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title: "Brunnen-Ordnung der Stadt Schaffhausen"
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provisions: 18
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# Brunnen-Ordnung der Stadt Schaffhausen

## § 1 {#par_1}

1 Über alle von städtischen Quellen gespeisten Brunnen wird ein
Register (Brunnenbuch) auf der Registratur geführt, von welchem
je eine Abschrift in Handen des Baureferenten und des Brunnenmeisters sich befindet. Zu dem Brunnenbuch gehört ein Situationsplan über alle Brunnen und Brunnenleitungen.
2 Dieses Brunnenbuch enthält die Bezeichnung des berechtigten
Grundstückes, des Teilhahnens , bei welchem das Wasser abgegeben wird, des dem Brunnen zukommenden Wassermasses, des
Besitzers, des Rechtstitels, ferner der Zeit (Anfang und Ende) des
Benutzungsrechtes und den zu bezahlenden Brunnenzins. Ferner
enthält das Brunnenbuch als Anhang ein Verzeichnis der übrigen in
der Nähe der Stadt befindlichen Brunnen und Quellen, welche
ebenfalls in den Plan aufzunehmen sind.
3 Einträge und Veränderungen in diesem Brunnenbuch können nur
mit Wissen und Genehmigung des Kleinen Stadtrates vorgenommen werden. In solchen Fällen ist jedes Mal das bezügliche Stadtratsprotokoll anzuführen.
4 Die Führung des Brunnenbuches liegt dem Registrator in Verbindung mit dem Baureferenten ob, welcher alljährlich dem Stadtrat
einen Bericht über dessen Stand einzugeben hat.

## § 2 {#par_2}

1 Die Brunnen zerfallen in 3 Kategorien und zwar:
a) Öffentliche Brunnen
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Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
b) Privatbrunnen, d.h. solche, welche durch Kauf oder Schenkung erworben worden sind. Dieselben leisten gemäss der
Vereinbarung vom 10. Mai 1883 einen jährlichen Kostenbeitrag (Grundzins) von Fr. 50.– 1) per Röhre (oder Fr. 25.– 1) per
halbe Röhre) an die Stadtkassa, welcher Beitrag jeweils auf
Martini zahlbar ist. Von dieser Beitragsleistung sind diejenigen
ausgenommen, welche sich wegen gänzlicher Befreiung hievon durch Dokumente ausgewiesen haben. Über die Privatbrunnen-Inhaber besteht ein besonderes Verzeichnis nebst Situationsplan, als Teil der oben erwähnten Vereinbarung.
c) Mietbrunnen, d.h. solche, welche gegen Entrichtung eines
festgesetzten jährlichen Mietzinsen auf eine bestimmte Zeit
von der Stadt überlassen worden sind oder noch überlassen
werden.
2 In diesen Ansätzen ist jede Bezahlung für die Mühewaltung des
Brunnenmeisters bei der Wasser-Zuteilung inbegriffen; derselbe
darf hiefür keinerlei weitere Entschädigungen fordern, noch irgend
welche Geschenke annehmen.

## § 3 {#par_3}

1 Die Privatbrunnenrechte (§ 2 b) haften auf Grund und Boden, beziehungsweise auf den Liegenschaften, für welche sie erworben
worden sind und werden mit diesen gefertigt. Sie sind Servitutslasten auf den städtischen Quellen und Leitungen.
2 Dieselben können durch den Berechtigten unter keinen Umständen auf ein anderes Grundstück verlegt werden. Die Brunnenrechte als solche (ohne Grundstück) können nicht an dritte Personen
veräussert, sondern nur an die Stadtgemeinde abgetreten werden.
Wenn dagegen jemand sein Brunnenrecht verkaufen will – wobei
jedoch die ganze Röhre in nicht mehr als zwei Teile geteilt werden
darf – so ist die Stadt zur Übernahme desselben verpflichtet. In
diesem Falle ist der Abtretungspreis für ein solches Brunnenrecht:
für die ganze Röhre Fr. 500.–,
für die halbe Röhre Fr. 250.–.

