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title: "Kundmachungsreglement"
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# Kundmachungsreglement

## Art. 1 Das Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, hält in {#art_1}

"Amtliche Kundmachungen" fest:
1.1 Die Gemeinden legen in einem Reglement fest, wie Beschlüsse und
Anordnungen, die gemäss Gesetz oder mit Rücksicht auf schützenswerte
Interessen veröffentlicht werden müssen, amtlich kundzumachen sind.
1.2 Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite
der Behörde während einer Dauer von 14 Tagen oder durch schriftliche
Mitteilung an jeden Betroffenen.
Sie kann zusätzlich erfolgen durch:
1.2.1 Aufnahme in ein Mitteilungsblatt der Gemeinde, das in alle Haushaltungen
verteilt wird;
1.2.2 Anzeige in amtlichen Publikationsorganen;
1.2.3 Übermittlung in Radio und Fernsehen.
1.3 Weitere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten.
Dieses Kundmachungsreglement nimmt zudem Rücksicht auf das
Datenschutzgesetz vom 14. März 2002, LGBl. 2002 Nr. 55, sowie das
Informationsgesetz vom 19. Mai 1999, LGBl. 1999 Nr. 159.
2. Allgemeine Bestimmungen
Die amtliche Kundmachung erfolgt
2.1 durch Veröffentlichung als PDF-Datei auf der Gemeinde-Website unter der
Rubrik "Amtliche Kundmachungen"
und/oder
2.2 durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen, sofern dies in den jeweiligen
Gesetzen vorgesehen ist.
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Eine Anzeige in amtlichen Publikationsorganen erfolgt nur dann, wenn dies durch
ein Gesetz gefordert ist. Andere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben
vorbehalten. Auf eine Veröffentlichung im Gemeindekanal (Fernsehen) und im
Gemeindeblatt der Gemeinde Triesen wird grundsätzlich verzichtet.
3. Aushang im Anschlagkasten
Die amtliche Kundmachung kann, sofern keine datenschutzrechtlichen Aspekte
dagegen sprechen, zusätzlich im Anschlagkasten, welcher sich auf dem Areal
der Gemeindeverwaltung befindet, ausgehängt werden. Dieser Aushang hat
keine Rechtsverbindlichkeit.
4. Veröffentlichung auf der Gemeinde-Website
Insbesondere folgende amtliche Kundmachungen der Gemeinde Triesen werden
auf der Webseite veröffentlicht:
4.1 Referendumsfähige Beschlüsse
(Art. 41 Gemeindegesetz);
4.2 Wahlvorschläge
(Art. 69, Abs. 4 Gemeindegesetz);
4.3 Wahllisten
(Art. 77, Abs. 2 Gemeindegesetz);
4.4 Bausperre
(Art. 8, Abs. 4 Baugesetz);
4.5 Bauordnung und Zonenplan
(Art. 13, Abs. 1 und Abs. 2 Baugesetz);
4.6 Überbauungs- und Gestaltungspläne
(Art. 26, Abs. 1 und Art. 28, Abs. 2 Baugesetz);
4.7 Baulandumlegungen
(Art. 5, Abs. 1 und Art. 10, Abs. 3 des Gesetzes über die Baulandumlegung);
4.8 Vermessung
(Art. 30, Abs. 1, Art. 41, Abs. 1 und Art. 53, Abs. 2 Vermessungsgesetz).
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Bezüglich das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), LGBl. 1998,
Nr. 135, in der geltenden Fassung, findet die Verordnung vom 23. September
2014 betreffend die Abänderung der Verordnung über das Öffentliche
Auftragswesen Anwendung. So werden Ausschreibungen und Vergaben (Bau-,
Liefer- oder Dienstleistungsaufträge), die unter das Gesetz fallen, ab 1. Januar
2015 auf der Gemeinde-Website sowie im elektronischen Amtsblatt publiziert.
5. Dauer der Kundmachung
Die amtliche Kundmachung erfolgt während der im jeweiligen Gesetz geforderten
Frist, in der Regel während 14 Tagen.
6. Organisation und Nachweis der Kundmachung
Die Kundmachung erfolgt zentral durch das Gemeindesekretariat. Die
betroffenen Verwaltungsabteilungen geben dem Gemeindesekretariat die
notwendigen Angaben bekannt.
Die PDF-Datei wird im EDV-System der Gemeinde Triesen aufbewahrt. Zudem
wird sie ausgedruckt und durch das Gemeindesekretariat mit dem Vermerk:
"Ich bestätige hiermit, den oben aufgeführten Beschluss vom TT/MM/JJJJ bis
TT/MM/JJJJ kundgemacht zu haben. VORNAME NAME, ABTEILUNG,
UNTERSCHRIFT."
versehen und unterzeichnet. Dieser Ausdruck wird im Gemeindesekretariat
chronologisch aufbewahrt. Eine Kopie dieses Ausdrucks wird in der betroffenen
Abteilung im jeweiligen Geschäftsakt abgelegt.
7. Genehmigung / Inkrafttreten
Genehmigt durch GRB 277-13-14 vom 30.09.2014
Inkrafttreten per 01.11.2014
Die Gemeindevorstehung
