet keine Anwendung auf die Mitglieder des Kantonsrates.
2. Gemeinden,
Anstalten und
Zweckverbände
§ 2.21 1 Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Gemeinden
und Zweckverbände sowie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder
ihrer Behörden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen.
Ebenso gilt es entsprechend für die Anstalten und die Mitglieder ihrer
Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen.
2 Gemeinden, die Aufgaben auf Anstalten, Zweckverbände oder
Private übertragen haben, haften für den Schaden, den diese Aufgabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung zufügen, subsidiär.
3 Gemeinden, die gemeinsam Aufgaben auf Anstalten, Zweckverbände oder Private übertragen haben, haften für den Schaden, den
diese Aufgabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit
oder Unterlassung zufügen, zudem solidarisch.
3. Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts
mit eigener

## § 3 Rechtspersönlichkeit {#par_3}

1 Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die
in ihrem Dienste stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche
Verrichtungen9 ausüben.
2 Für die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des
Kantons Zürich gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organisationsgesetze4.
B. Angestellte17§ 4. Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält,
gelten die Bestimmungen über die Angestellten17 für alle in §§ 1 bis 3
erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorübergehend tätig.
C. Private§ 4 a.14 1 Private, die ihnen übertragene öffentliche Aufgaben
erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen des Bundeszivilrechts. Ansprüche sind auf dem
Weg des Zivilprozesses geltend zu machen.
170.1 Haftungsgesetz
2 Im Fall der subsidiären Staatshaftung gemäss Art. 46 Abs. 2 KV2
gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
D. Andere

## § 5 Haftungsbestimmungen9 {#par_5}

1 Soweit die Haftung des Kantons17 und der Angestellten17
durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist, findet
dieses Gesetz keine Anwendung.
2 Der Kanton haftet nach Massgabe dieses Gesetzes solidarisch mit
dem Handelsregisterführer und seiner Aufsichtsbehörde.19, 20
Zweiter Abschnitt: Haftung für Schädigung Dritter
A. Widerrechtliche
Schädigungen
1. Haftung

## § 6 {#par_6}

1 Der Kanton17 haftet für den Schaden, den ein Angestellter17
in Ausübung amtlicher Verrichtungen9 einem Dritten widerrechtlich
zufügt.
2 Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der
Kanton17 nur, wenn ein Angestellter17 einer Vorinstanz arglistig gehandelt hat.
3 Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Kanton17 nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Angestellten17.
4 Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten17
zu.
2. Herabsetzungsgründe

## § 7 {#par_7}

Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der
Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
3. Schadenersatz

## § 8 bei Tötung {#par_8}

1 Bei Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten,
insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, muss namentlich auch für die
Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
4. Schadenersatz

## § 9 bei Körperverletzung {#par_9}

1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz
der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder
teilweiser Arbeitsunfähigkeit, wobei die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu berücksichtigen ist.
2 Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung
nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, kann der Richter bis
auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, dessen Änderung
vorbehalten.
Haftungsgesetz 170.1
5. Genugtuung
bei Tötung
und Körperverletzung
§ 10.9 Bei Tötung oder Körperverletzung kann der Richter unter
Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung
zusprechen.
6. Feststellung,
Schadenersatz
und Genugtuung bei Verletzung in den
persönlichen
Verhältnissen
§ 11.9 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird,
hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und,
sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht
anders wiedergutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung.
B. Schädigung

## § 12 aus rechtmässiger Tätigkeit15 {#par_12}

Für Schaden, der einem Dritten durch rechtmässige Tätigkeit des Kantons17 entsteht, haftet der Kanton17 nur, sofern dies in
einem Gesetz vorgesehen ist.
§ 13.16
Dritter Abschnitt: Haftung für Schädigung des Kantons17
A. Haftung
des

## § 14 Angestellten17 {#par_14}

1 Der Angestellte17 haftet für den Schaden, den er dem
Kanton17 durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner
Amtspflichten zufügt.
2 Haben mehrere Angestellte17 den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.

## § 15 B. Rückgriff {#par_15}

1 Hat der Kanton17 einem geschädigten Dritten aufgrund
dieses oder eines anderen Gesetzes Ersatz leisten müssen, steht ihm
der Rückgriff auf den Angestellten17 zu, der den Schaden vorsätzlich
oder grobfahrlässig verschuldet hat.
2 Haben mehrere Angestellte17 den Schaden gemeinsam verschuldet, sind sie bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des
Verschuldens zu belangen. Bei Vorsatz kann jeder Angestellte17 für
den ganzen Schaden belangt werden.
C. Benachrichtigung

