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title: "Pflichtenheft für die Sozialkommission"
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# Pflichtenheft für die Sozialkommission

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Die Sozialkommission ist eine beratende Kommission des Gemeinderates gemäss § 97 Abs. 2 GemG[1]. Sie diskutiert und beurteilt aktuelle sozialpolitische Themen, erarbeitet Perspektiven und Konzepte und stellt auf Grund ihrer Beurteilung Antrag an den Gemeinderat.

## § 2 Zusammensetzung {#art_2}

1
Die Kommission besteht aus fünf bis sieben ordentlichen Mitgliedern. Um die relevanten Themen bearbeiten zu können, sollte idealerweise folgendes Fachwissen in der Kommission vertreten sein:
a)
Inhalt und Organisation des Sozialwesens der Schweiz
b)
Inhalt und Organisation des Gesundheitswesens der Schweiz
c)
Ökonomie und Organisationsentwicklung
d)
Kenntnisse im Bereich Alter, Jugend, Familienexterne Kinderbetreuung und Freiwilligenarbeit
e)
Rechtliche Kenntnisse
2
Die Vorsteherin oder der Vorsteher Soziales und Gesundheit ist von Amtes wegen stimmberechtigtes Mitglied der Kommission.
3
Leistungsauftragsnehmer der Gemeinde können bei Bedarf ohne Stimmrecht zugezogen werden. *

## § 3 Wahl {#art_3}

1
Die Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat für jeweils eine Amtsperiode gewählt.

## § 4 Konstituierung {#art_4}

1
Der Gemeinderat bestimmt grundsätzlich das Präsidium. Er ist jedoch frei, der Kommission ihre Konstituierung selber zu überlassen.
2
Die Kommission bestimmt das Vizepräsidium.
3
Protokollierungs- und Sekretariatsarbeiten werden von der Abteilung Soziales und Gesundheit ausgeführt.

## § 5 Aufgaben {#art_5}

1
Die Kommission nimmt zu gesellschaftspolitischen Fragen vor allem in den Bereichen Kinder, Jugend, Familie, Alter, Prävention und Freiwilligenarbeit phasengerecht Stellung und klärt den diesbezüglichen gemeindlichen Handlungsbedarf ab. Zu diesem Zweck wird zu Beginn einer Legislatur der Stand und allfälliger Entwicklungsbedarf festgehalten und ein grober Plan für die Legislatur erstellt. Zu Beginn jedes Jahres wird ein detailliertes Jahresprogramm ausgearbeitet. An jeder Sitzung werden die geplanten Themen sowie neue aktuelle Themen diskutiert.
2
Die Kommission kann dem Gemeinderat in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher Soziales und Gesundheit weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Anliegen zur Behandlung unterbreiten.

## § 6 Befugnisse {#art_6}

1
Die Kommission hat das Recht, Einsicht in kommissionsrelevante Akten zur Erfüllung der Aufgaben gemäss § 5 zu verlangen.

## § 7 Aufsicht {#art_7}

1
Die Kommission untersteht der Vorsteherin oder dem Vorsteher Soziales und Gesundheit.
2
Die Vorsteherin oder der Vorsteher Soziales und Gesundheit vertritt die Anliegen der Kommission im Gemeinderat und orientiert diesen über Verhandlungen und Anträge.

## § 8 Sitzungen {#art_8}

1
Die Kommission versammelt sich:
a)
zu den am Jahresbeginn festgelegten Terminen (ungefähr 6 mal jährlich)
b)
auf Einladung des Präsidiums
c)
auf Begehren von mindestens vier Mitgliedern
d)
auf Verlangen der Vorsteherin oder des Vorstehers Soziales und Gesundheit sowie des Gemeinderates
2
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Einvernehmen und nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung Soziales und Gesundheit die Traktandenliste.
3
Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern durch das Sekretariat mit Traktandenliste schriftlich und mindestens zehn Tage im Voraus mitzuteilen.

## § 9 Sitzungsteilnahme {#art_9}

1
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2
Abwesenheiten sind dem Sekretariat rechtzeitig mitzuteilen.
3
Bei Mutterschaft sowie Militär- oder Zivildienst von mehr als 60 Tagen kann die Sozialkommission dem Gemeinderat eine Stellvertretung zur befristeten Wahl vorschlagen. *

## § 10 Beschlussfähigkeit {#art_10}

1
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Für die Zurücknahme oder Änderung eines schon gefassten Beschlusses ist eine Stimme mehr als diejenige des Mehrs der Mitglieder erforderlich.

## § 11 Beratung {#art_11}

1
Die Präsidentin oder der Präsident, bei deren Verhinderung das Vizepräsidium, leiten die Sitzung.
2
Die Kommission kann die Behandlung von Geschäften an einen Ausschuss delegieren.
3
Bei Beschlussfassungen entscheidet das einfache Mehr[2], bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten und bei deren Abwesenheit der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.
4
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

## § 12 Protokoll {#art_12}

1
Über die Kommissionssitzungen ist ein Protokoll zu führen[3]. Dieses enthält die behandelten Traktanden, Ausführungen zu den wichtigsten Diskussionspunkten und das Ergebnis resp. die Anträge an den Gemeinderat. Zudem werden die bei der Behandlung anwesenden Mitglieder, die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung, sämtliche weiteren Sitzungsteilnehmenden sowie Ort, Datum, Zeit und Dauer aufgeführt. Das Protokoll ist von der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen.
2
Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, den Mitgliedern des Gemeinderates, der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber, allfällig beteiligten Mitarbeitenden der Verwaltung und eventuell beauftragten Fachpersonen zugestellt.
3
Das Protokoll ist an der Folgesitzung zu traktandieren und mit oder ohne Änderungen zu genehmigen.

## § 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten {#art_13}

1
Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Soziales und Gesundheit sowie bei Bedarf die betreffenden Fachpersonen nehmen mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.
2
Notwendige Informationen an involvierte Fachpersonen, soweit sie nicht selber an der Sitzung anwesend waren, erfolgt durch die Leitung Soziales und Gesundheit oder einer von der Kommission bestimmten Person.
3
Die Kommission wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher Soziales und Gesundheit über die Beschlüsse des Gemeinderates betreffend der relevanten behandelten Geschäfte informiert.

## § 14 Öffentliche Information {#art_14}

1
Für die öffentliche Information sowie Anlässe im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit ist die Vorsteherin oder der Vorsteher Soziales und Gesundheit zuständig. Diese werden durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber koordiniert.
2
Die Kommission erarbeitet Vorschläge, wie ihre Arbeit der Öffentlichkeit gegenüber transparent gemacht werden kann.

## § 15 Ausstands- und Schweigepflicht {#art_15}

1
Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[4].
2
Über den Ausstand[5] entscheidet die Kommission in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken und verpflichtet zum Verlassen des Sitzungsraumes.

## § 16 Entschädigung {#art_16}

1
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss dem gemeindlichen Behördenreglement.
