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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

## Art. 1 vom 22.09.2005 (Stand 01.01.2018) {#art_1}

Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in
ihrem Planungsund Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen
aufgeführt.

## Art. 2 {#art_2}

Pflichten der Kantone
1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und
Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt
werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert 3 Jahren nach Beitritt an
und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.

## Art. 3 {#art_3}

Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der
Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK),
deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 15.12.2016. Inkrafttreten am 01.01.2018.

## Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_4}

Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone
kontrolliert;
b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen
im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu
vermeiden;
c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für:
a) die Änderungen der Vereinbarung;
b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
d) den Erlass einer Geschäftsordnung.

## Art. 5 {#art_5}

Finanzierung
1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im
Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

## Art. 6 {#art_6}

Beitritt
1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung
dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung
übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

## Art. 7 {#art_7}

Austritt
1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der
Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich
mitzuteilen.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten
sind.
A1 Anhang 1: Begriffe und Messweisen
A1-1 Terrain
Art. A1-1.1 Massgebendes Terrain
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.
2 Kann dieser infolgefrüherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr
festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.
3 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das
massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren
abweichend festgelegt werden.
A1-2 Gebäude
Art. A1-2.1 Gebäude
1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren
oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse
aufweisen.
Art. A1-2.2 Kleinbauten
1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
Art. A1-2.3 Anbauten
1 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur
Nebennutzflächen.
Art. A1-2.4 Unterirdische Bauten
1 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung
sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden,
respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Art. A1-2.5 Unterniveaubauten
1 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass
über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
A1-3 Gebäudeteile
Art. A1-3.1 Fassadenflucht
1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden
Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
Art. A1-3.2 Fassadenlinie
1 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
Art. A1-3.3 Projizierte Fassadenlinie
1 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die
Ebene der amtlichen Vermessung.
Art. A1-3.4 Vorspringende Gebäudeteile
1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass
(für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen - mit Ausnahme
der Dachvorsprünge - das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise
den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht
überschreiten.
Art. A1-3.5 Rückspringende Gebäudeteile
1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
A1-4 Längenbegriffe, Längenmasse
Art. A1-4.1 Gebäudelänge
1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Art. A1-4.2 Gebäudebreite
1 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
A1-5 Höhenbegriffe, Höhenmasse
Art. A1-5.1 Gesamthöhe
1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten
auf dem massgebenden Terrain.
Art. A1-5.2 Fassadenhöhe
1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
Art. A1-5.3 Kniestockhöhe
1 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des
Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht
mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
Art. A1-5.4 Lichte Höhe
1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn
die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
A1-6 Geschosse
Art. A1-6.1 Vollgeschosse
1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach-
und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
Art. A1-6.2 Untergeschosse
1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen
Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
Art. A1-6.3 Dachgeschosse
1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige
