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title: "Organisationsreglement der Medizinischen Fakultätt der Universität Zürich"
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# Organisationsreglement der Medizinischen Fakultätt der Universität Zürich

## § 1 Regelungsbereich {#par_1}

Dieses Reglement regelt die Organisation der Medizinischen
Fakultät der Universität Zürich (UZH), die Aufgaben ihrer Organe
und Organisationseinheiten sowie die Organisation und Aufgaben des
Direktoriums als Organ der Universitären Medizin Zürich (UMZH).
Chancengleichheit

## § 2 und Diversität {#par_2}

1 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die
Chancengleichheit.
2 Sie unterstützt ihre Gremien, um gemäss der Gleichstellungspolitik
der UZH auf allen Stufen und Funktionen eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter zu erzielen und die Diversität zu berücksichtigen.
2. Abschnitt: Gliederung und Organisation der Fakultät
A. Organe und Fachbereiche
Organe
und weitere

## § 3 Gremien {#par_3}

1 Die Medizinische Fakultät verfügt über folgende Organe:
Fakultätsversammlung, Direktorium, Direktorin oder Direktor Universitäre Medizin, Fakultätsvorstand und Fakultätsausschuss.
2 Dazu kommen die Fachbereichsversammlungen und die fakultären Kommissionen.

## § 4 Fachbereiche {#par_4}

1 Die Medizinische Fakultät gliedert sich in folgende Fachbereiche:
a. Frau und Kind,
b. Grundlagenfächer,
c. Internistische Fächer,
d. Klinische Neurowissenschaften und Psychiatrie,
e. Operative Fächer,
f. Querschnittsfächer,
g. Zahnmedizin.
2 Die Fachbereiche setzen sich aus den Organisationseinheiten gemäss Anhang zusammen.
B. Fakultätsversammlung
Zusammensetzung
§ 5. 1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus
a. den Fakultätsmitgliedern: ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, Assistenzprofessorinnen und -professoren
sowie Förderungsprofessorinnen und -professoren,
b. der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin Zürich
(Direktorin/Direktor UMZH),
c. je zwölf Delegierten der Stände.
2 Die Leitung der Geschäftsstelle (§ 38) nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil.
3 Der Fakultätsvorstand kann Titularprofessorinnen und Titularprofessoren mit Führungsaufgaben in einem universitären Spital oder
in einem Institut der Medizinischen Fakultät zu ständigen Gästen mit
beratender Stimme in der Fakultätsversammlung ernennen. Die Einzelheiten werden in einer Richtlinie der Fakultätsversammlung geregelt.
4 Der Fakultätsvorstand kann weitere Personen zu ständigen Gästen mit beratender Stimme in der Fakultätsversammlung ernennen.
5 Die emeritierten Professorinnen und Professoren können mit beratender Stimme an der Fakultätsversammlung teilnehmen.
Aufgaben § 6. 1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung mit Bezug auf die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Organisationseinheiten der Fakultät.
2 Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung
auf
a. Verabschiedung der Rahmenverordnungen für die Studiengänge
und der Promotionsverordnungen zuhanden des Universitätsrates,
b. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur und von anderen akademischen Titeln.
3 Sie ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte
Universitätsleitung zuständig für den Erlass
a. der Studienordnungen, der Habilitationsordnung sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über die Weiterbildungsstudiengänge,
b. des Organisationsreglements der Fakultät.
4 Sie ist abschliessend zuständig für
a. die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der stellvertretenden
Dekanin oder des stellvertretenden Dekans,
b. die Wahl der Vizedekaninnen und Vizedekane,
c. die Wahl der Findungskommission für die Dekanin oder den Dekan und die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden
Dekan,
d. die Wahl der Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen und
ihrer Stellvertretungen,
e. die Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und
ausseruniversitäre Gremien,
f. die Verleihung und den Entzug des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Promotionsverordnungen und
Studienordnungen,
g. die Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für universitäre Weiterbildungen,
h. die Bewilligung von Gastprofessuren,
i. den Erlass von fakultären Richtlinien und Reglementen.
C. Direktorium
Zusammensetzung
§ 7. Das Direktorium setzt sich zusammen aus der Direktorin oder
dem Direktor sowie der Dekanin oder dem Dekan und der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan.
Organisation
und Aufgaben
§ 8. 1 Organisation und Aufgaben des Direktoriums richten sich
nach der Universitätsordnung und nach der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich.
