---
title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sunnenrain», Zwingen"
id: be34bd1e-a52f-4e34-89f9-a433a658113d
authority: bl
place: "Basel-Landschaft"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "790.545"
publisher_url: https://bl.clex.ch/data/790.545/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/be34bd1e-a52f-4e34-89f9-a433a658113d
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34094/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 8219cb853f4a6f37adb868e1d4aee6f440dcfc2c20fb72154dac2e743994da33
provisions: 9
---

# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sunnenrain», Zwingen

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Sunnenrain», Gemeinde Zwingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der
geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 201, 204, 1081 und 1082 des Grundbuchs Zwingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal
des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche
des Naturschutzgebiets besteht aus Wald und beträgt 42,9 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Objekts als ungenutztes und unberührtes
Waldgebiet (Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldentwicklung
sowie als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz
bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung lichter bis offenlandartiger Waldbestände als
Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Faunen und Floren;
d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten,
der Arten der Lichtstandorte sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Vögel, Reptilien, Schmetterlinge und Orchideen.
1) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.095
2 790.545

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als
50 Personen;
e. das Verlassen der Wege im Bereich des Totalwaldreservats;
f. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer;
g. das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und
Flüssigkeiten aller Art;
i. das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
j. das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10
kWaG2) und Waldentwicklungsplan sowie Motorfahrzeugverkehr ausser
zu forstlichen Zwecken gemäss Art. 15 WaG3);
k. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
l. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie
das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
m. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
2 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. g bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
2) SGS 570
3) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.095
3 790.545
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel
und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den
Schutzbestimmungen bewilligen.

## § 4 {#par_4}

Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen im Wald ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden,
soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen.
Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen
Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die
Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

## § 5 {#par_5}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Burgerkorporation Zwingen, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 19914). Die verantwortlichen Stellen können
je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten
übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 5. Juli 2021 für das Wald-Naturschutzgebiet Sunnenrain, Zwingen, sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung bilden
die Grundlage für die Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.
Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen
gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in
gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode
zu entrichten. Für die Reservatsfläche mit Nutzungsverzicht (Totalwaldreservat) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
4) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.095
4 790.545
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 6 {#par_6}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

## § 7 {#par_7}

Waldareal
1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

## § 8 {#par_8}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 9 {#par_9}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist
verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige
Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren
durchführen zu lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.095
5 790.545
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.10.2022 01.12.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.095
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.095
6 790.545
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.10.2022 01.12.2022 Erstfassung GS 2022.095
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.095
VGD, LZE, Abt. NL, 3.8.2021 / pf
Naturschutzgebiet "Sunnenrain", Zwingen
Perimeter Naturschutzgebiet
Totalwaldreservat (>5ha)
Altholzinsel (<5ha)
Legende
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
genehmigt
mit Beschluss Nr. _____________vom ________________
Die Landschreiberin:
_________________________________________
Format: A4
2022-1590 25. Oktober 2022
