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title: "Nr. 7507 - Herti-Zentrum"
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provisions: 1
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# Nr. 7507 - Herti-Zentrum

## § 1 {#par_1}

V PBG
Bereich
für öffentlichen
Durchgang
Breite
mindestens 5,OOm,
Höhe
mindestens
4,20m
maximale Auskragung
Vordächer,
Dachvorsprünge und
Massnahmen
des Lärmschutzes
maximale Auskragung Fassadenelemente
und Balkone
öffentliche Zu-
und
Wegfahrten
zum Areal (Lage
Ein-
und Ausfahrt
Tiefgarage
Anlieferung (Lage
Anlieferung/Feuerwehrzufahrt (Lage
Feuerwehrzufahrt
Vorfahrt Alterswohnungen (Lage
öffentliche Fusswegverbindungen
während
der Ladenöffnungszeiten zugängliche
Fusswegverbindung
•
öffentliche
Fussweg-
und
Veloverbindungen (Lage
Veloabstellplätze
schematisch /
fahrend zu
erreichen)
Entsorgungsstelle Unterflurcontainer
/ Sammelstelle
Zugang öffentliche Parkplätze / Tixi Taxi
Standort
allgemeiner Zugang Dachlandschaft
Hochstammbäume
(Lage und Anzahl schematisch)
Platz /
Grünraum
Genehmigte
Baulinie
Genehmigte Unterniveaubaulinie (mit Beschlussdatum)
für unterirdische Bauten (Lage schematisch)
Busshaltestelle
Bestehende Gebäude ausserhalb /innerhalb Perimeter
k\\\\\\\\\N Baudenkmäler
Kanton
Zug
Bebauungsplan
Herti
-
Zentrum
im
ordentlichen Verfahren
gemäss
§
PBG
Situationsplan 1:1000 TG
FA
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451.20
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Informationsinhalt
Plan Nr.
Datum: 21.02.2017 / rev.
02.10.2018 / rev.
15.12.2021
Ersetzt Plan Nr.4401
Beschluss
Stadtrat
Einleitung Vorprüfung:
02.02.2016
Vorprüfung Baudirektion
des Kantons
Zug: 01.06.2016
Grosser
Gemeinderat Vorlage Nr.
2430: Bericht und
Antrag des Stadtrats
vom 21.02.2017
1.
Lesung im
Grossen
Gemeinderat
von Zug: 12.12.2017
1.
Publikation im
Amtsblatt: Nr. 1
vom 05.01.2018 und Nr.2
vom 12.01
.2018
1.
Öffentliche Auflage: 05.01.2018-
05.02.2018
Grosser
Gemeinderat Vorlage Nr.
2430.2: Bericht und
Antrag
des Stadtrats
vom 13.03.2018
2. Lesung / Beschluss des Grossen
Gemeinderates
von Zug: Nr. 1684 vom 20.11.2018
Der Präsident: Hugo Halter Der
Stadtschreiber: Martin Würmli
2.
Publikation im
Amtsblatt: Nr.2 vom 11.01.2019 und Nr.3 vom 18.01.2019
2.
