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title: "Gesetz über die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion"
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provisions: 20
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# Gesetz über die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Bereitstellung der zur Realisierung
der 3. Rhonekorrektion (nachfolgend: Projekt) notwendigen finanziellen Mittel.

## Art. 2 {#art_2}

Gegenstand
1 Das Gesetz führt die für das Projekt zur Verfügung stehenden finanziellen
Mittel auf, die in den Fonds für die Finanzierung des Projekts der 3. Rhonekorrektion (nachfolgend: Fonds) einbezahlt werden.
2 Das Gesetz regelt die Äufnung des Fonds im Sinne des Gesetzes über die
Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Zusätzlich regelt das Gesetz die bei den Gemeinden sowie bei den Eisenbahnkonzessionären zu erhebenden Beiträge (nachfolgend: Beiträge).

## Art. 3 {#art_3}

Der Fonds
1 Der Fonds wird mit einem Anfangskapital von 60 Millionen Franken aus
dem Fonds für die Finanzierung der Infrastrukturgrossprojekte des 21. Jahrhunderts ausgestattet.
2 Der Fonds wird durch einen Beitrag im jährlichen Budget geäufnet.
3 In den Fonds fliessen ausserdem:
a) die Beiträge;
b) die Konzessions- und Bewilligungsgebühren für den Kiesabbau in der
Rhone und die Deponien im Zusammenhang mit dem Projekt;
c) die Bundessubventionen und -beiträge;
d) der Beitrag des Kantons Waadt, der durch eine interkantonale Vereinbarung festgelegt wird;
e) spätere Zuwendungen aus anderen kantonalen Fonds.
4 Allfällige Schenkungen Dritter können ebenfalls in den Fonds fliessen.
5 Das Fondsvermögen wird nicht verzinst.
6 Die Entnahme von Mitteln aus dem Fonds ist zulässig, falls die Auslagen
für die Realisierung des Projekts im Budget vorgesehen sind.

## Art. 4 {#art_4}

Verwaltung des Fonds
1 Die für den Rhonewasserbau zuständige Behörde verwaltet den Fonds.
2 Vorbehalten bleiben die Finanzkompetenzen.

## Art. 5 {#art_5}

Gesamtkosten des Projekts
1 Die Beiträge werden auf der Grundlage der Gesamtkosten des Projekts
seit dem 1. Januar 1996 berechnet (nachfolgend: Gesamtkosten).
2 Diese Gesamtkosten beinhalten die Kosten zur baulichen Umsetzung von
Wasserbaumassnahmen, für Studien, für Arbeiten von allgemeinem Interesse (beinhaltend die Bereiche Stadtplanung und Tourismus) und anderer
Projektkosten wie Aufwendungen für Begleitmassnahmen (landwirtschaftliche und andere), für die Aneignung von dinglichen oder persönlichen Rechten (durch freihändigen Kauf oder Enteignung), Entschädigungen, Mandatskosten, Finanzaufwand sowie projektspezifische Personal-, Betriebs-,
Dienstleistungs- und Gutachtenskosten des Staates.
3 In den Gesamtkosten nicht enthalten sind die Kosten zu Lasten Dritter für
Arbeiten an ihren eigenen Werken sowie die daraus resultierenden Mehrwerte.
4 Von den Gesamtkosten abzuziehen sind einerseits der durch eine interkantonale Vereinbarung festzusetzende Beitrag des Kantons Waadt an das
Projekt und andererseits die von natürlichen und juristischen Personen geleisteten Beträge zum Ausgleich der von ihnen verursachten Beeinträchtigungen der Rhone.

## Art. 6 {#art_6}

Grundsätze
1 Die Finanzierung des Projekts wird grundsätzlich durch den Fonds sichergestellt.
2 Die Beiträge werden auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgebots, des
Nutzniesser- und Verursacherprinzips sowie des Prinzips der Solidarität unter den Gemeinwesen festgelegt.
3 Die weiteren Beiträge werden durch das kantonale Gesetz über den
Wasserbau geregelt.

## Art. 7 {#art_7}

Zuständigkeit
1 Der Staatsrat:
a) schliesst die interkantonale Vereinbarung mit dem Kanton Waadt ab;
b) verfügt die Beiträge der Gemeinden;
c) verfügt die Beiträge jedes Eisenbahnkonzessionärs.
2 Die übrigen zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verfügungen und
Massnahmen werden durch das für die Gewässer zuständige Departement
(nachfolgend: Departement) erlassen. Dieses kann seine Kompetenzen delegieren.
2 Allgemeine Regelung der Finanzierung

## Art. 8 {#art_8}

Bundesbeiträge
1 Der Kanton unternimmt die nötigen Schritte zur Erlangung von Bundessubventionen für das Projekt, die in Form von Verfügungen oder im Rahmen
von Programmvereinbarungen gewährt werden.
2 Dasselbe unternimmt der Kanton, um Bundesbeiträge für die Nationalstrassen zu erlangen, die Nutzniesser des Projekts sind.

