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title: "Bauordnung der Einwohnergemeinde Hemmental"
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# Bauordnung der Einwohnergemeinde Hemmental

## Art. 1 I. Rechtsgrundlagen {#art_1}

1 Die Nutzung des Grundeigentums unterliegt den durch den Bund,
den Kanton Schaffhausen und die Gemeinde Hemmental aufgestellten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften.
2 Für die Gemeinde Hemmental bestehen folgende Vorschriften:
a) Die Bauordnung mit dem Zonenplan
b) Die in der Bauordnung vorgesehenen Ausführungsbestimmungen und allfälligen Verordnungen (Nutzungsordnung)
c) Baulinien- und Quartierpläne nach Massgabe des Baugesetzes
d) Übrige Strassenlinienpläne nach Massgabe des Strassengesetzes
3 Die Vorschriften des Bundes und des Kantons gehen der Bauordnung und den gestützt darauf erlassenen Vorschriften vor.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Bauordnung findet Anwendung auf alle Bauwerke und Arbeitsvorgänge des Hoch- und Tiefbaus, auf Parzellierungen sowie
Veränderungen der Landschaft.
2 Jede Baubewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit sie zur Sicherung des gesetzmässigen Zustandes notwendig sind und ein sachlicher Zusammenhang mit
dem getroffenen Entscheid besteht.
3 Die von öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere
von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vom
Schweizerischen ingenieur- und Architektenverein (SIA), von der
Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) aufgestellten technischen Normen und Richtlinien können vom Gemeinderat in Ergänzung dieser Bauordnung oder bei Erteilung einer
Baubewilligung ganz oder teilweise als verbindlich erklärt werden.
Rechtsquellen:
Rechtssätze
von Bund,
Kanton und
Gemeinde
Bedingungen
und Auflagen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 2

## Art. 3 II. Geltungsbereich {#art_3}

1 Bestehende Bauten, die dieser Bauordnung widersprechen, dürfen nur unterhalten werden. Falls sie umgebaut oder ergänzt werden, gelten die neuen Vorschriften.
2 Die Bestimmungen von Art. 35 finden Anwendung, sofern keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und
eidgenössischen Rechts.

## Art. 4 III. Rechtsschutz {#art_4}

1 Auf das Bauwesen bezugnehmende Gesetze, Verordnungen,
Reglemente, Beschlüsse oder Sondervorschriften, stehen zur Einsicht offen. Das Baureferat hat darüber die gewünschten fachlichen
Auskünfte zu erteilen.
2 Pläne über private und öffentliche Bauvorhaben und Bauten stehen demjenigen, der ein Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft
machen kann, zur Einsicht offen, sofern nicht wichtige öffentliche
oder schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

## Art. 5 {#art_5}

Gegen Beschlüsse des Gemeinderates oder der Einwohnergemeinde in Bausachen, kann der Betroffene gemäss Art. 209 lit. f
des Gemeindegesetzes vom 9. Juli 1892 beim Regierungsrat innert
20 Tagen schriftlich Rekurs erheben. Die Rekurse und Einsprachen
sind bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Mit dem Erlass von
Verfügungen sind die Betroffenen auf die Rechtsmittel aufmerksam
zu machen.

## Art. 6 {#art_6}

Beschränkungen des Grundeigentums durch Vorschriften und Pläne, welche die Gemeinde in Bezug auf das Bauwesen erlässt, begründen aufgrund des kantonalen Baugesetzes nur dann einen
Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
Bauten nach
altem Recht
Rechtsmittel
Baubeschränkungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 3
B. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

## Art. 7 I. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes {#art_7}

Alle Bauwerke sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen und in ihren Proportionen und Einzelheiten so
zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

## Art. 8 {#art_8}

In folgenden Fällen sind Bauwerke und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten, und es ist alles vorzukehren, um eine
befriedigende architektonische Wirkung zu erzielen:
a) in der Kernzone
b) im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen
Stätten, Bauten und Bauteilen
c) bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild beherrschen
d) in der Nähe von markanten Landschaftsteilen, insbesondere in
den empfindlichen Gebieten

## Art. 9 e) entlang von Waldrändern {#art_9}

1 Der Gemeinderat stellt künstlerisch oder geschichtlich wertvolle
Gebiete, Stätten, Bauten oder Bauteile unter Schutz. Vor dem Erlass solcher Schutzverfügungen sind die betroffenen Grundeigentümer anzuhören.
2 Die Schutzverfügung bewirkt, dass alle baulichen Massnahmen
am geschützten Objekt bewilligungspflichtig sind.
3 Der Gemeinderat ist befugt, Vorschriften zu erlassen, die notwendig sind, um das geschützte Objekt zu erhalten.
4 Zur Erhaltung des Dorfbildes kann sich die Gemeinde bis zu 15%
an den Kosten von Gebäude-Aussenrenovationen beteiligen, sofern ein Beitrag von Kanton und Heimatschutz zugesichert ist.

## Art. 10 {#art_10}

1 Im Baugebiet ist der Baumbestand nach Möglichkeit zu erhalten.
2 Der Gemeinderat kann Bäume und Baumgruppen, die für das
Strassen- oder Landschaftsbild besonders charakteristisch sind,
Grundsatz
Erhöhte
Anforderungen
Besondere
Schutzmassnahmen
Schutz des
Baumbestandes
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 4
unter Schutz stellen. Vor dem Erlass solcher Schutzbestimmungen
sind die betroffenen Grundeigentümer anzuhören.
3 Bei Neu- und Umbauten kann ein Bepflanzungsplan verlangt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Von den Objekten, welche der Gemeinderat gestützt auf die Art. 9
und 10 unter Schutz gestellt hat, ist ein Merkblatt mit Foto, baulichen und historischen Daten und allfälligen Sanierungsvorschlägen
zu erstellen. Die Verfügungen des Gemeinderates sind im Grundbuch anzumerken.

## Art. 12 {#art_12}

1 Alle Bauwerke sind so zu unterhalten, dass sie das Ortsbild nicht
beeinträchtigen und weder Personen noch Sachen gefährden.
2 Dieser Grundsatz gilt auch für leerstehende Gebäulichkeiten, für
brachliegende Baugrundstücke, für die Umgebung von Bauwerken,
für Lagerplätze und dergleichen.

## Art. 13 {#art_13}

Abgrabungen, Aufschüttungen und dergleichen sowie die Eröffnung von Steinbrüchen sind bewilligungspflichtig und nur zulässig,
wenn sie sich organisch im Gelände einfügen und nach Beendigung der Nutzung bzw. Terrainveränderung eine dem Orts- und
Landschaftsbild angepasste Instandstellung gewährleistet ist.

