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title: "Verordnung zum Gastgewerbegesetz"
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provisions: 16
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# Verordnung zum Gastgewerbegesetz

## § 1 Zuständigkeit {#par_1}

Die Volkswirtschaftsdirektion ist die zuständige Direktion
gemäss § 4 des Gesetzes3.

## § 2 Patentpflicht {#par_2}

Allgemein zugänglich sind Örtlichkeiten, wenn ein unbestimmter Personenkreis Zutritt hat. Ein Betrieb gilt insbesondere als
öffentlich zugänglich, wenn er durch Anschrift oder Werbung nach
aussen auch als Gastgewerbebetrieb in Erscheinung tritt.
Bewilligungsdauer,

## § 3 Massnahmen {#par_3}

1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen werden
die Bewilligungen und Patente auf unbefristete Dauer erteilt.
2 Bewilligungen und Patente werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
B. Patente

## § 4 Erteilung {#par_4}

Neuerteilungen und Änderungen von Patenten, welche zum
Ausschank oder Verkauf von gebrannten Wassern berechtigen, sind
der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu melden.

## § 5 Erlöschen {#par_5}

Patente erlöschen mit
a. dem Tod oder dem Verzicht der Patentinhaberin oder des Patentinhabers,
b. der Aufgabe oder dem Untergang des Betriebs,
c. dem Entzug.
Örtliche

## § 6 Geltung {#par_6}

Die für die Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten und Flächen ergeben sich aus der baurechtlichen Bewilligung.
C. Gastgewerbe

## § 7 Gastwirtschaftspatent {#par_7}

1 Das Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent ist vier Wochen
vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen.
935.12 Verordnung zum Gastgewerbegesetz
2 Dem Patentgesuch sind beizufügen:
a. Handlungsfähigkeitsausweis,
b. Auszug aus dem eidgenössischen Zentralstrafregister,
c. Erklärung, ob gebrannte Wasser ausgeschenkt und wie viele Liter
pro Jahr voraussichtlich umgesetzt werden.
3 Dem Gesuch für vorübergehend bestehende Betriebe sind keine
Unterlagen beizufügen.

## § 8 Schliessungsstunde {#par_8}

1 Die Gäste sind beim Eintritt der Schliessungsstunde zum
Verlassen der Gastwirtschaft aufzufordern.
2 Die Gäste haben die Gastwirtschaft innert 30 Minuten zu verlassen. Während dieser Zeit dürfen sie nicht mehr bewirtet werden.
Dauernde
Ausnahmen
von der

## § 9 Schliessungsstunde {#par_9}

1 Die Schliessungsstunde kann hinausgeschoben oder aufgehoben werden.
2 Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner
gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für einen befristeten
Versuch erteilt werden.
3 Die Bewilligung lautet auf den Betrieb.
4 Für die hohen Feiertage gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel2.
Entzug und

## § 10 Erlöschen {#par_10}

1 Die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der
Schliessungsstunde kann, namentlich bei wiederholten Nachtruhestörungen, jederzeit entzogen werden.
2 Die Bewilligung erlischt mit der dauernden Aufgabe oder dem
Untergang des Betriebs.
§ 11.6
D. Schutz vor Passivrauchen4
§ 12.5 1 Die Bestimmungen über das Rauchen in Innenräumen
gelten für alle Betriebe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und § 3 lit. a, c, e und f
des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 19963.
2 Raucherbetriebe sind unzulässig.
Verordnung zum Gastgewerbegesetz 935.12
E. Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken5
Klein- oder

## § 13 Mittelverkaufspatent {#par_13}

1 Das Gesuch für ein Klein- oder Mittelverkaufspatent ist
vier Wochen vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden
einzureichen.
2 Dem Patentgesuch sind beizufügen:
a. Handlungsfähigkeitsausweis,
b. Erklärung, ob gebrannte Wasser verkauft und wie viele Liter pro
Jahr mutmasslich umgesetzt werden.
3 Dem Gesuch für vorübergehend bestehende Betriebe sind keine
Unterlagen beizufügen.
F. Patentabgaben auf gebrannten Wassern5

## § 14 Einschätzung {#par_14}

1 Die Abgabe richtet sich nach der Selbstdeklaration durch
die Patentinhaberin oder den Patentinhaber.
2 Wird die deklarierte Menge an umgesetzten gebrannten Wassern
in einem für die Höhe der Abgaben massgeblichen Umfange überschritten oder werden gebrannte Wasser neu ausgeschenkt oder verkauft, ist dies der Gemeindebehörde unter Angabe der mutmasslichen
jährlichen Menge in Litern mitzuteilen.

## § 15 Tarif {#par_15}

1 Die Abgaben betragen:
Anzahl Liter der Abgabe in Franken
umgesetzten Menge an pro Abgabeperiode
gebrannten Wassern pro Jahr von vier Jahren
von 1 bis 500 200
über 500 bis 1000 400
über 1000 bis 1500 600
über 1500 bis 2000 800
über 2000 bis 2500 1000
über 2500 bis 3000 1200
usw.
2 Die Maximalabgabe beträgt Fr. 8000.

## § 16 Zahlung {#par_16}

Die Abgabe wird mit der Festsetzung oder mit dem Beginn
einer Abgabeperiode fällig. Sie ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Bei
Verzug wird eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt. Danach verliert
das Patent seine Gültigkeit.
935.12 Verordnung zum Gastgewerbegesetz
G. Schlussbestimmungen5

## § 17 Rechtsmittel {#par_17}

Gegen die gestützt auf das Gastgewerbegesetz erlassenen
Entscheide der Gemeindebehörden kann innert 30 Tagen bei der
Volkswirtschaftsdirektion Rekurs eingereicht werden.

## § 18 Inkrafttreten {#par_18}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den
gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom
20. November 1985 aufgehoben.
1 OS 54, 149.
2 LS 822.4.
3 LS 935.11.
4 Eingefügt durch RRB vom 23. Dezember 2009 (OS 65, 20; ABl 2010, 1). In
Kraft seit 1. Mai 2010.
5 Fassung gemäss RRB vom 23. Dezember 2009 (OS 65, 20; ABl 2010, 1). In
Kraft seit 1. Mai 2010.
6 Aufgehoben durch RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 61; ABl 2017-12-
01). In Kraft seit 1. Januar 2018.
