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title: "Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung"
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# Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das Gesetz regelt die familienergänzende Betreuung der Kinder im Vorschulalter.
2 Es bezweckt die Förderung der Entwicklung und Integration der Kinder
sowie der Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
a. der Einwohnergemeinde
1 Die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung ist Aufgabe
der Einwohnergemeinde. Sie sorgt für eine dem Bedarf entsprechende
Anzahl Betreuungsplätze und gewährt anerkannten Betreuungseinrichtungen Beiträge.
Art. 3 b. des Kantons
1 Der Kanton unterstützt die familienergänzende Kinderbetreuung, indem
er 40 Prozent der Kosten der Gemeindebeiträge übernimmt. *
1) GDB 101.0
OGS 2007, 73
870.7

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Einwohnergemeinden in
Ausführungsbestimmungen:
a. den Elternbeitrag nach Art. 8 dieses Gesetzes;
b. die kantonalen Normkosten für Kindertagesstätten sowie den Stundenansatz für Tagesfamilien nach Art. 9 dieses Gesetzes.
2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement{2) bestimmt nach Anhörung der
Einwohnergemeinden die kantonalen Qualitätsrichtlinien nach Art. 5 dieses Gesetzes.

## Art. 5 {#art_5}

Anerkannte Betreuungseinrichtungen
1 Als Betreuungseinrichtungen werden anerkannt:
a. Kindertagesstätten, die:
1. über eine Genehmigung gemäss Art. 13 der Verordnung über
die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption3) verfügen;
2. die kantonalen Qualitätsrichtlinien erfüllen;
3. Standort im Kanton Obwalden haben;
4. für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner zugänglich
sind.
b. Tagesfamilien, die:
1. über eine Genehmigung gemäss Art. 12 der Verordnung über
die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption4) verfügen;
2. die kantonalen Qualitätsrichtlinien erfüllen;
3. im Kanton Obwalden wohnen.
2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1.
Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
3) SR 211.222.338
4) SR 211.222.338
870.7
2. Leistungsvereinbarung

## Art. 6 {#art_6}

Parteien
1 Die Standortgemeinde schliesst mit anerkannten Betreuungseinrichtungen Leistungsvereinbarungen ab. Sind Tagesfamilien in einer Vermittlungsstelle organisiert, so kann die Leistungsvereinbarung mit dieser Stelle abgeschlossen werden.
2 Es besteht kein Anspruch von Betreuungseinrichtungen auf den Abschluss einer Leistungsvereinbarung.

## Art. 7 {#art_7}

Inhalt
1 Die Leistungsvereinbarung muss mindestens die Anerkennung der
Betreuungseinrichtung durch die Gemeinde, die Leistungen der Betreuungseinrichtung sowie die Höhe des Gemeindebeitrags umfassen.
2 Für die Berechnung des Gemeindebeitrags sind die kantonalen Normkosten bzw. der Stundenansatz massgebend.
3. Beiträge

## Art. 8 {#art_8}

Elternbeitrag
1 Für die Kosten der Kindertagesstätte oder der Tagesfamilie kommen in
erster Linie die Eltern auf.
2 Die Höhe des Elternbeitrags richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Haushalts, in welchem das zu betreuende Kind wohnt.
3 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird aufgrund des steuerbaren
Einkommens und in angemessener Berücksichtigung des steuerbaren
Vermögens ermittelt. Massgebend ist die letzte definitive und rechtskräftige Steuerveranlagung. Es gelten die Mitwirkungs- und Informationsrechte
gemäss dem Sozialhilfegesetz5) und der Sozialhilfeverordnung6).
4 Der Elternbeitrag wird als Sozialtarif ausgestaltet.
5) GDB 870.1
6) GDB 870.11
870.7

## Art. 9 {#art_9}

Kantonale Normkosten bzw. Stundenansatz
1 Für den Aufwand der Kindertagesstätten werden je Betreuungsplatz und
je Betreuungstag Normkosten angerechnet. Die Normkosten umfassen im
Wesentlichen die Personalkosten, die Kosten für Hauswirtschaft und
Administration sowie die Sach- und Raumkosten.
2 Für die Entschädigung der Tagesfamilien wird ein Stundenansatz je
Kind festgelegt.

## Art. 10 {#art_10}

Gemeindebeitrag
1 Der Differenzbetrag zwischen den kantonalen Normkosten und dem Elternbeitrag wird als Gemeindebeitrag von der Einwohnergemeinde übernommen, in welcher das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2 Die Wohnsitzgemeinde wird kostenpflichtig unabhängig davon, ob sich
die Betreuungseinrichtung auf eigenem Gemeindegebiet oder in einer
andern Gemeinde des Kantons befindet.
3 Die Einwohnergemeinde stellt dem Kanton für seinen Anteil halbjährlich
Rechnung.
4. Schlussbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

Evaluation
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement sorgt für eine Evaluation der
Massnahmen nach diesem Gesetz und erstattet darüber innert drei
Jahren nach Inkrafttreten dem Regierungsrat, dem Kantonsrat und den
Gemeinden Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.7) Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
7) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2008, 5)
870.7
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 73
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2008 (OGS 2008, 5)
Geändert durch:
- das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket
vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April
und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35
und 44)
870.7
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 73
19.05.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2016, 35
870.7
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.11.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 73
Art. 3 Abs. 1 19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35