Mass nicht überschreiten.
Art. A1-6.4 Attikageschosse
1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
A1-7 Abstände und Abstandsbereiche
Art. A1-7.1 Grenzabstand
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
Art. A1-7.2 Gebäudeabstand
1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
Art. A1-7.3 Baulinien
1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen
Gestaltung.
Art. A1-7.4 Baubereich
1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt
wird.
A1-8 Nutzungsziffern
Art. A1-8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die
Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden
die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
Art. A1-8.2 Geschossflächenziffer
1 Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller
Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten:
a) Hauptnutzflächen HNF;
b) Nebennutzflächen NNF;
c) Verkehrsflächen VF;
d) Konstruktionsflächen KF;
e) Funktionsflächen FF.
Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt.
2 Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen / Anrechenbare
Grundstücksfläche
GFZ = ƩGF / aGSF
Art. A1-8.3 Baumassenziffer
1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem
massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des
Baukörpers in seinen Aussenmassen.
3 Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch
Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.
Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain / Anrechenbare Grundstücksfläche
BMZ = BVm / aGSF
Art. A1-8.4 Überbauungsziffer
1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Überbauungsziffer = Anrechenbare Gebäudefläche / Anrechenbare Grundstücksfläche
ÜZ = aGbF / aGSF
Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten
Fassadenlinie.
Art. A1-8.5 Grünflächenziffer
1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen.
Grünflächenziffer = Anrechenbare Grünfläche / Enbare Grundstücksfläche
GZ = aGrF / aGSF
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.09.2005 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 1/2017, 31/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.09.2005 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 1/2017, 31/2017
Geb ude Kleinbaute
Anbaute
Geb udel nge der Anbaute bzw. Kleinbaute
in den Dimensionen beschr nkt
nur Nebennutzfl chen und
Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
Anteil ber der Fassadenlinie
Unterniveaubauten
Unterirdische Bauten
Oberkante fertig Boden
hinausragenden UNB- Decke.
zwischen massgebendem Terrain und der dar ber
H henunterschied, gemessen in der Fassadenflucht,
der UNB
zul ssiges Durchschnittsmass f r das Hinausragenb
f
UIB
UNB
f
UNB UNB
f b
Fassade 2
Fassade 4Fassade 3
Anhang 2
Zu Ziffer 2: GEB˜UDE
Treppe
UIB
UNB
Fassade 1
Skizzen
UNB
Figur 2.1 - 2.3 Geb ude, Kleinbauten und Anbauten
Geb ude
Anbaute
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 2
Zu Ziffer 3: GEB˜UDETEILE
Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie
Geb udeteil
vorspringender
projizierte Fassadenlinie
Geb udeteil
r ckspringender
unbedeutend
vorspringender Geb udeteil
massgebendes Terrain
Fassadenflucht
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 3
Ebenes Gel nde: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie)
Geneigtes Gel nde: (Fassadenlinie ? projizierte Fassadenlinie)
Figur 3.1 bis 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
unbedeutend r ckspringender Geb udeteil
< a
> b
< b
Fassadenabschnitt
zugeh riger
Geb udeteil
vorspringender
zul ssiges Mass f r die Tiefe vorspringender Geb udeteile
zul ssiges Mass f r die Breite vorspringender Geb udeteile
projizierte Fassadenlinie
Figur 3.4 Vorspringende Geb udeteile (Schnitt und Seitenansicht)
zul ssiges Mass f r die Breite vorspringender Geb udeteile
zul ssiges Mass f r die Tiefe vorspringender Geb udeteile
a a
< b
< b< b
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 4
> a
Fassadenabschnitt
zugeh riger
Teil des Geb udes
Anbaute oder
Teil des Geb udes
Anbaute oder
Fassadenl ngemassgebendes Terrain
Geb udeteil
r ckspringender
> b
FA
< b
FA
< a
zugeh riger Fassadenabschnitt
Fassade
FA
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 5
Figur 3.5 R ckspringende und unbedeutend r ckspringende Geb udeteile
Geb udeteil
r ckspringender
unbedeutend
zul ssiges Mass f r die Tiefe von unbedeutend r ckspringenden Geb udeteilen
zul ssiges Mass f r die Breite von unbedeutend r ckspringenden Geb udeteilen
> a
Figur 4.1 und 4.2 Geb udel nge, Geb udebreite
Geb udebreite
Geb ude
Geb udel nge
G
e
b ud
e
r
e
it
e
G
e
b ud
e
l
ng
e
Fl chenkleinstes Rechteck
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 6
Zu Ziffer 4: L˜NGENBEGRIFFE, L˜NGENMASSE
Geb ude
der Dachkonstruktion
H chste Punkte
technisch bedingte Dachaufbaute
Dachkonstruktion
H chste Punkte der
Terrain unter der Firstlinie
