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title: "Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates

## Art. 1 {#art_1}

Jahresbesoldung
1 Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Regierungsrates beträgt Fr.
230'000.
2 Dem Landammann wird eine jährliche Zulage von Fr. 12'000 ausgerichtet.
3 Werden die Löhne der kantonalen Angestellten nach Art. 35 Abs. 3 des
Personalgesetzes1) generell erhöht, so erhöhen sich Jahresbesoldung und
Zulage des Landammanns im selben prozentualen Umfang.

## Art. 2 {#art_2}

Kollektiv-Versicherungen
1 Der Beitritt zu Kollektiv-Versicherungen richtet sich nach den einschlägigen
Bestimmungen des Personalgesetzes2).

## Art. 3 {#art_3}

Spesen
1 Den Mitgliedern des Regierungsrates wird eine pauschale jährliche Spesenvergütung von Fr. 12'000 ausgerichtet. Der Landammann erhält eine
Spesenvergütung von Fr. 18'000.
1) PG (bGS 142.21)
2) PG (bGS 142.21)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1283 / 2015, S. 233 1
142.13 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Mit den Spesenvergütungen sind sämtliche Auslagen für Dienstfahrten,
Verpflegung, Unterkunft und dergleichen im Kanton und in den angrenzenden Kantonen abgegolten. Ausserhalb des genannten Gebietes können die
effektiven Auslagen geltend gemacht werden.

## Art. 4 {#art_4}

Entschädigungen aus Mandaten im Auftrag des Kantons
1 Übt ein Mitglied des Regierungsrates Mandate im Auftrag des Kantons
aus, fallen sämtliche Entschädigungen, wie Honorare, Sitzungsgelder und
Zulagen für besondere Funktionen, an die Staatskasse.
2 Spesenvergütungen verbleiben dem Mitglied des Regierungsrates.

## Art. 5 {#art_5}

Berufliche Vorsorge
1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind der Pensionskasse AR angeschlossen3).

## Art. 6 {#art_6}

Austrittsentschädigung
1 Scheidet ein Mitglied des Regierungsrates vor Erreichen des ordentlichen
Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse AR aus dem
Amt aus, so hat es Anspruch auf eine Austrittsentschädigung.
2 Die Austrittsentschädigung entspricht der zuletzt ausgerichteten Besoldung. Sie wird während 18 Monaten ausgerichtet. Der Anspruch endet mit
dem Beginn des ersten Monats nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse AR.
3 Die Austrittsentschädigung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit weiteren
Einkünften die zuletzt ausgerichtete Besoldung übersteigt.
4 Als Einkünfte nach Abs. 3 gelten Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen
und Renten aus Sozialversicherungen sowie Kapitalleistungen der Pensionskasse. Letztere sind zum Rentenwert gemäss den Bestimmungen der
Pensionskasse AR anzurechnen.
5 Im Todesfall wird die Austrittsentschädigung ausgerichtet an:
a) den hinterbliebenen Ehegatten;
b) die hinterbliebene Partnerin oder den hinterbliebenen Partner einer
eingetragenen Partnerschaft;
3) vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Pensionskasse AR (bGS 142.22)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 142.13
c) die hinterbliebenen Kinder, welche zum Anspruch auf Kinder- oder
Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen berechtigen, sofern keine Ausrichtung nach lit. a oder b erfolgt;
d) an den bezeichneten Lebenspartner im Sinne von Art. 16 des Vorsorgereglements der Pensionskasse AR.

## Art. 7 {#art_7}

Anpassung dieser Verordnung
1 Das zuständige Organ des Kantonsrates überprüft die Besoldung des Regierungsrates jährlich und stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung dieser Verordnung. *

## Art. 8 {#art_8}

Übergangsbestimmung
1 Die nach altem Recht entstandenen Ansprüche bleiben gewährleistet.
142.13 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2018 01.06.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert 1368 / 2018, S. 1357
Ausserrhodische Gesetzessammlung 142.13
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 7 Abs. 1 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1368 / 2018, S. 1357