## § 16 und Nebenintervention {#par_16}

1 Der Kanton17 hat den Angestellten17, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Dritter
vom Kanton17 aussergerichtlich Schadenersatz begehrt und sobald eine
Klage gegen den Kanton17 anhängig gemacht worden ist.
2 Dem vom Rückgriff bedrohten Angestellten17 steht im Prozess
des geschädigten Dritten gegen den Kanton17 das Recht der Nebenintervention zu.
170.1 Haftungsgesetz
D. Deckung
des Schadens
§ 17. 1 . . .
2 Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungseinrichtungen sowie auf ähnliche Vergütungen können mit Schadenersatzforderungen verrechnet werden, soweit sie nicht der Zwangsvollstreckung entzogen sind.
3 Der Angestellte17 kann auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Nichtwiederwahl belangt werden.
E. Geltendmachung
§ 18.17 Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche werden geltend
gemacht durch
a. den Kantonsrat, wenn sie sich richten gegen
1. Mitglieder des Regierungsrates,
2. Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte,
3. die Leitung und das Personal der Finanzkontrolle und der Ombudsstelle,
4. die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz
und ihr bzw. sein Personal,
5. Mitglieder des obersten Organs einer kantonalen Organisation
mit eigener Rechtspersönlichkeit,
b. die Geschäftsleitung des Kantonsrates, wenn sie sich gegen die
Leitung oder das Personal der Parlamentsdienste richten,
c. den Regierungsrat, wenn sie sich gegen kantonale Angestellte richten,
d. den Bezirksrat, wenn sie sich richten gegen Mitglieder
1. einer Gemeindebehörde,
2. eines Gemeindeparlaments21,
3. des obersten Organs einer kommunalen oder interkommunalen Organisation des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit,
e. die Gemeindevorsteherschaft, wenn sie sich gegen das Personal
der Gemeinde richten,
f. das oberste Organ einer Organisation des öffentlichen Rechts mit
eigener Rechtspersönlichkeit, wenn sie sich gegen Angestellte dieser Organisation richten.
F. Schädigung
durch Private
§ 18 a.10 Hat der Kanton17 einem geschädigtem Dritten aufgrund
dieses oder eines anderen Gesetzes für Schaden aus widerrechtlichen
Verrichtungen von Privaten Ersatz leisten müssen, so steht ihm der
Rückgriff auf die Privaten zu, die den Schaden verursacht haben. Der
Rückgriff erfolgt nach Bundeszivilrecht. § 16 gilt sinngemäss.
Haftungsgesetz 170.1
G. Schadloshaltung des
Kantons17 durch
die Gemeinde
§ 18 b.10 1 Wenn der Kanton17 aufgrund besonderer Gesetzesbestimmungen für eine Schadensverursachung durch Angestellte17
oder Hilfspersonen einer Gemeinde haftet, ersetzt ihm diese die geleisteten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die ihm auferlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigungen.
2 Für die Gemeinde und ihre vom Rückgriff bedrohten Angestellten17 und Hilfspersonen gilt § 16 sinngemäss.
Vierter Abschnitt: Geltendmachung und Beurteilung der Ansprüche
A. Gerichte
1. Sachliche
Zuständigkeit
§ 19.17 1 Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden
a. in der Regel die Zivilgerichte,
b. das Obergericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Verwaltungsgerichts oder des Sozialversicherungsgerichts begründet wird,
c.18 das Verwaltungsgericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem
Verhalten von Angestellten des Obergerichts begründet wird.
2 Über Ansprüche des Kantons gegen Gemeinden entscheidet das
Verwaltungsgericht im Klageverfahren.
3 Über Ansprüche zwischen staatlichen Angestellten und dem Kanton erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Diese kann nach
den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
19593 angefochten werden. Als letzte kantonale Instanz entscheidet
a. in der Regel das Verwaltungsgericht,
b. das Obergericht, wenn es sich um Angestellte des Verwaltungsgerichts handelt.
2. Örtliche

## § 20 Zuständigkeit {#par_20}

1 Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des beklagten
Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich.
2 Für Ansprüche gegen mehrere Gemeinwesen kann der Kläger
dem Obergericht beantragen, von den zuständigen Bezirksgerichten
eines zu bezeichnen, vor welchem alle Gemeinwesen gemeinschaftlich
belangt werden können.