## Art. 14 {#art_14}

Lager- und Ablagerungsplätze sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen
nur bewilligt werden, wenn sie die Umgebung nicht beeinträchtigen.

## Art. 15 {#art_15}

Die Aufstellung von Wohnwagen und Zelten zwecks vorübergehender oder dauernder Benützung ist untersagt. Der Gemeinderat
kann Ausnahmen bewilligen, sofern das betreffende Gelände mit
den notwendigen sanitären Einrichtungen versehen ist und keine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes befürchtet werden muss.

## Art. 16 {#art_16}

Gestrichen
Inventar und
Anmerkung im
Grundbuch
Unterhalt von
Bauten
Terrainveränderungen
Lager- und
Ablagerungsplätze
Wohnwagen
und Zelte
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 5

## Art. 17 II. Schutz der Gesundheit {#art_17}

1 Bauten, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen
den zeitgemässen hygienischen Anforderungen entsprechen.
Wohn- und Schlafräume sowie Arbeitsräume (ohne Küchen) sind
so anzulegen, dass genügend Luft- und Lichtzutritt von aussen
möglich ist. Für alle übrigen Räume kann auch auf künstliche Weise für hinreichende Beleuchtung und Belüftung gesorgt werden.
2 Bauten, in denen Tiere untergebracht sind, müssen den zeitgemässen Anforderungen der Tierhaltung entsprechen.

## Art. 18 {#art_18}

1 In Nutzungszonen nach Art. 14ff. des Bundesgesetzes vom 22.
Juni 1979 über die Raumplanung gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
a) die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen
b) die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden
Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
c) die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende
Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen
d) die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende
Betriebe zugelassen sind, namentlich in Gewerbezonen
2 Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufen I und II
kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit
Lärm vorbelastet sind.
3 Die nachstehenden Belastungsgrenzwerte gelten für den Lärm
a) von Anlagen des Gewerbes und der Landwirtschaft
b) des Güterumschlages bei Anlagen des Gewerbes und der
Landwirtschaft
c) des Verkehrs auf dem Betriebsareal von Gewerbeanlagen sowie auf dem Hofareal von Landwirtschaftsbetrieben
d) von grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen
e) von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
4 Energie-, Entsorgungs- und Förderanlagen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden, sind den Gewerbeanlagen
gleichgestellt.
Grundsatz
Lärmschutz
Empfindlichkeits
stufen
Geltungsbereich
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 6
Empfindllichkeitsstufe
Planungswert
Lr in dB(A)
Immissionsgrenzwert
Lr in dB(A)
Alarmwert
Lr in dB(A)
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
I 50 40 55 45 65 60
II 55 45 60 50 70 65
III 60 50 65 55 70 65
IV 65 55 70 60 75 70

## Art. 19 III. Stellung der Bauten {#art_19}

1 Der Grenzabstand bezeichnet den senkrecht zur Grenze gemessenen Abstand der äussersten Gebäudeflucht von der Grenze. Er
wird durch die Nutzungsordnung oder durch die besonderen Vorschriften der Quartierpläne festgelegt. Für den Abstand gegenüber
dem öffentlichen Grund gelten die Vorschriften des Bau- und
Strassengesetzes.
2 Gegenüber Grenzen von Grundstücken in andern Zonen bemisst
sich der Grenzabstand nach den jeweils strengeren Vorschriften.
3 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei
Bauten. Er darf nicht kleiner sein als die Summe der für die beiden
Bauten vorgeschriebenen Grenzabstände. Vorbehalten bleiben besondere Quartierplanvorschriften.
4 Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand
so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden
wäre.
5 Gegenüber An- und Nebenbauten gemäss Art. 22 muss der Gebäudeabstand nicht eingehalten werden.
6 Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes dürfen die Grenzabstände
im gegenseitigen Einvernehmen der Nachbarn und mit Zustimmung des Gemeinderates ungleich verteilt werden.
7 Gegenüber Gebäuden auf Nachbargrundstücken, die mit geringerem Grenzabstand vor Inkrafttreten der Bauordnung errichtet wurden, gilt der Gebäudeabstand als eingehalten, wenn der eigene
bauordnungsgemässe Grenzabstand gewahrt ist. 3)
Belastungsgrenzwerte
Grenz- und
Gebäudeabstand
Allgemeines

## Art. 20 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 7 {#art_20}

1 An Süd-, Ost- und Westhängen, deren Neigung 10% oder mehr
beträgt, kann der bergseitige Grenzabstand, sofern das kantonale
Baugesetz dies zulässt, reduziert werden.
2 Die prozentuale Reduktion dieses Grenzabstandes darf gleichviel
betragen wie die in Prozenten ausgedrückte Hangneigung, höchstens jedoch 30%.
3 Für die Ermittlung der Hangneigung ist der Höhenunterschied des
gewachsenen Terrains zwischen der talseitigen und der bergseitigen Grenze des Baugrundstückes massgebend, gemessen in der
durch die Gebäudemitte gelegten Falllinie.
4 An Nordhängen muss der talseitige Grenzabstand analog vergrössert werden.
5 Im Übergang von Nord- zu Ost- bzw. Westhängen bestimmt der
Gemeinderat die Vergrösserung bzw. Reduktion des berg- oder
talseitigen Grenzabstandes.

## Art. 21 {#art_21}

In den vorgeschriebenen Grenzabstand vorspringende Gebäudeteile sind nur bis zu einer maximalen Ausladung von 1.20m von der
äussersten Mauerflucht an gemessen zulässig, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) sie dürfen nicht mehr als 3/5 der Gebäudelänge einnehmen
b) sofern sie unter dauerndem Witterungsabschluss stehen (wie
Veranden, erkerartige Zimmererweiterungen usw.), dürfen sie
nicht höher als ein Normalgeschoss sein
c) der Grenzabstand ab Mauerflucht muss mindestens 3.50m betragen
d) der Minimalgrenzabstand von 2.50m gemäss kantonalem Baugesetz darf nicht unterschritten werden

