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title: "Gesetz über das Halten von Hunden"
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provisions: 5
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# Gesetz über das Halten von Hunden

## § 1 Kantonsverfassung vom 17. Mai 19841) beschliesst:2) {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die polizeilichen Belange der Hundehaltung.
2 Für die tierschützerischen Belange gelten die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung, für die tierseuchenpolizeilichen Belange die der Tierseuchengesetzgebung. *
§ 2 * Grundsätze
1 Hunde müssen so gehalten werden, dass sie Menschen nicht gefährden oder
belästigen und Tiere nicht gefährden.
2 Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können, sind generell an
der Leine zu führen.
3 Wer seinen Hund einer anderen Person anvertraut, muss sich vergewissern,
dass diese in der Lage ist, den Hund zu kontrollieren.
4 Hundehalterinnen und Hundehalter müssen für ihren Hund eine Haftpflichtversicherung abschliessen, die die Risiken der Hundehaltenden, sowie derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt, abdeckt.
5 Die Haftpflichtversicherung, welche die Ersatzrechte der Geschädigten abdeckt, muss mindestens bis zum Betrag von drei Millionen Franken je Unfallereignis für Personen-, Tier- und Sachschäden aufkommen.
6 Hundehalterinnen und Hundehalter müssen den Kot ihrer Hunde auf öffentlichem Grund und landwirtschaftlich genutztem Land aufnehmen.
§ 2a * Bewilligung
1 Das Halten potenziell gefährlicher Hunde bedarf einer Bewilligung. Diese
muss vor der geplanten Anschaffung eingeholt werden.
2 Das Halten von Diensthunden der Polizei, des Militärs und des Grenzschutzes ist von der Bewilligungspflicht dieses Gesetzes ausgenommen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 24. September 1995 angenommen.
2 342
§ 2b * Anzahl Hunde pro Haushalt
1 In einem Haushalt mit einem potenziell gefährlichen Hund dürfen keine weiteren Hunde im Alter von mehr als 16 Wochen gehalten werden.
2 Die Bewilligungsbehörde kann nach Anhören der Gemeinde Ausnahmen
gewähren, wenn sichergestellt ist, dass damit keine Gefährdung verbunden ist.
§ 2c * Meldestelle für Hundebisse und aggressive Hunde
1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, die Polizei Basel-Landschaft, die Gemeinden, Zollorgane und Hundeausbildende sind verpflichtet, der
Meldestelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a. Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat;
b. Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt.
2 Die Meldestelle nimmt ebenfalls Meldungen von geschädigten Personen und
aus der Bevölkerung entgegen.
3 Geht eine Meldung ein, so trifft die Meldestelle die erforderlichen Abklärungen
zur Feststellung
a. der Besitzverhältnisse am Hund;
b. der Ursache und des Verlaufs des Vorfalls;
c. der Wesenseigenschaften des Hundes;
d. der potenziellen oder tatsächlichen Gefährlichkeit des Hundes;
e. der Eignung der Hundehalterin oder des Hundehalters, den fraglichen
Hund zu halten oder auszuführen.
4 Gestützt auf die Abklärungen ordnet die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die erforderlichen Massnahmen gemäss § 9 und § 9a an und teilt diese
der Gemeinde mit.
5 Ergeben die Abklärungen, dass ein Hund potenziell oder tatsächlich gefährlich ist, kommen darüber hinaus die Bestimmungen über die potenziell gefährlichen Hunde zur Anwendung.

