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title: "Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung"
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# Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

## Art. 1 {#art_1}

Bundesrechtliche Straftaten
1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts regelt dieses Gesetz
die Zuständigkeiten der mit der Verfolgung und Beurteilung von Straftaten
durch das Bundesrecht beauftragten Behörden.
2 Es beinhaltet im Weiteren ergänzend zur Schweizerischen Strafprozessordnung die kantonalrechtlichen Bestimmungen.
3 Die kantonale Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Kantonalrechtliche Übertretungen
1 Das vorliegende Gesetz bezeichnet die für den Bereich der kantonalrechtlichen Übertretungen zuständigen Behörden (Art. 11) und regelt das anwendbare Verfahren (Art. 38 Abs. 2). *
2 … *

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Gleichstellung von Mann und Frau
1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
2 Strafbehörden
2.1 Polizei

## Art. 4 {#art_4}

Bundesrechtliche Straftaten
1 Die Kantonspolizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige
von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei
untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.
2 Bei Gefahr im Verzug oder auf Ersuchen können die Kantonspolizei und
die Gemeindepolizei bei Untersuchungsmassnahmen mitwirken. Die Aufgabenleitung obliegt der Kantonspolizei. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Kantonalrechtliche Übertretungen
1 Die Kantonspolizei untersucht kantonalrechtliche Übertretungen aus eigenem Antrieb, auf private und behördliche Anzeige hin, sowie im Auftrag der
Staatsanwaltschaft; diesbezüglich ist sie der Aufsicht und den Weisungen
der Staatsanwaltschaft unterstellt. Sie kann Aufgaben der Gemeindepolizei
übertragen und ihre Mitarbeit anfordern.
2 Die Gemeindepolizei untersucht Übertretungen des Polizeireglements aus
eigenem Antrieb, auf private oder behördliche Anzeige hin. Die Gemeindepolizei kann die Mitarbeit der Kantonspolizei anfordern.
3 Ohne gegenteilige Bestimmung sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung auf die Untersuchungshandlungen anwendbar.
2.2 Staatsanwaltschaft

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeiten des Generalstaatsanwalts *
1 Der Generalstaatsanwalt definiert und gewährleistet eine einheitliche Kriminalitätsbekämpfung. *
2 Er wacht über den guten Gang der Staatsanwaltschaft, indem er insbesondere auf die gleichmässige Verteilung der Arbeitslast zwischen den Magistraten und die Einhaltung der Grundsätze, die das Strafverfahren regeln,
achtet. *
3 … *
4 Er ist zuständig für:
a) * die Erteilung von Instruktionen und Weisungen für den Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, die Oberstaatsanwälte, die Staatsanwälte, die
Substituten und die Gerichtsschreiber, die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden;
b) die Stellungnahme in strafrechtlichen Vernehmlassungsverfahren;
c) * die Zuteilung eines Falles an sich selbst, an den Generalstaatsanwalt-
Stellvertreter, einen Oberstaatsanwalt, einen Staatsanwalt, einen Substituten oder einen Gerichtsschreiber;
d) * den Entzug eines Falles von sich selbst oder vom Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, von einem Oberstaatsanwalt, einem Staatsanwalt,
einem Substituten oder einem Gerichtsschreiber, um diesen einem
anderen Magistraten oder einem anderen Gerichtsschreiber desselben
Amtes oder sich selbst zu übertragen.

## Art. 7 {#art_7}

Zuständigkeiten der Ämter der Staatsanwaltschaft *
1 Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist für das gesamte Kantonsgebiet zuständig: *
a) für Fälle von besonderer Bedeutung, insbesondere von Wirtschafts-
und Drogenkriminalität sowie des organisierten Verbrechens;
b) im Bereich der Rechtshilfe;
c) im Bereich der Gerichtsstandskonflikte.
2 Die regionalen Ämter der Staatsanwaltschaft entscheiden über Fälle, die
nicht in die sachliche Zuständigkeit des zentralen Amtes fallen, gemäss den

