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title: "Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege für die Institutionen des Gesundheitswesens"
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provisions: 7
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# Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege für die Institutionen des Gesundheitswesens

## § 1 Gegenstand {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt für die Institutionen des Gesundheitswesens die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022
über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsfördergesetz Pflege4).
2 Die Förderung der praktischen Ausbildung zur Pflegefachperson
an höheren Fachschulen und an Fachhochschulen (Pflegefachpersonen)
richtet sich nach Art. 2–5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege und
der Gesundheitsgesetzgebung.

## § 2 Zuständigkeit {#par_2}

Die Gesundheitsdirektion ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
Beiträge und

## § 3 Zuschläge {#par_3}

1 Die Gesundheitsdirektion gewährt den Institutionen gemäss
§ 35 Abs. 2 lit. a–c des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20073 Beiträge
für die während eines Jahres erbrachten Leistungen in der praktischen
Ausbildung von Pflegefachpersonen.
2 Sie bemisst die Beiträge gemäss Art. 5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege. Sie berücksichtigt dabei die jährlich erbrachten Leistungen der Institutionen und den Finanzhaushalt. Die Listenspitäler
erhalten für die über den Soll-Wert-Vorgaben erbrachten Leistungen
einen Zuschlag.
3 Die Beiträge werden in der zweiten Hälfte des Folgejahres ausbezahlt, erstmals im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Ausbildungsverpflichtung

## § 4 für Nichtlistenspitäler {#par_4}

1 Nichtlistenspitäler können mit der Gesundheitsdirektion eine
Ausbildungsverpflichtung vereinbaren.
2 Die Vereinbarung richtet sich nach der Ausbildungsverpflichtung
für Listenspitäler.
3 Die Beiträge für erbrachte Leistungen richten sich nach dieser
Verordnung.
811.43 EV APIG

## § 5 Begrenzung {#par_5}

Die Gesundheitsdirektion kann die Ausrichtung von Beiträgen jährlich begrenzen, insbesondere wenn der Finanzhaushalt dies
erfordert.

## § 6 Subventionen {#par_6}

1 Die Gesundheitsdirektion kann an Projekte zur Steigerung
des Ausbildungspotenzials oder zur Verbesserung der Ausbildungsqualität Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten leisten.
2 Sie setzt eine Fachkommission ein, die sie bei der Prüfung der
Gesuche berät, und ernennt deren Mitglieder.

## § 7 Geltungsdauer {#par_7}

Diese Verordnung gilt ab Inkrafttreten während derselben
Dauer wie das Ausbildungsfördergesetz Pflege.
1 OS 80, 51; Begründung siehe ABl 2025-01-10.
2 Inkrafttreten: 1. April 2025.
3 LS 810.1.
4 SR 811.22.