## § 3 {#par_3}

Zuständigkeit
1 Die Gemeinden sind unter Vorbehalt von Absatz 3 für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie treffen im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt oder
mit der Kantonstierärztin die notwendigen Massnahmen. *
2 Die Gemeinden können ergänzende Bestimmungen erlassen über *
a. das Zutrittsrecht von Hunden in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Arealen;
b. die generelle Leinenpflicht wie z.B. bei Dunkelheit, an verkehrsreichen
Stellen, in bestimmten Gebieten oder Arealen.
3 Der Kanton erteilt die Bewilligungen für das Halten potenziell gefährlicher
Hunde und betreibt die Meldestelle. *
3 342
4 Der Regierungsrat bestimmt, welche Hunde als potenziell gefährlich gelten
und ordnet das Bewilligungsverfahren. *
§ 3a * Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung für das Halten potenziell gefährlicher Hunde wird erteilt, wenn
a. * die Hundehalterin bzw. der Hundehalter handlungsfähig ist, einen Auszug
aus dem schweizerischen Strafregister beibringt, den Nachweis über ausreichende kynologische Fachkenntnisse erbringt und nicht wegen Delikten vorbestraft ist, welche das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes als problematisch für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum
Dritter erscheinen lässt;
b. die Tiere aus einer Zucht stammen, die den kynologischen Ansprüchen
genügt und die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllt;
c. mit den Welpen bzw. Hunden vom Kanton anerkannte und durch erfahrene Kynologinnen und Kynologen geleitete Welpenspiel- und Hundeerziehungskurse besucht werden;
d. * eine Haftpflichtversicherung gemäss § 2 abgeschlossen worden ist.
2 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Kursanerkennung und den Nachweis der kynologischen Fachkenntnisse.
3 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann weitere Auflagen und Bedingungen verfügen, wenn sich dies im Einzelfall als notwendig erweist.
§ 3b * Verbot potenziell gefährlicher Hunde
1 Der Regierungsrat kann den Import, die Zucht und die Haltung von potenziell
gefährlichen Hunden verbieten oder einschränken. Insbesondere kann er für
Hunde bestimmter Rassen einen Maulkorb- und Leinenzwang beschliessen.
§ 4 * Meldepflicht
1 Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde der
Gemeinde zu melden. Ebenso ist die Weitergabe oder der Tod des Hundes zu
melden. Davon ausgenommen sind Hunde, die für Tierversuche gezüchtet und
gehalten werden. *
2 Die Meldung bei der Gemeinde hat innert 14 Tagen zu erfolgen.
3 Die Gemeinden erfassen die auf ihrem Gebiet gehaltenen Hunde, die älter als
vier Monate sind, nach Rasse und Mikrochipnummer, sowie die Wohnadresse
der Hundehalterin bzw. des Hundehalters in einem Register.
4 Die Gemeinden übermitteln dem Kanton jährlich sämtliche Daten des Hunderegisters in elektronischer Form. Die Daten potenziell gefährlicher Hunde sind
laufend zu melden.
4 342
§ 5 * Kennzeichnungspflicht
1 Alle Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde mit einem Mikrochip zu kennzeichnen.
2 Die Gemeinden können neben der Mikrochipidentifikation ein zusätzliches
Kennzeichen verlangen.

## § 7 § 6 * … {#par_7}

Entlaufene, zugelaufene und herrenlose Hunde
1 Entlaufene und zugelaufene Hunde sind innert 2 Tagen der Gemeinde zu
melden.
2 Zur Meldung verpflichtet sind die Hundehalter oder Hundehalterinnen und jene Personen, denen Hunde zugelaufen sind.
3 Die Gemeinden sorgen dafür, dass entlaufene, zugelaufene und herrenlose
Hunde eingefangen und sachgemäss untergebracht werden. Soweit möglich
sind sie ihren Haltern oder Halterinnen zurückzugeben, andernfalls anderweitig
zu plazieren oder, wenn dies nicht möglich ist, im Einvernehmen mit dem
Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin einzuschläfern.
4 Zuständig gemäss Absatz 3 ist jene Gemeinde, auf deren Gebiet sich der
Hund aufhält.