2 Dem Direktorium obliegt die Führung der Medizinischen Fakultät. Es hat ein Weisungsrecht.
3 Es ist Anlaufstelle für alle Geschäfte, welche die UMZH betreffen.
4 Das Direktorium ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a. Umsetzung der Dachstrategie Universitäre Medizin,
b. Weiterentwicklung der UMZH nach den strategischen Empfehlungen des Beirates und in Zusammenarbeit mit dem Koordinationsgremium,
c. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,
d. Vorbereitung der Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät
zuhanden des Fakultätsvorstands,
e. Festsetzung des Budgets der Fakultät und Verabschiedung zuhanden der Universitätsleitung,
f. Zuweisung der Ressourcen an die Organisationseinheiten der Fakultät,
g. Erstellung der Pflichtenhefte für die Mitglieder des Fakultätsvorstands,
h. Regelung der Organisation der Geschäftsstelle (§ 38).
Direktorin
oder Direktor
Universitäre
Medizin
§ 9. 1 Der Direktorin oder dem Direktor UMZH obliegt die Koordination und operative Leitung des Netzwerks Universitäre Medizin
Zürich nach Massgabe der Verordnung über die Forschung und Lehre
der Universität im Gesundheitsbereich.
2 Sie oder er ist Mitglied der Universitätsleitung und hat den Vorsitz
im Koordinationsgremium UMZH sowie im Direktorium.
3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a. Vertretung der Medizinischen Fakultät sowie der die Medizinische
Fakultät betreffenden Geschäfte der Universitätsleitung nach aussen, unter anderem bei den Partnerinstitutionen der UMZH,
b. Vorbereitung und Umsetzung der Geschäfte des Koordinationsgremiums UMZH,

## § 4der c. Erarbeitung der Verträge gemäss {#par_4der}

Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich,
d. Sicherung des Prozesses zur Erstellung und Umsetzung der Dachstrategie Universitäre Medizin,
e. Sicherstellung der Einhaltung der akademischen Standards durch
die Vertragsspitäler,
f. Anträge an die Universitätsleitung zur Zuweisung der universitären Mittel zur Abgeltung der Leistungen der UMZH-Institutionen
in Forschung und Lehre,
g. Koordination der Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der
Gesundheitsversorgung mit den Partnerinstitutionen,
h. Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen des Bildungsnetzwerks
Medizin,
i. Vorsitz im Fakultätsvorstand,
j. Vorsitz in der Findungskommission für die Wahl der Dekanin oder
des Dekans und der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans,
k. Anträge an die Universitätsleitung zur Zusammensetzung der Berufungskommissionen sowie auf Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
l. Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät und Sicherstellung
der Einhaltung des Budgets,
m. Koordination der Kommunikation nach aussen und Beantwortung
von Medienanfragen.
Dekanin
oder Dekan
§ 10. 1 Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere zuständig
für die folgenden Geschäfte:
a. Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsausschusses,
b. personelle Führung der Fakultätsmitglieder,
c. Aufsicht über die Institute,
d. Qualitätssicherung und Evaluation,
e. akademische Berichterstattung und Kommunikation,
f. Rechtsgeschäfte.
2 Sie oder er vertritt die Fakultät in der Erweiterten Universitätsleitung.
3 Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in den folgenden Bereichen:
a. Erlass und Änderung der Institutsordnungen,
b. Personalgeschäfte.
4 Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf Weiterführung des Professorentitels bei vorzeitigem Rücktritt.
5 Sie oder er nimmt die durch andere universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
6 Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Direktorin oder des
Direktors UMZH mit Bezug auf Aufgaben auf fakultärer Ebene sowie
der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans.
Stellvertretende
Dekanin oder
stellvertretender
Dekan
§ 11. 1 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a. Planung der Berufungsgeschäfte,
b. Durchführung der Berufungsverhandlungen gemeinsam mit dem
zuständigen Mitglied der Universitätsleitung,
c. Planung des fakultären Raumbedarfs,
d. Verwaltung der fakultären Räume.
2 Sie oder er ist zuständig für die Beförderungskommission, die
Struktur- und Berufungskommissionen sowie die Kommissionen Professuren ad personam.
3 Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans.
D. Fakultätsvorstand
Zusammensetzung
§ 12. 1 Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus
a. der Direktorin oder dem Direktor UMZH,
b. der Dekanin oder dem Dekan,
c. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,
d. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Forschung,
e. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Vorklinik,
f. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Klinik,
g. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Innovation und Digitalisierung.