## Art. 8 Gerichtsstandsregeln der Strafprozessordnung. * {#art_8}

Zuständigkeiten des Generalstaatsanwalt-Stellvertreters und
der Oberstaatsanwälte *
1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts wachen der
Generalstaatsanwalt-Stellvertreter und die Oberstaatsanwälte über den guten Gang ihres Amtes, über eine gleichmässige Verteilung der Arbeitslast
zwischen den Staatsanwälten, den Substituten und den Gerichtsschreibern
ihres Amtes und über die Anwendung der Weisungen. Sie sind zuständig
für: *
a) * die Instruktionen bezüglich der Fälle ihres Amtes;
b) * die Übertragung eines Falles an sich selbst, an einen Staatsanwalt,
einen Substituten oder einen Gerichtschreiber ihres Amtes;
c) * den Entzug eines Falles von sich selbst, von einem Staatsanwalt, einem Substituten oder einem Gerichtsschreiber ihres Amtes, um diesen
einem anderen Magistraten oder einem anderen Gerichtsschreiber ihres Amtes oder sich selbst zu übertragen.
2 … *
3 … *

## Art. 9 {#art_9}

Zuständigkeiten des Substituten *
1 Der Substitut ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Busse, eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs
Monaten vorgesehen ist. *
2 Unter Einhaltung der in Absatz 3 genannten Bedingungen kann der Generalstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, ein Oberstaatsanwalt oder ein Staatsanwalt einem Substituten folgende Untersuchungs- und
Vertretungshandlungen übertragen: *
a) die Einvernahme des Beschuldigten;
b) die Einvernahme des Zeugen;
c) die Einvernahme der Auskunftsperson;
d) die Einvernahme der Privatklägerschaft und der geschädigten Person;
e) die Einvernahme des Anzeigers;
f) den Augenschein;
g) die Anforderung von Akten, Berichten und Auskünften;
h) die Hausdurchsuchungen, Durchsuchungen und Untersuchungen;
i) die erkennungsdienstliche Erfassung, die Schrift- und Sprachproben;
j) die Beschlagnahme;
k) die Ausstellung der Vorladung, des Vorführungs- und Fahndungsbefehls in direktem Zusammenhang mit der übertragenen Beweiserhebung;
l) die Vertretung der Staatsanwaltschaft in Fällen, welche in die Zuständigkeit des Bezirksrichters fallen.
3 Diese Untersuchungs- und Vertretungshandlungen haben sich auf die
Straftat zu beschränken, die das Verfahren ausgelöst hat. Der Substitut informiert laufend den Generalstaatsanwalt, den Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, den Oberstaatsanwalt oder den Staatsanwalt, der ihm diese Handlungen übertragen hat. *
4 Die Übertragung der Beweiserhebung und der Vertretung der Staatsanwaltschaft an den Bezirksrichter kann nicht angefochten werden.
Art. 9a * Zuständigkeiten des Gerichtsschreibers
1 Der Gerichtsschreiber unterstützt die Staatsanwälte unter anderem durch
das Studium von Akten, das Verfassen von Rechtsgutachten, das Führen
von Protokollen und das Erstellen von Entscheidentwürfen.
2 Der Generalstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, ein Oberstaatsanwalt oder ein Staatsanwalt kann die Zuständigkeit zur Durchführung
der Untersuchung und zum Erlass eines Strafbefehls an einen Gerichtsschreiber delegieren, wenn die Strafe eine Busse oder eine Geldstrafe von
bis zu 90 Tagessätzen nicht zu übersteigen scheint.
3 Unter den Bedingungen von Absatz 4 kann der Generalstaatsanwalt, der
Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, ein Oberstaatsanwalt oder ein Staatsanwalt die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a bis k dieses Gesetzes aufgeführten Untersuchungshandlungen einem Gerichtsschreiber übertragen, wenn
die angedrohte Strafe 180 Tagessätze oder einen Freiheitsentzug von sechs
Monaten nicht zu übersteigen scheint.
4 Diese Untersuchungshandlungen haben sich auf die Straftat zu beschränken, die das Verfahren ausgelöst hat. Der Gerichtsschreiber informiert laufend den Generalstaatsanwalt, den Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, den
Oberstaatsanwalt oder den Staatsanwalt, der ihm diese Handlungen anvertraut hat.
5 Die Übertragung der Beweiserhebung ist nicht anfechtbar.
2.3 Gerichte und andere Behörden *