Öffentliche Auflage: 1
1.01.2019- 1
1.02.2019
Vom Regierungsrat des Kantons Zug
genehmigt: 12.05.2020
Feststellung der Rechtsgültigkeit durch die Baudirektion am:
Format: 6301594mm Plangrundlagen: Amtliche Vermetsung, Stand 0708.2015
Datei: Verwaltungsgericht.dwg
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7. FEB. 2022
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Kanton Zug 1
Stadt
Bebauungsplan Hertizentrum
im ordentlichen Verfahren gemäss § 39 PBG
Bestimmungen
Plan Nr. 7507 Datum: 21.02.2017/ 12.12.2017/15.12.2021
Ersetzt Plan Nr. 4401, KBD vom 13.03.1978
Beschluss Stadtrat Einleitung 1. / 2. Vorprüfung: 02.02.2016 / 04.10.2016
1. / 2. Vorprüfung Baudirektion des Kantons Zug: 01.06.2016 / 01.12.2016
Grosser Gemeinderat Vorlage Nr. 2430: Bericht und Antrag des Stadtrats vom 21.02.2017
1. Lesung im Grossen Gemeinderat von Zug: 12.12.2017
1. Publikation im Amtsblatt: Nr.1 vom 05.01.2018 und Nr. 2vom 12.01 .2018
1. Öffentliche Auflage: 05.01.2018—05.02.2018
Grosser Gemeinderat Vorlage Nr. 2430.2: Bericht und Antrag des Stadtrats vom 13.03.2018
2. Lesung Beschluss des Grossen Gemeinderates von Zug Nr. 1684 vom 20.11.2018
Der Präsident: Hugo Halter Der Stadtschreiber: Martin Würmli
2. Publikation im Amtsblatt: Nr. 2vom 11.01.2019 und Nr.3 vom 18.01 .2019
2. Öffentliche Auflage: 11.01.2019 - 11.02.2019
Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am 12.05.2020
Feststellung der Rechtsgültigkeit durch die Baudirektion am: 1, FEB, 2022
Format: A4
Datei: J:AbIaget8auc1epartement\2 Stadtplanurig\22 Sondernutzungsplanung‘222 Projekte\7507_Hertizentrum\08. Entwürfe\03Bestimmungen2o2l_1 1 Rechtsgültig
keit\Bestirnmungen_2021 1215jechtsgültigkeit_änderungen.doc
Inhaltsverzeichnis
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Bebauung
3. Kapitel:
Ziff. 13
Ziff. 14
Ziff. 15
Ziff. 16
4. Kapitel:
Ziff. 17
Ziff. 18
Ziff. 19
Ziff. 20
5. Kapitel:
Ziff. 21
Ziff. 22
6. Kapitel:
7. Kapitel:
Ziff. 26
Ziff. 27
Ziff. 28
Ziff. 29
Erschliessung
Arealzufahrten
Anlieferung Baubereich El
Parkierung
Veloabstellplätze
Freiraum
Umgebungskonzept
Gestaltungsgruncisätze
Baumbestand
Platz All mendstrasse
Energie und Nachhaltigkeit
Energieversorgung
Nachhaltigkeit
Ver- und Entsorgung
Schlussbestimmungen
Allgemein
Ausnahmen
Inkrafttreten
Aufhebung bisherigen Rechts
Ziff. 1
Ziff. 2
Bestandteile
Zweck und Ziele
Ziff. 3
Ziff. 4
Ziff. 5
Ziff. 6
Ziff. 7
Ziff. 8
Ziff. 9
Ziff. 10
Ziff. 11
Ziff. 12
Baubereich allgemein
Firsthähe
Dachgesta ltu n g
Baubereich A
Baubereich D
Baubereich E
Baubereich W
Preisgünstiger Wohnungsbau
Kleinbauten
Öffentlicher Durchgang
Ziff. 23
Ziff. 24
Ziff. 25
Meteorwasser
Entsorgung
Retention
BEBAUUNGSPLAN HERTIZENTRUM, PLAN NR. 7507, vom 21.02.2017/12.12.2017/20.11.2018/15.12.2021 Inhalt 1
Der Grosse Gemeinderat der Stadt Zug, in Vollziehung von § 7 Abs. 1 des Planungs- und Bauge
setzes PBG1 vom 26. November 1998 sowie gestützt auf § 16 Abs. 2 Best. b der Gemeindeordnung
der Stadt Zug vom 1. Februar 20052, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Ziff. 1 Bestandteile 1 Verbindliche Bestandteile des Bebauungsplans Hertizentrum, Plan
Nr. 7507, bilden die nachfolgenden Bestimmungen mit dem da
zugehörigen Plan im Massstab 1:1‘OOO.
2 Das Richtprojekt und der Planungsbericht gemäss Art. 47 Raum
planungsverordnung RPV3 dienen ausschliesslich der Erläuterung
und sind nicht verbindliche Bestandteile des Bebauungsplans.
Grundlagen des Bebauungsplans bilden weiter
— das Umgebungskonzept (wegleitend) und
— das Verkehrsgutachten (orientierend).
Ziff. 2 Zweck und 1 Der Bebauungsplan dient der Schaffung der Rahmenbedingun
Ziele gen für eine qualitätsvolle städtebauliche Entwicklung und der
Aufwertung der Aussenräume mit einer hohen Aufenthaltsquali
tät.