2 Bei der Zusammensetzung des Fakultätsvorstands sind die verschiedenen Bereiche (Klinik, Vorklinik, Zahnmedizin) möglichst zu
berücksichtigen. Falls dies nicht gelingt, hat je eine Vertreterin oder ein
Vertreter der nicht berücksichtigten Bereiche ein ständiges Gastrecht
mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fakultätsvorstands.
Aufgaben§ 13. 1 Der Fakultätsvorstand ist insbesondere zuständig für die
folgenden Geschäfte:
a. Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung mit Bezug auf die
Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
b. Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung mit Bezug auf die
Entwicklungs- und Finanzplanung,
c. Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung auf Zusammensetzung der Berufungskommissionen,
d. Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung mit Bezug auf
den Erlass von fakultären Reglementen und Richtlinien,
e. Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung zur Wahl der
Findungskommission für die Dekanin oder den Dekan und die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan,
f. Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung zur Wahl der
Vizedekaninnen und Vizedekane,
g. Festsetzung der Pflichtenhefte der ständigen Kommissionen,
h. Ernennung der Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren,
i. endgültige Abweisung von Studierenden der Human-, Zahn- und
Chiropraktischen Medizin,
j. Vorberatung wichtiger Geschäfte der Fakultätsversammlung, des
Direktoriums und des Fakultätsausschusses,
k. Verteilung der Aufgabenbereiche an die Vizedekaninnen und Vizedekane,
l. vom Organisationsreglement abweichende Zuweisung von Aufgaben an die Mitglieder des Fakultätsvorstands in begründeten Fällen.
2 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands sind insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a. die Aufgaben in ihren Aufgabenbereichen,
b. Mitwirkung an der Entwicklungs- und Finanzplanung in ihrem Aufgabenbereich,
c. Budgetverantwortung in ihrem Aufgabenbereich,
d. Vorbereitung von Reglementen und Richtlinien in ihrem Aufgabenbereich zuhanden des Fakultätsvorstands,
e. Antragstellung zur Schaffung nichtständiger Kommissionen in ihrem Aufgabenbereich zuhanden des Fakultätsausschusses,
f. Wahlvorschläge für Vorsitzende und Mitglieder der Kommissionen
in ihrem Aufgabenbereich zuhanden des Fakultätsausschusses,
g. Förderung der Chancengleichheit in ihrem Aufgabenbereich,
h. Vertretung der Fakultät in den universitären und ausseruniversitären Gremien in ihrem Aufgabenbereich,
i. Bearbeitung von Vernehmlassungen und Umfragen in ihrem Aufgabenbereich.
3 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands haben ein Antragsrecht gegenüber dem Direktorium.
4 Ihnen steht jährlich ein Budget von höchstens je Fr. 50 000 zur
freien Verwendung für Projekte in ihrem Aufgabenbereich zur Verfügung.
5 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands rapportieren dem Direktorium und dem Fakultätsvorstand und informieren auf Anfrage die
Fakultätsversammlung und den Fakultätsausschuss.
Vizedekanin
oder Vizedekan
Forschung
§ 14. 1 Die Vizedekanin oder der Vizedekan Forschung ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a. Förderung der Forschung,
b. Implementierung der Forschungsstrategie der Medizinischen Fakultät,
c. Förderung des akademischen Nachwuchses,
d. Laufbahnförderungsprogramm «Filling the Gap»,
e. Standortgespräche mit den Assistenzprofessorinnen und -professoren,
f. Begutachtung von Anträgen für Forschungsbeiträge,
g. Steuerung und Organisation der Tierhaltung sowie 3R (replace,
reduce, refine).
2 Sie oder er ist zuständig für die Forschungskommission der Medizinischen Fakultät und die Kommission für Forschungsstrategie.
3 Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Vizedekanin oder des
Vizedekans Innovation und Digitalisierung.
Vizedekaninnen
oder Vizedekane Lehre
Vorklinik und
Lehre Klinik
§ 15. 1 Die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und
Lehre Klinik sind insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a. Weiterentwicklung der Lehre,
b. Planung und Organisation der Ausbildung in Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktischer Medizin, einschliesslich Prüfungen
und Eignungstest,
c. Entwicklung des Curriculums,
d. Planung und Organisation der Weiterbildungsstudiengänge,
e. Interprofessionalität,
f. Qualitätssicherung und Akkreditierung.
