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# 007 Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus

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Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus 1 von 10
Benutzungsreglement und
Hausordnung Musikhaus
Vom Gemeinderat genehmigt am 19.08.2014 mit Wirkung ab 20.08.2014.
Ersetzt das Reglement vom 08.04.2009.
Reglement Nr. 007 Version 03
Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus 2 von 10
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Bestimmungen 3
2. Benutzungsbewilligung 3
3. Benutzungszeiten 4
3.1 Aufgaben und Haftung der Benutzer
4. Schlussbestimmungen 5
4.1 Änderungen
4.2 Inkraftsetzung
5. Anhänge 1 – 5 6
Anhang 1 – Sockelgeschoss 6
Anhang 2 – Erdgeschoss 7
Anhang 3 – Zwischengeschoss 8
Anhang 4 – Obergeschoss 9
Anhang 5 – Tarife 10
Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus 3 von 10
1. Allgemeine Bestimmungen
Das Musikhaus soll dem Zweck entsprechend in erster Linie der Förderung der Musikkultur dienen.
In diesem Sinne ist die Nutzung für musikalische Zwecke grundsätzlich offen. Vereine und die Musikschule, denen Räume fix zugeteilt sind, haben Vorrang bei der Nutzung. Die Oberaufsicht über das
Musikhaus liegt beim Gemeinderat bzw. beim Gemeindevorsteher.
Die fixe Zuteilung der Räumlichkeiten an Vereine und die Musikschule erfolgt über Beschluss des
Gemeinderates.
Bewilligungen für die Nutzung von Räumlichkeiten ausserhalb des fix zugeteilten Rahmens werden
nach Massgabe dieses Reglements durch die Gemeindekanzlei erteilt. Die Gemeindekanzlei stimmt
die Nutzung mit den betroffenen Vereinen und Gruppen sowie mit dem Hauswart ab.
Für die Pflege und den Unterhalt des Gebäudes ist der zuständige Hauswart verantwortlich. Die Benützer haben den Anweisungen des Hauswartes im Sinne dieses Reglements Folge zu leisten. Die
hausbezogenen Aufgaben und Pflichten des Hauswartes sind in einem separaten Pflichtenheft festgehalten.
Vereine sind für die Pflege, die Reinigung und den Unterhalt der von ihnen genutzten Mobilien, Kücheneinrichtungen, Geräte etc. selbst verantwortlich. Sie sorgen für Ordnung in ihren Räumen. Die
Räume sind nach jeder Veranstaltung besenrein zu verlassen. Jeder Verein bestimmt einen Verantwortlichen für seinen Aufenthaltsraum.
Die Verwaltung der Schlüssel liegt bei der Gemeindekanzlei. Die Vereine und andere Nutzer (Musikschaffende, Musikschule, Mütterberatung) haben die Schlüsselberechtigten der Gemeindekanzlei zu
melden. Die Schlüsselberechtigten unterzeichnen eine entsprechende Bestätigung und entrichten
eine persönliche Kaution von CHF 100.00. Sie haften für den Schlüssel persönlich. Die Kaution wird
bei der Schlüsselrückgabe zurückerstattet. Schlüssel dürfen nicht ohne Meldung bei der Gemeindekanzlei von Person zu Person weitergegeben werden.
Die Bewirtung, d.h. der Verkauf und die Abgabe von Getränken und Esswaren, ist nur in den Aufenthaltsräumen der Vereine und in den Gängen (Foyer) im Rahmen der Vereinsaktivitäten gestattet. In
den Proberäumen darf nicht gewirtet werden. Vereinsapéros sind jedoch in den Proberäumen erlaubt.
Bei Vorträgen in den Proberäumen ist nur die Konzertbestuhlung erlaubt. Die Festbestuhlung mit Bewirtung ist nicht gestattet. Bei der Bestuhlung sind die gängigen Sicherheitsvorschriften (Brandschutz)
einzuhalten.
Im ganzen Haus gilt ein generelles und striktes Rauchverbot.
Fahrzeuge aller Art wie auch Fahrräder sind auf den entsprechenden Parkfeldern abzustellen. Die
Veranstalter sind für eine korrekte Parkierung verantwortlich.
Unter den verwendeten Bezeichnungen im Text sind jeweils sowohl Angehörige des weiblichen als
auch des männlichen Geschlechtes zu verstehen.
2. Benutzungsbewilligung
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements gelten folgende Zuteilungen:
Musikverein Frohsinn Ruggell
Probenraum Nr. 1.05,
Büro Nr. 1.04
Aufenthaltsraum / Küche Nr. 2.09
Materialraum Nr. 0.01
Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus 4 von 10
MGV-Kirchenchor
Probenraum Nr. 3.07
Lagerraum und Büro Nr. 3.03
Aufenthaltsraum / Küche Nr. 3.01
Garderobe Nr. 3.04
Frauenchor
Probenraum Nr. 3.07
Lagerraum und Büro 3.03
Aufenthaltsraum / Küche Nr. 3.01
Garderobe 3.04
Musikschule
Raum Nr. 1 – 2.10
Raum Nr. 2 – 2.08
Raum Nr. 3 – 2.05
Raum Nr. 4 – 2.06
Mütterberatung
Raum Nr. 0.05
Garderobe Nr. 0.04
Hauswartung
Büro Raum Nr. 0.07
Materiallager Raum Nr. 0.10
Putzraum Nr. 0.09
Möbel- und Materiallager Musikhaus, Gemeindesaal, Raum Nr. 0.11
Stauraum Nr. 1.01
Putzraum Nr. 2.01
Stauraum Nr. 3.02
Eine weitere Nutzung der fix zugeteilten Räume für andere Zwecke oder Veranstaltungen ist mit den
betroffenen Nutzern (Vereine, Musikschule, Mütterberatung) zu koordinieren, wobei diese immer Vorrang haben. Für Satzproben haben der Musikverein und die Chöre bei der Belegung der Proberäume
im Zwischengeschoss Vorrang. Die Nutzung der Proberäume ist nur für Veranstaltungen im musikalisch, kulturellen Bereich gestattet. Der Hauswart koordiniert den Belegungsplan.
