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title: "Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung gilt für folgende Strafverfolgungsbehörden:
a. Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaft,
b. Jugendanwaltschaften und Oberjugendanwaltschaft,
c. Statthalterämter.
d. . . .14
B. Gebühren

## § 2 Bemessungsgrundlagen {#par_2}

1 Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind
a. der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörde, einschliesslich der
Polizei,
b. die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls.
2 In besonders aufwendigen Verfahren können die Höchstansätze
der Gebühren gemäss §§ 3–8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen
bis zum Vierfachen überschritten werden.
3 Bei Verfahren mit geringem Aufwand, namentlich bei formellen
Erledigungen, können die Mindestansätze der Gebühren gemäss §§ 3–8
unterschritten werden oder es kann von der Erhebung einer Gebühr
abgesehen werden.
Allgemeine

## § 3 Gebühr {#par_3}

Sieht diese Verordnung nichts Abweichendes vor, beträgt die
Gebühr für Entscheide
a. der Jugendanwaltschaften Fr. 50 bis 1 000
b. der übrigen Strafverfolgungsbehörden Fr. 100 bis 4 000
323.1 GebV StrV
Gebühren der

## § 4 Staatsanwaltschaften {#par_4}

1 Die Gebühren der Staatsanwaltschaften betragen für:
a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene
Untersuchungen Fr. 150 bis 15 000
b. mit einer Einstellungsverfügung
abgeschlossene Untersuchungen betreffend
1. Übertretungen Fr. 80 bis 1 500
2. Verbrechen und Vergehen Fr. 150 bis 20 000
c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung Fr. 50 bis 5 000
d. mit einer Anklageerhebung oder einem
Antrag gemäss Art. 374 StPO8 abgeschlossene
Untersuchungen Fr. 300 bis 30 000
e. selbstständige Einziehungsverfahren
nach Art. 376–378 StPO8 Fr. 50 bis 15 000
2 Die Staatsanwaltschaften setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest.
Gebühren der
Jugendanwaltschaften
§ 5. 1 Die Gebühren der Jugendanwaltschaften betragen für:
a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Untersuchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten,
die sie
1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben Fr. 50 bis 800
2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben Fr. 100 bis 1 500
b. mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossene Untersuchungen gegen Jugendliche
wegen Straftaten, die sie
1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben Fr. 40 bis 600
2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben Fr. 80 bis 1 200
c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung Fr. 30 bis 300
d. mit einer Anklageerhebung abgeschlossene
Untersuchungen gegen Jugendliche wegen
Straftaten, die sie
1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben Fr. 50 bis 1 600
2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben Fr. 100 bis 3 000
GebV StrV 323.1
2 Wird die beschuldigte Person auch wegen Straftaten verfolgt, die
sie nach Vollendung des 18. Altersjahrs verübt haben soll, richtet sich
die Gebühr nach § 4.
3 Die Jugendanwaltschaften setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d und
Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest.
Gebühren der
Übertretungsstrafbehörden
§ 6.12 1 Die Gebühren der Übertretungsstrafbehörden gemäss § 1
lit. c und d betragen für:
a. mit einem Strafbefehl
abgeschlossene Untersuchungen Fr. 80 bis 2 000
b. mit einer Einstellungsverfügung
abgeschlossene Untersuchungen Fr. 80 bis 1 500
c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung Fr. 50 bis 1 000
d. die Führung der Strafuntersuchung nach
einer Einsprache gegen einen Strafbefehl Fr. 100 bis 5 000
2 Die Übertretungsstrafbehörden setzen die Gebühr nach Abs. 1
lit. d zuhanden des Gerichts fest.
Pauschalgebühren
§ 7. 1 In einfachen Fällen können Pauschalgebühren festgesetzt
werden, die auch die Auslagen abgelten.
2 Bei der Festsetzung der Pauschalgebühren werden die nach §§ 2–6
bestimmten Gebühren um mindestens 10% und höchstens 25% erhöht.
3 Deckt eine erhöhte Gebühr die Auslagen offensichtlich nicht, ist
eine Pauschalgebühr unzulässig.
Kanzleigebühren
§ 8. 1 Für folgende Amtshandlungen können Gebühren erhoben
werden:
a. Rechtskraftbescheinigungen Fr. 20
b. andere Bescheinigungen und Beurkundungen Fr. 20 bis 50
c. Mahnschreiben Fr. 20 bis 50
2 Für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten an
Verfahrensbeteiligte oder Dritte gelten die Tarife gemäss § 35 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 20084
sinngemäss. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung, werden
auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt.
3 Für die übrigen Verrichtungen der Kanzlei kann eine Gebühr von
Fr. 10 bis 500 erhoben werden.
4 Von kantonalen Amtsstellen werden keine Gebühren erhoben.
323.1 GebV StrV
C. Auslagen und Entschädigungen
Auslagen § 9. 1 Die Auslagen für Vorladungen, die Telekommunikation sowie
die Ausfertigung und Zustellung von Entscheiden sind in den Gebühren enthalten.
2 Andere Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO8, auch diejenigen der
Polizei, werden unter Vorbehalt von § 7 gesondert verrechnet. Die Strafverfolgungsbehörden reichen dem Gericht mit der Anklageerhebung
eine Aufstellung ihrer Auslagen ein.
Zeugen und
Auskunftspersonen
§ 10. 1 Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der
obersten Gerichte vom 11. Juni 20026.
2 Geschädigte Personen, die Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzeigen oder als Privatklägerschaft gelten, haben in der
Regel bei ihrer ersten Einvernahme durch die Strafverfolgungsbehörden nur Anspruch auf Ersatz der Spesen.
Sachverständige § 11. 1 Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen
Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes.
2 Für Barauslagen der Sachverständigen gelten die Ansätze gemäss