## Art. 22 {#art_22}

1 An- und Nebenbauten sind Bauwerke wie Garagen, Schöpfe, Magazine, gedeckte Sitzplätze und dergleichen. Der minimale Grenzabstand bis zur Mauerflucht beträgt in allen Zonen 3.50 m. Mit Zustimmung des Gemeinderates und des Nachbarn kann dieser Abstand reduziert werden, sofern deren Grundrissfläche kleiner als 40
m², die Gebäudehöhe nicht mehr als 3 m und die Firsthöhe höchstens 4 m betragen.
2 Tiefbauten sind Bauwerke, die den Erdboden um nicht mehr als
0.50 m übersteigen.
Ausnahmen
a) Bauten am
Hang
b) vorspringende Gebäudeteile
c) An- und
Nebenbauten,
Tiefbauten
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 8

## Art. 23 IV. Abstellplätze {#art_23}

1 Bei Neu- und Umbauten sind für die Gebäudebenützer auf privatem Grund Abstellplätze oder Garagen für Motorfahrzeuge bereitzustellen. Die Abstellfläche hat ein Minimalmass von 2.50 x 5 m
aufzuweisen.
2 Bei Einfamilienhäusern ist ein Abstellplatz bereitzustellen.
3 Bei Mehrfamilienhäusern muss pro Wohnung mindestens ein Abstellplatz vorhanden sein. Bei Geschäftshäusern sowie Gewerbebetrieben bestimmt jeweils der Gemeinderat nach Massgabe der
Zahl der Betriebsangehörigen und des Publikumsandrangs die Zahl
der Abstellplätze.
4 In der Kernzone kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.
C. DIE NUTZUNGSORDNUNG

## Art. 24 I. Allgemeines {#art_24}

1 Das Gebiet der Gemeinde Hemmental, soweit es nicht durch eine
besondere Ordnung geregelt wird, wird durch den Zonenplan in
Zonen und Gebiete verschiedener Nutzung, Ausnützung und Bauweise eingeteilt:
a) Kernzone Zone K
b) Wohnzone 2 Vollgeschosse mit
niederer Ausnützung Zone WN
c) Wohnzone 3 Vollgeschosse mit
mittlerer Ausnützung Zone WM
d) Einfamilienhauszone 2 Vollgeschosse Zone E
e) Gewerbezone Zone G
f) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone OeBA
g) Landwirtschaftszone Zone Lw
h) Grund- und Quellwasserschutzzone Zone GQW
i) Gewässer Zone Gw
k) Materialabbau- und Deponiezone Zone MD
l) Verkehrsfläche Zone VF
m) Hecken, Einzelbaum, Baumgruppen Zone He
Autoabstellplätze
Zonenplan
Begriff und
Inhalt
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 9
n) Aufforstzone
o) Freihaltezone
p) Naturschutz
q) Naturobjekte
2 Die massgebenden Grenzen der Bauzone sind in 2 Plänen, Mst
1:2000 und 1:5000, festgelegt. Diese Pläne sind Bestandteil der
Bauordnung und liegen beim Baureferat öffentlich auf.

## Art. 25 {#art_25}

1 Der Gemeinderat hat den Zonenplan von sich aus in Abständen
von höchstens 10 Jahren zu überprüfen und der Gemeindeversammlung die entsprechenden Anträge zu stellen. Änderungen oder Ergänzungen des Zonenplans sind den betroffenen Grundeigentümern mindestens 30 Tage vor der Beratung in der Einwohnergemeinde bekannt zu geben.
2 Änderungen oder Ergänzungen des Zonenplans bedürfen der
Genehmigung durch den Regierungsrat.

## Art. 26 II. Die Kernzone {#art_26}

1 Die nachfolgenden Bestimmungen bezwecken den Schutz und
die Pflege der alten traditionellen Bausubstanz und deren unmittelbaren Umgebung, die Erhaltung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes sowie die zweckdienliche Erneuerung des Ortskerns. Dabei
gelten folgende Grundsätze:
2 Der Schutz und die Pflege des Ortsbildes hat ohne den Abbruch
historischer Bausubstanz zu erfolgen. Abbrüche von Gebäuden
sind nur zulässig, wenn aufgrund triftiger baulicher Untersuchungen
und sorgfältiger Abwägung aller Interessen nachgewiesen werden
kann, dass deren Erhaltung nicht möglich ist. Bei Veränderungen
an bestehenden Bauten holt der Gemeinderat die Stellungnahme
der kantonalen Denkmalpflege ein.

## Art. 27 {#art_27}

1. In der Kernzone sind Wohnhäuser, gewerbliche und landwirtschaftliche Bauten zulässig. Alle Gebäude haben sich besonders in Stellung, Ausmass, Dachneigung, Fassadenbild, Materialwahl, Farbe und Fensterteilung der in der Dorfkernzone vorherrschenden hergebrachten Bauweise einzuordnen. Der Gemeinderat kann die Freilegung von Riegelwerk anordnen. Fens-
Nutzungsüberlagerungen
Änderung und
Ergänzung
Grundsatz
Besondere
Bestimmungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 10
ter sind in der Regel nur in den ortsüblichen regelmässigen
Rechteckformaten zulässig.
2. Es sind nur Betriebe zulässig, die ihrem Wesen nach in Wohngebiete und insbesondere in eine bäuerlich-gewerbliche Siedlungszone passen und keine grösseren Störungen bezüglich
Lärm und Gerüchen verursachen. Für Lärm gilt die Empfindlichkeitsstufe III der LSV.
3. Der Ausbau des ersten Dachgeschosses ist zulässig. Der Ausbau des zweiten Dachgeschosses darf nicht dazu führen, dass
gegen aussen mehr als eine Reihe Dachlukarnen erstellt wird.
Dachaufbauten sind gut zu proportionieren und müssen in Material und Farbe gut auf das Gebäude abgestimmt sein.
Sie dürfen zusammen nicht mehr als 1/3 der Trauflänge über
dem auszubauenden Gebäudeteil ausmachen. Unüberdeckte
Dacheinschnitte sind nicht zulässig. In der Kernzone sind liegende Dachfenster nur im kleinsten Format zugelassen, pro
Dachfläche 2 Stück, jedoch pro 50 m² höchstens 1 Stück.
Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere sichtbare Anlageteile zur Nutzung erneuerbarer Energie sind so zu gestalten, dass
hinsichtlich Orts- und Landschaftsbild eine gute Gesamtwirkung
erzielt wird.
4. Der Ausbau des Untergeschosses mit Arbeitsräumen ist zulässig.
5. Der Ersatz bestehender Bauten, sofern diese für das Ortsbild
nicht störend waren, muss im Rahmen der bestehenden Ausmasse, Stellung und Geschosszahl erfolgen.
6. Bei unüberbauten Parzellen im Ortskern gelten bezüglich Bauhöhe und Geschosszahl die Grundmasse der WN-Zone. Die
Gebäudelänge hat sich primär an den ortsüblichen Massen zu
orientieren.
7. Die geschlossene Bauweise ist anzustreben, sofern sich die
Baute gut in die Dorfkernzone einpasst. Bei einseitigem Grenzbau hat die schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorzuliegen.
Dieser ist verpflichtet, bei einer Überbauung seines Grundstückes an die Mauer anzubauen. Freistehende Mauern sind gefällig zu verputzen.
8. Siloanlagen sind hinter oder direkt an den Gebäuden zu erstellen. Die Bauhöhe ist der Umgebung anzupassen. Der Gemeinderat kann für solche Anlagen einen anderen Standort zulassen, sofern sie sich dadurch besser ins Strassen-, Orts- und
Landschaftsbild einfügen.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 11