Die Bewirtung ist in den Aufenthaltsräumen der Vereine und in den Gängen (Foyer) im Rahmen von
Vereinsaktivitäten gestattet und nicht bewilligungspflichtig.
Aussenveranstaltungen auf Parkplätzen etc. sind ebenfalls von der Gemeinde zu bewilligen.
Gesuche für die einmalige Benützung der Räumlichkeiten sind rechtzeitig bei der Gemeindekanzlei
einzureichen. Nach Anhörung des nutzungsberechtigten Vereins und des zuständigen Hauswarts
entscheidet die Gemeindekanzlei über die Zuteilung der Räume. Bei der Vergabe der Räumlichkeiten
ist darauf zu achten, dass genügend Zwischenzeit bleibt um allfällige Umstellungen und Reinigungsarbeiten vorzunehmen.
3. Benutzungszeiten
Die zugeteilten Räumlichkeiten stehen den Berechtigten gemäss Punkt 2.1 grundsätzlich jederzeit zur
Verfügung. Die ordentlichen Benützungszeiten müssen jedoch bei der Gemeinde gemeldet und im
Anschlagskasten ausgehängt werden. Änderungen sind der Gemeindekanzlei und dem Hauswart zu
melden. Über ausserordentliche Benützungszeiten (Veranstaltungen) ist der Hauswart ebenfalls vorgängig und rechtzeitig in Kenntnis zu setzen
Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus 5 von 10
Das Gebäude ist in der Regel bis 23.30 Uhr zu verlassen. Bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen sind die Bestimmungen des Jugendgesetzes einzuhalten.
3.1 Aufgaben und Haftung der Benützer
Die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind jederzeit in Ordnung zu halten und die Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln.
Die jeweiligen Benützer sind haftbar für Beschädigungen am Gebäude und an Einrichtungen, sowie
für evtl. Diebstähle gegenüber der Gemeinde bzw. dem Verein in dessen Besitz die Einrichtungen
sind. Die Gemeinde trägt nur das Versicherungsrisiko für das Gebäude, Einbauten und Einrichtungen,
die in ihrem Besitz sind.
Fenster und Rollläden sind vor Verlassen der Räumlichkeiten zu schliessen und die Lichter zu löschen.
Vereinsverantwortliche bzw. Schlüsselinhaber haben beim Verlassen der Räumlichkeiten diese abzuschliessen. Die Haupttüren sind ab 23.00 Uhr immer abzuschliessen bzw. werden mit einem automatischen Schliessmechanismus geschlossen.
Für vom Benützer eingebrachte Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
An Gebäude und Einrichtung verursachte Schäden sind sofort schriftlich dem Hauswart zu melden.
Die Meldungen und Mitteilungen können in den Briefkasten im UG bei der Informationstafel eingeworfen werden.
Die Kosten für die Behebung von mutwilligen Beschädigungen werden dem Verursacher bzw. dem
Verein in Rechnung gestellt.
4. Schlussbestimmungen
4.1 Änderungen:
Der Gemeinderat kann dieses Reglement jederzeit an neue Verhältnisse anpassen.
4.2 Inkraftsetzung:
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 19.08.2014 genehmigt und tritt am
20.08.2014 in Kraft.
Ruggell, 19.08.2014
____________________________ ____________________________
Ernst Büchel, Gemeindevorsteher Norman Walch, Vizevorsteher
Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus 6 von 10
5. Anhänge 1 – 5
Anhang 1 – Sockelgeschoss
0.01
0.04
0.09
0.10
0.11
0.07
0.06
0.05
Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus 7 von 10
Anhang 2 – Erdgeschoss
1.01
1.02
1.05
1.04
Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus 8 von 10
Anhang 3 – Zwischengeschoss
2.01
2.10
2.09
2.082.09
2.062.092.052.09
Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus 9 von 10
Anhang 4 – Obergeschoss
3.01
3.033.01
3.043.01
3.073.01
3.023.01
3.053.01
Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus 10 von 10
Anhang 5 – Tarife
Proberäume Musikschule, Raum 1 + 2 (2.08 + 2.10) 48 m2 CHF 50.00
Proberaum Chöre (3.07) 187 m2 CHF 200.00
Aufenthaltsraum Chöre (3.01) 47 m2 CHF 150.00
Proberaum Musikverein (1.05) 177 m2 CHF 200.00
Aufenthaltsraum Musikverein Frohsinn (2.09) 48 m2 CHF 150.00
inkl. erweitert durch angrenzender Raum Musikschule (2.08) 96 m2 CHF 200.00
Raum (0.06) 27 m2 CHF 50.00
Verrechnung Mehrfachnutzung
Die Liegenschaften sind auch für Kurse / Vortragsserien und andere mehrfache Veranstaltungen zu
nutzen. Unsere Tarifskala wird wie folgt definiert:
Nutzung einmalig von 3-12 Std. 100 % des Grundtarifs
Kurznutzung von 1-2 Std. 75 % des Grundtarifs
Erste Nutzung einer Serie 50 % des Grundtarifs
Seriennutzung von 2-10 Nutzungen 25 % des Grundtarifs
Gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 19.08.2014.