## § 4 {#par_4}

1 Das Wassermass aller Privat- und Mietbrunnen ist folgendes:
Für die ganze Röhre auf die Minute = 4 ½ Liter,
für die halbe Röhre auf die Minute = 2 ¼ Liter.
2 Für die Mühlentalquelle wird das vorstehende Wassermass bei
einer Pegelhöhe von 1,20 m (Überlaufhöhe) reguliert.
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Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
3 Dieses Mass wird da, wo mehrere Ausläufe desselben Brunnenrechtes angebracht sind, bei der niedrigst gelegenen Auslaufröhre
zugemessen. Die Zumessung des Wasserquantums geschieht mittels Teilhahnen und Kaliber durch den Brunnenmeister unter Kontrolle des Baureferenten.
4 Es gilt als Regel, dass der Brunnenauslauf im Parterre des berechtigten Grundstückes stattfinden soll. Ausläufe können in grösserer Höhe nur unter Kontrolle des Brunnenmeisters angebracht
werden, und es muss im Parterre eine unter städtischen Verschluss zu stellende Vorrichtung zur Zumessung des Wassers angebracht sein. Die Teilung eines Brunnenrechtes in verschiedene
permanente Ausläufe ist nur gestattet innerhalb der Grenzen des
berechtigten Grundstückes und nur wenn für die Wasserzumessung vor der Teilungsstelle eine besondere Vorrichtung besteht.

## § 5 {#par_5}

In Zeiten von Wassermangel werden zunächst die öffentlichen
Brunnen mit dem nötigen Wasser versehen; das übrige wird pro rata den Privatbrunnen und den Mietbrunnen zugeteilt. Bei besonders niedrigem Quellenstand sind die städt. Behörden berechtigt,
vollständige oder teilweise Einstellung der Mietbrunnen und Privatbrunnen ohne besondere Entschädigung zu verfügen.

## § 6 {#par_6}

1 Der Baureferent hat von Zeit zu Zeit das Wassermass der einzelnen Privat- und Mietbrunnen einer Revision zu unterwerfen und alljährlich hierüber dem Kleinen Stadtrat einen Bericht einzugeben.
2 Für jede ordnungswidrige Wasser-Zuteilung ist der Brunnenmeister verantwortlich.

## § 7 {#par_7}

1 Den einzelnen Brunnenbesitzern ist das Öffnen der Brunnenstuben und das eigenmächtige Verstellen der Haupt- und Teilhahnen
bei Vermeidung einer Busse bis auf die Höhe von Fr. 50.– untersagt.
2 Die Brunnenstuben der Teilhahnen sind durch den Brunnenmeister zu verschliessen, der die Schlüssel aufzubewahren hat.

## § 8 {#par_8}

1 Bei Privatbrunnen (§ 2 b) werden die Teilhahnen an der Stadtleitung, die Teilhahnenschächte und überhaupt alle Einrichtungen bis
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Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
zum Beginn der Privatleitungen von der Wasserversorgung auf
Kosten der Stadt erstellt und unterhalten.
2 Bei Mietbrunnen (§ 2 c) werden die obgenannten Einrichtungen
ebenfalls von der Wasserversorgung erstellt, jedoch auf Kosten der
Mieter.
3 Die Erstellung und der Unterhalt der Privatleitungen vom Teilhahnen an ist sowohl bei Privat- als Mietbrunnen Sache des betreffenden Brunneninhabers oder bei gemeinschaftlichen Leitungen Sache der Inhaber im Verhältnis des von ihnen bezogenen Wasserquantums, sofern über die Kostenverteilung keine andere spezielle
Übereinkunft besteht. Diese Arbeiten dürfen nur unter Aufsicht des
Brunnenmeisters ausgeführt werden.
4 Die Privatleitungen müssen so konstruiert sein, dass keine Wasserverluste stattfinden.

## § 9 {#par_9}

Die Brunnenkammern von Privat- und Mietbrunnen sind entweder
bei der Hauptleitung selbst oder sonst an andern zugänglichen offenen Plätzen auf öffentlichem Grund anzubringen. Die Bestimmung der geeignetsten Stellen, sowie der Konstruktionsart ist Sache der städtische Wasserversorgung.

## § 10 {#par_10}

Wird durch Reparaturen an Privatleitungen ein Aufbruch des Strassenpflasters und der Trottoirs veranlasst, so fallen die Kosten des
Aufbrechens und der Wiederherstellung den betreffenden Brunnenbesitzern nach Verhältnis ihrer Beteiligung zur Last.

## § 11 {#par_11}

Werden neue Strassen angelegt, oder alte Strassen neu
gepflästert, oder chaussiert, oder Trottoirs neu angelegt, oder umgebaut, so sind die Privatbrunnenbesitzer, deren Wasserleitungen
sich unter den fraglichen Strassen oder Trottoirs befinden, verpflichtet, ihre Leitungen für Brunnenwasser und Abwasser, wofern
dieselben sich in mangelhaftem Zustande befinden, gleichzeitig auf
eigene Kosten und nach Anleitung der städtischen Bauverwaltung
dauerhaft herstellen zu lassen.