## Art. 28 III. Die Wohnzonen {#art_28}

Als Gesamtüberbauung im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten mehrere, aufgrund eines Richtmodells projektierte, auf
einander abgestimmte Wohnbauten, sofern
a) es sich hinsichtlich Verkehrslage um zweckmässige Projekte
handelt, die sich in die Umgebung einfügen
b) das Baugrundstück oder die zusammengehörenden Einzelparzellen mindestens 5000 m² umfassen
c) die in der Gesamtüberbauung zugelassenen Bauten nicht mehr
als drei Vollgeschosse aufweisen und die Nachbargrundstücke
weder durch Schattenwurf noch durch Lichtentzug in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Für die Ermittlung der Beeinträchtigung durch Schattenwurf - welche am mittleren Wintertag nicht mehr als 2 Stunden betragen darf - ist die Anleitung
des Amtes für Regionalplanung im Kanton Zürich, Ausgabe
1967, "zur Bestimmung des Schattenverlaufs von hohen Gebäuden" massgebend
d) Gesamtüberbauungen sind auf Kosten des Baugesuchstellers

## Art. 29 durch einen Fachmann überprüfen zu lassen {#art_29}

1 Die Baudichte wird durch die Ausnützungsziffer festgelegt.
2 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Landfläche.
3 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller -
ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der
Mauer- und Wandquerschnitte. Hiervon werden nicht angerechnet:
- alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zu Wohnungen gehörende
Keller-, Estrich- und Trockenräume, Maschinenräume für Lift-,
Ventilations- und Klimaanlagen; Gemeinschafts-Bastelräume in
Mehrfamilienhäusern; nicht gewerblichen Zwecken dienende
Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.,
Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen; offene Erdgeschosshallen; -
überdeckte offene Dachterrassen; offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen.
Gesamtüberbauungen
Baudichte
(Ausnützungsziffer)
1. Allgemeines
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 12
4 Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten und baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke
oder Grundstücksteile. Hiervon werden nicht angerechnet:
- die für die Erschliessung notwendige Fahrbahn-, Zufahrts- und
Trottoirfläche; projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder
durchgeführt ist; Grünzone bzw. Freihaltezone, sofern sie in einem Zonen- oder Quartierplan als solche festgelegt ist; Wald
und Gewässer.
5 Die anrechenbare Landfläche kann für jeden Pflichtabstellplatz,
der in einer unterirdischen Einstellhalle angelegt wird, um 10 m²
vergrössert werden.
6 Die zulässigen Ausnützungsziffern dürfen ausnahmsweise überschritten werden, wenn auf angrenzenden Grundstücken eine entsprechende Nutzungsbeschränkung durch Grundbucheintrag sichergestellt wird und kein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht.

## Art. 30 {#art_30}

1 Die Ausnützungsziffer darf nicht mehr betragen als:
0.50 in der Wohnzone mit niederer Ausnützung WN
0.55 in der Wohnzone mit mittlerer Ausnützung WM
0.45 in der Einfamilienhauszone E
2 Bei Gesamtüberbauungen erhöht sich die Ausnützungsziffer um
10%.

## Art. 31 {#art_31}

1 Die Gebäudehöhe wird vom gewachsenen bzw. abgegrabenen
Terrain bis zur Schnittlinie von Gebäudeaussenwand oberkant
Dachhaut gemessen.
2 Sie ist an allen Ecken einzuhalten, auch bei Bauten am Hang.
3 Die Vorschriften über die Gebäudehöhen dürfen weder durch Abgrabungen noch durch Aufschüttungen umgangen werden.
4 Die Firsthöhe wird gleich wie die Gebäudehöhe, jedoch bis zum
höchsten Punkt der festen Bedachung gemessen.
5 Die Gebäudehöhe bis oberkant Kniestock beträgt in der Wohnzone für Einfamilienhäuser und in der Wohnzone mit niederer Ausnützung höchstens 6.50 m und in der Wohnzone mit mittlerer Ausnützung höchstens 9.50 m.
6 Die Firsthöhe beträgt in der Wohnzone für Einfamilienhäuser und
in der Wohnzone mit niederer Ausnützung max. 9.50 m und in der
Wohnzone mit mittlerer Ausnützung höchstens 13.00 m.
2. in den
einzelnen
Wohnzonen
Gebäudehöhe
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 13
7 Im Gebiet Rackholderwiesen und Langwiesen in der Zone WN
kann der Gemeinderat die Höhe des Erdgeschossfussbodens auf
das Niveau der Strassenführung bewilligen, wobei die maximale
Gebäudehöhe 6.50 m und die Firsthöhe 9.50 m ab Erdgeschossfussboden betragen soll.

## Art. 32 {#art_32}

Folgende Geschosszahlen sind zulässig:
a) für die Wohnzone WM mit mittlerer Ausnützung
3 Geschosse
b) für die Wohnzone WN und die Einfamilienhauszone E
2 Geschosse

## Art. 33 {#art_33}

Die Höhenlage des Erdgeschossfussbodens hat sich der Terraingestaltung, der Strassenführung und den Nachbarliegenschaften
anzupassen. Die Höhe über Meer ist in die Pläne einzutragen.

## Art. 34 {#art_34}

1 Wo die talseitige Fassade des Kellergeschosses freiliegt, dürfen
Aufenthaltsräume eingebaut werden.
2 Räume, die in den Erdboden hinabreichen, dürfen nicht als Wohn-
und Schlafräume genutzt werden.
3 Unter das Kellergeschoss hinabreichendes Mauerwerk ist aussen
mit Erdaufschüttungen einzudecken.
4 Untergeschosse, deren sichtbarer Teil das gewachsene oder abgegrabene Terrain um mehr als 80 cm in ebenem bzw. talseitig um
mehr als 140 cm in geneigtem Gelände übersteigt, gelten als Vollgeschosse. Nicht berücksichtigt werden Eingänge und Einfahrten
bis zu einer Gesamtlänge von 6.00 m.

