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title: "Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden"
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provisions: 19
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# Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden

## Artikel 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Wenn ein Kantonseinwohner durch ausserordentliche Naturereignisse auf
Kantonsgebiet in Not gerät, hat er Anspruch auf Staatshilfe innert den Grenzen des gegenwärtigen Gesetzes.
1.2 Persönliche Voraussetzungen

## Artikel 2 {#art_2}

Natürliche Personen
1 Als Kantonseinwohner gilt jede natürliche Person, die im Kanton ihren
Wohnsitz hat oder hier als Aufenthalter wohnt.

## Artikel 3 {#art_3}

Juristische Personen
1 Für Schaden am Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten (Bund, Kanton, Korporationen, Gemeinden, Allmendbürgergemeinden) sowie für Schaden an Eigentum von juristischen Personen des privaten
oder kirchlichen Rechts besteht kein Anspruch, mit Ausnahme von Alp- und
Weggenossenschaften und ähnlichen Organisationen, sofern sie auf reiner
Selbsthilfe von Personen nach Artikel 1 hievor beruhen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.1401 Kanton Uri
1.3 Objektive Voraussetzungen

## Artikel 4 {#art_4}

Begriff des Elementarschadens
1 Die Hilfe wird gewährt bei Elementarschäden an Grundstücken, die hervorgerufen sind durch Naturereignisse, deren sich der Geschädigte nicht oder
nicht genügend erwehren konnte, wie Überschwemmungen, Lawinen, Bergsturz, Erdbeben, Sturm, Blitzschlag usw. Geschädigter kann der Eigentümer
oder der Nutzungsberechtigte sein.
2 Ausser Betracht fallen dagegen namentlich: Kulturschäden infolge Dürre,
Nässe, Frost, Schäden zufolge mangelhafter Anlagen, wie überhaupt Schäden, die durch direkte oder indirekte menschliche Einwirkung verursacht
sind.

## Artikel 5 {#art_5}

Unversicherbarkeit
1 Es fallen nur unversicherbare Schäden in Betracht.
2 Ausnahmsweise können auch versicherbare, aber unverschuldet nicht versicherte Schäden einbezogen werden.

## Artikel 6 {#art_6}

Bedürftigkeitsprinzip
1 Ein Hilfsanspruch entsteht nur insoweit, als der Anspruchsberechtigte bzw.
seine Familiengemeinschaft durch das Schadenereignis in Notlage versetzt
wird.
2 Massgebend für die Beurteilung der Notlage sind: die Höhe des Schadens,
die finanzielle Lage des Geschädigten sowie dessen Familien- und Verdienstverhältnisse.
2 Bemessung des Hilfsbeitrages

## Artikel 7 {#art_7}

Schadensumme
1 Die Schadensumme wird durch die Schätzung nach Artikel 14 und 15 hiernach festgesetzt.
2 Der Regierungsrat kann für diese Schätzung ein Reglement aufstellen oder
die Schätzung nach der Wegleitung für den eidgenössischen Fonds als anwendbar erklären.

## Artikel 8 Kanton Uri 40.1401 {#art_8}

Beitragssatz
1 Der Hilfsbeitrag beträgt je nach den Verhältnissen bis höchstens 25 Prozent der Schadensumme.
2 In ganz besonderen Härtefällen, z.B. wenn Verlust an Menschenleben und
dadurch Not in der Familiengemeinschaft eintritt, kann in Abweichung von
Absatz 1 der Ansatz von 25 Prozent auch angemessen überschritten werden.
3 Schäden unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.
3 Rechtsnatur des Hilfsanspruchs

## Artikel 9 {#art_9}

Subsidiarität des Hilfsanspruchs
1 Der Staatsbeitrag darf nicht zu einer Bereicherung führen. Er ist zu kürzen
oder ganz zu streichen, wenn die Notlage mit andern Mitteln gemildert oder
behoben wird.

