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title: "Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen"
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provisions: 10
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# Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen

## Art. 1 {#art_1}

Begriffsbestimmungen – Reklameart
1 Die Begriffe Strassenreklamen, Fremdreklamen, Eigenreklamen und Firmenanschriften sind in der Bundesverordnung über die Strassensignalisation
festgelegt.
2 Die nicht strassengebundenen Reklamen können Fremdreklamen, Eigenreklamen oder Firmenanschriften sein, wie dies in der Bundesverordnung über
die Strassensignalisation betreffend die Strassenreklamen dargelegt ist.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffsbestimmungen – Innerorts
1 Für die Strassenreklamen ist der Ausdruck «innerorts» in der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr umschrieben.
2 Für die nicht strassengebundenen Reklamen bezeichnet dieser Ausdruck ein
dicht bebautes Gebiet.

## Art. 3 {#art_3}

Ausnahmen zur Bewilligungspflicht – Strassenreklamen (Art. 3.
Abs. 2 RekG)
2 Für die nachfolgend bezeichneten Strassenreklamen ist keine Bewilligung
erforderlich:
a) die Reklamen, welche in Schaufenstern oder an Fenstern stehen;
b) die Tafeln für Verkaufsangebote, deren Fläche 1,2 m² nicht übersteigt
und die bis zu 0,5 m vor der Fassade aufgestellt sind;
Reklamen – R 941.21
c) die unbeleuchteten Firmenschilder, deren Fläche 0,5 m² nicht übersteigt
und die an der Fassade und parallel dazu angebracht sind.

## Art. 4 {#art_4}

Ausnahmen zur Bewilligungspflicht – Nicht strassengebundene
Reklamen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c RekG)
2 Für die in Artikel 3 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vorgesehenen nicht strassengebundenen Reklamen ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Höhe der
verwendeten Buchstaben an der Fassade nicht mehr als 50 cm beträgt und die
Fläche der Tafel 0,5 m² nicht übersteigt.

## Art. 5 {#art_5}

Bewilligungsverfahren – Zuständige Behörden
1 Das Bewilligungsgesuch zum Aufstellen, Benützen oder Ändern einer Reklame ist an das Oberamt des Bezirks zu richten, in welchem die Reklame
betrieben wird.
2 Im Falle einer Übertragung der Befugnis an die Gemeinde nach Artikel 10
des Gesetzes ist das Bewilligungsgesuch an die entsprechende Gemeinde zu
richten.

## Art. 6 {#art_6}

Bewilligungsverfahren – Form und Inhalt des Gesuches
1 Für das Bewilligungsgesuch ist ein spezielles Formular zu verwenden, das
namentlich folgende Angaben enthält:
a) den Namen und Wohnort des Gesuchstellers;
b) den Namen des Lieferanten der Reklameanlage;
c) die Art der Reklame (Plakate, Schilder, beleuchtete oder unbeleuchtete
Tafeln, dauerhafte oder zeitlich beschränkte Reklame);
d) den vorgesehenen Text mit der Höhe der Schrift;
e) die Grösse der Reklame (Fläche, Länge, Höhe) und die verwendeten
Farben;
f) den vorgesehenen Standort (Gemeinde, Ortschaft, genaue Stelle);
g) den Abstand zum Fahrbahnrand.
2 Die Behörde kann nötigenfalls verlangen, dass Fotografien, Situationspläne
oder Skizzen vorgelegt werden, die ein umfassendes Bild der Örtlichkeiten
oder der in Betracht kommenden Reklame ermöglichen.

## Art. 7 {#art_7}

Bewilligungsverfahren – Frist für die Einreichung des Gesuchs
1 Betrifft das Bewilligungsgesuch eine zeitlich beschränkte Reklame, so hat
der Gesuchsteller es mindestens einen Monat vor dem ersten vorgesehenen
Reklametag der zuständigen Behörde vorzulegen. Verspätete Gesuche werden nicht berücksichtigt.

## Art. 8 Reklamen – R 941.21 {#art_8}

Bewilligungsverfahren – Mitteilung der Entscheide
1 Die Entscheidungsbehörde stellt den Instanzen, welche ein Gutachten abgegeben haben, ein Exemplar ihres Entscheides zu.

## Art. 9 {#art_9}

Gebühr
1 Für die von der Behörde getroffenen Entscheide ist ein Gebühr von 50 bis
500 Franken zu bezahlen, die je nach Art und Bedeutung der Reklame festgelegt wird.
2 Im Falle einer Befugnisübertragung im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes
werden die vom Tiefbauamt und von den beigezogenen Kommissionen festgelegten Gebühren von der Gemeinde einkassiert und dem Staat rückerstattet.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am gleichen Tage wie das Gesetz vom 6. November
1986 über die Reklamen in Kraft. 1)
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
1) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes: 1. April 1987.
Reklamen – R 941.21
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.12.1986 Erlass Grunderlass 01.04.1987 BL/AGS 1986 f 616 / d 638
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.12.1986 01.04.1987 BL/AGS 1986 f 616 / d 638
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