2 Mit dem Bebauungsplan werden folgende Ziele verfolgt:
— die Modernisierung der Verkaufsflächen für Güter des tägli
chen Bedarfs;
— der Erhalt der klaren Strukturen einerseits und den notwen
digen Projektierungsraum für die Weiterentwicklung in Etap
pen andererseits;
— die gute Vernetzung und die überdurchschnittliche Gestal
tung der Aussenräume;
— einen ausgewogenen Nutzungsmix auf dem Areal und eine
massvolle Nachverdichtung im Areal;
— die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum;
1 BGS 721.11
2 Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse der Stadt Zug, Band 11, S. 151
3 SR 700.1
BEBAUUNGSPLAN 1-IERTIZENTRUM, PLAN NR. 7507, vom 21.02.2017/12.12.2017/20.11.201811 5.12.2021 2
— die Erweiterung des Parkhauses um 80 öffentliche Parkplätze
als grossen Beitrag zugunsten der Öffentlichkeit.
2. Kapitel: Bebauung
Ziff. 3 Baubereich 1 Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu konzipieren und zu
allgemein gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formsprache, Gliede
rung, Materialwah?, Farbgebung und Bepflanzung eine sehr gute
Gesamtwirkung erzielt wird. Dies gilt auch für eine etappierte
Realisierung.
2 Bauten dürfen nur innerhalb der im Plan festgelegten Bauberei
che erstellt werden. Vordächer und Dachvorsprünge können max.
1,50 m über die Baubereiche Al, A2, W1 und W2 hinausragen.
3 Im Eingangsbereich der Bauten sind Vordächer zulässig.
4 Die Ausnützung wird durch die maximal anrechenbare Geschoss
fläche pro Baubereich geregelt.
5 In den bezeichneten Bereichen Al, A2, W1 und W2 können Bal
kone und Erker max. 2,50 m über den Baubereich hinausragen.
Balkone als offene Bereiche sind über die ganze Fassadenlänge
zulässig.
6 Die Arkadenbaulinie bestimmt die maximal zulässige Ausdeh
nung des Baukörpers im Erdgeschoss. Zwischen Arkadenbaulinie
und anschliessenden Baubereichen ist ein öffentlicher Durch
gangsbereich mit einem Luftraum von mindestens 3,50 m lichte
Breite und von mmd. 423,75 m ü. M. (UK Kolonade) offen zu las
sen.
7 Für die jeweiligen Baubereiche gilt Folgendes:
Baubereich max. aGF ab EG max. Gebäudehöhe max. Fir5thöhe“
A1* 6500 m 451,50 m ü.M. 452,70 m ü.M.
A2* 6100 m2 451,50 m ü.M. 452,70 m ü.M.
A3 800 m2 426,50 m ü.M. 428,00 m ü.M.
Dl 5500 m2 435,00 m ü.M. 436,50 m ü.M.
D2 1800 m2 429,00 m ü.M. 430,50 m ü.M.
D3 1500m2 429,5Omü.M. 431,5Omü.M.
D4 4500 m2 436,00 m ü.M. 437,20 m ü.M.
D5 14000 m2 439,00 m ü.M. 440,20 m ü.M.
BEBAUUNGSPLAN HERTIZENTRUM, PLAN NR. 7507, vom 21.02.2017/12.12.2017/20.11.2018/1 5.1 2.2021 3
El 5750 m2 426,50 m ü.M. 428,00 m ü.M.
E2 3100m2 429,SOmü.M. 431,5Omü.M.
E3 600 m2 425,50 m ü.M. 427,50 m ü.M.
W1* 16600 m2 451,10 m ü.M. 452,30 m ü.M.
W2* 15250 m2 451,20 m ü.M. 452,40 m ü.M.
W3 6700 m2 470,00 m ü.M. 473,00 m ü.M.
*Bauberejche Al, A2, W1 und W2: Angabe aGF inkl. Anteil nicht beheizte Fläche
(Balkone und Fassadenelemente), welche 15 % der aGF Gebäude beheizt übersteigen.
**Unter Einhaltung der max. Firsthähe sind die Geschosshöhe und die Geschosszahl
(unter Beachtung der gesundheitspolizeilichen Vorgaben) frei wählbar.
