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title: "Verordnung zum Schutz der Pilze"
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provisions: 5
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# Verordnung zum Schutz der Pilze

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Zur Erhaltung der Pilzflora und zur Sicherung der natürlichen Lebensgemeinschaften
in Feld und Wald sind die Pilze im Sinn der folgenden Bestimmungen geschützt.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Geschützte Pilze im Sinn dieser Verordnung sind die Schlauchpilze (Ascomycetes) und
die Ständerpilze (Basidiomycetes), soweit es sich nicht um parasitäre oder sonst schädliche Arten handelt.
2 Vom Schutz ausgenommen sind die in Kulturen gezüchteten Pilze.
1 SRL Nr. 709a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1977 88
2 Nr. 715c
2 Besonderer Schutz
§ 3 * Pilzschutzgebiete
1 Der Regierungsrat kann einzelne Regionen oder genau bezeichnete kleinere Räume,
namentlich Pflanzenschutzgebiete, zu Pilzschutzgebieten erklären. In diesen Gebieten
dürfen Pilze weder gepflückt noch gesammelt werden.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald2 kann in diesen Pilzschutzgebieten das
Pflücken von einzelnen Exemplaren für wissenschaftliche Untersuchungen bewilligen.
§ 4 Gefährdete Pilzarten
1 Der Regierungsrat kann für einzelne gefährdete Pilzarten, insbesondere für Speisepilze,
im ganzen Kantonsgebiet oder für bestimmte Regionen ein befristetes absolutes Sammelverbot verfügen.
2 Für wissenschaftliche und schulische Zwecke ist den Pilzvereinen und den Lehrpersonen das Pflücken einzelner Exemplare gestattet. Andere Organisationen oder Einzelpersonen bedürfen dazu einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. *
3 Beschränkungen des Pilzsammelns
§ 5 Allgemeines
1 Es dürfen nur ausgewachsene Pilze gepflückt werden.
2 Das wahllose Pflücken und das mutwillige Zerstören von Pilzen sind verboten.
§ 6 Gewerbsmässiges Sammeln
1 Das gewerbsmässige Sammeln von Pilzen ist verboten.
§ 7 Organisiertes Sammeln
1 Das Pilzsammeln durch organisierte Veranstaltungen ist verboten.
2 Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen gelten nicht als organisierte Veranstaltungen, sofern die gesammelten Pilze nur der Ausbildung oder der Forschung dienen.
2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde
in den §§ 3, 4 und 9a die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
Nr. 715c 3
§ 8 Zulässige Menge
1 Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln.
2 Das Sammeln von Morcheln und Eierschwämmen ist auf 1/2 kg beschränkt.
§ 8a * Schonzeiten
1 Die ersten sieben Tage jedes Monats dürfen Pilze weder gepflückt noch gesammelt
werden.

## § 3 {#par_3}

4 Aufsicht und Information *
§ 9 * Aufsicht
1 Polizeiorgane, Revierförsterinnen und -förster, Jagdaufseherinnen und -aufseher und
die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten überwachen die Einhaltung der Verordnung und zeigen Übertretungen an. Bei geringfügigen Übertretungen
kann anstelle der Strafanzeige eine Ermahnung ausgesprochen werden. *
2 Die Aufsichtsorgane ziehen zudem die widerrechtlich gesammelten Pilze an Ort und
Stelle ein und übergeben sie dem zuständigen Polizeiposten.
§ 9a * Information
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für eine angemessene Bekanntmachung des Inhalts dieser Verordnung, namentlich beim Eingang zu Schutzgebieten sowie
in Gebieten mit grossen Pilzvorkommen. Es fördert zudem mit geeigneten Massnahmen
die privaten Bestrebungen, die eine Verbesserung des Wissensstandes über die Pilze zum
Ziel haben.
5 Strafbestimmungen

## § 10 {#par_10}

1 Wer widerrechtlich Pilze sammelt oder solche mutwillig zerstört, wird mit Busse bis zu
2000 Franken bestraft. *
2 In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.
4 Nr. 715c
6 Schlussbestimmungen

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 25. Juli 1977 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 715c 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 15.07.1977 25.07.1977 Erstfassung G 1977 88
Ingress 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 176
§ 3 17.11.1996 01.01.1997 geändert G 1996 295
§ 4 Abs. 2 17.11.1996 01.01.1997 geändert G 1996 295
§ 8a 17.11.1996 01.01.1997 eingefügt G 1996 295
Titel 4 17.11.1996 01.01.1997 geändert G 1996 295
§ 9 17.11.1996 01.01.1997 geändert G 1996 295
§ 9 Abs. 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 176
§ 9a 17.11.1996 01.01.1997 eingefügt G 1996 295
§ 10 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 451
6 Nr. 715c
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.07.1977 25.07.1977 Erlass Erstfassung G 1977 88
17.11.1996 01.01.1997 § 3 geändert G 1996 295
17.11.1996 01.01.1997 § 4 Abs. 2 geändert G 1996 295
17.11.1996 01.01.1997 § 8a eingefügt G 1996 295
17.11.1996 01.01.1997 Titel 4 geändert G 1996 295
17.11.1996 01.01.1997 § 9 geändert G 1996 295
17.11.1996 01.01.1997 § 9a eingefügt G 1996 295
23.03.2004 01.04.2004 Ingress geändert G 2004 176
23.03.2004 01.04.2004 § 9 Abs. 1 geändert G 2004 176
12.12.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 1 geändert G 2006 451