2 Die Vizedekanin oder der Vizedekan Lehre Klinik ist überdies
zuständig für spezialisierte Studienprogramme und Doktoratsprogramme.
3 Die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre
Klinik sind gemeinsam zuständig für die Kommission Lehre, die Kommission Studiengangskoordination, die Masterarbeitskommission und
die Dissertationskommission.
4 Sie vertreten sich gegenseitig.
Vizedekanin
oder Vizedekan
Innovation und
Digitalisierung
§ 16. 1 Die Vizedekanin oder der Vizedekan Innovation und Digitalisierung ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a. Entwicklung und Implementierung einer Innovationskultur,
b. Förderung der internationalen Beziehungen,
c. Ausbau der Digitalisierung,
d. Vernetzung mit überfakultären Initiativen,
e. weitere Geschäfte nach Bedarf.
2 Sie oder er ist zuständig für die Chancengleichheitskommission
und die Kommission Sex and Gender in Medicine.
3 Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Vizedekanin oder des
Vizedekans Forschung.
Wahl§ 17. 1 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands mit Ausnahme der
Direktorin oder des Direktors UMZH werden aus dem Kreis der Fakultätsmitglieder durch die Fakultätsversammlung gewählt.
2 Wählbar sind aktive Fakultätsmitglieder.
3 Ausser der Direktorin oder dem Direktor UMZH belegen alle
Mitglieder des Fakultätsvorstands Teilpensen bis höchstens 50%.
4 Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
5 Wiederwahl ist möglich. Die maximale Gesamt-Amtszeit beträgt
zwölf Jahre.
6 Der Amtsantritt erfolgt in der Regel auf den 1. August.
7 Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit geben die Mitglieder des Fakultätsvorstands bekannt, ob sie sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen.
8 Stellen sich die Dekanin oder der Dekan oder die stellvertretende
Dekanin oder der stellvertretende Dekan für die Wiederwahl nicht mehr
zur Verfügung, setzt die Fakultätsversammlung auf Antrag des Fakultätsvorstands eine Findungskommission ein. Dieser gehören die Direktorin oder der Direktor UMZH sowie mindestens zwei weitere Fakultätsmitglieder und eine gemeinsame Vertretung für alle Stände an. Die
Findungskommission stellt Antrag an die Fakultätsversammlung.
9 Stellen sich Vizedekaninnen oder Vizedekane für die Wiederwahl
nicht mehr zur Verfügung, so stellt der Fakultätsvorstand Antrag auf
Neubesetzung an die Fakultätsversammlung.
10 Zur Sicherstellung der Kontinuität werden gestaffelte Amtszeiten angestrebt.
Vorzeitiger
Rücktritt
§ 18. 1 Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an
der Amtsausübung eines Mitglieds des Fakultätsvorstands erfolgt eine
Ersatzwahl.
2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn innert sechs Monaten
ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind.
3 In diesem Fall führen die übrigen Mitglieder des Fakultätsvorstands die Geschäfte weiter.
Freistellung
und Unterstützung
§ 19. 1 Während der Amtsdauer können die Mitglieder des Fakultätsvorstands in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und universitären Dienstleistungen freigestellt und durch
zusätzliche Ressourcen unterstützt werden.
2 Das Direktorium entscheidet über den Umfang der Freistellung
und Unterstützung.
E. Fakultätsausschuss
Zusammensetzung
§ 20. Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakultätsvorstand, den Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen sowie
je einer oder einem Delegierten der Stände.
Aufgaben § 21. 1 Der Fakultätsausschuss schlägt die Mitglieder der Berufungskommissionen zuhanden des Fakultätsvorstands vor.
2 Zuhanden der Fakultätsversammlung obliegt ihm die Vorbereitung und Antragstellung zur Wahl der Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen und ihrer Stellvertretungen auf Vorschlag der Fachbereichsversammlungen.
3 Der Fakultätsausschuss übernimmt auf Antrag von Mitgliedern
des Fakultätsvorstands oder eines oder mehrerer Fachbereiche die Vorberatung fakultärer Geschäfte und universitärer Vernehmlassungen.
4 Er ist abschliessend zuständig für
a. die Wahl der Mitglieder aller Fakultätskommissionen mit Ausnahme der Berufungs- und Findungskommissionen,
b. die Wahl der Vorsitzenden der Fakultätskommissionen, falls nicht
ein Mitglied des Fakultätsvorstands den Vorsitz von Amtes wegen
innehat,
c. die Schaffung nichtständiger Kommissionen.
