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title: "Baulinienplan Ortsteil Glarus: Plan und Sonderbauvorschrift"
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# Baulinienplan Ortsteil Glarus: Plan und Sonderbauvorschrift

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
1 Die vorliegenden Sonderbauvorschriften gelten für den Baulinienplan Ortsteil Glarus.
2 Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Bestandteile
1 Der Baulinienplan Ortsteil Glarus besteht aus den vorliegenden Sonderbauvorschriften
und dem zugehörigen Baulinienplan 1:2'000.

## Art. 3 {#art_3}

Zweck
1 Der Baulinienplan und die Sonderbauvorschriften Ortsteil Glarus dienen dem Schutz,
der eingepassten Erweiterung und Erneuerung des historischen Ortsteils Glarus.

## Art. 4 Bauvorschriften {#art_4}

Hauptbaulinien
1 Hauptbaulinien gelten als Pflichtbaulinien. In der Regel gilt entlang von Hauptbaulinien
die geschlossene Bauweise.
2 Neben- und Anbauten sind, vorbehältlich Art. 4 Abs. 3, nicht zulässig.
3 Die nachträgliche Erstellung von Aussendämmungen, die die Hauptbaulinien überschreiten, ist nicht zulässig.
4 Der östliche Abschluss des Zaunplatzes ist durch die Hauptbaulinie gesichert. Einzelne
eingeschossige Neben- und Anbauten gemäss Art. 52 und 53 der Bauordnung Glarus
sind in einem Grenzabstand von 10.0 m zulässig.

## Art. 5 {#art_5}

Nebenbaulinien
1 Nebenbaulinien legen die Bautiefe der Hauptgebäude fest. Wo im Baulinienplan keine
solche festgelegt ist, ist die rückwärtige Bauflucht im Rahmen des Bauermittlungsverfahrens festzulegen.
2 Nebenbaulinien berechtigen den Anbau von max. zweigeschossigen Neben- und Anbauten. Diese sind mit flachen oder flach geneigten Dächern zu versehen. Die maximal
zulässige Gesamthöhe beträgt 6.0 m.

## Art. 6 {#art_6}

Geschossigkeiten
1 An den im Baulinienplan bezeichneten Stellen sind vier Vollgeschosse bei einer maximalen Gesamthöhe von 13.50 m zulässig. Bei Eckbauten gilt das höhere Mass bis zu
einer Bautiefe, welche im Baubewilligungsverfahren festzulegen ist.

## Art. 7 Schlussbestimmungen {#art_7}

Inkrafttreten
1 Der Baulinienplan Ortsteil Glarus mit den dazugehörigen Sonderbauvorschriften tritt mit
der Genehmigung durch das zuständige Departement des Kantons in Kraft.