## § 8 {#par_8}

Gebühren
1 Die Gemeinden können für die auf ihrem Gebiet gehaltenen Hunde Gebühren
erheben.
2 Keine Gebühren dürfen erhoben werden für
a. Diensthunde der Armee,
b. Diensthunde der Polizei,
c. Diensthunde des Grenzwachtkorps,
d. Blindenführhunde,
e. den ersten Hund auf landwirtschaftlich genutzten Nebenhöfen.
f. * ausgebildete Rettungs- und Katastrophenhunde;
g. * Hunde, die für Tierversuche gezüchtet oder gehalten werden;
h. * geprüfte Schweisshunde, wenn sie zur Nachsuche eingesetzt werden.
3 Die Gemeinden können weitere Gründe für die Gebührenbefreiung oder -
reduktion vorsehen.
4 Der Kanton erhebt für die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen betreffend
das Halten potenziell gefährlicher Hunde eine Gebühr von 250 bis 450 Franken. *
5 Für angeordnete Massnahmen wird der Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von 100 bis 150 Franken verrechnet. *
5 342
§ 9 * Administrative Massnahmen
1 Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit kann die Kantonstierärztin oder der
Kantonstierarzt oder die Gemeinde einen Hund auf Kosten der Hundehalterin
oder des Hundehalters bis zu einem rechtskräftigen Entscheid beschlagnahmen und anderweitig platzieren, wenn
a. Gefahr im Verzug ist;
b. anderweitig dringender und begründeter Verdacht besteht, dass von einem Hund eine ernsthafte Gefahr ausgeht.
2 Gefährdet ein Hund Personen oder Tiere, so kann er zu Lasten der Hundehalterin bzw. des Hundehalters unter Beobachtung gestellt werden. Es können
weitere Massnahmen, die der Sicherheit der Bevölkerung dienen, angeordnet
werden wie zum Beispiel
a. Verpflichtung zum Besuch einer Verhaltenstherapie;
b. Durchführen eines Wesenstests;
c. Bezeichnung bzw. Festlegung der Personen, die den Hund ausführen
dürfen;
d. Maulkorb- und/oder Leinenzwang;
e. Verbote der Ausbildung und des Einsatzes des Hundes zum Schutzdienst;
f. Anordnung des Wechsels in der Hundehaltung.
3 Kann die Sicherheit nicht gewährt werden, so kann der Hund auf Kosten der
Hundehalterin bzw. des Hundehalters weiterplatziert oder eingeschläfert werden.
4 Angeordnete Massnahmen gelten für das ganze Kantonsgebiet.
§ 9a * Zusätzliche administrative Massnahmen bei potenziell gefährlichen Hunden
1 Werden die in der Bewilligung für potenziell gefährliche Hunde verfügten Auflagen oder die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, entzieht die
Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Bewilligung und lässt den Hund
auf Kosten der Halterin bzw. des Halters weiterplatzieren oder einschläfern.
2 Wird ein potenziell gefährlicher Hund angeschafft, ohne dass vorgängig eine
Bewilligung eingeholt worden ist, so beschlagnahmt die Kantonstierärztin oder
der Kantonstierarzt ohne weiteres Verfahren und auf Kosten der Hundehalterin
oder des Hundehalters den Hund solange, bis die Angaben für die Bewilligungsvoraussetzung gemäss § 3a gemacht bzw. gegeben sind. Können diese
nicht beigebracht werden, entscheidet die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt über das weitere Vorgehen.
6 342
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann ohne weiteres Verfahren
den oder die Hunde beschlagnahmen und auf Kosten der Hundehalterin oder
des Hundehalters solange anderweitig platzieren, wenn diese trotz Mahnung
innerhalb der gesetzten Fristen
a. die Angaben gemäss § 3a nicht erbringen;
b. die Abklärungen gemäss § 2c Absatz 3 verunmöglichen oder die dafür
notwendigen Angaben verweigern oder nicht beibringen.
4 Werden die erforderlichen Angaben auch dann nicht gemacht oder die Abklärungen weiterhin verunmöglicht oder die dafür notwendigen Angaben verweigert oder nicht beigebracht, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt den oder die Hunde weiterplatzieren oder aber einschläfern lassen.