Ziff. 4 Firsthöhe Die festgelegte Firsthöhe darf von keinem Gebäudeteil durchstos
sen werden. Dachaufbauten und Installationen wie beispielsweise
Liftüberfahrten und Notausstiege sind zulässig, wenn der Stand
ort technisch bedingt ist. Sie sind auf das absolute Minimum zu
beschränken und so anzuordnen, dass sie vom Niveau Stadtebene
möglichst nicht einsehbar sind. Photovoltaik und Sonnenkollekt
oren dürfen nicht über die Brüstung ragen.
Ziff. 5 Dachgestal- 1 Im Bebauungsplanperimeter sind zwingend Flachdächer zu erstel
tung len.
2 Die begehbaren und zugänglichen Dächer der Baubereiche A3,
D3, El, E2 und E3 sind als Dachlandschaft mit intensiver Bepflan
zung und hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten. Der allgemeine
Zugang der Dachlandschaft für Bewohnende und Beschäftigte
des Hertizentrums befindet sich nördlich des Baubereichs W1.
3 Flachdächer der weiteren Baubereiche sind zu begrünen.
4 Technisch bedingte Dachaufbauten sind so in die Dachgestaltung
zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
Technisch notwendige Dachaufbauten zur Erschliessung der
Flachdächer sind zulässig.
5 Die privatrechtlichen Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.
BEBAUUNGSPLAN HERTIZENTRUM, PLAN NR. 7507, vom 21.02.2017/12.1 2.2017/20.11.2018/15.12.2021 4
Ziff. 6 Baubereich A 1 Die Baubereiche Al bis A3 sind für das Wohnen im Alter, der
Pflege und die dazu dienlichen Nutzungen vorbehalten.
2 Im Erdgeschoss der Baubereiche Al bis A3 sind Dienstleistungen
zulässig.
Ziff. 7 Baubereich D 1 In den Baubereichen Dl bis D5 sind Dienstleistungen vorzusehen.
2 In den Baubereichen Dl bis D5 sind im Erdgeschoss publikumsori
entierte Nutzungen, wie beispielsweise Läden, Restaurants, Ateli
ers, Post und dergleichen, zulässig.
3 Im Baubereich D3 ist im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss
Wohnen zulässig.
4 In den Baubereichen D4 und D5 ist ab dem 2. Obergeschoss Woh
nen zulässig.
Ziff. 8 Baubereich E 1 In den Baubereichen El bis E3 sind publikumsorientierte Nutzun
gen, wie beispielsweise Läden, Restaurants, Ateliers, Post und
dergleichen, vorzusehen.
2 Im Baubereich E2 sind im 1. Obergeschoss Dienstleistungen zuläs
sig.
Ziff. 9 Baubereich w 1 Die Baubereiche W1 bis W3 sind für Wohnen reserviert.
2 Im Erdgeschoss der Baubereiche W1 und W2 sind publikumsorien
tierte Nutzungen und Dienstleistungen zulässig.
3 Vom Erd- bis zum 3. Obergeschoss des Baubereichs W3 sind publi
kumsorientierte Nutzungen sowie Dienstleistungen zulässig.
4 Zur Sicherstellung der hochwertigen architektonischen Gestaltung
ist der Baubereich W3 durch ein Team zu projektieren, das sich
über einen Projektwettbewerb qualifiziert hat respektive mit dem
Verfasser des Variantenstudiums, welches diesem Bebauungsplan
zu Grunde liegt. Der Projektwettbewerb ist in Anlehnung an die
anerkannten Regeln des SIA unter mindestens fünf Teams durch
zuführen.
BEBAUUNGSPLAN HERTIZENTRUM, PLAN NR. 7507, vom 21.02.2017/12.12.2017/20.11.2018/1 5.12.2021 5
Ziff. 10 Preisgünstiger Die Baubereiche A2 (mmd. 6‘OOO m2 aGF), D3/D4/D5 (gesamthaft
Wohnungsbau mmd. 2‘400 m2 aGF) und W3 (mmd. 5‘OOO m2 aGF) sind für einen
preisgünstigen Wohnungsbau gemäss § 38 BO der Stadt Zug re
serviert.
Ziff. 11 Kleinbauten Kleinbauten sind ausserhalb der Baubereiche zulässig, auf ein Mi
nimum zu beschränken und in die Gestaltung der Umgebung ein
zubeziehen.
Ziff. 12 Öffentlicher In den Baubereichen E2 und D3 sind Durchgänge von mmd.