## Art. 35 {#art_35}

1 Der Ausbau von Dachräumen in vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Bauten ist innerhalb des bestehenden Volumens
möglich, auch wenn dadurch Zonenvorschriften von Art. 29 und 30
verletzt werden.
2 Die zulässige Ausnützungsziffer gemäss Art. 30 darf dabei jedoch
um höchstens 20% überschritten werden.
3 Bei Neubauten nach Inkrafttreten dieser Bauordnung dürfen die
Dachräume ausgebaut werden, wenn die Ausnützungsziffer gemäss Art. 30 nicht überschritten wird.
1. zulässige
Anzahl
Vollgeschosse
2. Erdgeschoss
3. Kellergeschoss
4. Ausbau des
Dachgeschosses
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 14

## Art. 36 Allgemeine Vorschriften {#art_36}

1 Unbewohnte eingeschossige Nebenbauten bescheidenen Ausmasses, wie Autoeinstellräume usw. dürfen mit Flachdächern ausgebildet werden. Alle übrigen Bauten dürfen in sämtlichen Bauzonen nur mit Satteldächern und Pultdächern mit einer Neigung von
mindestens 25º versehen werden.
2 In der Kernzone sind die Dachneigungen den bestehenden Bauten möglichst anzupassen. In den übrigen Zonen sind Satteldächer
mit ungleichen Neigungen gestattet.
3 Die Dachfirstrichtung hat in Hanglagen, ausgenommen in der
Kernzone, parallel zu den Geländehöhenkurven zu verlaufen. Der
Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.
4 Für die Dachflächen ist ausschliesslich braun oder anthrazitgrau
eingefärbtes Deckungsmaterial zu verwenden, und zwar:
a) in der Kernzone Biberschwanz- und Pfannenziegel aus Tonmaterial
b) in den übrigen Zonen Biberschwanzziegel, Pfannenziegel aus
Ton oder Betonmaterial, Dachschiefer, Faserzementplatten,
Welleternit.
5 Blechbedachungen sind nicht gestattet.

## Art. 37 {#art_37}

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Sonnenkollektoren sind nur
dann zulässig, wenn sie den ruhigen, dominierenden Charakter der
Dachflächen nicht beeinträchtigen, sich farblich dem Dachdeckungsmaterial anpassen und architektonisch gut ausgebildet
sind.

## Art. 38 {#art_38}

1 Dachaufbauten dürfen in der Kernzone nicht mehr als 1/3 der
Trauflänge über dem auszubauenden Gebäudeteil ausmachen und
nicht zusammenhängen. In den übrigen Zonen sind Dachaufbauten
und Dacheinschnitte bis zu 1/5 der Dachfläche gestattet.
2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster (mit
Ausnahme von Treppenhäusern und Liftmotorenräumen) werden
für jede Dachfläche gesondert, in der Projektion auf die Vertikale,
gemessen.
Dachformen
und Deckungsmaterial
Dachaufbauten
1. Grundsatz
2. Bemessung

## Art. 39 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 15 {#art_39}

Zone WN WM E G
_____________________________________________________
Zahl der Vollgeschosse 2 3 2
Ausnützungsziffer 0.50 0.55 0.45
Kleiner Grenzabstand 3.50 m 3.50 m 3.50 m 5 m
Grosser Grenzabstand
a) bis 15 m Gebäudelänge 3.50 m 5 m 3.50 m 5 m
b) über 15-20 m Gebäudelänge 6 m 6 m 5 m 6 m
c) über 20 m Gebäudelänge 8 m 7 m 6 m 7 m
max. Gebäudelänge 40 m 40 m 30 m
Gebäudehöhe 6.50 m 9.50 m 6.50 m
Firsthöhe 9.50 m 13 m 9.50 m 12 m

## Art. 40 Empfindlichkeitsstufe III II II III {#art_40}

Bei Quartierplänen und Gesamtüberbauungen kann der Gemeinderat andere Grenz- und Gebäudeabstände festlegen. Gegenüber
Grundstücken jedoch die an das von einem Quartierplan oder einer
Gesamtüberbauung erfasste Gebiete angrenzen, sind die Abstände gemäss Art. 39 einzuhalten.

## Art. 41 {#art_41}

Der Gemeinderat kann in den Wohnzonen gewerbliche Anlagen
zulassen, wenn durch deren Betrieb weder das ruhige, gesunde
Wohnen beeinträchtigt, noch die bauliche Entwicklung des Wohngebietes ungünstig beeinflusst wird. Verboten sind insbesondere
Betriebe, die starken Rauch, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterungen verursachen. Bereits bestehende Gewerbebetriebe sind in
den Wohnzonen erlaubt.
Tabelle der
Grundmasse
Ausnahmen zu
Grenzabständen
Gewerbliche
Anlagen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 16

## Art. 42 IV. Die Gewerbezone {#art_42}

1 In der Gewerbezone sind gewerbliche und kleinindustrielle Anlagen zulässig, sofern deren Betrieb keine übermässigen Einwirkungen auf die umliegenden Wohngebiete verursacht.
2 Ausser für Betriebsinhaber dürfen nur für solche Betriebsangehörige Wohnungen gebaut werden, welche aus Betriebsgründen im
Areal wohnen müssen.

## Art. 43 {#art_43}

In der Gewerbezone beträgt die maximale Gebäudehöhe 12 m. Es
sind auch Flach- und Shed-Dächer erlaubt.

## Art. 44 V. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen {#art_44}

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen enthält Grundstücke,
die bereits öffentlichen Zwecken dienen, sowie der Gemeinde oder
Privaten gehörende Grundstücke, die für künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt sind.
2 Gegenüber privaten Grundstücken und Gebäuden der angrenzenden Zone gelten die aus Art. 19 und 39 sich ergebenden Grenz-
und Gebäudeabstände. Innerhalb der Zone sind diese Abstände
unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen
festzulegen.

## Art. 45 VI. Landwirtschaftszone {#art_45}

1 Die Landwirtschaftszone dient der bodenabhängigen Produktion
landwirtschaftlicher Güter, dem Acker- und Futterbau, dem Obst-
und Gartenbau.
2 In der Landwirtschaftszone sind nur Bauten zulässig, die im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung stehen. Sie sind
sorgfältig in das Landschaftsbild einzufügen.
Besondere
Bauvorschriften
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 17

## Art. 46 VII. Grund- und Quellwasserschutzzone {#art_46}

Die Grund- und Quellwasserschutzzone bezweckt den Schutz der
bestehenden Wasser- und Quellfassungen. Im einzelnen gelten die
Vorschriften des Schutzzonenreglementes.