F. Fachbereichsversammlungen
Zusammensetzung
§ 22. 1 Den Fachbereichsversammlungen gehören die Fakultätsmitglieder des jeweiligen Fachbereichs an.
2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5%
der Anzahl der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und
Professoren entspricht, mindestens je eine Delegierte oder ein Delegierter.
Vorsitz§ 23. 1 Die Fachbereichsversammlungen schlagen zuhanden des
Fakultätsausschusses die Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung für
eine Amtsdauer von zwei Jahren vor.
2 Mitglieder des Fakultätsvorstands und Delegierte der Stände sind
nicht wählbar.
Aufgaben§ 24. 1 Den Fachbereichsversammlungen obliegt die Vorberatung
der Traktanden des Fakultätsausschusses.
2 Sie nehmen zuhanden der Beförderungskommission Stellung zur
Erteilung der Venia Legendi sowie zur Verleihung und Verlängerung
der Titularprofessur und der klinischen Dozentur.
G. Kommissionen
Ständige und
nichtständige
Kommissionen
§ 25. 1 Für spezifische Aufgaben werden ständige Kommissionen
eingesetzt.
2 Ihre Mitglieder werden vom Fakultätsausschuss für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
3 Ihre Vorsitzenden werden vom Fakultätsausschuss auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, falls nicht ein Mitglied des Fakultätsvorstands den Vorsitz von Amtes wegen innehat.
4 Wiederwahl ist möglich.
5 Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufträge können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
6 Für die Wahl der Vorsitzenden und Mitglieder gelten Abs. 2 und 3
sinngemäss.
7 Die Kommissionen organisieren sich selbst. Sie können Arbeitsgruppen bilden.
Struktur- und
Berufungskommissionen
§ 26. 1 Die Struktur- und Berufungskommissionen sind nichtständige Kommissionen.
2 Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan und ein Mitglied
aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
3 Den Struktur- und Berufungskommissionen obliegt die Durchführung von Berufungsverfahren sowie die Antragstellung auf Ernennung
von Professorinnen und Professoren zuhanden der Direktorin oder des
Direktors UMZH.
4 Die Fakultätsversammlung regelt unter Beachtung des übergeordneten Rechts (§ 10 UniO) die Einzelheiten der Zusammensetzung und
Aufgaben sowie das Verfahren.
Kommissionen
Professuren
ad personam
§ 27. 1 Die Kommissionen Professuren ad personam sind nichtständige Kommissionen.
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und
ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
3 Den Kommissionen Professuren ad personam obliegt
a. die Durchführung von Berufungsverfahren sowie die Antragstellung auf Ernennung und auf Beförderung von Professorinnen und
Professoren ad personam zuhanden der Direktorin oder des Direktors UMZH,
b. die Antragstellung auf Beförderung von ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie von Assistenzprofessorinnen und
-professoren zuhanden der Direktorin oder des Direktors UMZH.
4 Die Fakultätsversammlung regelt unter Beachtung des übergeordneten Rechts (§ 10 UniO) die Einzelheiten der Zusammensetzung und
Aufgaben sowie das Verfahren.
Beförderungskommission
§ 28. 1 Die Beförderungskommission setzt sich zusammen aus
a. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,
b. je einem Fakultätsmitglied der Fachbereiche,
c. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, des wissenschaftlichen
Nachwuchses und der Studierenden.
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und
ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
3 Die Beförderungskommission ist zuständig für
a. die Evaluation von Anträgen betreffend Habilitationen, Umhabilitation, Titularprofessuren und klinische Dozenturen,
b. die Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung mit Bezug
auf die Erteilung und den Entzug der Venia Legendi, die Verleihung, die Verlängerung und den Entzug der Titularprofessur und
von anderen akademischen Titeln.
Forschungskommission
§ 29. 1 Die Forschungskommission setzt sich zusammen aus der
Vizedekanin oder dem Vizedekan Forschung, je einem Fakultätsmitglied der Fachbereiche, mindestens fünf weiteren Fakultätsmitgliedern
sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
2 Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Forschung.
3 Die Forschungskommission beurteilt die eingegangenen Forschungsgesuche zuhanden der universitären Forschungskommission.
Kommission
Forschungsstrategie
§ 30. 1 Die Kommission Forschungsstrategie setzt sich zusammen
aus der Vizedekanin oder dem Vizedekan Forschung und je ein bis
zwei Fakultätsmitgliedern aus den Bereichen Innovation, Translation
und Implementation.