## § 21 {#par_21}

1 Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile darf nicht überprüft werden.
2 Bei der Beurteilung von Rückgriffsansprüchen des Kantons17 ist
der Richter an das Urteil über die Ansprüche des Dritten an den Kanton17 nicht gebunden.
170.1 Haftungsgesetz
B. Verfahren
bei Schädigung
Dritter
1. Vorverfahren

## § 22 {#par_22}

1 Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung sind schriftlich einzureichen:9
a. dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton17,
b. der Gemeindevorsteherschaft bei Ansprüchen gegen die Gemeinde,
c. dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen
gegen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit
eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder
teilweise, muss sie den Geschädigten auf § 24 Abs. 2 hinweisen.9
2. Klage § 23.17 Die Klage kann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn
die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner
schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
C. Verwirkung
und Verjährung
1. Ansprüche
Dritter gegen
den Kanton17
§ 24.9 1 Die Haftung des Kantons17 erlischt, wenn der Geschädigte
sein Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung nicht
innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen
beim Kanton17 einreicht.
2 Bestreitet die zuständige Behörde den Anspruch, so hat der
Geschädigte innert der Verjährungsfrist von einem Jahr, von der Mitteilung an gerechnet, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.
2. Ansprüche
des Kantons17
gegen Angestellte17
§ 25.9 Die Haftung des Angestellten17 gegenüber dem Kanton17
erlischt, wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen oder den
Rückgriffsanspruch nicht innert zwei Jahren seit der Anerkennung
oder der gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht beim
zuständigen Gericht geltend macht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit
der letzten schädigenden Handlung.
3. Ruhen

## § 26 der Fristen {#par_26}

Die Fristen gemäss §§ 24 und 25 ruhen, solange ein Strafverfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen
Tatbestandes durchgeführt wird.
Fünfter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen
A. Besoldung
durch andere
Körperschaft
§ 27.9 Die Körperschaft, bei welcher der Angestellte17 bei der
Schadenverursachung tätig gewesen ist, haftet auch dann, wenn die
Besoldung ganz oder teilweise durch eine andere Körperschaft ausgerichtet wird.
Haftungsgesetz 170.1
B. Schadloshaltung des
persönlich
haftenden
Angestellten17
§ 28.9 1 Haftet ein Angestellter17 aus amtlicher Tätigkeit persönlich, hält ihn der Kanton17 schadlos, sofern jener weder den Schaden
vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet noch nachher durch eigenmächtiges Vorgehen die Stellung des Kantons17 verschlechtert hat.
2 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr seit der
Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht bei der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde schriftlich geltend
gemacht wird.
3 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Haftung des
Motorfahrzeughalters.
C. Ergänzendes

## § 29 Recht9 {#par_29}

Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, sind die
Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts5 ergänzend
anzuwenden.
Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
A. Änderung
früherer Erlasse
1. Gesetz über
die Zürcher

## § 30 Kantonalbank {#par_30}

Das Gesetz über die Zürcher Kantonalbank vom 28. Mai
1967 wird wie folgt geändert: . . .8
2. Gesetz
betreffend die
Elektrizitätswerke des

## § 31 Kantons Zürich {#par_31}

Das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich vom 15. März 1908 wird wie folgt geändert: . . .8
3. Gesetz
über die
Organisation
und die
Geschäfts
ordnung des

## § 32 Kantonsrates {#par_32}

Das Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 20. November 1932 wird wie folgt geändert: . . .8
4. Zivilprozessordnung

## § 33 {#par_33}

Das Gesetz über den Zivilprozess vom 13. April 1913 wird
wie folgt geändert: . . .8
B. Aufhebung
bisherigen

## § 34 Rechts {#par_34}

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben: . . .8
170.1 Haftungsgesetz

## § 35 C. Inkrafttreten {#par_35}

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Erwahrung des Abstimmungsergebnisses durch
den Kantonsrat sowie nach Genehmigung von § 19 Abs. 3 durch die
Bundesversammlung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden
Zeitpunkt in Kraft7.
2 Vor dem Inkrafttreten verursachte Schäden werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Februar 2008
(OS 63, 415)
Vor dem 1. Januar 2007 verursachte Schäden werden nach bisheriger Regelung beurteilt.
1 OS 43, 335 und GS I, 239.
2 LS 101.
3 LS 175.2.
4 LS 951.1, LS 732.1.
5 SR 220.
6 Genehmigt durch BB vom 19. März 1970 (SR 173.114.11).
7 In Kraft seit 1. Juli 1970.
8 Text siehe OS 43, 341 f.
9 Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 355). In Kraft seit 1. Juli
1991 (OS 51, 358).
10 Eingefügt durch G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 418).
Haftungsgesetz 170.1
11 Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 418).
12 Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und
Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABl 1999, 1216). Vom Bund
genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).
13 Fassung gemäss Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 2000 (OS 56, 465; ABl
2000, 402). In Kraft seit 1. Juli 2001 (OS 56, 500).
14 Fassung gemäss G vom 11. Februar 2008 (OS 63, 415; ABl 2007, 1240). In
Kraft seit 1. August 2008.
15 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABl 2006, 856).
In Kraft seit 1. Juli 2009.
16 Aufgehoben durch Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABl 2006,
856). In Kraft seit 1. Juli 2009.
17 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
18 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 569; ABl 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
19 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar
2013.
20 Eingefügt durch G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 450; ABl 2012-12-21). In Kraft seit
1. Januar 2014.
21 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