## Art. 10 {#art_10}

Zwangsmassnahmengericht
1 Das Zwangsmassnahmengericht ordnet die Untersuchungs- und Sicherungshaft an; es ist für die Anordnung oder Genehmigung der weiteren
durch die Schweizerische Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
Art. 11 * Zuständige Behörden im Bereich der Übertretungen
1 Der Bezirksrichter erkennt über die bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Übertretungen, unter Vorbehalt der übertragenen Zuständigkeit an:
a) die Staatsanwaltschaft;
b) die durch die Spezialgesetzgebung bestimmte Verwaltungsbehörde.
2 Mangels gegenteiliger Bestimmungen erkennt das Polizeigericht über kommunalrechtliche Übertretungen; das Gesetz über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege ist anwendbar (Art. 38 Abs. 2).
3 Ein Einzelrichter des Kantonsgerichts erkennt über Beschwerden, Berufungen und Revisionsbegehren wegen Übertretungen ergangener Urteile. Die
Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche diese
Rechtsmittel regeln, sind vorbehältlich einer anders lautenden Bestimmung
anwendbar.

## Art. 12 {#art_12}

Erstinstanzliches Gericht
1 Das erstinstanzliche Gericht ist:
a) das Bezirksgericht für Straftaten, die gemäss Bundesrecht dem Einzelrichter obliegen können;
b) das Kreisgericht für die anderen Straftaten.
2 Vorbehalten bleibt Artikel 11, der sich mit den einzelnen Zuständigkeiten im
Bereich der Übertretungen befasst.

## Art. 13 {#art_13}

Beschwerdeinstanz
1 Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts. In besonderen Fällen kann der beauftragte Richter den Fall vor die Strafkammer bringen.
2 Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz dürfen im Berufungsverfahren nicht
in gleicher Sache wirken.

## Art. 14 {#art_14}

Berufungsinstanz
1 Das Kantonsgericht stellt die Berufungsinstanz dar.
2 Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter
entscheiden, die als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt haben, sofern eine vorausgehende bedingt erlassene Strafe nicht widerrufen wird. Der beauftragte Richter kann den Fall vor einen Gerichtshof bringen.
3 In den übrigen Fällen untersteht die Berufung einem Gerichtshof des
Kantonsgerichts.
2.4 Rechtshilfe

## Art. 15 {#art_15}

Nationale Rechtshilfe
1 Die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Staatsanwaltschaften, den
Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten des Bundes und der Kantone
ist durch die Bestimmungen des Bundesrechts geregelt.
2 Unter Vorbehalt der Reziprozität sind diese Bestimmungen auf die Rechtshilfeverfahren bezüglich Straftaten des kantonalen Strafrechts anwendbar.
3 Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist zuständig für:
a) das Genehmigen, Ausführen oder Ausführenlassen von Verfahrenshandlungen, welche durch die Behörden eines anderen Kantons oder
durch die Eidgenossenschaft angeordnet oder verlangt worden sind;
b) den Empfang von Mitteilungen im Rahmen der Rechtshilfe.
4 Die Verfahrenshandlungen, die in einem anderen Kanton als dem ersuchenden ausgeführt werden, unterliegen den spezifischen Regeln des ersuchten Kantons.
5 Die Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können,
sind zwecks Zustellung direkt an das Kommando der Kantonspolizei zu
adressieren.

## Art. 16 {#art_16}

Internationale Rechtshilfe
1 Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist für den Vollzug eines internationalen Rechtshilfegesuchs zuständig.
2 Seine Entscheidungen werden allen direkt betroffenen Personen eröffnet
und unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesrechts anwendbar.
2.5 Weitere für die Strafbehörden geltende Bestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenshandlungen sowie die Verhandlungen können in gleicher
Weise in deutscher oder französischer Sprache geführt werden.
2 Demgegenüber wird das Verfahren vor den Polizeigerichten im Oberwallis
in deutscher, dasjenige im Unterwallis in französischer Sprache geführt.

## Art. 18 {#art_18}

Berechnung der Fristen
1 Das Gesetz über die Rechtspflege bestimmt die als Feiertage anerkannten
Tage.