## § 10 {#par_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 10. Mai 19733) über das Halten von Hunden und die Verordnung vom 17. Oktober 19744) über das Halten von Hunden werden aufgehoben.5)
§ 11 * Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bestraft.
§ 12 * Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 21. Juni 2007
1 Personen und Haushalte, die beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen mehr
als einen bewilligten potenziell gefährlichen Hund halten, dürfen diese Hunde
behalten.
2 Hundehaltende erbringen den Nachweis der Haftpflichtversicherung innerhalb
von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderungen. Die Gemeinden regeln das Verfahren.
3) GS 25.261, SGS 342
4) GS 25.561, SGS 342.1
5) Vom Regierungsrat am 17. Dezember 1996 (GS 32.722) auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt.
7 342
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.06.1995 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 32.289
20.02.2003 01.07.2003 Erlasstitel geändert GS 34.937
20.02.2003 01.07.2003 § 2a eingefügt GS 34.937
20.02.2003 01.07.2003 § 3 Abs. 1 geändert GS 34.937
20.02.2003 01.07.2003 § 3a eingefügt GS 34.937
20.02.2003 01.07.2003 § 4 totalrevidiert GS 34.937
20.02.2003 01.07.2003 § 5 totalrevidiert GS 34.937
20.02.2003 01.07.2003 § 8 Abs. 4 eingefügt GS 34.937
20.02.2003 01.07.2003 § 8 Abs. 5 eingefügt GS 34.937
21.06.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 2 geändert GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 2 totalrevidiert GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 2b eingefügt GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 2c eingefügt GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 2 geändert GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 3 geändert GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 3a Abs. 1, Bst. a. geändert GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 3a Abs. 1, Bst. d. geändert GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 3b eingefügt GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 1 geändert GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 6 aufgehoben GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 2, Bst. f. eingefügt GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 2, Bst. g. eingefügt GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 2, Bst. h. eingefügt GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 9 totalrevidiert GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 9a eingefügt GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 11 eingefügt GS 36.425
21.06.2007 01.01.2008 § 12 eingefügt GS 36.425
8 342
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.06.1995 01.01.1997 Erstfassung GS 32.289
Erlasstitel 20.02.2003 01.07.2003 geändert GS 34.937
§ 1 Abs. 2 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.425
§ 2 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.425
§ 2a 20.02.2003 01.07.2003 eingefügt GS 34.937
§ 2b 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.425
§ 2c 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.425
§ 3 Abs. 1 20.02.2003 01.07.2003 geändert GS 34.937
§ 3 Abs. 2 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.425
§ 3 Abs. 3 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.425
§ 3 Abs. 4 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.425
§ 3a 20.02.2003 01.07.2003 eingefügt GS 34.937
§ 3a Abs. 1, Bst. a. 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.425
§ 3a Abs. 1, Bst. d. 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.425
§ 3b 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.425
§ 4 20.02.2003 01.07.2003 totalrevidiert GS 34.937
§ 4 Abs. 1 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.425
§ 5 20.02.2003 01.07.2003 totalrevidiert GS 34.937
§ 6 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.425
§ 8 Abs. 2, Bst. f. 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.425
§ 8 Abs. 2, Bst. g. 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.425
§ 8 Abs. 2, Bst. h. 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.425
§ 8 Abs. 4 20.02.2003 01.07.2003 eingefügt GS 34.937
§ 8 Abs. 5 20.02.2003 01.07.2003 eingefügt GS 34.937
§ 9 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.425
§ 9a 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.425
§ 11 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.425
§ 12 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.425
Erlasstitel Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz)
SGS-Nr. 342
GS-Nr. 32.289
Erlassdatum 22. Juni 1995 (Landratsprotokoll nicht elektronisch)
In Kraft seit 1. Januar 1997
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
21.06.2007 36.425 01.01.2008
20.02.2003 34.937 01.07.2003 LRV 2002-168
