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title: "Regierungsratsbeschlussüber den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen"
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# Regierungsratsbeschlussüber den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
Die vorliegende Vereinbarung regelt die interkantonale Hilfeleistung
der Kantone durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen.

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsgrundlagen
Gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den
Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 20027, BZG
(Stand 2. Dezember 2003), regeln die Kantone die interkantonale
Zusammenarbeit.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffsdefinitionen
Katastrophen
Katastrophen sind Ereignisse (natur- oder zivilisationsbedingtes
Schadenereignis bzw. schwerer Unglücksfall), die so viele Schäden
und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel
der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.
Notlagen
Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen
Entwicklung oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den
ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können,
6 OGS 2005, 52
7 SR 520.1
543.22
weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen
Gemeinschaft überfordern.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit
1 Katastrophen- oder Nothilfe des Zivilschutzes in einem anderen
Kanton kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde des vom
Schadenereignis betroffenen Kantons geleistet werden.
2 Das Gesuch um Unterstützung ist von der Behörde des vom
Schadenereignis betroffenen Kantons an die Behörde des zur
Hilfeleistung angefragten Kantons zu richten.

## Art. 5 {#art_5}

Subsidiarität
Die Anforderung der interkantonalen Hilfe setzt voraus, dass die
eigenen kantonalen Mittel vorgängig ausgeschöpft wurden oder
spezifisch erforderliche Mittel im betroffenen Kanton nicht oder nicht in
ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

## Art. 6 {#art_6}

Koordination, Leitung und Führung
1 Der Hilfe erhaltende Kanton koordiniert den Einsatz der von andern
Kantonen zugewiesenen Zivilschutzformationen.
2 Die dem Hilfe erhaltenden Kanton entsandten Zivilschutzformationen
werden dem zuständigen Einsatzleiter zugewiesen.

## Art. 7 {#art_7}

Rechte und Pflichten der Schutzdienstleistenden
Die gemäss dieser Vereinbarung zur Katastrophenbewältigung aufgebotenen Schutzdienst Leistenden unterliegen allen Rechten und
Pflichten gemäss Art. 22 bis 26 BZG8.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgebot
8 SR 520.1
543.22
Das Aufgebot der zur Hilfeleistung vorgesehenen
Zivilschutzformationen erfolgt durch den Kanton, der die Hilfe zusagt.

## Art. 9 {#art_9}

Einsatzkosten
1 Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft,
Verpflegung und die Betriebsstoffe für den Einsatz.
2 Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und
Abreise sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.

## Art. 10 {#art_10}

Kündigung
Durch schriftliche Mitteilung an alle Kantone kann eine zuständige
Behörde des Kantons jederzeit diese Vereinbarung kündigen.

## Art. 11 {#art_11}

Inkraftsetzung
Die vorliegende Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Kantone
in Kraft.9
9 Für den Kanton Obwalden in Kraft seit 16. August 2005; gemäss Mitteilung der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Militär- und Zivilschutzdirektorinnen und
-direktoren vom 7. Dezember 2005 haben sämtliche Kantone die Vereinbarung
unterzeichnet
