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title: "Gesetz betreffend die Berufsfachschule Basel (BFS Basel)"
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provisions: 26
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# Gesetz betreffend die Berufsfachschule Basel (BFS Basel)

## § 2 § 1 * … {#par_2}

Zweck der Schule *
1 Die Berufsfachschule ist eine vom Kanton errichtete und geführte Schule für die berufliche Vorbildung, Grundbildung, Nachholbildung, Weiterbildung und höhere Berufsbildung.
2 Wenn ein allgemeines Bedürfnis vorliegt, kann die Berufsfachschule in Lehrwerkstätten und Fach -
schulen auch die volle Berufsausbildung – sowohl praktisch wie theoretisch – vermitteln.

## § 3 {#par_3}

Schulkommission *
1 Zur Beaufsichtigung der Schule wird eine Schulkommission bestellt, die aus einer Präsidentin oder
einem Präsidenten und zehn Mitgliedern besteht. Sie wird vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von
vier Jahren gewählt.
2 Die Direktorin bzw. der Direktor wohnt von Amtes wegen den Sitzungen der Schulkommission mit
beratender Stimme bei.
3 Die Schulkonferenz wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren in geheimer Abstimmung aus ihrer
Mitte zwei ständige Vertretungen in die Schulkommission sowie je einen Ersatz. Diese nehmen an den
Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. Sie können nicht mehr als eine vollständige Amtsperiode als solche in die Schulkommission abgeordnet werden; nach vierjährigem Unterbruch
ist dagegen eine frühere Vertretung wieder wählbar.
4 Die Lernenden können aus ihrem Kreis zwei Vertretungen in die Schulkommission wählen. Ausser
bei der Besprechung von Personalangelegenheiten, nehmen sie an den Sitzungen der Schulkommission teil. Sie haben dabei eine beratende Stimme.
5 Bei der Bestellung der Schulkommission sollen die verschiedenen politischen Parteien und die
Berufsfelder in angemessener Weise berücksichtigt werden.

## § 4 {#par_4}

Ausschüsse *
1 Die Schulkommission ist ermächtigt, sich in Subkommissionen zu gliedern. In Fällen, die Spezialkenntnisse verlangen, kann sie Fachkräfte beiziehen. Sie kann ferner dauernde oder vorübergehende
Spezialkommissionen ernennen, die aus Fachkräften bestehen. Solche Spezialkommissionen werden
von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten oder von einem andern Mitglied der Schulkommission geleitet. Sie haben dieser über die Erledigung ihrer Aufträge Bericht zu erstatten und ihr die Beschlüsse
zur Genehmigung zu unterbreiten.
§ 5 * …
1) Diese Verfassung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (SG 111.100).

## § 6 BFS Basel: Gesetz 423.100 {#par_6}

Entschädigungen *
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Schulkommission erhalten ein Sitzungsgeld
und eine jährliche Entschädigung, die auf Antrag des zuständigen Departements vom Regierungsrat
festgesetzt wird.

## § 7 {#par_7}

Bestreitung der Ausgaben *
1 Die Ausgaben der Schule werden vom Kanton bestritten, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes
und durch das Kursgeld gedeckt werden.

## § 8 II. Einrichtung der Schule {#par_8}

Gliederung der Schule *
1 Die Berufsfachschule ist wie folgt gegliedert: Direktion, Schulleitung, Abteilungen und Bereiche.

## § 9 {#par_9}

Einführung von neuen Bildungsangeboten *
1 Das zuständige Departement, auf Antrag der Direktion, kann innerhalb der Grenzen des Budgets vor -
übergehend oder dauernd neue Kurse und Lehrfächer einführen. Neue Lehrfächer, die dauernd eingerichtet werden, müssen nach einer Probezeit vom Erziehungsrat genehmigt werden.
2 Die Direktion kann in Absprache mit der vorgesetzten Stelle und in Zusammenarbeit mit Berufsverbänden oder sonstigen Organisationen und unter Aufsicht der Schulkommission praktische Bildungsangebote veranstalten.
3 Werden solche Bildungsangebote vom Kanton durch einen Beitrag unterstützt, so wird der Erziehungsrat die Bedingungen festsetzen, an die der Beitrag geknüpft ist. Bei einer ungenügenden Anzahl
von Lernenden kann das zuständige Departement vorübergehend einzelne Bildungsangebote ausfallen
lassen.