Durchgang 5,00 m Breite und mmd. 4,20 m Höhe vorzusehen, um die Zufahrt
der Rettungsfahrzeuge bzw. die Anlieferung der Holzschnitzelan
lage zu gewährleisten
3. Kapitel: Erschliessung
Ziff. 13 Arealzufahr- 1 Die Arealzufahrten dürfen nur an den bezeichneten Stellen erfol
ten gen.
2 Die Ein- und Ausfahrt zu den Wohnnutzungen und für Beschäf
tigte (private und halbprivate Nutzungen) erfolgt ab der St.-
Johannes-Strasse und ist ausschliesslich in der ausgewiesenen
Fahrtrichtung zulässig. Die Rampe hat einen Abstand von mindes
tens 3,50 m zur Gebäudeflucht. Zur Verminderung der Blendwir
kung sind Blendschutzmassnahmen vorzusehen.
3 Die Ein- und Ausfahrt für Besucher und Kunden der öffentlichen
Nutzungen des Hertizentrums und für Beschäftigte erfolgt ab der
All mendstrasse.
4 Die Anordnung der öffentlichen Arealzufahrten und der Ein- und
Ausfahrten der Tiefgaragen sind so zu organisieren, dass keine
Konflikte mit dem Rad- und Fussweg entstehen.
BEBAUUNGSPLAN HERTIZENTRUM, PLAN NR. 7507, vom 21.02.2017/1 2.12.2017/20.11.2018/15.12.2021 6
Ziff. 14 Anlieferung Die Anlieferung (Standplatz) der publikumsorientierten Nutzung
Baubereich El im Baubereich El erfolgt ab der General-Guisan-Strasse und ist
einzuhausen.
Ziff. 15 Parkierung 1 Im Hertizentrum sind gesamthaft maximal 850 Parkplätze zuläs
sig. Davon sind maximal 770 Parkplätze für die Nutzungen im
Hertizentrum und 80 Parkplätze für öffentliche Nutzungen im
Umfeld des Stieren markts vorzusehen.
2 Für Besucher und Kunden des Hertizentrums sowie für die Öffent
lichkeit sind im Parkhaus Süd (Ein- und Ausfahrt Allmendstrasse)
390 öffentliche, während 24 Stunden zugängliche Parkplätze vor
zusehen. Diese sind ab der ersten Minute monetär und lenkungs
wirksam zu bewirtschaften und an das Parkleitsystem der Parkleit
System Zug AG anzuschliessen.
3 Für die Bewohner und Beschäftigte des Hertizentrums sind in der
Tiefgarage Nord (Ein- und Ausfahrt St.-Johannes-Strasse) 460
Parkplätze vorzusehen. Parkplätze für Beschäftigte sind ab der
ersten Minute monetär und lenkungswirksam zu bewirtschaften.
4 Unter Beibehaltung der gesamthaften maximalen Parkplatzzahl
sind geringfügige Verschiebungen der Nutzungszuordnung der
Parkplätze zulässig.
5 Oberirdisch sind innerhalb des Perimeters keine Parkplätze zuläs
sig. Nur für besonders hohe Tixi-Fahrzeuge ist ein oberirdischer
Unterstand für 5 Fahrzeuge vorzusehen.
6 Im Bereich des Alters- und Pflegezentrums sowie der Alterswoh
nungen ist eine kurzzeitige Vorfahrt zum Ein- und Aussteigen zu
lässig.
7 Mindestens 10% der Parkplätze für Bewohner und Beschäftigte
sind für die Ausrüstung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahr
zeuge vorzubereiten.
8 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Mobilitäts
konzept zur Bewilligung einzureichen. Im Mobilitätskonzept sind:
— die Mobilitätsbedürfnisse nach Nutzergruppen (Bewohner,
Beschäftigte, Besucher, Kunden) aufzuzeigen;
— ein Zielwert für den Modalsplit festzulegen;
BEBAUUNGSPLAN HERTIZENTRUM, PLAN NR. 7507, vom 21.02.2017/12.12.201 7/20.11.2018/1 5.12.2021 7
— die betrieblichen und organisatorischen Massnahmen (An
reizsysteme / Parkraumbewirtschaftung, etc.) zur Erreichung
und Sicherstellung des Modalsplitziels festzulegen.
