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title: "Verordnung betreffend der Verteilung der Gewinne aus Lotterien"
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provisions: 11
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# Verordnung betreffend der Verteilung der Gewinne aus Lotterien

## Art. 1 {#art_1}

Ernennung, Zusammensetzung und Aufgabe des Verteilorgans
1 Der Staatsrat ernennt ein Verteilorgan (nachstehend: Delegation), bestehend aus sieben Mitgliedern und unabhängig von der Kantonsverwaltung. *
2 Bei der Ernennung der Mitglieder der Delegation ist eine ausgewogene regionale Vertretung zu gewährleisten.
Art. 1a * Aufgabe der Delegation
1 Die Delegation ist zuständig für die Verteilung des Kantonsanteil an den
Erträgen aus Grossspielengemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b AGBGS.

## Art. 2 {#art_2}

Organisation der Delegation
1 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Delegation. Im übrigen organisiert sich die Delegation selber.
2 Die Amtsdauer der Delegationsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre oder
im Alter von 70 Jahren. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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3 Jedes Mitglied kann schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres seine
Demission einreichen.
4 Die Mitglieder der Delegation unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss
Art. 320 des schweizerischen Strafgesetzbuches.

## Art. 3 {#art_3}

Verwaltung
1 Die Delegation organisiert ihren administrativen Bereich selbstständig.
2 Die Delegation kann Experten beiziehen.

## Art. 4 {#art_4}

Finanzierung der Delegation und ihrer Verwaltung
1 Die Entschädigungen und die Finanzierung der Delegation, ihrer Verwaltung sowie der Experten erfolgen unter Verwendung der dem Kanton zufallenden Gewinne aus dem Betrieb von Lotterien.
2 Die Delegation erlässt ein entsprechendes Reglement.

## Art. 5 {#art_5}

Entscheidkompetenzen
1 Die Delegation besitzt freies Beiträge. *
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zusprechung eines Beitrages der Delegation. *

## Art. 6 {#art_6}

Entscheide
1 Die Delegation entscheidet rechtsgültig, wenn mindestens fünf Mitglieder
anwesend sind. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
2 Jedes anwesende Mitglied besitzt eine Stimme. Die Entscheide der Delegation werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
3 Die Mitglieder haben bei Entscheidungen ihre Unabhängigkeit zu wahren.
Die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sind sinngemäss
anzuwenden.
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## Art. 7 {#art_7}

Grundsätze betreffend der Verteilung der Gewinne
1 Grundsätzlich wird der Betrag am Anteil der Gewinne aus dem Betrieb von
Lotterien zugunsten wohltätiger Aktionen und Werke sowie solcher im öffentlichen Nutzen zugesprochen:
a) welche Ziele im öffentlichen Interesse verfolgen, insbesondere solche
im sozialen, kulturellen, künstlerischen, touristischen und wirtschaftlichen Bereich, im Behindertensport, der Erziehung, der Ausbildung und
der Forschung, der Umwelt, der wissenschaftlichen Forschung, der Erhaltung des Allgemeingutes sowie im allgemeinen kantonalen Interesse;
b) deren Tätigkeit den lokalen Rahmen übersteigt, jedoch innerhalb der
Grenzen des Kantons verbleibt;
c) welche keinen privaten gewinnbringenden Zweck verfolgen und keinen
überwiegenden politischen oder religiösen Charakter aufweisen.
2 Der Ertrag aus dem Betrieb von Lotterien kann nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen von Gemeinwesen verwendet werden (Art.
31 Abs.3 AGBGS). *
3 Unter Einhaltung einschränkender Bedingungen können Beiträge gewährt
werden an:
a) nebenberufliche künstlerische Aktivitäten;
b) Freizeitbeschäftigungen (mit Ausnahme von Behinderten);
c) privaten Personen oder Vereinigungen, welche einen wohltätigen oder
einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgen;
d) Ausbildungen im sozialen und kulturellen Bereich;
e) * Publikationen von kantonalem Interesse;
f) Bauten und Renovationen von Gütern von sozialem und kulturellem Interesse;
g) die Deckung von Löhnen, Sozialabgaben oder Defizite von Organisationen ohne gewinnbringenden Zweck;
h) ein neues Gesuch innerhalb desselben Kalenderjahres.
4 Die Verteilkriterien sind zu Beginn des Kalenderjahres im Amtsblatt zu veröffentlichen.
5 Der Staatsrat kann über seinen Hilfsfonds internationale Hilfe gewähren. *
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## Art. 8 {#art_8}

Notwendige Unterlagen und Informationen
1 Die Delegation erlässt ein Reglement, welches insbesondere den Gesuchsablauf sowie die durch den Gesuchsteller zu hinterlegenden Unterlagen festlegt.
2 Der Gesuchsteller hat jederzeit auf Verlangen der Delegation alle notwendigen zusätzlichen Auskünfte zu erteilen.

## Art. 9 {#art_9}

Überwachung *
1 Das Organisations-, Entschädigungs- und Verteilreglement sowie die
Jahresrechnung der Delegation unterliegen der Genehmigung durch den
Staatsrat. *
1bis Die Entscheide der Delegation werden dem Staatsrat zur Kenntnisnahme
übermittelt. *
2 Die Delegation hat dem zuständigen Departement jedes Jahr am 30. April
den schriftlichen Tätigkeitsbericht und den Kontrollbericht über das vergangene Geschäftsjahr abzuliefern.
3 Das kantonale Finanzinspektorat überprüft die Jahresrechnung der Delegation (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). *

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsmittel
1 Die Entscheide der Delegation sind endgültig und mit keinem Rechtsmittel
anfechtbar. *

## Art. 12 Art. 11 * … {#art_12}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft und wird im Amtsblatt publiziert.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.07.2001 01.07.2001 Erlass Erstfassung RO/AGS 2001 f 156 | d 162
10.03.2021 19.03.2021 Ingress geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 1a eingefügt RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 2 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 7 Abs. 3, e) geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 7 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 11 aufgehoben RO/AGS 2021-028
19.08.2026 01.10.2026 Erlasstitel geändert RO/AGS 2026-104
19.08.2026 01.10.2026 Art. 9 Titel geändert RO/AGS 2026-104
19.08.2026 01.10.2026 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-104
19.08.2026 01.10.2026 Art. 9 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2026-104
19.08.2026 01.10.2026 Art. 10 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-104
935.505
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 04.07.2001 01.07.2001 Erstfassung RO/AGS 2001 f 156 | d 162
Erlasstitel 19.08.2026 01.10.2026 geändert RO/AGS 2026-104
Ingress 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028
Art. 1 Abs. 1 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028
Art. 1a 10.03.2021 19.03.2021 eingefügt RO/AGS 2021-028
Art. 2 Abs. 2 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028
Art. 5 Abs. 1 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028
Art. 5 Abs. 2 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028
Art. 7 Abs. 2 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028
Art. 7 Abs. 3, e) 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028
Art. 7 Abs. 5 10.03.2021 19.03.2021 eingefügt RO/AGS 2021-028
Art. 9 19.08.2026 01.10.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-104
Art. 9 Abs. 1 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028
Art. 9 Abs. 1 19.08.2026 01.10.2026 geändert RO/AGS 2026-104
Art. 9 Abs. 1bis 19.08.2026 01.10.2026 eingefügt RO/AGS 2026-104
Art. 9 Abs. 3 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028
Art. 10 Abs. 1 19.08.2026 01.10.2026 geändert RO/AGS 2026-104
Art. 11 10.03.2021 19.03.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-028
