---
title: "Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung"
id: be6d8b29-1414-4fbc-8cb0-d8f09b3b4755
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "710.5"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-710_5-2011_10_05-2012_01_01-075.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/be6d8b29-1414-4fbc-8cb0-d8f09b3b4755
language: de
in_force_from: 2012-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=99AB52D658AEFA98C125795D0052BD9D&file=710.5_5.10.11_75.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 553cb4c42f232d3ee13b23d85c1022dc03bdd9f8a7ede363ae9c82b96e765d4f
provisions: 4
---

# Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

## § 1 für die UVP {#par_1}

1 Ist das für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche Verfahren gemäss Art. 5 Abs. 3 UVPV durch das
kantonale Recht zu bezeichnen, bestimmt es sich nach dem Anhang
zur vorliegenden Verordnung.
2 Ist für die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage jedoch ein
Gestaltungsplan oder sind Sonderbauvorschriften gemäss Planungs-
und Baugesetz vom 7. September 19754 erforderlich, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses Planungsverfahrens durchgeführt.
3 Können die massgeblichen Umweltaspekte im Planungsverfahren
nicht umfassend geprüft werden, wird eine mehrstufige Prüfung durchgeführt. Die erste Prüfung erfolgt im Planungsverfahren.
Koordinationsstelle für

## § 2 Umweltschutz {#par_2}

Die Koordinationsstelle für Umweltschutz der Baudirektion
(KofU) ist die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV,
soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft.
Beurteilung
nach Art. 13

## § 3 UVPV {#par_3}

1 Hat die KofU gemäss Art. 13 Abs. 3 UVPV eine Anlage zu
beurteilen, prüft sie summarisch, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind.
2 Sie lädt die von der UVP betroffenen kantonalen Fachstellen zu
einem Mitbericht über die Anlage ein. Sie setzt ihnen hierzu Frist an.
3 Die Fachstellen teilen der KofU ohne Verzug mit, wenn sie weitere Unterlagen benötigen. Diese werden durch die KofU in der Regel
innert dreier Wochen seit Eingang der zunächst eingereichten Unterlagen eingefordert.
4 Die Fachstellen beurteilen, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Umweltschutz ihres Zuständigkeitsbereichs entspricht.
Sie können Auflagen und Bedingungen beantragen.
710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
5 Auf der Grundlage der Mitberichte der Fachstellen nimmt die
KofU die Beurteilung nach Art. 13 Abs. 4 UVPV vor und beantragt
der für den Entscheid zuständigen Behörde Auflagen und Bedingungen. In begründeten Fällen kann sie dabei von den Mitberichten und
Anträgen der Fachstellen abweichen und eigene Auflagen und Bedingungen beantragen.
Stellungnahmen zu
Vorhaben
des Bundes
§ 4. Wird der Kanton zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben angehört, über das eine Behörde des Bundes entscheidet, beurteilt die
KofU das Vorhaben zuhanden der Amtsstelle, welche die kantonale
Stellungnahme vorbereitet.
Delegation an
städtische
Umweltschutzfachstellen
§ 5. 1 Ist die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur für den Entscheid über eine UVP-pflichtige Anlage zuständig, erfolgt die Beurteilung und Antragstellung nach Art. 13 UVPV durch die städtische Umweltschutzfachstelle.
2 Die Städte orientieren die KofU zu Beginn des Verfahrens über
die Durchführung der UVP und teilen ihr das Ergebnis der Beurteilung und Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung ihrer Entscheide an die Gesuchstellenden mit.
Behandlungsfristen
§ 6. Die KofU und die Umweltschutzfachstellen der Städte Zürich
und Winterthur nehmen zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert
zweier Monate und zum Umweltverträglichkeitsbericht innert dreier
Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen Stellung.
Rechnungstellung
§ 7. Die KofU oder die städtischen Umweltschutzfachstellen stellen den Gesuchstellenden die Kosten in Rechnung, die ihnen und den
Fachstellen bei der Beurteilung nach Art. 13 UVPV entstanden sind.
1 OS 66, 874; Begründung siehe ABl 2011, 2870.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 230.
4 LS 700.1.
5 LS 722.1.
6 LS 724.11.
7 LS 747.1.
8 LS 910.1.
9 SR 721.80.
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5
10 SR 725.116.2.
11 SR 747.201.
12 SR 814.011.
13 SR 814.912.
14 SR 910.91.
15 Im massgeblichen Verfahren ist auch das Bundesamt für Umwelt anzuhören
(Art. 12 Abs. 3 UVPV).
710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Anhang
Bezeichnung der für die UVP massgeblichen Verfahren (§ 1 Abs. 1)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
11.215 Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 Treibstoffzollgesetz vom 22. März
198510)
Strassenrechtliches Genehmigungsverfahren des Regierungsrates (§ 15
Strassengesetz5) bzw. des Stadtrats
(§ 45 Strassengesetz)
11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen
(HLS und HVS)
Strassenrechtliches Genehmigungsverfahren des Regierungsrates (§ 15
Strassengesetz5) bzw. des Stadtrats
(§ 45 Strassengesetz)
11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baurechtliches Bewilligungsverfahren
13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entladeeinrichtungen
Wassergesetzliches Konzessions- oder
Bewilligungsverfahren der Baudirektion
(§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz6)
13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen
oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern
Wassergesetzliches Konzessions- oder
Bewilligungsverfahren der Baudirektion
(§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz6)
13.4 Schaffung von Wasserstrassen 2. Stufe: Bewilligungs- oder