Ziff. 16 Veloabstell- 1 Die Bedarfsermittlung ist gemäss VSS-Norm4 vorzunehmen. Die
plätze Anzahl Abstellplätze für Besucher und Kunden ist nach der jewei
ligen Nutzung herzuleiten. Parkierungsanlagen sind für das Kurz
zeitparkieren und für das Langzeitparkieren vorzusehen. Das An
lagesystem ist gemäss VSS-Norm5 auf den Standort abzustimmen.
2 Für Beschäftigte und Bewohner sind die Abstellplätze bei Neu-
und Ersatzbauten in den Gebäuden an gut zugänglicher Lage an
zuordnen. Abstellplätze ausserhalb der Baubereiche sind mit An
schliessvorrichtungen auszurüsten. Besucher-Abstellplätze sind
nahe den Gebäudezugängen anzuordnen und auf die Freiraumgestaltung abzugleichen
3 Die oberirdischen Abstellplätze sind so anzulegen, dass sie ab
dem übergeordneten Radwegnetz auf kurzem und sicherem Weg
zu den jeweiligen Nutzungen fahrend erreicht werden können.
4 Die Veloabstellplätze sind etappierbar und bedarfsabhängig zu
erstellen.
4. Kapitel: Freiraum
Ziff. 17 Umgebungs- 1 Das Umgebungskonzept der Krebs und Herde GmbH vom 17.
konzept November 2021 ist für die weitere Projektierung und etappenwei
se Umsetzung wegleitend.
2 Die im Plan bezeichneten Freiräume sind aufenthaltsfreundlich
und flexibel nutzbar auszugestalten.
3 Für die Begrünung sind mehrheitlich einheimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Rasen- und Wiesenflächen sind
als artenreiche Vegetationsflächen zu erstellen und zu unterhal
ten.
4 Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, SN 640 065 Parkieren, Bedarfsermittlung
und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen
5 Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, SN 640 066 Parkieren; Projektierung von
Veloparkierungsanlagen
BEBAUUNGSPLAN HERTIZENTRUM, PLAN NR. 7507, vom 21.02.2017/12.12.2017/20.11.2018/15.12.2021 8
4 Im Bebauungsplanperimeter sind mmd. 16‘OOO m2 ökologisch
ausgebildete Flächen anzulegen.
5 Mit jeder baulichen Entwicklungsetappe ist die entsprechende, im
Umgebungskonzept ausgewiesene, Umgebung gleichzeitig zu er
stellen.
Ziff. 18 Gestaltungs- 1 Die Gestaltung sieht einen platzartigen Freiraum vor, der flies
grundsätze send in den städtischen Kontext eingebunden wird und eine ver
besserte Durchlässigkeit für Fussgänger bedeutet.
2 Freiflächen und Baumpflanzungen sind analog zum Bebauungs
raster orthogonal auszurichten.
3 Die Bebauung wird durch Baumalleen eingefasst, die aus beste
henden und neugepflanzten Alleen gebildet wird.
4 Die offenen Innenhöfe sowie die Spielwiese (im Plan mit G be
zeichnet) sind zu begrünen. Der Grünanteil beträgt mmd. 60%.
Ziff. 19 Baumbestand 1 Auf den wertvollen Baumbestand (Alleen) ist Rücksicht zu neh
men. Wo Bäume unumgänglich gefällt werden müssen, sind Er
satzpflanzungen möglichst am gleichen Ort einzuplanen.
2 Im Bereich von unterirdischen Bauten und Anlagen muss für
Baumpflanzungen eine Pflanzsubstratüberdeckung von mindes
tens 1,20 m Tiefe gewährleistet werden.
3 Die Stammfusshöhe von Baumpflanzungen darf die Belagshöhe
nicht überschreiten. Terrainüberhöhungen in jeglicher Art und
Form sind nicht zulässig.
Ziff. 20 Platz Allmend- Der Platz an der Allmendstrasse hat verschiedene Aufgaben zu erstrasse füllen: Einerseits stellt er die Zufahrt für Kleinfahrzeuge zur kurzzeitigen Anlieferung und für die Holzschnitzelanlage sicher, an
dererseits ist er Eingangsbereich und Aufenthaltsort für das Herti
zentrum. Dieser muss für die Öffentlichkeit frei zugänglich und
nutzbar sein.