2 Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Forschung.
3 Die Kommission Forschungsstrategie erarbeitet die Forschungsstrategie der Fakultät und setzt sie um.
Chancengleichheitskommission
§ 31. 1 Die Chancengleichheitskommission setzt sich zusammen
aus
a. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Innovation und Digitalisierung,
b. mindestens je einem Fakultätsmitglied der universitären Spitäler,
c. mindestens je einem Fakultätsmitglied der Bereiche Grundlagenfächer und Querschnittsfächer,
d. einem Fakultätsmitglied des Zentrums für Zahnmedizin,
e. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
2 Die Kommission ist paritätisch aus Frauen und Männern zusammengesetzt.
3 Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Innovation
und Digitalisierung.
4 Die Chancengleichheitskommission ist zuständig für
a. die Umsetzung der Chancengleichheit der Geschlechter, insbesondere bei Berufungen und in der Nachwuchsförderung,
b. die Erarbeitung entsprechender Massnahmen und Programme zuhanden des Fakultätsvorstands,
c. die Evaluation dieser Massnahmen und Programme.
Kommission
Lehre
§ 32. 1 Die Kommission Lehre setzt sich zusammen aus
a. den Vizedekaninnen oder Vizedekanen Lehre Vorklinik und Lehre
Klinik,
b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vorklinik und der
Klinik,
c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der klinischen Dozierenden,
d. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Zentrums für Zahnmedizin,
e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Chiropraktischen Medizin,
f. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Programmleitung Mantelstudium,
g. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Themenblockveranwortlichen,
h. je einer von den universitären Spitälern benannten Lehrkoordinatorin oder einem von den universitären Spitälern benannten Lehrkoordinator,
i. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Partnerspitäler,
j. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der gemeinsamen Masterstudiengänge,
k. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Medizinischen Bibliothek,
l. den Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren,
m. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Studierenden und je einer
Vertreterin oder einem Vertreter der übrigen Stände.
2 Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik.
4 Der Kommission Lehre obliegt die Beratung aller Geschäfte, Prozesse und Fragen aus dem Bereich der medizinischen Studiengänge
sowie zur Förderung und Weiterentwicklung der medizinischen Hochschullehre.
5 Sie bildet die Plattform für den Austausch mit den Vertreterinnen
und Vertretern der verschiedenen an der studentischen Lehre beteiligten Personen.
Kommission
Studiengangskoordination
§ 33. 1 Die Kommission Studiengangskoordination setzt sich zusammen aus
a. den Vizedekaninnen und Vizedekanen Lehre Vorklinik und Lehre
Klinik,
b. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Zahnmedizin,
c. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Chiropraktischen Medizin,
d. der Leiterin oder dem Leiter des Studiendekanats,
e. der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Forschung.
2 Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik.
3 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Koordinierung der Lehre der Fakultät unter Berücksichtigung der
drei Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktische Medizin,
b. Austauschplattform zu allen Fragen, welche die Lehre betreffen.
Doktoratsprogrammkommissionen
§ 34. Zu jedem Doktoratsprogramm der Fakultät gibt es eine

## § 5der Kommission gemäss {#par_5der}

Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät
der Universität Zürich vom 2. März 2009 (Promotionsverordnung)5.
Dissertationskommission
§ 35. 1 Die Dissertationskommission setzt sich zusammen aus
a. den Vizedekaninnen und Vizedekanen Lehre Vorklinik und Lehre
Klinik,
b. je zwei Fakultätsmitgliedern der Fachbereiche,
c. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und
ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
3 Die Dissertationskommission ist zuständig für die Begutachtung
von human- und zahnmedizinischen sowie chiropraktischen Dissertationen zuhanden der Fakultätsversammlung.
Masterarbeitskommission
§ 36. 1 Die Masterarbeitskommission setzt sich zusammen aus
a. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Vorklinik,
b. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Klinik,
c. mindestens je drei Mitgliedern pro Fachbereich, davon mindestens
je ein Fakultätsmitglied; wählbar sind auch Titularprofessorinnen
und Titularprofessoren mit Promotionsrecht,
d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände,
e. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus den Joint-Degree-Masterstudiengängen.
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und
ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
3 Die Masterarbeitskommission ist zuständig für die Begutachtung
von human- und zahnmedizinischen sowie chiropraktischen Masterarbeiten und legt die Masterarbeitsnoten fest.