## Art. 19 {#art_19}

Bearbeitung und Aufbewahrung der Daten
1 Die Bearbeitung und die Aufbewahrung der Daten nach Abschluss des
Verfahrens werden durch das Bundesrecht und überdies wie folgt geregelt:
a) durch das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei für die Akten
der gerichtlichen Polizei;
b) durch das Reglement betreffend die Archivierung der Gerichtsakten
und durch das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung.
3 Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
3.1 Im Allgemeinen

## Art. 20 {#art_20}

Parteistellung
1 Parteistellung kommt der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und
während dem Haupt- und Rechtsmittelverfahren der Staatsanwaltschaft zu.
2 Als Privatkläger sind ebenfalls zugelassen:
a) eine Behörde oder eine Dienststelle, sofern ein Spezialgesetz ihr diese
Fähigkeit zuerkennt;
b) die öffentlichen Institutionen und Versicherer, die das Opfer entschädigt haben und im Besitze einer gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsabtretung sind, sofern diese von der Straftat abgeleitete zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
3 Die Vollstreckungsbehörde hat Parteistellung in Verfahren betreffend die
Feststellung der Verletzung der Artikel 3 oder 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). *

## Art. 21 {#art_21}

Strafrechtliche Immunität
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates sowie die richterlichen Behörden dürfen ohne Bewilligung des Grossen Rates wegen Äusserungen, die sie vor dem Parlament, in einer Kommission oder in an ihn gerichteten Berichten machen, nicht verfolgt werden.
2 Die Aufhebung der Immunität wird wie folgt geregelt:
a) nur die mit der Anklage oder mit der Sache befasste Behörde darf
beim Grossen Rat das Gesuch um Aufhebung der Immunität stellen;
b) dem Entscheid des Grossen Rates geht ein Bericht der Justizkommission voraus; diese hört den Betroffenen und gegebenenfalls den Kläger an;
c) der Grosse Rat beschliesst die Aufhebung der Immunität mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.
3.2 Rechtsbeistand

## Art. 22 {#art_22}

Ausnahme vom Anwaltsmonopol
1 Im Rahmen der Verfahren wegen Übertretungen vor den Verwaltungsbehörden können sich die Parteien durch einen Rechtsvertreter vertreten lassen, der weder im kantonalen Anwaltsregister noch in der öffentlichen Liste
der Anwälte der Staaten der europäischen Union eingetragen ist.

## Art. 23 {#art_23}

Anwalt der ersten Stunde
1 Wenn der Beschuldigte anlässlich der Anhörung durch die Polizei darum
nachsucht, nimmt die mit der Untersuchung beauftragte Behörde Kontakt
zum frei gewählten Anwalt oder gegebenenfalls zum anwaltlichen Bereitschaftsdienst auf.
2 Alle im kantonalen Register oder im öffentlichen Register der Staaten der
Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation eingetragenen Anwälte sind gehalten, einen Bereitschaftsdienst, der von der
administrativen Aufsichtsbehörde über die Anwälte beschlossen wird, zu
gewährleisten. *
3 Der Staat garantiert dem Anwalt der ersten Stunde die Bezahlung seines
Honorars zum Tarif des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für seinen ersten
Einsatz, wenn sich die verbeiständete Partei als zahlungsunfähig erweist.
4 Die administrative Aufsichtsbehörde über die Anwälte teilt den Behörden
die Kontaktdaten der diensthabenden Anwälte mit. *
4 Beweismittel

## Art. 24 {#art_24}

Einvernahmen
1 Das Gesetz über die Rechtspflege sowie das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege bestimmen die Mitarbeiter,
welche Einvernahmen vornehmen dürfen.
2 Die Agenten der gerichtlichen Polizei sind nach Verfahrenseröffnung befugt, Zeugen einzuvernehmen.

## Art. 25 {#art_25}

Schutzmassnahmen
1 Die Verfahrensleitung kann alle Massnahmen anordnen, die ihr zum
Schutz von Personen ausserhalb des Verfahrens angemessen erscheinen.

## Art. 26 {#art_26}

Sachverständige
1 Der Generalstaatsanwalt und das Kantonsgericht können eine Liste von
Sachverständigen herausgeben, an welche die Untersuchungsbehörden und
die Gerichte gelangen können.
5 Zwangsmassnahmen

