---
title: "Weisung über die Staatsbeiträge an die Fortbildungskurse für Lehrer an den basellandschaftlichen Volksschulen und Kindergärten"
id: be3395c2-66eb-48f1-8838-c953ad6f1b50
authority: bl
place: "Basel-Landschaft"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "365.511"
publisher_url: https://bl.clex.ch/data/365.511/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/be3395c2-66eb-48f1-8838-c953ad6f1b50
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2641/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 0a4656ae26435dd9477064788d68c89880de1899eb7be3bd9efddafa98352e3c
provisions: 8
---

# Weisung über die Staatsbeiträge an die Fortbildungskurse für Lehrer an den basellandschaftlichen Volksschulen und Kindergärten

## § 1 {#par_1}

1 Die Erziehungs- und Kulturdirektion gewährt im Rahmen des vom Landrat genehmigten Voranschlages Beiträge an Lehrerfortbildungskurse, die in anderen
Kantonen oder Institutionen besucht oder schulintern durchgeführt werden.

## § 2 {#par_2}

1 Grundsätzlich werden nur solche Kurse oder Tagungen subventioniert, für die
ein schriftliches Gesuch gestellt wird. Das Gesuch ist spätestens drei Wochen
vor Beginn der Veranstaltung an das Inspektorat, Ressort Lehrerfortbildung,
einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Gesuche bleiben grundsätzlich
unberücksichtigt.

## § 3 {#par_3}

1 Das Inspektorat hat die Kompetenz, im Rahmen der geltenden Vorschriften
über die Höhe des Beitrages und über die Notwendigkeit bzw. Wünschbarkeit
des Kursbesuches zu entscheiden.In der Regel entspricht der Beitrag dem
Kursgeld. Je nach dem zur Verfügung stehenden Kredit wird eine Spesenpauschale entrichtet.

## § 4 {#par_4}

1 Für Kurse, welche die Lehrerfortbildungs-Institutionen von Baselland und Basel-Stadt ausschreiben, können keine zusätzlichen Beiträge bezogen werden,
da diese Kurse direkt subventioniert sind.

## § 5 {#par_5}

1 Für die Kurse des Schweizerischen Vereins für Handarbeit und Schulreform
gilt die Anmeldung als Gesuch.
1) GS 27.169, SGS 640
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.392
2 365.511

## § 6 {#par_6}

1 Wenn ein Schulhaus- oder Stufenkollegium oder eine Arbeitsgruppe die Fortbildung selbst organisiert, übernimmt die Lehrerfortbildung das Leiterhonorar,
sofern ein Kurs den allgemeingültigen Bestimmungen entspricht. Ein entsprechendes Gesuch ist spätestens zwei Monate vor Kursbeginn dem Beauftragten
für Lehrerfortbildung Baselland zuzustellen.

## § 7 {#par_7}

1 Die Verfügung der Erziehungsdirektion betreffend Staatsbeitrag an die Lehrerweiterbildungskurse vom 9. Dezember 19652) wird aufgehoben.

## § 8 {#par_8}

1 Diese Weisung tritt am 10. Februar 1987 in Kraft.
2) Nicht publiziert.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.392
3 365.511
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.02.1987 10.02.1987 Erlass Erstfassung GS 29.392
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.392
4 365.511
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.02.1987 10.02.1987 Erstfassung GS 29.392
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.392