## Art. 47 VIII. Die Gewässer {#art_47}

1 Gewässer samt Ufervegetation sind geschützt. Eine standortgemässe Ufervegetation ist von den Anstössern zu dulden.
2 Der Gewässerraum dient der Aufrechterhaltung der natürlichen
Funktion des Gewässers, der Förderung der Artenvielfalt, dem
Hochwasserschutz sowie der Gewährleistung des Gewässerunterhaltes. Die Gewässerabstandslinien legen den Gewässerraum fest.
3 Der Gewässerraum ist von Bauten und Anlagen freizuhalten.
4 Für Nutzung und Bewirtschaftung gelten die Vorschriften der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung. Für Wasserbau und
Gewässerunterhalt gelten die kantonalen Vorschriften.
5 Eingedolte Bachverläufe ohne Gewässerabstandslinien sind von
den Gewässerabstandsvorschriften ausgenommen. Sie dürfen nur
mit Zurückhaltung überbaut werden. Der Zugang zu den eingedolten Bachverläufen muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein.
6 Für stehende Gewässer mit einer Fläche von mehr als 5'000 m2
gilt eine Gewässerabstandslinie von 15 Metern, für eine Fläche von
weniger als 5‘000m2 ohne Gewässerabstandslinie ein Gewässerabstand von 6 Metern ab Uferlinie. Ausgenommen von den Abstandsvorschriften sind Schwimmbäder oder Kleinstgewässer ohne
besondere Naturschutzrelevanz.

## Art. 48 IX. Materialabbau- und Deponiezone {#art_48}

1 Die Materialabbau- und Deponiezone dient zur Gewinnung von
Bodenmaterialien nach regionalem Bedarf und zur Wiederauffüllung mit unbelastetem Material.
2 In der Materialabbau- und Deponiezone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dazu dienen, Material zu gewinnen und zum
Besondere
Bestimmungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 18
Transport aufzubereiten. Sie sind nach beendeter Ausbeutung
durch den Eigentümer auf eigene Kosten zu entfernen.
3 Materialabbau, Wiederauffüllung und Neugestaltung müssen im
Sinne des Natur- und Heimatschutzes sowie des Umwelt- und Gewässerschutzes erfolgen.
4 Nach Beendigung der Nutzung sind Abbau- und Deponiebereiche
der ursprünglichen Nutzung zurückzuführen. Werden für den -
Ackerbau geeignete Flächen (Fruchtfolgeflächen) beansprucht,
sind diese, angepasst an das umliegende Gelände, fachgerecht zu
rekultivieren.

## Art. 49 X. Verkehrsfläche {#art_49}

1 Die Verkehrsflächen sind für den fahrenden und ruhenden Verkehr sowie den notwendigen Verkehrsbauten bestimmt.
2 Im Weiteren gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

## Art. 50 XI. Hecken, Einzelbaum, Baumgruppen {#art_50}

1 Hecken, Einzelbäume und Baumgruppen sind nach Massgabe
der kantonalen Gesetzgebung geschützt.
2 Sie sind sachgerecht zu pflegen, insbesondere dürfen Hecken
abschnittsweise in drei- bis fünfjährigen Intervallen massvoll zurückgeschnitten werden. Der Einsatz chemischer Mittel ist nicht gestattet.

## Art. 51 XII. Nutzungsüberlagerungen {#art_51}

1 Innerhalb der Landwirtschaftszone wird die Aufforstverbotszone
zur Besonnung des Dorfes freigehalten.
2 Nicht aufgeforstete Grundstücke werden mit einem Aufforstverbot
belegt.
3 Auf bereits beforsteten Grundstücken darf die Baumhöhe nicht
über 4 m betragen. Höhere Bäume sind zu fällen.
Aufforstverbotszone
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 19
4 Um den natürlichen Charakter dieser Gegend zu gewährleisten,
ist der Gemeinderat befugt, einzelne Baumgruppen oder Buschbepflanzungen nach Art. 10 zu bewilligen, sofern sie die Besonnung
des Dorfes nicht beeinträchtigen.

## Art. 52 {#art_52}

1 In der Freihaltezone dürfen aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes weder private noch öffentliche Bauten und Anlagen errichtet werden.
2 Der Gemeinderat kann in dieser Zone Bauten bewilligen, die der
Erholung dienen, wie zum Beispiel Spielplätze mit den erforderlichen Kleinbauten, sofern der Zweck der Zone gewahrt bleibt.

## Art. 53 {#art_53}

Auf den mit Naturschutz bezeichneten Flächen können zum Schutze der natürlichen Gegebenheiten in Ergänzung zur Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung privatrechtliche Vereinbarungen getroffen werden. Diese Flächen sind nach Massgabe des Naturinventars zu behandeln.

## Art. 54 {#art_54}

Naturobjekte sind Gegenstände, deren Schutzwürdigkeit sich aus
ihrer Bedeutung als wertvolles Einzelobjekt ergibt. Die Naturobjekte
sind nach Massgabe des Naturinventars zu behandeln.
Art 54a 5)
1 Die Naturgefahrenzone NGZ bezeichnet Gebiete, welche durch
Naturgefahren eine Gefährdung aufweisen. Als Naturgefahren gelten Hochwasser und Massenbewegungen.
2 Die Naturgefahrenzone umfasst die Zonen G1-G4 und wird nur
als umhüllende Flächen dargestellt. Massgebend ist die Naturgefahrenkarte.
3 Die Gefahrenzone rot (erhebliche Gefährdung G1) bezeichnet
Gebiete mit erheblicher Gefährdung von Leben und Sachwerten.
Die Errichtung von Bauten und Anlagen ist verboten, ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die der Gefahrenabwehr dienen.
Um- und Anbauten sind möglich, wenn sie der Risikominimierung
dienen. Der Wiederaufbau von zerstörten Bauten und Anlagen
kann nur in Ausnahmefällen und mit entsprechenden Schutzauflagen genehmigt werden.
4 Die Gefahrenzone blau (mittlere Gefährdung G2) bezeichnet die
Gebiete mit mittlerer Gefährdung von Leben und Sachwerten. Bau-
Freihaltezone
Naturschutz
Naturobjekte
Naturgefahrenzone
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 20
ten und Anlagen sind so zu erstellen, dass durch optimale Standortwahl, konzeptionelle Gestaltung und bauliche Massnahmen der
Gefährdung Rechnung getragen wird. Die entsprechenden Angaben sind im Rahmen eines Objektschutznachweises zusammen mit
den Baugesuchsunterlagen einzureichen. Im Objektschutznachweis ist aufzuzeigen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle Schäden durch Naturgefahren angemessen vermieden werden können, und dass sich durch die
Schutzmassnahmen nicht anderen Grundstücken eine Erhöhung
der Gefahr ergibt.
5 Die Gefahrenzonen gelb (geringe Gefährdung G3) und weiss-gelb
(Restgefährdung G4) bezeichnen Gebiete mit seltenen und sehr
seltenen Ereignissen. Die Gemeinde weist darauf hin, wenn ein
Vorhaben in der Gefahrenzone gelb liegt. Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen obliegen der Bauherrschaft. Bei Sonderrisiken wie z. B. Schiessanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Trinkwasserfassungen etc. gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau.
6 Der Bestandesschutz richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art.48 f.).
7 Ausserhalb der Bauzonen gilt die Gefahrenhinweiskarte. Für Bauten und Anlagen innerhalb von Gefahrenhinweisflächen werden die
erforderlichen Schutzmassnahmen durch die zuständige Baubewilligungsbehörde festgelegt.
D. DIE ÜBERBAUUNGSORDNUNG

