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title: "Behördenreglement"
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provisions: 8
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# Behördenreglement

## § 1 Allgemeines {#art_1}

1
Dieses Reglement regelt die Gehälter resp. die Entschädigungen für die Mitglieder des Gemeinderats, der Rechnungsprüfungskommission, der Friedensrichterin oder des Friedensrichters und deren Stellvertretung, der Mitglieder des Stimmbüros und der Kommissionen sowie für die Ausübung nebenamtlicher Funktionen.
2
Bei den angegebenen Summen handelt es sich immer um Bruttobeträge.
3
Die Ansätze dieses Reglements basieren auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 100.28 Indexpunkten (Ende Mai 1993 = 100%).
4
Der Gemeinderat kann die Ansätze jeweils auf Jahresanfang ganz oder teilweise der Teuerung anpassen.

## § 2 Gemeinderat {#art_2}

1
Die Entschädigung für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte basiert auf einem Jahresgehalt von CHF 156'060.00 (für ein 100-Prozent-Pensum). Das Gemeindepräsidium erhält eine zusätzliche Pauschalentschädigung von CHF 7'860.00. *
2
Dem Gemeinderat stehen für die Erfüllung seiner Aufgaben insgesamt 350 Stellenprozente zur Verfügung. Die Aufteilung auf die einzelnen Ratsmitglieder regelt er in der Verordnung. Darin inbegriffen sind die Sitzungen des Gemeinderats sowie der ständigen gemeinderätlichen Kommissionen. *
3
Für die Mitarbeit im Stimmbüro sowie in ad-hoc-Kommissionen wird den Mitgliedern des Gemeinderats eine Entschädigung gemäss § 5 resp. ein Sitzungsgeld gemäss § 6 Abs. 2 ausgerichtet.
4
Wird ein Mitglied des Gemeinderats gegen den eigenen Willen abgewählt, so erhält dieses für den ersten Monat der folgenden Legislaturperiode die anteilmässige Entschädigung gemäss Abs. 1 und seiner bisherigen Funktion.
5
Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten folgende jährliche Spesenpauschale:
a) *
Präsident/in:
CHF 5'850.00
b) *
Mitglieder:
CHF 4'130.00
6
Die berufliche Vorsorge des Gemeinderates richtet sich nach dem Reglement der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung.
7
Kurse und Weiterbildungen, die direkt das Gemeinderatsmandat betreffen, sind ins Budget aufzunehmen.

## § 3 <strong>*</strong> Rechnungsprüfungskommission {#art_3}

1
Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission erhalten folgende Jahresentschädigung: *
a)
Präsident/in:
CHF 11'171.00
b)
Protokollführer/in:
CHF 8'593.00
c)
Mitglieder:
CHF 7'734.00
2
Durch die Jahresentschädigung gemäss Abs. 1 gelten sämtliche Aufwände als abgegolten, Sitzungsgelder gemäss § 6 werden keine ausbezahlt.
3
Die pauschale Jahresentschädigung wird nur bei Teilnahme an allen Sitzungen vollumfänglich ausbezahlt. Pro verpasste Sitzung erfolgt eine Kürzung der pauschalen Jahresentschädigung entsprechend dem Sitzungsgeld für weitere Kommissionen (§ 6 Abs. 2). *

## § 4 Friedensrichter/in {#art_4}

1
Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter erhält eine Jahresentschädigung von CHF 5'508.00, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter eine solche von CHF 1'428.00. *

## § 5 Stimmbüro {#art_5}

1
Die Mitglieder des Stimmbüros erhalten pro Arbeitsstunde eine Entschädigung von CHF 51.00. Die Einsätze werden auf eine Viertelstunde genau abgerechnet. *

## § 6 Weitere Kommissionen {#art_6}

1
Als Kommissionen gelten vom Gemeinderat gewählte Kommissionen, ad-hoc-Kommissionen sowie Arbeitsgruppen.
2
Für die Mitarbeit in Kommissionen werden pro Sitzung folgende Entschädigungen entrichtet: *
a)
Kommissionspräsidium:
CHF 132.60
b)
Protokollführung:
CHF 132.60
c)
Mitglieder:
CHF 117.30
3
In dieser Entschädigung sind Aktenstudium, Vorbereitungszeit und eventuelle Spesen grundsätzlich enthalten. In besonderen Fällen kann der Gemeinderat in der Verordnung eine zusätzliche Entschädigung festlegen.
4
Präsidien von Subkommissionen erhalten die Entschädigung für Kommissionsmitglieder.

## § 7 Besondere Aufträge {#art_7}

1
Für vom Gemeinderat beschlossene besondere Aufträge (ohne Delegationen an Feiern, Jubiläen etc.), wird folgende Entschädigung ausgerichtet: *
a)
pro Stunde:
CHF 45.90
b)
pro Halbtag:
CHF 178.50
c)
pro Ganztag:
CHF 357.00

## § 8 Nebenamtliche Funktionen {#art_8}

1
Die Entschädigungen für nebenamtliche Funktionen regelt der Gemeinderat in der Verordnung.