## § 10 {#par_10}

Lehrpläne, Schulordnung *
1 Die Lehrpläne werden vom Erziehungsrat erlassen, sofern sie sich nicht nach Bundesrecht richten.
2 Die Schulordnung wird auf Antrag der Schulkommission vom Erziehungsrate erlassen und unterliegt
der Genehmigung des Regierungsrates.

## § 12 § 11 * … {#par_12}

Schulferien
1 Die Schulferien sind durch das Schulgesetz des Kantons Basel-Stadt geregelt.
III. Lernende *

## § 14 § 13 * … {#par_14}

Aufnahme *
1 Die Aufnahme in die Ausbildungsgänge der Grundbildung und der höheren Berufsbildung der
Berufsfachschule regeln Verordnungen, welche der Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsrates erlässt. Die Aufnahme in die übrigen Angebote richtet sich nach den von der Direktion erlassenen
angebotsspezifischen Bedingungen.
§ 15 * …
§ 16 * …
BFS Basel: Gesetz 423.100

## § 18 § 17 * … {#par_18}

Anzahl der Lernenden pro Klasse *
1 Die Anzahl der Lernenden einer Klasse soll 24 nicht über- und 8 nicht unterschreiten.

## § 20 § 19 * … {#par_20}

Kursgeld *
1 Für Lernende mit Lernort im Kanton oder in einem Kanton, mit dem der Kanton Basel-Stadt ein
Schulabkommen abgeschlossen hat, ist der Besuch der schulischen beruflichen Vorbildung, Grundbildung und Nachholbildung unentgeltlich.
2 Für die übrigen Lernenden, insbesondere für Lernende in Weiterbildungsangeboten und Angeboten
für die höhere Berufsbildung, ist der Besuch kostenpflichtig.
3 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Höhe des Kursgeldes fest.

## § 21 {#par_21}

Erlass des Kursgeldes *
1 Lernenden, die im Kanton Basel-Stadt wohnen, kann das zuständige Departement das Kursgeld ermässigen oder erlassen, wenn sie sich über Bedürftigkeit ausweisen.

## § 22 {#par_22}

Unterrichtsmaterial *
1 Die Direktion setzt fest, was die Lernenden an Unterrichtsmaterial anzuschaffen haben, was ihnen die
Schule liefert oder leihweise überlässt und in welchen Fällen sie ihnen einen besonderen Beitrag
gewähren kann.

## § 23 {#par_23}

Pflichten der Lernenden *
1 Die Lernenden haben die Hausordnung einzuhalten und die Weisungen der Direktion und der Lehrpersonen zu befolgen. Auch haben sie sich eines anständigen Betragens zu befleissigen. Insbesondere
sind sie zum regelmässigen Besuch des Unterrichts verpflichtet.

## § 24 {#par_24}

Ausschluss *
1 Wegen grober Vergehen oder fortgesetzter Übertretung der Disziplinarvorschriften der Schule oder
wiederholten unregelmässigen Schulbesuchs kann durch Beschluss der Schulkommission eine Lernende oder ein Lernender zeitweise oder dauernd von der Schule verwiesen werden.
2 Bei unmündigen Lernenden ist vor Erlass der Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 2) Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
3 In dringenden Fällen ist die Direktion berechtigt, vorsorglich von sich aus die auszuweisende Lernende oder den auszuweisenden Lernenden, unter schriftlicher Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Schulkommission, vorläufig vom Schulbesuch auszuschliessen. *

## § 25 {#par_25}

Zeugnisse *
1 Die Lernenden der beruflichen Vor- und Grundbildung erhalten am Ende des Semesters ein Zeugnis.
Die übrigen Lernenden erhalten am Ende des Semesters ein Zeugnis oder eine Kursbestätigung.
2) Bezeichnung redaktionell berichtigt.
BFS Basel: Gesetz 423.100
IV. Direktion und Lehrpersonen *

## § 26 a) Leitung {#par_26}

Leitung und Verwaltung der Schule *
1 Die Schule wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Seine bzw. ihre Pflichten und Befugnisse werden durch eine Amtsordnung geregelt, die vom Erziehungsrat erlassen wird und der Genehmigung des Regierungsrates unterliegt.

## § 27 {#par_27}

Lehrtätigkeit *
1 Das zuständige Departement kann der Direktorin oder dem Direktor auch die Erteilung von Unter -
richt an der Schule übertragen.