Kommission
Sex and Gender
in Medicine
§ 37. 1 Die Kommission Sex and Gender in Medicine setzt sich
zusammen aus
a. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Innovation und Digitalisierung,
b. mindestens einem Fakultätsmitglied jedes Fachbereichs,
c. weiteren in der Lehre tätigen Personen aus den verschiedenen Fächern,
d. Vertreterinnen oder Vertretern angrenzender Fächer aus anderen
Fakultäten,
e. mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
2 Die Kommission hat zum Ziel, dass die Kategorien Sex (biologisches Geschlecht) und Gender (soziales Geschlecht) sowohl in der
Lehre und Forschung als auch in der Diagnose und Therapie von Krankheiten vermehrt berücksichtigt werden.
3 Den Vorsitz hat ein Fakultätsmitglied, in der Regel aus dem Kreis
der ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
H. Geschäftsstelle
§ 38. 1 Das Direktorium, der Fakultätsvorstand sowie die weiteren
Organe und Kommissionen werden von einer Geschäftsstelle unterstützt.
2 Diese ist der Direktorin oder dem Direktor UMZH unterstellt.
3 Das Direktorium regelt gemeinsam mit dem Fakultätsvorstand
die Einzelheiten in einem Reglement.
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
A. Sitzungen
Ordentliche
Sitzungen
§ 39. 1 Das Direktorium tritt in der Regel einmal pro Woche zusammen.
2 Der Fakultätsvorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusammen.
3 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Fachbereichsversammlungen treten mindestens dreimal im Semester zusammen.
4 Die Sitzungen der Fachbereichsversammlungen sind jeweils vor
den Sitzungen des Fakultätsausschusses durchzuführen.
Ausserordentliche
Sitzungen
§ 40. 1 Ausserordentliche Sitzungen der Fakultätsversammlung
werden durch die Dekanin oder den Dekan nach Bedarf, gemäss Beschluss des Fakultätsausschusses oder auf Begehren von mindestens
einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung einberufen.
2 Ausserordentliche Sitzungen des Direktoriums werden durch die
Direktorin oder den Direktor UMZH nach Bedarf oder auf Begehren
von mindestens einem Mitglied des Direktoriums einberufen.
3 Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsvorstands werden durch
die Direktorin oder den Direktor UMZH nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern des Fakultätsvorstands einberufen.
4 Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses werden
durch die Dekanin oder den Dekan nach Bedarf oder auf Begehren
von mindestens fünf Mitgliedern des Fakultätsausschusses einberufen.
5 Ausserordentliche Sitzungen der Fachbereichsversammlungen werden nach Bedarf durch die jeweiligen Vorsitzenden einberufen.
Anwesenheits-
und Stimmpflicht
§ 41. 1 Die Anwesenheit an der Fakultätsversammlung ist für die
Mitglieder Amtspflicht.
2 Die Mitglieder des Direktoriums, des Fakultätsvorstands und des
Fakultätsausschusses haben an den Sitzungen des Direktoriums, des
Fakultätsvorstands bzw. des Fakultätsausschusses teilzunehmen und
sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet.
Einberufung § 42. 1 Einladungen und Traktandenlisten für die Sitzungen der
Fakultätsversammlung, des Direktoriums, des Fakultätsvorstands, des
Fakultätsausschusses, der Fachbereichsversammlungen und der Kommissionen sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
2 Die Sitzungsdaten werden nach Möglichkeit jeweils zwei Semester im Voraus bekannt gegeben.
Traktanden § 43. 1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der oder
dem Vorsitzenden bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn
schriftlich einzureichen.
2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in
die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens
drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.
Protokoll § 44. 1 Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Direktoriums, des Fakultätsvorstands, des Fakultätsausschusses, der Fachbereichsversammlungen und der Kommissionen wird ein Protokoll geführt.
2 Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
B. Abstimmungen und Wahlen
Beschlussfähigkeit
§ 45. 1 Die Fakultätsversammlung und die Fachbereichsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2 Das Direktorium, der Fakultätsvorstand, der Fakultätsausschuss
und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
3 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
Abstimmungen§ 46. 1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsvorstand, der Fakultätsausschuss, die Fachbereichsversammlungen und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid,
im Fakultätsvorstand die Dekanin oder der Dekan.
2 Das Direktorium entscheidet im Konsens. Kommt kein Konsens
zustande, entscheidet die Direktorin oder der Direktor UMZH.
