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title: "Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen"
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provisions: 8
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# Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Der Kanton unterhält aus Mitteln des ihm zufallenden Reinertrags der Landes-Lotterie
einen Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. Mit der Gewährung von Beiträgen
aus dem Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen sollen die Lebens- und Arbeitsbedingungen im Luzerner Berggebiet verbessert und eine zusätzliche Verschuldung in
der Berglandwirtschaft möglichst vermieden werden.
2 Für landwirtschaftliche Hochbauten werden Beiträge gewährt, wenn damit insbesondere die Wohnverhältnisse, der Tier- oder der Gewässerschutz verbessert werden.
3 Für Bodenverbesserungen und Erschliessungen werden Beiträge gewährt, wenn damit
insbesondere die standortgerechte Bewirtschaftung und die Landschaftspflege erleichtert, eine nachhaltige Nutzung und Ertragsfähigkeit des Bodens gewährleistet oder der
Boden sowie Bauten und Anlagen vor Verwüstung durch Naturgefahren geschützt werden.
1 SRL Nr. 992
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2002 492
2 Nr. 916

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Massnahmen und Werke, die mit Beiträgen unterstützt werden, müssen in Übereinstimmung mit den übergeordneten Zielen der Landwirtschafts- und der Siedlungspolitik stehen. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft darf nicht behindert werden.
2 Die unterstützten Massnahmen und Werke müssen zweckmässig sein. Der finanzielle
Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen.
3 Beiträge können in der Regel nur an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eines
eigenen oder eines längerfristig gepachteten landwirtschaftlichen Betriebs ausgerichtet
werden.
4 Beiträge werden vorrangig zur Unterstützung von Massnahmen und Werken gewährt,
welche nicht mit Strukturverbesserungsbeiträgen nach den Bestimmungen des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 19952 unterstützt werden können.

## § 3 {#par_3}

Finanzier- und Tragbarkeit
1 Die Eigenmittel der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind, unter Abzug einer
angemessenen Reserve für den Betrieb, zur Finanzierung der Massnahme einzusetzen.
2 Die Finanzier- und Tragbarkeit der Massnahmen und Werke ist unter Einbezug der einsetzbaren Eigenmittel sowie aller zugesicherten weiteren Beiträge nachzuweisen. Soweit
zumutbar, werden vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin Eigenleistungen vorausgesetzt.
2 Voraussetzungen für die Ausrichtung

## § 4 von Beiträgen {#par_4}

Einkommens- und Vermögenslimiten
1 An natürliche Personen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn das bundessteuerpflichtige Einkommen 60 000 Franken oder das steuerbare Vermögen 200 000 Franken
gemäss letzter rechtskräftiger Steuererklärung nicht übersteigen. Diesen Beträgen liegt
der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 148,8 Punkten im Dezember
2001 (Basis Dezember 1982 = 100) zugrunde. Erhöht sich dieser Index um mehr als 5
Punkte, werden die Beträge ab 1. Januar des folgenden Jahres entsprechend angepasst.
2 Müssen innerhalb von fünf Jahren weitere betriebsnotwendige bauliche Investitionen
getätigt werden, so erhöht sich die Vermögenslimite um 50 Prozent der zusätzlichen Investition, jedoch um maximal 150 000 Franken. Dabei ist von der kostengünstigsten
Möglichkeit, das Vorhaben zu verwirklichen, auszugehen.
2 SRL Nr. 902. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 916 3
3 Beiträge an Eigentümerinnen und Eigentümer können ausgerichtet werden, wenn deren
Verschuldung nach erfolgter Investition mindestens 50 Prozent des Ertragswertes der
landwirtschaftlichen Liegenschaft erreicht.
§ 5 * Betriebliche Voraussetzungen
1 Beiträge können an Haupt- und Nebenerwerbs-Landwirte sowie an bäuerliche Institutionen im Berggebiet ausgerichtet werden. Als Berggebiet gelten die Bergzonen 1 bis 4
und das Sömmerungsgebiet gemäss Produktionskataster.
2 In Gebieten der Hügelzone, deren Bewirtschaftungsverhältnisse nicht wesentlich von
solchen der Bergzone 1 abweichen, können Bodenverbesserungen, Hofdüngeranlagen
und landwirtschaftliche Hochbauten unterstützt werden. Ausgenommen sind Bauten für
die innere Aufstockung.
3 Das Arbeitsaufkommen eines Betriebs muss mindestens 0,6 Standard-Arbeitskräfte
(SAK) erreichen. Von dieser Mindestanforderung kann bei sozial und finanziell schwierigen Verhältnissen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers abgewichen werden.
3 Beitragsbemessung

## § 6 {#par_6}

1 Bei der Bemessung der Beiträge sind die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers sowie die Lage des Werks und dessen Dringlichkeit zu berücksichtigen.
2 Für einzelne Massnahmen und Werke können in der Regel Beiträge von höchstens
40 Prozent der kostengünstigsten aller möglichen Investitionen, im Maximum jedoch
50 000 Franken gewährt werden. In besonderen Härtefällen können ausnahmsweise höhere Beiträge zugesichert werden, sofern die Massnahme oder das Werk nicht durch Beiträge gemeinnütziger Institutionen oder von Privatpersonen finanziert werden können.
3 Massnahmen und Werke mit Kosten von weniger als 8000 Franken werden nicht mit
Beiträgen aus dem Gebirgshilfefonds unterstützt. *
4 Nr. 916
4 Verfahren
§ 7 * Beitragszusicherung
1 Die Beiträge aus dem Gebirgshilfefonds werden für landwirtschaftliche Hochbauten
durch den Vorstand der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern, für Bodenverbesserungen und Erschliessungen durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
aufgrund von Beitragsgesuchen oder Schadenmeldungen des Fonds für nichtversicherbare Elementarschäden zugesichert.
2 Beitragsgesuche sind für landwirtschaftliche Hochbauten bei der Landwirtschaftlichen
Kreditkasse des Kantons Luzern, für Bodenverbesserungen und Erschliessungen bei der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen.

## § 8 {#par_8}

Baubeginn
1 Für den Baubeginn gelten die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 19963.

## § 9 {#par_9}

Beitragszahlungen
1 Die Auszahlung der Beiträge wird durch die Landwirtschaftliche Kreditkasse des
Kantons Luzern beziehungsweise die Dienststelle Landwirtschaft und Wald4 aufgrund
einer Baukontrolle oder einer einfachen Bauabrechnung veranlasst.
2 Bei grösseren Vorhaben können Teilzahlungen bis maximal 80 Prozent des zugesicherten Beitrags geleistet werden.
5 Schlussbestimmungen

## § 10 {#par_10}

1 Die Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 SRL Nr. 601
4 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «kantonales Landwirtschaftsamt» durch «Dienststelle
Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
Nr. 916 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 22.10.2002 01.12.2002 Erstfassung G 2002 492
§ 5 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 6 Abs. 3 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 7 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
6 Nr. 916
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.10.2002 01.12.2002 Erlass Erstfassung G 2002 492
23.03.2004 01.04.2004 § 7 geändert G 2004 254
30.11.2007 01.01.2008 § 5 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 3 geändert G 2007 435