## Art. 27 {#art_27}

Zuständigkeiten der Polizei
1 Insoweit das Bundesrecht die Polizei zur Vornahme von Zwangsmassnahmen berechtigt, kommt diese Berechtigung allen Mitgliedern der Polizei im
Sinne von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes zu.
2 Allerdings ist ausschliesslich der Dienstoffizier des Kommandos der
Kantonspolizei zuständig für:
a) * die Anordnung einer Verlängerung der Untersuchungshaft von mehr
als drei Stunden aufgrund einer Übertretung von Bundes- oder kantonalem Recht, unter Vorbehalt von Absatz 3;
b) die Anordnung der Observation an öffentlichen Orten.
3 Der Chef der Gemeindepolizei oder dessen bezeichneter Stellvertreter
oder zudem, bei fehlender hierarchischer Organisation, der Dienstoffizier
des Kommandos der Kantonspolizei kann im Falle einer Übertretung von
Gemeinderecht oder auch im Falle einer Übertretung von Bundes- oder
kantonalem Recht die Verlängerung der vorsorglichen Untersuchungshaft
von mehr als drei Stunden anordnen, wenn die materielle Zuständigkeit des

## Art. 28 Polizeigerichts laut Spezialgesetzgebung gegeben ist. * {#art_28}

Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung - Belohnung
1 Wenn die Öffentlichkeit zur Fahndung aufgefordert wurde, kann die Verfahrensleitung bestimmen, jenen Personen eine Belohnung auszurichten, deren
Mithilfe sich am Verfahrensende als nützlich erwiesen hat. Sie bestimmt gegebenenfalls den Betrag.
2 Sie eröffnet dem für die öffentlichen Finanzen zuständigen Department ihren Entscheid, dem Helfer eine Belohnung zu gewähren. Gegen diesen Entscheid kann nicht Beschwerde geführt werden.

## Art. 29 {#art_29}

Haft
a) Untersuchungshaft und Sicherheitshaft
1 Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) stellt die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von
Beschuldigten sicher, indem sie diese in den Untersuchungsgefängnissen
des Kantons oder in einer entsprechenden Anstalt ausserhalb des Kantons
unterbringt. *
2 Wenn es medizinisch notwendig ist, kann sie den inhaftierten Beschuldigten in einem Spital oder in einer psychiatrischen Klinik unterbringen. Gegebenenfalls informiert sie die Verfahrensleitung. *
3 Die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Beschwerdemöglichkeiten,
die Disziplinarmittel sowie die Aufsicht über die Haftanstalten werden durch
die Spezialgesetzgebung am Ort der Institution geregelt. *
4 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die Bestimmungen zur Rechtsordnung in der Untersuchungshaft in den Anstalten des Kantons und zu den

## Art. 30 Kosten der Untersuchungshaft. * {#art_30}

b) Vorzeitiger Massnahmenvollzug *
1 … *
2 Für den vorzeitigen Massnahmenvollzug ist die Zustimmung der Vollstreckungsbehörde erforderlich. *

## Art. 31 {#art_31}

c) Ersatzmassnahmen
1 Die Dienststelle ist die Vollstreckungsbehörde für die vom Gericht angeordneten Ersatzmassnahmen. *
a) * …
b) * …
c) * …
1bis Vorbehalten bleiben die in Artikel 237 Absatz 2 Buchstaben a und b der
Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehenen Ersatzmassnahmen,
deren Vollstreckung durch die Verfahrensleitung gewährleistet wird. *
2 … *
3 Die Bestimmungen über den Straf- und Massnahmenvollzug gelten sinngemäss für Personen, die Ersatzmassnahmen unterworfen sind, die von der

## Art. 32 Dienststelle vollstreckt werden. * {#art_32}

Aussergewöhnliche Todesfälle
1 Die Ärzte sind verpflichtet, aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den
Strafbehörden zu melden.

## Art. 33 {#art_33}

DNA-Profil
1 Die Identifikationsmassnahmen mit Hilfe eines DNA-Profils werden durch
das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren
und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-
Profil-Gesetz) geregelt.
2 Die für die Zustimmung der Löschung zuständige Gerichtsbehörde im Sinne des Artikels 17 des DNA-Profil-Gesetzes ist der Präsident der Behörde,
welche als letzte kantonale Instanz entschieden hat.