## Art. 9 {#art_9}

Gesamtanteile der Beiträge
1 Die Beiträge der Gemeinden gemäss Artikel 12 betragen 2 Prozent des

## Artikel 10 Anteils an den Gesamtkosten gemäss den Modalitäten in {#art_10}

2 Die Beiträge der Eisenbahnkonzessionäre gemäss Artikel 23 betragen 6,1
Prozent des Anteils an den Gesamtkosten gemäss den Modalitäten in Artikel
10.
3 Diese Prozentsätze gelten unabhängig vom Erhalt von Bundesbeiträgen
gemäss Artikel 8.
Art. 10 Erhebungsperioden
1 Aufgrund der Projektdauer und der Vielzahl der im Projekt enthaltenen
Massnahmen wird die Beitragserhebung auf aufeinanderfolgende Erhebungsperioden verteilt, für die jeweils eine Höchstgrenze für den Anteil an
den Gesamtkosten der jeweiligen Erhebungsperiode festgelegt wird.
2 Dabei gelten folgende Erhebungsperioden:
a) die erste Erhebungsperiode beginnt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes und endet am 31. Dezember 2024; die Höchstgrenze liegt bei 600
Millionen Franken;
b) die zweite Erhebungsperiode beginnt nach dem Ende der ersten Erhebungsperiode und endet am 31. Dezember 2034; die Höchstgrenze
liegt bei 800 Millionen Franken, eventuell ergänzt mit dem Saldo, der
während der ersten Erhebungsperiode nicht in Rechnung gestellt wurde;
c) die dritte und letzte Erhebungsperiode beginnt nach dem Ende der
zweiten Erhebungsperiode und endet mit dem Ende des Projekts, spätestens aber am 31. Dezember 2050; die Höchstgrenze liegt bei 1 Milliarde Franken, eventuell ergänzt mit dem Saldo, der während der vorangegangenen Erhebungsperioden nicht in Rechnung gestellt wurde.
3 Der zu Beginn jeder Erhebungsperiode festgelegte Beitrag wird in jährlich
gleichbleibende Ratenzahlungen aufgeteilt.
4 Falls die effektiven Kosten des Fortschritts des Projekts im Vergleich zu
den Voranschlägen tiefer liegen, wird dies in der Beitragsverfügung der darauffolgenden Erhebungsperiode berücksichtigt.
5 Jede Erhebungsperiode löst eine spezifische Beitragsverfügung aus. Nach
der letzten Erhebungsperiode erfolgt die allfällige Anpassung des bereits
verfügten Beitrags in einer weiteren spezifischen Verfügung.
6 Nicht bestrittene Verfügungen sind definitiv. Sie werden nicht in Wiedererwägung gezogen, wenn andere Beitragsverfügungen nachträglich durch das
Gericht aufgehoben oder abgeändert werden.

## Art. 11 {#art_11}

Erhebung
1 Die Gemeinden und die Eisenbahnkonzessionäre sind ab der ersten Erhebungsperiode am Projekt beitragspflichtig. Der Ausführungsort der einzelnen
Massnahmen des Projekts ist nicht massgebend.
2 Wird ein Eisenbahnkonzessionär während einer Erhebungsperiode im Sinne von Artikel 10 beitragspflichtig, so hat er einen Nachtragsbeitrag pro rata
temporis zu bezahlen, so dass die Gleichbehandlung mit den anderen Konzessionären innerhalb der Erhebungsperiode gewährleistet ist. Dieser Nachtragsbeitrag ist spätestens mit dem Beitrag für die nachfolgende Erhebungsperiode zu bezahlen; er wird für die Berechnung der Beiträge der anderen
Konzessionäre berücksichtigt.
3 Gemeinden

## Art. 12 {#art_12}

Aufteilung
1 Der Gesamtbetrag der von den Gemeinden geschuldeten Beiträge im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 wird folgendermassen aufgeteilt:
a) nach dem Solidaritätsprinzip: 35 Prozent zulasten der Gesamtheit der
Gemeinden des Kantons, verteilt im Verhältnis zu der Anzahl
Einwohner jeder Gemeinde, auf Basis der neusten offiziellen kantonalen Statistik;
b) nach dem Verursacherprinzip: 5 Prozent zulasten der Gesamtheit der
Gemeinden des Kantons, verteilt im Verhältnis zu den Flächen der
Gemeinden, die im Einzugsgebiet der Rhone liegen;
c) nach dem Nutzniesserprinzip: 60 Prozent zulasten derjenigen Gemeinden, die aus dem Projekt einen Nutzen ziehen, verteilt im Verhältnis zu
den Flächen, die gemäss kantonalem Gesetz über den Wasserbau innerhalb der Überflutungsgefahrenzonen der Rhone liegen. Bis zur Genehmigung Letzterer bilden die im Wasserbauplan im Sinne des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau (nachfolgend: GP-R3) aufgeführten Darstellungen der Überflutungsgefahrenzonen vor der Umsetzung
der Arbeiten die massgebende Grundlage. Bei der Berechnung wird
dabei berücksichtigt, ob Bauzonen im Sinne der Gesetzgebung zur
Raumplanung betroffen sind.
2 20 Prozent des Anteils, der aufgrund des Nutzniesserprinzips gemäss Absatz 1 Buchstabe c festgelegt wird, wird allen Gemeinden, die aus dem
Projekt einen Nutzen ziehen, hinzugefügt; dieser Anteil wird anschliessend
vom Endbetrag abgezogen und zwar im Verhältnis zur räumlichen Ausdehnung des Projekts auf ihrem Gebiet und unter Berücksichtigung der Projektflächen innerhalb oder ausserhalb der Bauzone.