## § 28 {#par_28}

Anstellung und Bestätigung *
1 Anstellungsbehörde für die Direktorin bzw. den Direktor ist die vorgesetzten Stelle. Der Vorstand
der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission sind vor der Anstellung anzuhören. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung der Departementsvorsteherin bzw. des
Departementsvorstehers. Die Vorstandsmitglieder der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der
Präsident der Schulkommission unterstehen – als an der Anstellung Beteiligte – der Schweigepflicht.

## § 30 § 29 * … {#par_30}

Stellvertretung *
1 Anstellungsbehörde für die Stellvertretung der Direktorin bzw. des Direktors ist die Direktorin bzw.
der Direktor. Ihre Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission.

## § 31 b) Lehrpersonen * {#par_31}

Anstellung und Bestätigung *
1 Anstellungsbehörde für die Lehrpersonen ist die Direktorin bzw. der Direktor. Jede Anstellung ist der
Schulkommission zur Genehmigung vorzulegen.
2 Massnahmen gemäss §§ 24 und 25 des Personalgesetzes sowie die Entlassung gemäss §§ 27 ff. des
Personalgesetzes unterliegen der Genehmigung der Schulkommission.
3 Im Übrigen gelten für die Anstellung die Bestimmungen des Schulgesetzes.

## § 32 {#par_32}

Amtsordnung *
1 Eine vom Erziehungsrat erlassene Amtsordnung legt die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen fest.

## § 33 {#par_33}

Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher *
1 Die Direktorin oder der Direktor kann Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher anstellen.
Ihre Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission.
2 Die Obliegenheiten der Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher werden vom Erziehungsrat in einer Amtsordnung festgelegt.
§ 34 * …

## § 35 BFS Basel: Gesetz 423.100 {#par_35}

Schulkonferenz *
1 Alle an der Schule mit pädagogischem Auftrag angestellten Personen und Leitungspersonen bilden
unter der Leitung eines Vorstandes aus einer oder mehreren Personen die Schulkonferenz.
2 Diese Konferenz wird vom Vorstand einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn ein
Fünftel der Konferenzmitglieder es verlangt. Die Schulkonferenz hat das Recht, Anträge an die Schulkommission zu stellen. Für die Schulkonferenz gilt eine vom Erziehungsrat erlassene Geschäftsordnung.
3 Zur Behandlung von Fragen, die eine einzelne Abteilung betreffen, werden Abteilungskonferenzen
durchgeführt. Die Direktorin bzw. der Direktor wird zu den Abteilungskonferenzen eingeladen.
V. Sekretariats- und Verwaltungsangestellte
§ 36 * …
VI. Übriges Personal
§ 37 *
1 Die Direktorin bzw. der Direktor stellt das für den Schulbetrieb notwendige Personal an.
VII. Strafbestimmungen
§ 38 * …
VIII. Einführungsbestimmungen
§ 39 * …
§ 40 * …
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.
BFS Basel: Gesetz 423.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.06.1963 27.06.1963 Erlass Erstfassung KB 29.06.1963
14.01.2009 10.08.2009 Erlasstitel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 1 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 2 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 3 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 4 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 5 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 6 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 7 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 8 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 9 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 10 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 11 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 Titel III. geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 13 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 14 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 15 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 16 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 17 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 18 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 19 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 20 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 21 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 22 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 23 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 24 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 25 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 Titel IV. geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 26 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 27 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 28 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 29 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 30 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 Titel b) geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 31 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 32 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 33 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 34 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 35 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 36 aufgehoben -

## § 37 {#par_37}

Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 38 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 39 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 40 aufgehoben -
12.09.2012 01.01.2013 § 24 Abs. 3 geändert -
BFS Basel: Gesetz 423.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.06.1963 27.06.1963 Erstfassung KB 29.06.1963
Erlasstitel 14.01.2009 10.08.2009 geändert -
§ 1 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 2 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 3 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 4 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 5 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 6 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 7 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 8 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 9 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 10 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 11 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
Titel III. 14.01.2009 10.08.2009 geändert -
§ 13 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 14 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 15 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 16 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 17 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 18 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 19 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 20 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 21 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 22 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 23 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 24 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 24 Abs. 3 12.09.2012 01.01.2013 geändert -
§ 25 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
Titel IV. 14.01.2009 10.08.2009 geändert -
§ 26 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 27 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 28 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 29 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 30 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
Titel b) 14.01.2009 10.08.2009 geändert -
§ 31 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 32 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 33 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 34 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 35 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 36 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 37 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 38 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 39 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 40 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
