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title: "Reglement für die Geschäftsprüfungskommission der bürgerlichen Verwaltung"
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provisions: 14
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# Reglement für die Geschäftsprüfungskommission der bürgerlichen Verwaltung

## Art. 1 Beschlossen vom Bürgerrat am 14. Dezember 1993 {#art_1}

Wahl und Amtsdauer
1 Die gemäss Art. 5 des Verwaltungsreglementes für die Bürgerschaft von
Chur zu bestellende Geschäftsprüfungskommission (GPK) wird von der
Bürgerschaft für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Mitglieder und
Suppleanten sind wieder wählbar.
2 Die Kommission konstituiert sich selbst.

## Art. 2 {#art_2}

Sitzungsgeld
Die Mitglieder der GPK beziehen das gleiche Sitzungsgeld wie die
bürgerlichen Behörden und Kommissionen. Ausserdem wird der
Berichterstatter für die Abfassung des Berichtes entschädigt.

## Art. 3 {#art_3}

Einberufung, Beschlussfähigkeit
1 Die GPK wird unter Bekanntgabe der Traktanden durch den Präsidenten
einberufen, der über Zeitpunkt und Ort der Sitzungen bestimmt.
2 Die GPK ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern.
3 Auf Begehren von zwei Mitgliedern muss eine Sitzung einberufen
werden.
4 Die GPK fasst ihre Beschlüsse durch einfaches Mehr der Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
5 Die GPK kann Sekretariatsarbeiten der Bürgerratskanzlei übertragen.

## Art. 4 {#art_4}

Sitzungen, Ausstand
Mitglieder der GPK haben bei Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit in den
Ausstand zu treten, wenn sie an einem Geschäft persönlich beteiligt, interessiert
oder mit einem Funktionär, dessen Aufgabenbereich geprüft wird, im Sinne der
Stadtverfassung verwandt sind.

## Art. 5 {#art_5}

Suppleanten
1 Grundsätzlich sind Suppleanten dann aufzubieten, wenn ein ordentliches
Kommissionsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen kann.
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2 1.7.2008
2 Suppleanten können auch zur ordentlichen Revision, sei es zur Entlastung
der übrigen Kommissionsmitglieder oder zu Instruktionszwecken, aufgeboten
werden.
3 In diesen Fällen sind sie mit Bezug auf das Stimmrecht und das
Sitzungsgeld den ordentlichen Kommissionsmitgliedern gleichgestellt.

## Art. 6 {#art_6}

Protokoll
Über die Verhandlungen der GPK ist Protokoll zu führen. Die GPK ist
berechtigt, die Protokollführung zu delegieren.

## Art. 7 {#art_7}

Akteneinsicht, Auskunftsrecht
1 Der GPK stehen sämtliche Akten und Beschlüsse, die zur Prüfung des
Budgets, der Jahresrechnung, sowie der allgemeinen Geschäftsführung
notwendig sind, uneingeschränkt zur Verfügung.
2 Die GPK kann den Bürgermeister, Kommissionspräsidenten und das
Personal der Bürgerratskanzlei und des Bürgerheims zur mündlichen oder
schriftlichen Berichterstattung über bestimmte Geschäfte einladen.

## Art. 8 {#art_8}

Rechnerische Prüfung
1 Die Finanzkontrolle (FiKo) der Stadt Chur oder eine private
Revisionsgesellschaft prüft die Jahresrechnungen im Auftrage des Bürgerrates
gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Sie verfasst bis spätestens
Ende März eines jeden Jahres einen detaillierten Prüfungsbericht zuhanden der
GPK.
2 Die bürgerliche Verwaltung stellt der FiKo oder der privaten
Revisionsgesellschaft alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur
Verfügung und gibt ihr auch jede gewünschte Auskunft.
3 Die Prüfung hat am Sitz der bürgerlichen Verwaltung zu erfolgen.

## Art. 9 {#art_9}

Verwaltungsprüfung
Die GPK befasst sich bei der Verwaltungsprüfung mit den Geschäften des
abgelaufenen Jahres. Sie ist berechtigt, auch über laufende Geschäfte Auskunft
zu verlangen.

## Art. 10 {#art_10}

Besondere Aufgaben
Die GPK ist Beraterin der Bürgergemeinde in Fragen der
Rechnungsführung und der Organisation des Rechnungswesens.
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1.7.2008 3

## Art. 11 {#art_11}

Geheimhaltung
Soweit eine Geheimhaltungspflicht besteht, gilt diese auch für die

## Art. 12 Mitglieder und Suppleanten der GPK {#art_12}

Berichterstattung
1 Die GPK stellt über das Ergebnis ihrer Prüfung zuhanden des Bürgerrates
Bericht und Antrag und verfasst ausserdem bis spätestens Ende April eines
jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zur Veröffentlichung im
Verwaltungsbericht.
2 Ihre Anträge sind vom Bürgerrat in angemessener Frist zu behandeln, ihre
Anregungen zu prüfen. Über die Resultate ist die GPK unverzüglich zu
orientieren.
3 Vor der Behandlung des GPK-Berichtes im Bürgerrat findet eine
Vorbesprechung mit dem Bürgermeister statt, zu der auch der Ratsschreiber und
der Buchhalter oder die Buchhalterin eingeladen werden können.
4 Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Bürgermeister den GPK-
Präsidenten oder die gesamte GPK zu Sitzungen des Bürgerrates oder der
bürgerlichen Kommissionen einladen.

## Art. 13 {#art_13}

Information
Den GPK-Mitgliedern und Suppleanten werden alle Einladungen zu
Bürgerratssitzungen zur Orientierung zugestellt.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig wird das
Reglement vom 25. Oktober 1960 aufgehoben.