## § 3f {#par_3f}

EG zum
Binnenschifffahrtsgesetz7 / §§ 18, 36 ff.
Wasserwirtschaftsgesetz6)
21.215 Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer
Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen
Leistung von
– mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern
– mehr als 20 MWth bei erneuerbaren
Energieträgern
– mehr als 20 MWth bei kombinierten
Energieträgern (fossil und erneuerbar)
21.2 a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität
von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz)
pro Jahr
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5
21.315 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung
von mehr als 3 MW
2. Stufe: Plangenehmigung gemäss
Wasserrechtsgesetz und wassergesetzliches Konzessionsverfahren des
Regierungsrates (Art. 21 Wasserrechtsgesetz9 oder §§ 36 ff. und 65 ff.
Wasserwirtschaftsgesetz6)
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich
der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth
Anlagen ohne Wärmenutzung aus
Grundwasser (geschlossene Systeme):
Anlagen mit Wärmenutzung aus
Grundwasser (offene Systeme):
Wassergesetzliches Konzessionsverfahren der Baudirektion (§§ 36 ff., 70
und 73 Wasserwirtschaftsgesetz6)
21.615 Erdölraffinerien Baurechtliches Bewilligungsverfahren
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle Konzessionsverfahren des
Regierungsrates aufgrund des Bergwerkregals (§ 148 Einführungsgesetz
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch3)
21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer
installierten Leistung von mehr als 5 MW
Gestaltungsplanverfahren der
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht
sind
Gestaltungsplanverfahren der
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei
Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw.
5000 m3 Flüssigkeit enthalten
30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des
Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km2
mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften
Wassergesetzliches Konzessions-,
Bewilligungs- oder Projektgenehmigungsverfahren des
Regierungsrates oder der Baudirektion
(§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz6)
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen,
Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und
Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag
von mehr als 10 Mio. Franken
Wassergesetzliches Projektgenehmigungsverfahren des
Regierungsrates (§§ 18, 36 ff.
Wasserwirtschaftsgesetz6)
710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3 Wassergesetzliches Konzessionsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff.
und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz6)
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material
aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr
(ohne einmalige Entnahme aus Gründen der
Hochwassersicherheit)
Wassergesetzliches Konzessionsverfahren der Baudirektion (§§ 36 ff. und
75 ff. Wasserwirtschaftsgesetz6)
40.4 Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von
mehr als 500 000 m3
Gestaltungsplanfestsetzung der
Baudirektion (§ 44 a Planungs- und
Baugesetz4)
40.5 Reaktordeponien Gestaltungsplanfestsetzung der
Baudirektion (§ 44 a Planungs- und
Baugesetz4)
40.6 Reststoffdeponien Gestaltungsplanfestsetzung der
Baudirektion (§ 44 a Planungs- und
Baugesetz4)
40.7 Abfallanlagen:
a. Anlagen für die Trennung oder mechanische
Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen
pro Jahr
b. Anlagen für die biologische Behandlung von
mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr
c. Anlagen für die thermische oder chemische
Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen
pro Jahr
40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle Baurechtliches Bewilligungsverfahren
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von
mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten Baurechtliches Bewilligungsverfahren
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern
oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten
Gestaltungsplanverfahren der
60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für
Schneesportanlagen
Gestaltungsplanverfahren der
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare
Fläche über 50 000 m2 beträgt
Gestaltungsplanverfahren der
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5
60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr
als 20 000 Zuschauer
Gestaltungsplanverfahren der
60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr
als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr
als 4000 Besuchern pro Tag
Gestaltungsplanverfahren der
60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern Gestaltungsplanverfahren der
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Gestaltungsplanverfahren der
70.115 Aluminiumhütten Baurechtliches Bewilligungsverfahren
70.2 Stahlwerke Baurechtliches Bewilligungsverfahren
70.3 Buntmetallwerke Baurechtliches Bewilligungsverfahren
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott
und Altmetallen
70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder
einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro
Jahr zur Synthese von chemischen Produkten
70.5 a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als
100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen
70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder
einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro
Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten
nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5 a
70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr
als 1000 t
710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken Baurechtliches Bewilligungsverfahren
70.9 Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe
mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t
im Jahr
70.10 Zementfabriken Baurechtliches Bewilligungsverfahren
70.10 a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr
als 20 000 t pro Jahr
70.11 Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr
als 30 000 t im Jahr
70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer
Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr
70.14 Spanplattenwerke Baurechtliches Bewilligungsverfahren
80.1 Gesamtmeliorationen
a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha
b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder
Entwässerungen von Kulturland
von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen
von mehr als 5 ha
c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha
Projektgenehmigungsverfahren und
Staatsbeitragszusicherung durch den
Regierungsrat (§§ 86 ff.
Landwirtschaftsgesetz8)
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte
von mehr als 400 ha Projektgenehmigungsverfahren und
Staatsbeitragszusicherung durch den
Regierungsrat (§§ 86 ff.
Landwirtschaftsgesetz8)
80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht
der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen
aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3
Gestaltungsplanfestsetzung der
Baudirektion (§ 44 a Planungs- und
Baugesetz4)
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5
80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs
125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende
Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss
der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung,
LBV vom 7. Dezember 199814
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer
Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2
80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer
Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem
Lagervolumen von mehr als 120 000 m3
80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit
500 kW oder mehr Senderleistung
80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten
oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der
Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung
vom 25. August 199913 durchgeführt werden soll