3 Bei Beschlussfassung
a. über wissenschaftliche Leistungen wie Prüfungen, Masterarbeiten,
Dissertationen sowie Habilitationsschriften und -vorträge,
b. über Promotionen, Habilitationen und Titularprofessuren
sind die Vertreterinnen und Vertreter der Stände nur dann stimmberechtigt, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt oder den entsprechenden Abschluss oder Titel erlangt haben.
4 Bei der Beschlussfassung über die Berufung und Beförderung von
Professorinnen und Professoren sind die Vertreterinnen und Vertreter
der Stände nicht stimmberechtigt.
5 Die Abstimmungen in der Fakultätsversammlung erfolgen elektronisch und sind geheim.
Wahlen§ 47. 1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen
Stimmen.
2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
C. Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung
Schweigepflicht§ 48. 1 Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der
Schweigepflicht in Bezug auf
a. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
b. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur,
c. weitere Personalgeschäfte,
d. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
e. Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,
f. Geschäfte, die von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen
Fakultätsgremiums der Schweigepflicht unterstellt werden.
2 Eine namentliche Nennung ist überdies im Zusammenhang mit
anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen der oder des Betroffenen herabzusetzen.
Informationsrecht
§ 49. 1 Die Mitglieder des Direktoriums dürfen, wo es geboten
erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über
die Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach § 48 unterliegen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie andere Personen
ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
Archivierung § 50. 1 Das Direktorium bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf.
2 Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
3 Dies gilt auch für elektronische Akten.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Inkrafttreten § 51. 1 Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung2
durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. August 2021 in Kraft.
2 Es ersetzt auf diesen Zeitpunkt das Organisationsreglement der
Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 4. Dezember 2018.
1 OS 76, 241; Begründung siehe ABl 2021-06-04.
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 11. Mai 2021.
3 LS 415.111.
4 LS 415.16.
5 LS 415.433.3.
Anhang
zum Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
der Universität Zürich (OrgR MeF)
Organisationseinheiten
1. Frau und Kind: Geburtshilfe; Gynäkologie; Kinderspital: Medizinische Klinik und Chirurgische Klinik; Neonatologie; Reproduktionsendokrinologie
2. Grundlagenfächer: Anatomie; Biochemie; Experimentelle Immunologie; Hirnforschung; Molekulare Krebsforschung; Pharmakologie und Toxikologie; Physiologie; Experimentelle Allergologie (am
Schweizerischen Institut für Allergie- und Asthmaforschung)
3. Internistische Fächer: Angiologie; Dermatologie; Endokrinologie,
Diabetologie und Klinische Ernährung; Gastroenterologie und Hepatologie; Geriatrie; Hämatologie und Onkologie; Hausarztmedizin; Infektiologie und Spitalhygiene; Innere Medizin; Kardiologie;
Klinische Immunologie; Klinische Pharmakologie und Toxikologie;
Komplementäre und Integrative Medizin; Nephrologie; Pneumologie; Rheumatologie
4. Klinische Neurowissenschaften und Psychiatrie: Augenklinik; Kinder- und Jugendpsychiatrie; Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik; Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik; Neurochirurgie;
Neurologie; Neuropathologie; Neuroradiologie; Ohren-, Nasen-,
Hals- und Gesichtschirurgie; Paraplegiologie (Universitätsklinik
Balgrist)
5. Operative Fächer: Anästhesiologie; Gefässchirurgie; Herzchirurgie;
Intensivmedizin; Orthopädie (Universitätsklinik Balgrist); Plastische
Chirurgie und Handchirurgie; Thoraxchirurgie; Traumatologie; Urologie; Viszeral- und Transplantationschirurgie
6. Querschnittsfächer: Biomedizinische Ethik und Medizingeschichte;
Biomedizinische Technik; Chiropraktik, Diagnostische und Interventionelle Radiologie; Epidemiologie, Biostatistik und Prävention;
Evolutionäre Medizin; Klinische Chemie; Labortierkunde; Medizinische Genetik; Medizinische Molekulargenetik; Medizinische
Mikrobiologie; Medizinische Virologie; Nuklearmedizin; Pathologie
und Molekularpathologie; Quantitative Biomedizin (MNF); Radio-
Onkologie; Rechtsmedizin; Regenerative Medizin
7. Zahnmedizin: Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin;
Kaufunktionsstörungen; Kieferorthopädie und Kinderzahnmedizin;
Kronen- und Brückenprothetik, Teilprothetik und zahnärztliche
Materialkunde; Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; Orale Biologie; Präventivzahnmedizin, Paradontologie und Kariologie
