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# Reglement Gemeindekommissionen

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REGLEMENT
Gemeindekommissionen
Nr. 30a Stand: 02.09.2003
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R E G L E M E N T
Gemeindekommissionen
Der Gemeinderat erlässt für die Gemeindekommissionen, deren Tätigkeiten und
Aufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt werden, dieses
Reglement.
1. Zweck
Der Zweck der Gemeindekommissionen ist die Aufteilung der
Gemeindeaufgaben auf einen weiteren Kreis der Einwohnerschaft mit dem Ziel:
1.1 eine umfassendere Meinungsfindung in Sachfragen zu erreichen;
1.2 eine breitere demokratische Abstützung der Arbeit des Gemeinderats
ermöglichen;
1.3 die Gemeindebehörde von besonderen Aufgaben entlasten.
2. Wahl und Organisation
2.1 Die ständigen Kommissionen werden vom Gemeinderat für die Dauer seiner
Amtsperiode gewählt. Bei Bedarf wählt der Gemeinderat ad-hoc
Kommissionen. Die Kommissionen bestehen aus maximal 7 in der Gemeinde
wohnhaften Mitgliedern inkl. Ressortinhaber und konstituieren sich selbst
(Vorsitz, Stellvertretung, Protokollführung etc.).
2.2 Begründete Rücktrittsgesuche von Kommissionsmitgliedern während der
Amtszeit sind dem Gemeinderat schriftlich einzureichen.
2.3 Die Kommissionen sind berechtigt, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden.
2.4 Die Kommissionen können, falls es für deren Tätigkeit und zur Abklärung
besonderer Fragen notwendig ist, Fachberater / Sachverständige beiziehen.
Eventuell entstehende Kosten sind vorab bei der Gemeindeverwaltung zu
beantragen.
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3. Aufgaben
Die Aufgabe der Kommissionen besteht in der vorberatenden Bearbeitung von
Geschäften im Auftrag des Gemeinderats oder des Gemeindevorstehers.
Insbesondere sollen die Kommissionen zu Themen ihres Aufgabenbereichs in
eigener Initiative Vorschläge und Konzepte entwickeln und diese dem
Gemeinderat zur Beratung und allfälligen Beschlussfassung unterbreiten. Dazu
sollen sie auch mit anderen Kommissionen zusammenarbeiten. Es ist darauf
Bedacht zu nehmen, die Kommissionen in einer möglichst frühen Phase in den
Entscheidungsfindungsprozess einzubeziehen.
4. Rechtsstellung
Die Kommissionen haben ausschliesslich beratende Funktion.
5. Jahresbericht
Jede Kommission hat jeweils bis Ende Januar dem Gemeinderat einen
Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr vorzulegen. Die Berichte werden im
Informationsblatt der Gemeinde veröffentlicht.
6. Einberufung von Sitzungen
Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende der Kommission oder bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Nötigenfalls kann auch der Gemeindevorsteher
sowie der entsprechende Ressortinhaber Kommissionssitzungen einberufen.
7. Beschlussfähigkeit
Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
8. Protokollführung
Über die Kommissionssitzung ist ein Kurz-Protokoll zu erstellen, welches den
Kommissionsmitgliedern und der Gemeindevorstehung zuzustellen ist.
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9. Korrespondenz
Die Kommissionen haben die Möglichkeit, die Protokolle und Einladungen über
die Gemeindeverwaltung versenden zu lassen.
10. Antragstellung an den Gemeinderat
Antragstellungen an den Gemeinderat haben mittels Formular über den
entsprechenden Ressortinhaber bei der Gemeindevorstehung zu erfolgen.
Kommissionsmitglieder werden auf Wunsch der Kommission zu bestimmten
Traktanden angehört.
11. Akteneinsicht und Auskünfte
Die Gemeindevorstehung und die Gemeindeverwaltung erteilen dem
entsprechenden Ressortinhaber und den Kommissionsvorsitzenden auf
Verlangen die erforderlichen Auskünfte.
12. Entschädigungen
Die Gemeinde zahlt den Kommissionsmitgliedern sowie den beigezogenen
Fachberatern / Sachverständigen für die Teilnahme an den Sitzungen ein
Sitzungsgeld und für umfangreiche Tätigkeiten ein Taggeld. Das Sitzungsgeld
und das Taggeld werden vom Gemeinderat für alle Kommissionen einheitlich
festgelegt.
Notwendige, ausgewiesene Spesen werden vergütet.
13. Koordinationssitzungen
Der Gemeindevorsteher oder die entsprechenden Ressortinhaber können
verschiedene Kommissionen zu einer gemeinsamen Koordinationssitzung
einladen. Zweck dieser Sitzung ist die gemeinsame Planung von Projekten und
Initiativen, die Verhinderung von Doppelspurigkeiten bei der Aufgabenerfüllung
und die Klärung von allfälligen Missverständnissen.
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14. Genehmigung / Inkrafttreten
Genehmigt durch GRB 179-08-95 vom 18.04.1995
Inkrafttreten per 18.04.1995
15. Änderung
Geändert durch GRB 478-16-03 vom 02.09.2003
Die Gemeindevorstehung