## Art. 55 I. Der Baulinienplan {#art_55}

1 Der Gemeinderat beschliesst die Aufstellung und Änderung von
Baulinienplänen nach Massgabe des kantonalen Baugesetzes. die
betroffenen Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören.
2 Die Grundeigentümer können, sofern sie wichtige Gründe geltend
machen, vom Gemeinderat die Aufstellung von Baulinienplänen innerhalb der Bauzone verlangen. Ablehnende Entscheide hat der
Gemeinderat den Gesuchstellern schriftlich und mit kurzer Begründung mitzuteilen.
Aufstellung und
Abänderung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 21

## Art. 56 II. Der Quartierplan {#art_56}

1 Der Gemeinderat beschliesst die Aufstellung und Änderung von
Quartierplänen und dazugehörigen besonderen Vorschriften, nach
Massgabe des kantonalen Baugesetzes. Die betroffenen Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören.
2 Die Grundeigentümer können, sofern sie wichtige Gründe geltend
machen, vom Gemeinderat die Aufstellung von Quartierplänen und
der dazugehörigen Vorschriften verlangen. Ablehnende Entscheide
hat der Gemeinderat den Gesuchstellern schriftlich und mit kurzer
Begründung mitzuteilen.

## Art. 57 {#art_57}

1 Quartierpläne und dazugehörige Vorschriften, die von Privaten
aufgestellt werden, sind dem Gemeinderat zur Genehmigung zu
unterbreiten. Wird die Genehmigung erteilt, sind sie nach den gleichen Verfahrensvorschriften zu behandeln wie die amtlichen Quartierpläne.
2 Weist der Gemeinderat einen privaten Quartierplan zurück, so hat
er dies den Verfassern oder Auftraggebern schriftlich und mit Angabe seiner Gründe bekannt zu geben.

## Art. 58 III. Richtplanung {#art_58}

1 Als Grundlage für die Erschliessung der Baugebiete, für ihre -
Überbauung oder Erhaltung sowie für die Ausrüstung mit den erforderlichen öffentlichen Bauten und Anlagen erstellt der Gemeinderat nach Bedarf Richtpläne.
2 Diese werden periodisch überprüft und auf die übrigen Planungen
von Gemeinde und Kanton abgestimmt.
3 Sie bilden die verwaltungsinterne Grundlage für die Entscheide im
Bau- und Planungsbereich, für welche die Bauordnung mit ihren
Verordnungen keine direkten Hinweise gibt.
4 Die Richtpläne haben keine unmittelbare Wirkung auf das Grundeigentum.
5 Vor der Festlegung der Richtpläne ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu orientieren.
Aufstellung und
Änderung
1. Der amtliche
Quartierplan
2. Der private
Quartierplan
Zweck und
Inhalt
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 22
IV. Strassenlinien (Baulinien) und

## Art. 59 Waldabstandslinien {#art_59}

1 Der Gemeinderat beschliesst die Aufstellung und Änderung von
Strassen- und Baulinienplänen nach Massgabe des Strassen - und
des Baugesetzes sowie von Waldabstandslinienplänen nach Massgabe der Verordnung des Regierungsrates über die Errichtung
von Bauten und Anlagen im Wald und in Waldnähe. Die betroffenen Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören.
2 Die Eigentümer von Grundstücken können, sofern sie wichtige
Gründe geltend machen, vom Gemeinderat die Aufstellung von
Strassenlinien- und Waldabstandslinienplänen innerhalb der
Bauzone verlangen. Ablehnende Entscheide hat der Gemeinderat
den Gesuchstellern schriftlich und mit kurzer Begründung mitzuteilen.
D. DIE BAULANDERSCHLIESSUNG

## Art. 60 I. Allgemeines {#art_60}

Neubauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden.
Ein Grundstück gilt als baureif:
a) wenn es nach den Vorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde erschlossen ist, d.h. wenn alle Anlagen für den Verkehr, die
Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung vorhanden sind
b) wenn es nach Grösse und Form für eine zonengemässe Überbauung geeignet ist

## Art. 61 {#art_61}

1 Auf Grundstücken der Bauzone, die nicht erschlossen sind, dürfen Bauten nur errichtet werden, wenn der Bauherr die Erschliessung auf eigene Rechnung und nach den Vorschriften der Gemeinde ausführt.
2 Das Verfahren zur Rückerstattung der Kostenanteile der Gemeinde und der übrigen Grundeigentümer richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Erschliessungsverordnung, soweit die Betragsverordnung der Gemeinde nichts anderes vorsieht.
Aufstellung und
Änderung
Baureife
Vorzeitige
Erschliessung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 23

## Art. 62 II. Beitragspflicht {#art_62}

1 Grundeigentümer, deren Grundstücke durch Neubau, Ausbau
und/oder Korrektion von Strassen, Trottoirs, Plätzen, Gehwegen
oder durch die Anlage von Kanalisationen und Werkleitungen eine
Wertvermehrung erfahren, haben an sämtliche der Gemeinde
dadurch erwachsende Kosten einen Beitrag zu leisten.
2 Die vom einzelnen Grundeigentümer aufzubringenden Beiträge
dürfen nicht höher sein als die Wertvermehrung seines Grundstückes nach Abzug allfälliger Minderwerte ausmacht.
3 Die Beitragspflicht für die über den gewöhnlichen Verkehr hinaus
ausnahmsweise starke Benützung von Orts-, Fahr- und Güterwegen wird gestützt auf Art. 15 und 16 des Strassengesetzes sowie §
10 der Gemeinde-Flurordnung durch den Gemeinderat geregelt.