## Art. 34 {#art_34}

Geheime Überwachungsmassnahmen
1 Die durch die geheime Überwachung von Berufsgeheimnisträgern gewonnenen Informationen, werden, um dieses Berufsgeheimnis zu schützen, unter der Leitung des Zwangsmassnahmengerichts aussortiert.
Art. 34a * Verdeckte Überwachung und gezielte Kontrolle
1 Im Hinblick auf eine allfällige Strafverfolgung kann die Polizei unter den Bedingungen der Artikel 33 und 34 der Bundesverordnung N-SIS im Schengener Informationssystem Personen und Objekte zum Zweck der verdeckten
Registrierung oder der gezielten Kontrolle ausschreiben.
6 Vorverfahren

## Art. 35 {#art_35}

Anzeigepflicht
1 Jede Behörde, jeder Beamte, jedes Mitglied der Kantons- oder Gemeindepolizei ist verpflichtet, den zuständigen Behörden über jeden von Amtes wegen geahndeten Verstoss, von dem diese in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, Anzeige zu erstatten und im Rahmen ihrer Kompetenz
alle dringlichen und die Untersuchung fördernden Massnahmen zu treffen.
2 Die Sonderregelungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

## Art. 36 {#art_36}

Einstellung, Nichteintreten und Sistierung
1 Die Einstellungs- und Nichteintretensverfügung sowie die Sistierung müssen genehmigt werden:
a) * für das zentrale Amt durch den Generalstaatanwalt-Stellvertreters;
b) für die regionalen Ämter durch den Oberstaatsanwalt.
1bis Die Genehmigung kann in allen Fällen vom Generalstaatsanwalt erteilt
werden. *
2 Das Genehmigungsverfahren ist in einem internen Reglement oder durch
Weisungen geregelt.
7 Besondere Verfahren

## Art. 37 {#art_37}

Genehmigung des Strafbefehls
1 Die Strafbefehle müssen genehmigt werden:
a) * für das zentrale Amt durch den Generalstaatanwalt-Stellvertreters;
b) für die regionalen Ämter durch den Oberstaatsanwalt.
1bis Die Genehmigung kann in allen Fällen vom Generalstaatsanwalt erteilt
werden. *
2 Das Genehmigungsverfahren ist in einem internen Reglement oder durch
Weisungen geregelt.

## Art. 38 {#art_38}

Verfahren wegen Übertretungen
1 Für bundesrechtliche Übertretungen ist das anwendbare Verfahren durch
die Schweizerische Strafprozessordnung geregelt.
2 Für kantonalrechtliche Übertretungen ist das anwendbare Verfahren geregelt durch: *
a) * die Schweizerische Strafprozessordnung vor einer richterlichen Behörde;
b) * das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vor einer Verwaltungsbehörde; vorbehalten bleibt die
Schweizerische Strafprozessordnung im Bereich der Zwangsmassnahmen.

## Art. 39 {#art_39}

Nachträgliche Entscheide
1 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bezeichnet
die zuständigen Behörden, welche in Bezug auf das Übertretungsurteil
nachträglich Entscheide fällen.
2 Die Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheide sind:
a) das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl, wenn der Staatsanwalt nach dem Bundesrecht zuständig ist;
b) * das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzugsrichters.
c) * …
8 Rechtsmittel

## Art. 40 {#art_40}

Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln
1 Der Oberstaatsanwalt, der Staatsanwalt oder der Substitut, der in erster Instanz am Verfahren beteiligt war, ist legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. *
1bis Der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter oder der Oberstaatsanwalt ist
auch legitimiert, ein Rechtsmittel beim Kantonsgericht zu ergreifen, wenn es
um Fälle ihres Amtes geht. *
2 Die für die Übertretungen zuständige Verwaltungsbehörde kann kein
Rechtsmittel ergreifen.
3 … *
4 Der Generalstaatsanwalt ist immer legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. *
9 Verfahrenskosten und Entschädigungen

## Art. 41 {#art_41}

Rückgriff

## Art. 42 {#art_42}

StPO).
2 Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und
ihrer Amtsträger bleibt vorbehalten.
Art. 42 Rückerstattung der Verfahrenskosten
1 Wenn der Bund die Verfahrensleitung an den Kanton übertragen hat, ist
die letzte mit der Verfahrensleitung betraute Behörde dafür zuständig, die
Rückerstattung der Kosten zu verlangen.
2 Wenn ein vom Bund geleitetes Verfahren eingestellt wird, ist der Generalstaatsanwalt zuständig, die Rückerstattung der durch die Teilnahme des
Kantons an der Untersuchung entstandenen ausserordentlichen Kosten zu
verlangen.
10 Schlussbestimmungen

## Art. 43 {#art_43}

Straf- und Massnahmenvollzug
1 Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörden sowie
das anwendbare Verfahren werden unter Vorbehalt der Bestimmungen der
Schweizerischen Strafprozessordnung und des vorliegenden Gesetzes
durch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bestimmt.