## § 4der {#par_4der}

Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni
20026.
3 Können die Kosten für ein Gutachten nicht abgeschätzt werden,
ist ein Kostenvoranschlag einzuholen und ein Kostendach zu vereinbaren.
4 Ist für ein Gutachten mit Kosten von mehr als Fr. 30 000 zu rechnen,
ist die schriftliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
D. Kostenbezug
§ 12. 1 Die von den Strafverfolgungsbehörden gemäss § 1 lit. a
und b auferlegten Gebühren und Auslagen sowie die von ihnen verfügten Ordnungsbussen nach der Strafprozessordnung8 und der Jugendstrafprozessordnung9 vom 20. März 2009 werden von der zentralen
Inkassostelle am Obergericht bezogen.
GebV StrV 323.1
2 Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der
Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso

## § 5der vom 9. April 20037 gilt analog. Die gemäss {#par_5der}

Verordnung zuständige Stelle entscheidet auch über Gesuche um nachträglichen Erlass
der durch die Strafverfolgungsbehörden auferlegten Kosten.
E. Schlussbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
§ 13.10 Zur einheitlichen Bemessung der Gebühren erlässt die
Direktion der Justiz und des Innern Richtlinien.
Übergangsbestimmung
§ 14. 1 Die Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung. Gebühren nach §§ 4 Abs. 1
lit. d, 5 Abs. 1 lit. d und 6 Abs. 1 lit. d werden nur erhoben, wenn nach
Inkrafttreten dieser Verordnung Anklage erhoben wird.
2 Finden auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kantonalen Strafprozessrechts Anwendung, gelten die bisherigen Bestimmungen der jeweiligen Strafverfolgungsbehörden.
1 OS 65, 906; Begründung siehe ABl 2010, 2630.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 131.1.
4 LS 170.41.
5 LS 211.1.
6 LS 211.12.
7 LS 211.14.
8 SR 312.0.
9 SR 312.1.
10 Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 499; ABl 2011, 1810). In Kraft
seit 1. Januar 2012.
11 Eingefügt durch RRB vom 21. September 2011 (OS 66, 819; ABl 2011, 2772).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2011 (OS 66, 819; ABl 2011, 2772).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2011 (OS 66, 819; ABl 2011, 2772).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
13 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 314; ABl 2016-07-15). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
14 Aufgehoben durch RRB vom 22. August 2018 (OS 73, 435; ABl 2018-09-07).
In Kraft seit 1. November 2018.