## § 12 {#par_12}

Bei Vergebung von Mietbrunnen gelten folgende Regeln:
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a) Es können nur dann solche vermietet werden, wenn die öffentlichen und schon bestehenden Privat- und Mietbrunnen nicht
darunter leiden.
b) Diese Mietbrunnen werden jeweils von 20 zu 20 Jahren auf
dem Wege öffentlicher Steigerung vermietet, wobei in der Regel auf ein und denselben Grundbesitz nicht mehr als eine
halbe Röhre abgegeben wird.
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Stadtrates vor Ablauf der festgesetzten Mietzeit von der Miete zurückzutreten, vorbehältlich der Bestimmung des § 292 des Oblig.-
Rechtes.
c) Hört ein Mietvertrag auf, so kann der Mieter die Privatleitungen
entfernen, hat aber den öffentlichen Grund auf seine Kosten
wieder vollständig in den frühern Stand zu stellen. Die Brunnenkammern und Teilhahnen sind jedenfalls und zwar unter
Kontrolle durch den Brunnenmeister zu entfernen. Für an Ort
und Stelle belassene Privatleitungen hat die Stadt keine Vergütung zu leisten. Für die gute Ausführung des Strassenpflasters und an den betreffenden Stellen hat der Mieter ein Jahr
lang zu garantieren.
d) Die Minimaltaxe für einen solchen Brunnen mit einer halben
Röhre beträgt per Jahr Fr. 150.– 1) .
e) Wenn in Fällen von Wassermangel oder aus andern Gründen
ein Mietbrunnen auf stadträtliche Anordnung länger als einen
Monat abgestellt werden muss, so findet ein verhältnismässiger Abzug am Mietzins statt. Freiwillige Abstellung berechtigt
die Inhaber zu keinem solchen Abzug.

## § 13 {#par_13}

Über das Abwasser von Privat- und Mietbrunnen (§ 2 b und c) können die Berechtigten nach freier Willkür, jedoch ohne Benachteiligung Dritter, verfügen. Das Wasser muss unterirdisch abgeleitet

## § 14 werden. (§ 101 des Baugesetzes.) {#par_14}

Besitzer von Privat- und Mietbrunnenrechten, welche von ihrem
Recht keinen Gebrauch machen, sind dennoch zur Entrichtung des
Kostenbeitrages, bzw. Mietzinses verpflichtet.

## § 15 {#par_15}

1 Abwasser von öffentliche Brunnen ist ebenfalls auf dem Wege der
Versteigerung auf je 10 Jahre an Privaten zu vergeben, in der Re-
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gel jedoch nicht mehr als zirka eine halbe Röhre für einen Einzelnen. Der Stadtrat behält sich unter den drei höchsten Angeboten
die Entscheidung vor.
2 Der Minimalansatz für eine halbe Röhre ist auf Fr. 10.– festgesetzt. Die Leitungs- und Unterhaltskosten fallen ebenfalls den Mietern zur Last.
3 Die Bestimmungen von § 12 b, Absatz 2 und c, gelten auch für
die Abwasserbrunnen.

## § 16 {#par_16}

Übertretungen der gegenwärtigen Ordnung, sowie alle Brunnen-
Verunreinigungen, Beschädigungen und dergleichen sind von der
Stadtpolizei zu bestrafen, sofern sie nicht deren Strafbefugnis
überschreiten. Inhaber von Privat- und Mietbrunnen sind für allen
Schaden haftbar, welcher in Folge schlechten Zustandes ihrer
Brunnen-Einrichtungen und Abwasser-Leitungen der Stadt oder
Dritten erwachen sollte.

## § 17 {#par_17}

Gegenwärtige Ordnung tritt mit dem 1. Dezember 1890 in Kraft,
dagegen tritt mit diesem Zeitpunkt die Brunnenordnung vom 16.
April 1869 ausser Wirksamkeit.

## § 18 Übergangsbestimmung {#par_18}

Für solche Mietbrunnen, für welche gemäss früherem Vertrag ein
Brunnenzins von mehr als Fr. 100.– jährlich zu bezahlen ist, wird
der Mietzins auf Fr. 100.– per Jahr reduziert mit dem Zeitpunkt der
Inkrafttretung der neuen Brunnen-Ordnung, sofern der betreffende
Brunnenmieter sich dieser unterstellt.
Fussnoten:
1) Beschluss des Grossen Stadtrates vom 17. Dezember 1971