## Art. 44 {#art_44}

Subsidiäre Zuständigkeit
1 Für Entscheide und Massnahmen, die das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich einer bestimmten Behörde zuordnet, ist zuständig:
a) der Staatsanwalt, wenn es um die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, die Leitung des vorbereitenden Verfahrens, die Verfolgung
von Straftaten und die Anklageerhebung geht;
b) das Zwangsmassnahmengericht, wenn es um den Eingriff in die
Grundrechte einer Person geht;
c) der erstinstanzliche Gerichtspräsident oder die für die Übertretungen
zuständige Behörde, wenn es um die Beurteilung aller strafbaren
Handlungen geht;
d) der Präsident der Beschwerdebehörde oder der Berufungsinstanz,
wenn es um die Beurteilung einer Anfechtung geht;
e) das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht, der den Strafbefehl erlassende Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt oder Substitut, oder das gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Departement, wenn es um den Vollzug eines Urteils geht.

## Art. 45 {#art_45}

Anpassung des kantonalen Rechts
1 Das kantonale Recht über den Strafprozess wird wie folgt angepasst:
a) * die dem Untersuchungsrichter zugewiesenen Zuständigkeiten obliegen
dem Generalstaatsanwalt, dem Generalstaatsanwalt-Stellvertreter,
dem Oberstaatsanwalt, dem Staatsanwalt, dem Substituten oder dem
Gerichtsschreiber;
b) die Beschwerde- und Berufungsmittel beziehen sich auf die Beschwerde und die Berufung im Sinne der Schweizerischen Strafprozessordnung;
c) jeder Verweis auf die kantonale Strafprozessordnung bezieht sich auf
die entsprechende Bestimmung der Schweizerischen Strafprozessordnung.

## Art. 46 {#art_46}

Übergangsrecht
1 Die Bestimmungen des Übergangsrechts der Schweizerischen Strafprozessordnung sind analog auf die Verfolgung und die Beurteilung der kantonalrechtlichen Übertretungen sowie auf den Vollzug der Urteile anwendbar.
2 Die Einzelheiten der Übergabe der hängigen Verfahren von den alten auf
die neuen Strafbehörden werden durch eine gemeinsame Weisung des
Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft geregelt.

## Art. 47 {#art_47}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischenden Gewalten vom 28. März 1996 wird geändert.
2 Das Reglement des Grossen Rates vom 13. September 2001 wird geändert.
3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 wird geändert.
4 Das Gesetz betreffend das Gehalt der Gerichtsbehörden vom 28. Mai 1980
wird geändert.
5 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14.
September 2006 wird geändert.
6 Das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28. Juni 1984 wird
geändert.
7 Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 20. Januar 1953 wird geändert.
8 Die Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Oktober 1986
wird geändert.

