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title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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# Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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720.270
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton
Basel-Landschaft und dem Kanton Graubünden
betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und
Schenkungssteuer (vom 5. Juli 1976)
Von der Regierung genehmigt am 19. Juli 1976
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 10. August 1976
Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierung des Kantons Graubünden ist gestützt auf
– § 6 Abs. 2 und § 38 Abs. 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Februar 1920, und
– Art. 88 und 92 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden
vom 21. Juni 1964 1)
über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen
oder wohltätigen Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
folgende Vereinbarung getroffen worden:
1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und die Regierung
des Kantons Graubünden erklären, gegenseitig Zuwendungen an den
Kanton und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre
Anstalten sowie an juristische Personen mit öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.
2. Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Basel-Landschaft auf
die vom Kanton erhobenen Erbschafts- und Schenkungssteuern, seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und
Schenkungssteuern sowie auf allfällige kommunale Erbanfall- und
Schenkungssteuern der im Anhang dieser Erklärung erwähnten politischen Gemeinden.
3. 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den beiden Regierungen rechtsverbindlich unterzeichnet ist. Die Befreiung gilt auch
für alle hängigen Fälle.
2 Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden,
welche sich bisher der vorliegenden Vereinbarung nicht angeschlossen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Ge-
1) Nunmehr Art. 113 Abs. 2, BR 720.000
1.07.2008 1
720.270 Gegenrechtsvereinbarung mit Basel-Land über Steuerbefreiungen
2 1.07.2008
meinden eingetretenen Erbanfälle und vollzogenen Schenkungen gewährt. 1)
4. 1 Die Regierungen der beiden Kantone können diese Vereinbarung
jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
kündigen.
2 Bis heute haben 199 Gemeinden den Beitritt erklärt.
3 Noch keine Beitrittserklärungen liegen von folgenden 14 Gemeinden vor: 2)
Feldis/Veulden Saas i.P.
Furna S-chanf
Grüsch Sent
Lostallo Tschappina
Lü Urmein
Mastrils Valendas
Ruschein Zillis-Reischen
1) Nunmehr sind sämtliche Gemeinden des Kantons Graubünden der Vereinbarung
beigetreten.
2) Nunmehr sind sämtliche Gemeinden des Kantons Graubünden der Vereinbarung
beigetreten.