tiefster Punkt auf massgebendem massgebendes Terrain Terrain unter der Dachfl che
tiefster Punkt auf massgebendem
Teil des massgebenden Terrains
Dachfl chenbereich ber dem tiefstgelegenen
massgebendes Terrain
Firstlinie
Figur 5.1 Gesamth he
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 7
Zu Ziffer 5: H HENBEGRIFFE, H HENMASS
Gesamth he h
Gesamth he h
Gesamth he h Gesamth he h
Figur 5.2 Fassadenh he
Fassadenflucht
massgebendes Terrain
Br stung
Br stung
technisch bedingte Dachaufbaute
massgebendes Terrain
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 8
Oberkante Dachkonstruktion
Schnittlinie Fassadenflucht mit
f r Talfassade
Fassadenh he Fh
f r Talfassade
Fassadenh he Fh
giebelseitige
Fassadenh he Fh
traufseitige f r Talfassade
Fassadenh he Fh
f r Seitenfassade
Fassadenh he Fh
Fassadenh he Fh
giebelseitige
f r Seitenfassade
Fassadenh he Fh
Figur 5.3 Kniestockh he
Figur 5.4 Lichte H he
Oberkante Dachfl che
Oberkante Dachkonstruktion
Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau
Oberkante Dachkonstruktion
Schnittpunkt Fassadenflucht /
Fassadenflucht
Lichte H he Geschossh he Lichte H he Geschossh he Lichte H he Geschossh he
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 9
Kniestockh he
Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
DA
AG
DG
Untergeschosse
Vollgeschosse
Dachgeschosse
Attikageschosse
Dachaufbauten
AGDG
UG UG
AG
2. VG
1. VG
1. UG
2. UG
UG
1. VG
2. VG
3. VG
Untergeschosse
Vollgeschosse
Attikageschosse
DachaufbautenDA
AG
massgebendes Terrain massgebendes Terrain
massgebendes Terrain
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 10
Zu Ziffer 6: GESCHOSSE
DA
DA
UG
UG
c
UG
UIB
UG
UG
UGUIB
UG
c
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 11
aa
Figur 6.2 Untergeschosse
zul ssiges Mass f r vorspringende Geb udeteile
das Hinausragen des UG
zul ssiges Durchschnittsmass f r
zul ssiges Mass f r Untergeschosse
Anteil des Geschosses ber der Fassadenlinie
Untergeschoss
Unterirdische Baute
d
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 12
Figur 6.3 Dachgeschosse
DachgeschossDachgeschoss
Dachgeschoss
Dachgeschoss
Dachgeschoss
Oberkante Dachkonstruktion
Schnittpunkt Fassadenflucht /
Kniestockh he < bKniestockh he < b
zul ssiges Mass f r die Kniestockh hen von Dachgeschossen
kleine Kniestockh he < bkleine Kniestockh he < b
zul ssiges Mass f r die kleine Kniestockh he von Dachgeschossen
zul ssiges Mass f r die grosse Kniestockh he von Dachgeschossen
Kniestockh he < b Kniestockh he < b
zul ssiges Mass f r die Kniestockh hen von Dachgeschossen
grosse Kniestockh he < dgrosse Kniestockh he < d
< a
Figur 6.4 Attikageschosse
Attikageschoss
Vollgeschoss
Vollgeschoss Vollgeschoss
Vollgeschoss
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 13
VollgeschossVollgeschoss
der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses
des Attikageschosses gegen ber
Minimales Mass f r die Zur ckversetzung
> a
Vollgeschoss
Vollgeschoss
A
G
Figur 7.1 - 7.3 Abst nde und Abstandsbereiche
Mehrl ngenzuschlag
Grosser Grenzabstand und
mG
der Abstandsvorschrift
Baulinie tritt an Stelle
Grenzabstand
Geb udeabstand
mindestens einzuhaltender Geb udeabstand
mindestens einzuhaltender Grenzabstand
Baulinie
Parzellengrenze
mindestens einzuhaltender Grenzabstand
AvAv
Av
Av
Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 14
Zu Ziffer 7: ABST˜NDE UND ABSTANDSBEREICHE
Kleiner und grosser Grenzabstand
G
A
m
G
grosser Grenzabstand
Av
Av
Av
Av
kleiner Grenzabstand
grosser Grenzabstand
mindestens einzuhaltender Grenzabstand
kleiner Grenzabstand
mit Mehrl ngenzuschlag
Abstandsvorschrift
bebaubarer Bereich
Baubereich
Baulinie
Parzellengrenze
der Abstandsvorschrift
Baulinie tritt an Stelle
Bauzone
Grundst cksfl che ausserhalb der
fl chen
Erschliessungs-
Feinerschliessung
Groberschliessung
Grunderschliessung
anrechenbar z.T. anrechenbar nicht anrechenbar
Nutzungsziffer belegt sind.
* Freihaltefl chen und Gr nfl chen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden
Anrechenbare Grundst cksfl che
Geb udefl che
Abstandsfl chen
Hauszufahrt
Gr nfl chen*
Freihaltefl chen*
Grundst cksfl che
Bauzone
Grundst cksfl che innerhalb der
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 15
Zu Ziffer 8: NUTZUNGSZIFFERN
Figur 8.1 Anrechenbare Grundst cksfl che
Figur 8.3 Baumassenziffer
Geschossfl chen (GF)
HNF
KF
HNF
FF VF NNF
HNF
Luftraum
KF
HNFHNF
Balkon
FF
HNFHNF
VF
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 16
Grundriss 1. Obergeschoss: Schnitt:
massgebendes Terrain Anteil angerechneter Volumen offener Geb udeteile
Figur 8.2 Geschossfl chenziffer
KF
Keller
WohnenEstrich
Figur 8.4 Anrechenbare Geb udefl che
Vordach Vordach
Geb ude
Kleinbaute
Anbaute
Geb ude
IVHB - Anhang 2: Skizzen Seite 17
projizierte Fassadenlinie
anrechenbare Geb udefl che
zul ssiges Mass f r vorspringende Geb udeteile
Geb udeteil
r ckspringender
unbedeutend
Geb udeteil
vorspringender