## Artikel 10 {#art_10}

Zweckbindung
1 Der Staatsbeitrag ist unpfändbar. Er darf nicht mit Ansprüchen gegen die
Betroffenen verrechnet werden, ausser es handle sich um solche Ansprüche, die aus Massnahmen zur Behebung der Notlage entstanden sind.
2 Der Beitrag ist zur Behebung der Notlage zu verwenden. Auszahlung an
die Grundpfandgläubiger kann im Beitragsentscheid geordnet werden.
4 Bereitstellung der Mittel

## Artikel 11 {#art_11}

Hilfsfonds und Zusatzkredite
1 Der Durchführung dieses Gesetzes dient der durch das Gesetz vom 5. Mai
1918 betreffend Staatshilfe bei Elementarschäden geschaffene Hilfsfonds.
2 Der Hilfsfonds wird geäufnet:
a) aus seinen Erträgnissen
b) aus der jährlich vom Landrat vorzunehmenden Zuweisung
c) aus allfälligen Schenkungen, Sammlungen und Zuwendungen
gemeinnütziger Institutionen
40.1401 Kanton Uri
3 Im Bedarfsfalle beschliesst die zuständige Behörde den erforderlichen Zusatzkredit aus allgemeinen Staatsmitteln.

## Artikel 12 {#art_12}

Gabensammlung
1 Der Regierungsrat kann eine Gabensammlung anordnen. Deren Ergebnis
ist vorweg zu verwenden.
5 Verfahren

## Artikel 13 {#art_13}

Gesuchstellung
1 Wer infolge Schadenfall Anspruch auf Staatshilfe erhebt, hat sein Gesuch
spätestens 20 Tage nach Wahrnehmung der Schädigung dem Gemeinderat
derjenigen Gemeinde, in welcher sich das betroffene Grundstück befindet,
einzureichen.
2 In ausserordentlichen Fällen kann auch eine verspätete Gesuchstellung
angenommen werden.

## Artikel 14 {#art_14}

Schätzung
1 Der Gemeinderat hat den Schaden innert 14 Tagen unentgeltlich zu schätzen. Nur ausserordentliche Umstände rechtfertigen eine Verspätung der
Schätzung.
2 Hernach ist das Gesuch, begleitet von einem Bericht nach Formular, an
das Kantonsforstamt zuhanden des Regierungsrates weiterzuleiten.

## Artikel 15 {#art_15}

Prüfung durch Landwirtschaftsdirektion
1 Die Landwirtschaftsdirektion kann die Schätzungen nachprüfen lassen und
in bedeutenderen Fällen die Nachprüfung an ausserhalb der Verwaltung stehende Experten übertragen. Diese Nachprüfung hat innert Monatsfrist zu erfolgen.
Artikel 16 *Entscheid
1 Über die Gewährung des Beitrages und dessen Höhe entscheidet der Regierungsrat.

## Artikel 17 Kanton Uri 40.1401 {#art_17}

Auszahlung
1 Die Auszahlung des Staatsbeitrages erfolgt durch die Staatskasse nach
Weisung der Landwirtschaftsdirektion, entweder an den Geschädigten oder
an das Grundbuchamt für Rechnung der Grundpfandgläubiger zur Auszahlung unter Abschreibung vom betreffenden Pfandtitel.
2 Die Auszahlung an das Grundbuchamt für Rechnung der Grundpfandgläubiger fällt nur in Betracht, wenn vor Erledigung des Schadenfalles ein diesbezügliches Gesuch gestellt wird, das nach dem Zweck der Staatshilfe für
Elementarschäden begründet erscheint.
6 Verwaltung des Hilfsfonds

## Artikel 18 {#art_18}

Verwaltung
1 Der Hilfsfonds wird von der Staatskasse verwaltet und ist in der Staatsrechnung als Spezialfonds zu behandeln. Die Mittel des Fonds sind ausschliesslich in inländischen Wertpapieren mit Staatsgarantie anzulegen.
7 Schlussbestimmungen

## Artikel 19 {#art_19}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den 1. Januar 1965
in Kraft.

## Artikel 20 {#art_20}

Aufhebung alten Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5. Mai 1918
betreffend Staatshilfe bei Elementarschäden mit seinen Abänderungen und
Ergänzungen ausser Kraft.
40.1401 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
06.12.1964 01.01.1965 Erlass Erstfassung AB 05.11.1964
01.06.2008 01.09.2008 Artikel 16 totalrevidiert AB 25.04.2008
Kanton Uri 40.1401
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 06.12.1964 01.01.1965 Erstfassung AB 05.11.1964
Artikel 16 01.06.2008 01.09.2008 totalrevidiert AB 25.04.2008