## Art. 63 {#art_63}

Das Ausmass der Beitragspflicht, die Berechnungsgrundlagen sowie der Zeitpunkt der Beitragszahlung sind in der Beitragsverordnung der Gemeinde Hemmental vom 17. März 1972 festgelegt. Für
die Gewerbezone gelten andere Grundlagen.
D. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

## Art. 64 I. Baubewilligung {#art_64}

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen
des kantonalen Baugesetzes.

## Art. 65 {#art_65}

1 Vorfragen, an deren Klärung ein erhebliches Interesse besteht,
können dem Gemeinderat zum Vorentscheid unterbreitet werden.
Ein solcher bindet den Gemeinderat nur, soweit die Verhältnisse
gleich bleiben, auf alle Fälle nur für die Dauer eines Jahres und unter Vorbehalt von Einsprachen und Rekursen im ordentlichen Bewilligungsverfahren.
2 Die Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes über die Baubewilligung finden entsprechende Anwendung. Gegen den Vorent-
Grundsatz
Beitragsreglement
Allgemeines
Vorentscheid
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 24
scheid stehen die gleichen Rechtsmittel offen wie gegen den Entscheid über ein Baugesuch.

## Art. 66 {#art_66}

Gesuche um Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne des
kantonalen Baugesetzes sind beim Gemeinderat einzureichen.
Dieser leitet sie mit seinem Antrag an den Regierungsrat weiter.

## Art. 67 {#art_67}

1 Der Bewilligung bedürfen sämtliche bauliche oder andere Vorkehren, auf welche die in Art. 1 erwähnten Vorschriften Bezug nehmen. Darunter fallen insbesondere:
a) Neue Hoch- und Tiefbauten sowie Um- und Anbauten an bestehende Bauten
b) Der Abbruch von Bauten
c) Die Änderung der Zweckbestimmung einer Baute oder Anlage
d) Terrainveränderungen wie Auffüllungen und Abgrabungen,
wenn sie die grossen Linien des Terrains verändern oder die
Höhe von 1 m übersteigen 4)
e) Die Errichtung von Garten- und Stützmauern von mehr als 80
cm Höhe, von Jauchegruben, Einfriedungen und dergleichen
f) Kehricht- und Schuttdeponien, Materialaufstapelungen wie Autoablagerungsplätze, Altmateriallager und dergleichen
g) Aussenantennen, Sonnenkollektoren und ähnliche nach aussen
in Erscheinung tretende Vorrichtungen
h) Reklameeinrichtungen, Schaukästen und Selbstbedienungsautomaten, soweit sie nach aussen in Erscheinung trete
i) Campingplätze
k) Ausstellungsplätze im Freien
l) Unterhaltsarbeiten an Fassaden, Fenstern und Dächern in der
Dorfkernzone
m) Parzellierungen
n) Alle weiteren Vorkehrungen, die das Orts- oder Landschaftsbild
in irgendeiner Weise verändern
2 Sämtliche Baugesuche sind beim Baureferat einzureichen. Bestehen Zweifel über die im Einzelfall einzureichenden Unterlagen,
so entscheidet das Baureferat.
Ausnahmebewilligungen
Bewilligungspflicht
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 25

## Art. 68 II. Baukontrollen {#art_68}

Dem Baureferat sind rechtzeitig schriftlich zur Kontrolle anzumelden:
a) Die Errichtung des Schnurgerüstes
b) Die Haus- und Grundstückskanalisation und deren Anschlüsse
an die öffentliche Leitung
c) Das Ansetzen des Sockels und die Festlegung der Höhenlage
d) Die Vollendung des Rohbaus
e) Die Bezugsbereitschaft
f) Baugerüste im Bereich des öffentlichen Grundes

## Art. 69 III. Vollzug {#art_69}

1 Dem Gemeinderat obliegt der Vollzug der Bauordnung, soweit
nicht ausdrücklich andere Organe vorgesehen sind.
2 Alle Baugesuche sind dem Baureferat zuhanden des Gemeinderates einzureichen.
3 Der Gemeinderat entscheidet über die in seinen Kompetenzbereich fallenden Baugesuche.

## Art. 70 {#art_70}

1 Die Gemeindeversammlung hat eine Baukommission aus 3 Mitgliedern (wovon mindestens 2 neutrale Fachleute) zu bestellen,
welche die Aufgabe hat, wesentliche Gesuche des Hoch- und Tiefbaus zu begutachten und entsprechende Anträge an den Gemeinderat zu stellen. Der Gemeinderat entscheidet, welche Gesuche
der Baukommission zu unterbreiten sind.
2 Die Baukommission kann auch mit der Lösung von Problemen,
welche mit der baulichen Entwicklung der Gemeinde zusammenhängen, betraut werden.

## Art. 71 {#art_71}

Übertretungen dieser Bauordnung oder der gestützt darauf erlassenen Bauvorschriften werden gemäss den Bestimmungen des
kantonalen Baugesetzes geahndet.
Arten
Zuständige
Behörde
Baukommission
Strafbestimmungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 26

## Art. 72 IV. Inkrafttreten {#art_72}

Diese Bauordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Einwohnergemeinde und der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Durch diese Bauordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Bauordnung vom 16. April 1971.
Fussnoten:
1 Am 29. September 1998 und 19. Oktober 1990 von der Einwohnergemeinde Hemmental beschlossen, am 5. Februar
1991 vom Regierungsrat genehmigt
2 Am 29. November 1996 von der Einwohnergemeinde Hemmental beschlossen, am 24. Dezember 1996 vom Regierungsrat genehmigt
3 Am 29. November 1996 von der Einwohnergemeinde Hemmental beschlossen, am 24. Dezember 1996 vom Regierungsrat genehmigt
4 Am 29. November 1996 von der Einwohnergemeinde Hemmental beschlossen, am 24. Dezember 1996 vom Regierungsrat genehmigt
5 Vom Grossen Stadtrat beschlossen am 23. Januar 2024,
vom Regierungsrat genehmigt am 1. Oktober 2024, in Kraft
getreten auf den 1. November 2024
In-Kraft-Treten
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Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23.Januar 2024) 28
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