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title: "Tarif Energie ewz.solartop für die Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss"
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# Tarif Energie ewz.solartop für die Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss

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732.3171
Tarif Energie ewz.solartop
für die Stadt Zürich
Gemeinderatsbeschluss vom 18. April 2012
mit Änderung vom 16. April 2014
1. Geltungsbereich
Der Tarif Energie ewz.solartop gilt für die Lieferung von Energie
mit ökologischem Mehrwert gemäss der unter Ziff. 3 definierten
Qualität an feste Kundinnen und Kunden sowie an freie Kundinnen und Kunden, die keinen Netzzugang beanspruchen.
2. Tarifzeiten
Hochtarif: Montag–Samstag 06.00 bis 22.00 Uhr
Niedertarif: Montag–Sonntag 22.00 bis 06.00 Uhr
Sonntag 06.00 bis 22.00 Uhr
3. Produktbeschrieb
1 ewz.solartop ist Energie aus Sonnenlicht, die zu 100 % in naturemade star1-zertifizierten Solarstromanlagen produziert wird.
2 Mit dem Kauf von ewz.solartop wird der Bau von Solarstromanlagen gefördert.
4. Produktkombinationen
1 ewz.solartop kann für den Gesamtjahresverbrauch oder als
Teilmenge bezogen werden. Bei einer Teilmenge wird die bestellte Menge in erster Linie vom Verbrauch im Hochtarif, in
zweiter Linie vom Verbrauch im Niedertarif in Abzug gebracht.
2 ewz.solartop kann mit anderen Produkten des ewz kombiniert
werden.2
1 naturemade star kennzeichnet Ökostrom. Dieser stammt aus 100 % erneuerbaren Energiequellen und bürgt für die Einhaltung zusätzlicher strenger und
umfassender ökologischer Auflagen.
naturemade ist das Qualitätszeichen für Energie aus erneuerbaren Quellen. Es
wird nach eingehender Kontrolle vom Verein für umweltgerechte Energie (VUE)
verliehen. naturemade steht für glaubwürdige Qualität und ökologische Verbesserung. Zertifiziert werden sowohl die Produktion wie auch die Lieferung von
Strom. naturemade ist breit abgestützt. Im Vorstand des Vereins für umweltgerechte Energie (VUE) sind Umwelt- und Konsumentenorganisationen, Verbände
erneuerbarer Energien, Grosskonsumenten und -konsumentinnen von Energie
sowie grosse, mittlere und kleine Energielieferanten und -produzenten vertreten.
2 Fassung gemäss GRB vom 16. April 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015
(STRB Nr. 718/2014).
5. Preis
1 Hochtarif: 65.0 Rp./kWh
Niedertarif: 65.0 Rp./kWh
2 Der jeweils gültige Preis bestimmt sich aus dem gewichteten
Durchschnitt der an die Produzentinnen und Produzenten zu bezahlenden Vergütungen. Das ewz passt den Preis der Preisentwicklung an.
3 Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
6. Allgemeine Bestimmungen
1 Kundinnen und Kunden können zwischen verschiedenen
Stromprodukten wählen. Wenn eine Kundin oder ein Kunde kein
Produkt bestellt, dann liefert und verrechnet das ewz für den
gesamten Energieverbrauch ewz.basis3.
2 Kundinnen und Kunden haben keinen Rechtsanspruch auf die
Lieferung eines bestimmten Produkts. Das ewz kann die Bestellung eines bestimmten Produkts ablehnen oder die Lieferung
einschränken und stattdessen das Produkt ewz.basis4 liefern.
3 Eine Änderung der Bestellung eines Stromprodukts mit geringerem ökologischem Wert (Downgrading) ist dem ewz bis zum
Zeitpunkt der Fälligkeit des Saldos der Turnusrechnung, die auf
gemessenen Energiewerten basiert, schriftlich mitzuteilen. Die
Anpassung erfolgt anschliessend auf Beginn der laufenden Abrechnungsperiode. Bei monatlichen Turnusrechnungen ist ein
Downgrading auf den nächsten Quartalsbeginn möglich, sofern
die Änderung dem ewz 30 Tage im voraus mitgeteilt wurde. Die
Bestellung eines Stromprodukts mit höherem ökologischem
Wert (Upgrading) wird auf Beginn einer Abrechnungsperiode
wirksam. Bei jährlichen Turnusrechnungen wird die Änderung
nach Eingang der Meldung wirksam.
4 Im Falle einer Tarifanpassung ist die Mitteilung für eine Änderung der Bestellung des Stromprodukts bis spätestens 2 Monate
nach Bekanntgabe der neuen Preise möglich. Geliefert wird das
neue Stromprodukt ab Monatsbeginn.
7. Änderung des Energieliefertarifs
Der Stadtrat ist ermächtigt, Anpassungen am Energieliefertarif ewz.solartop gemäss Ziff. 5 vorzunehmen, soweit sie sich
aus Vorgaben des Bundesgesetzes über die Stromversorgung
(StromVG, SR 734.7) oder Vorgaben und Weisungen der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) ergeben.
3 Fassung gem. STRB vom 21. August 2014 (718); Inkraftsetzung 1. Januar 2015.
4 Fassung gem. STRB vom 21. August 2014 (718); Inkraftsetzung 1. Januar 2015.
7bis Anpassung der Produktbezeichnung5
Der Stadtrat ist ermächtigt, die Produktbezeichnung «ewz.solartop» anzupassen.
8. Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.6
5 Fassung gemäss GRB vom 16. April 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015
(STRB Nr. 718/2014).
6 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013 (STRB Nr. 845/2012).