## Art. 48 {#art_48}

Schlussbestimmungen
1 Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:
a) die Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962;
b) das Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat
über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in
Strafsachen vom 11. November 1993.
2 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Der Staatsrat ist für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig und
erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bundesrates zur Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung.
4 Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.02.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/2009, 26/2010
13.09.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2012, 52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 39/2012, 52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Titel 2.3 geändert BO/Abl. 39/2012, 52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Art. 11 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012, 52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2012, 52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 39/2012, 52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 39/2012, 52/2012
12.05.2016 01.01.2018 Art. 29 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016, 40/2017
12.05.2016 01.01.2018 Art. 29 Abs. 2 geändert BO/Abl. 24/2016, 40/2017
12.05.2016 01.01.2018 Art. 29 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 24/2016, 40/2017
12.05.2016 01.01.2018 Art. 29 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 24/2016, 40/2017
12.05.2016 01.01.2018 Art. 30 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016, 40/2017
11.11.2016 01.01.2018 Art. 27 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 49/2016, 49/2017
11.11.2016 01.01.2018 Art. 27 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 49/2017
11.11.2016 01.01.2018 Art. 34a eingefügt BO/Abl. 49/2016, 49/2017
09.05.2019 01.03.2020 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-077, 2019-078
09.05.2019 01.03.2020 Art. 23 Abs. 4 geändert RO/AGS 2019-077, 2019-078
09.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-054
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-082, 2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2020-082, 2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2020-082, 2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2020-082, 2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2020-082, 2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-082, 2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-082, 2020-083
07.09.2023 01.01.2024 Art. 6 Titel geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 4, a) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 4, c) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 4, d) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 7 Titel geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Titel geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 9 Titel geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 9a eingefügt RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 36 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 36 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2023-130
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-130
11.09.2025 01.02.2026 Art. 20 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2026-011
11.09.2025 01.02.2026 Art. 30 Titel geändert RO/AGS 2026-011
11.09.2025 01.02.2026 Art. 30 Abs. 1 aufgehoben RO/AGS 2026-011
11.09.2025 01.02.2026 Art. 30 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2026-011
11.09.2025 01.02.2026 Art. 39 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2026-011
11.09.2025 01.02.2026 Art. 39 Abs. 2, c) aufgehoben RO/AGS 2026-011
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 11.02.2009 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 2 Abs. 1 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 52/2012
Art. 2 Abs. 2 13.09.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 39/2012, 52/2012
Art. 6 07.09.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-130
Art. 6 Abs. 1 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 6 Abs. 2 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 6 Abs. 3 07.09.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-130
Art. 6 Abs. 4, a) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 6 Abs. 4, c) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 6 Abs. 4, d) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 7 07.09.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-130
Art. 7 Abs. 1 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 7 Abs. 2 07.09.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-130
Art. 8 07.09.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-130
Art. 8 Abs. 1 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 8 Abs. 1, a) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 8 Abs. 1, b) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 8 Abs. 1, c) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 8 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-054
Art. 8 Abs. 3 07.09.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-130
Art. 9 07.09.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-130
Art. 9 Abs. 1 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 9 Abs. 2 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 9 Abs. 3 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 9a 07.09.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-130
Titel 2.3 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 52/2012
Art. 11 13.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012, 52/2012
Art. 20 Abs. 3 11.09.2025 01.02.2026 eingefügt RO/AGS 2026-011
Art. 23 Abs. 2 09.05.2019 01.03.2020 geändert RO/AGS 2019-077, 2019-078
Art. 23 Abs. 4 09.05.2019 01.03.2020 geändert RO/AGS 2019-077, 2019-078
Art. 27 Abs. 2, a) 11.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 49/2017
Art. 27 Abs. 3 11.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 49/2017
Art. 29 Abs. 1 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016, 40/2017
Art. 29 Abs. 2 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016, 40/2017
Art. 29 Abs. 3 12.05.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 24/2016, 40/2017
Art. 29 Abs. 4 12.05.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 24/2016, 40/2017
Art. 30 11.09.2025 01.02.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-011
Art. 30 Abs. 1 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016, 40/2017
Art. 30 Abs. 1 11.09.2025 01.02.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-011
Art. 30 Abs. 2 11.09.2025 01.02.2026 eingefügt RO/AGS 2026-011
Art. 31 Abs. 1 09.09.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-082, 2020-083
Art. 31 Abs. 1, a) 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082, 2020-083
Art. 31 Abs. 1, b) 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082, 2020-083
Art. 31 Abs. 1, c) 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082, 2020-083
Art. 31 Abs. 1bis 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-082, 2020-083
Art. 31 Abs. 2 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082, 2020-083
Art. 31 Abs. 3 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-082, 2020-083
Art. 34a 11.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 49/2017
Art. 36 Abs. 1, a) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 36 Abs. 1bis 07.09.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-130
Art. 37 Abs. 1, a) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 37 Abs. 1bis 07.09.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-130
Art. 38 Abs. 2 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 52/2012
Art. 38 Abs. 2, a) 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 52/2012
Art. 38 Abs. 2, b) 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 52/2012
Art. 39 Abs. 2, b) 11.09.2025 01.02.2026 geändert RO/AGS 2026-011
Art. 39 Abs. 2, c) 11.09.2025 01.02.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-011
Art. 40 Abs. 1 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 40 Abs. 1bis 07.09.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-130
Art. 40 Abs. 3 07.09.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-130
Art. 40 Abs. 4 07.09.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-130
Art. 45 Abs. 1, a) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