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Stadt Zug Bestimmungen
5. Kapitel: Energie und Nachhaltigkeit
Ziff. 21 Energiever
sorgung
Ziff. 22 Nachhaltigkeit
1 Es wird eine möglichst emissionsarme und C02-freie Energiever
sorgung angestrebt.
2 Die Neubauten können an die bestehende Holzschnitzelanlage
angeschlossen werden.
1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Nachhaltig
keitsbeurteilung einzureichen, welche nachweist, dass die über
geordnete Zielsetzung der Arealentwicklung hinsichtlich einer
nachhaltigen Entwicklung gemäss dem Standard Nachhaltiges
Bauen Schweiz (SNBS) erreicht wurde.
2 Im Rahmen der Umweltbaubegleitung durch das kantonale Amt
für Umwelt sind die Verwendung von ressourchenschonende öko
logische Materialien und Baustoffe, wie mineralische Recyclingbaustoffe, nachwachsende organi5che Baustoffe und generell
schadstoffarme Materialien, aufzuzeigen.
6. Kapitel: Ver- und Entsorgung
Ziff. 23 Meteorwasser Das Meteorwasser ist so weit möglich im Planungsgebiet versi
ckern zu lassen. Hierzu sind Versickerungsmulden und Retentions
flächen vorzusehen.
Ziff. 24 Entsorgung 1 An den bezeichneten Standorten sind nach Absprache mit dem
Baudepartment Zug Entsorgungsstellen mit Unterflurcontainern
einzurichten. In Bezug auf die Erschliessung sind die lichte Höhe,
der Radius für den Kran etc. zu beachten.
2 Im Perimeter des Bebauungsplans ist eine Entsorgungsanlage für
Papier, Karton, Glas, Alu, Blech und Altkleider einzurichten. Diese
ist mit der Etappe A zu erstellen. Zudem ist eine zentrale Entsor
gungsstelle für Konsumentinnen und Konsumenten zu errichten
und zu betreiben, welche die Rückgabe beispielsweise vön PET,
PE/Plastik-flaschen, CDs/DVDs, Batterien, LED-Leuchtmittel, Was
serfilterkartuschen und Rahmbläserkapseln usw. beinhaltet. Zu-
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dem werden bestimmte Artikel des Sortiments zurückgenommen
und umweltgerecht entsorgt (z.B. Elektrogeräte). Bei einer künf
tigen Rechts- und Bedarfsänderung können die Materialienarten
angepasst werden.
Ziff. 25 Retention Im gesamten Bebauungsplanperimeter sind maximal 130 l/s Re
genwasser abzuleiten. Das restliche Regenwasser (90 %) ist inner
halb des Areals zurückzuhalten.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Ziff. 26 Allgemein Sofern der Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen
enthält, gelten die Vorschriften der jeweiligen Bauordnung und
des Zonenpianes.
Ziff. 27 Ausnahmen 1 Der Stadtrat kann, im Sinne von 5 31 der Verordnung zum Pla
nungs- und Baugesetz (V PBG) vom 16. November 1999, Ausnah
men gestatten, wenn damit das Gesamtkonzept nicht behindert
oder verschlechtert wird.
2 Bei der Änderung des Zonenplanes und/oder der Bauordnung ist
der Bebauungsplan zu überprüfen. Eintragungen ausserhalb des
Bebauungsplanperimeters sind rechtlich nicht verbindlich.
Ziff. 28 Inkrafttreten 1 Der Bebauungsplan wird im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt
gemacht und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse auf
genommen. Der Bebauungsplan tritt nach Beschlussfassung des
Grossen Gemeinderates von Zug und mit Genehmigung des Re
gierungsrates des Kantons Zug in Kraft6.
2 Die Inkraftsetzung setzt voraus, dass die vertraglichen Regelun
gen (Dienstbarkeitsvertrag) unterzeichnet sind.
6 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zug am XX.XX.XXXX; Inkraftsetzung
auf den XX.XX.XXXX
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Ziff. 29 Aufhebung Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes wird der Bebau
bisherigen Rechts ungsplan Hertizentrum, P‘an Nr. 4401, KBD vom 13.03.1978 auf
gehoben.
Zug, 20. November 2018
Der Grosse Gemeinderat von Zug
Der Präsident: Der Stadtschreiber:
Hugo Halter Martin Würmli
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