## Art. 13 {#art_13}

Bericht und Beitragstabelle
1 Der Kanton erstellt für jede Erhebungsperiode, spätestens zwei Jahre nach
deren Beginn, folgende Unterlagen:
a) einen Bericht, mindestens enthaltend:
1. die gesetzlichen Grundlagen,
2. den Anteil an den Gesamtkosten des Projekts für die Erhebungsperiode, mit Angabe der bisher effektiv entstandenen Kosten,
3. den Gesamtbetrag der von den Gemeinden geschuldeten Beiträge, sowohl in ihrer Gesamtheit als auch für jedes in Artikel 12 genannte Prinzip;
b) eine Beitragstabelle, die für jede Gemeinde die Beitragshöhe und die
für deren Berechnung verwendete Methode enthält.
2 Bei der Erstellung dieser Unterlagen hört der Kanton die Gemeinden an
und räumt ihnen die Möglichkeit ein, schriftliche Änderungsvorschläge vorzubringen.

## Art. 14 {#art_14}

Verfügung
1 Für jede Erhebungsperiode im Sinne von Artikel 10 legt der Staatsrat die
Höhe der gemeindespezifischen Beiträge in einer einzigen Verfügung fest.
4 Eisenbahnkonzessionäre

## Art. 15 {#art_15}

Kreis der Konzessionäre
1 Die Eisenbahnkonzessionäre sind Eisenbahnunternehmen, die gemäss
Bundesgesetzgebung über eine Infrastrukturkonzession auf dem Gebiet des
Kantons Wallis verfügen.

## Art. 16 {#art_16}

Verteilung
1 Die Höhe des von jedem Konzessionär geschuldeten Beitrags entspricht
dem Mehrwert, der für ihn aus dem Projekt resultiert.
2 Dieser Mehrwert entspricht dem Anteil der Konzessionäre an den Gesamtkosten gemäss Artikel 9 Absatz 3, und zwar im Verhältnis zur Gesamtlänge
ihrer Gleise, die sich vor der Realisierung des Projekts in den Überflutungsgefahrenzonen der Rhone gemäss kantonalem Gesetz über den Wasserbau
befinden. Bis zur Genehmigung Letzterer bilden die im GP-R3 aufgeführten
Darstellungen der Überflutungsgefahrenzonen vor der Umsetzung der Arbeiten die massgebende Grundlage.

## Art. 17 {#art_17}

Bericht und Beitragstabelle
1 Der Kanton erstellt für jede Erhebungsperiode folgende Unterlagen:
a) einen Bericht, mindestens enthaltend:
1. die gesetzlichen Grundlagen,
2. den Anteil an den Gesamtkosten des Projekts für die Erhebungsperiode, mit Angabe der bisher effektiv entstandenen Kosten,
3 den Gesamtbetrag der von den Eisenbahnkonzessionären geschuldeten Beiträge;
b) eine Beitragstabelle, die eine Auflistung aller Konzessionäre, die Berechnungsmethode sowie die jeweilige Beitragshöhe enthält.

## Art. 18 {#art_18}

Öffentliche Auflage
1 Die in Artikel 17 genannten Unterlagen müssen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt werden.
2 Die Eisenbahnkonzessionäre sind hierüber mit eingeschriebenem Brief unter Hinweis auf ihr Einspracherecht und die Rechtsfolgen des Einspracheverzichts zu informieren.

## Art. 19 {#art_19}

Einsprachen
1 Während der Frist der öffentlichen Auflage kann jeder Konzessionär Einsprache gegen seinen Beitrag erheben.
2 Die Einsprache ist zu begründen und schriftlich dem Staatsrat zuzustellen.
3 Die Instruktionsbehörde kann eine Einigungsverhandlung durchführen.

## Art. 20 {#art_20}

Verfügung
1 Nach Ablauf der öffentlichen Auflage erlässt der Staatsrat die Beitragsverfügung, in der er über die unerledigten Eisprachen entscheidet und eröffnet
sie allen Eisenbahnkonzessionären.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.11.2018 01.05.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-037, 2019-038
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.11.2018 01.05.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-037, 2019-038
