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title: "Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich"
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provisions: 24
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# Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Masterstudium an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
(UZH).
2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergreifende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten
Rahmenverordnungen geregelt.
3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studienordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin oder
der Studiendekan.
Ausführende

## § 2 Bestimmungen {#par_2}

Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
Module und
Minor-Studienprogramme
anderer

## § 3 Fakultäten {#par_3}

1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung
eines Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an
der das Major-Studienprogramm absolviert wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jeweilige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden
Fakultät.
Studienangebot§ 4.5 1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Umfang von 180 ECTS Credits an:
– Bachelor of Arts,
– Bachelor of Arts in Sozialwissenschaften,
– Bachelor of Science in Psychologie,
– Bachelor of Science in Computerlinguistik.
415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Liberal Arts Options im
Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.
3 Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von
120 ECTS Credits an:
– Master of Arts,
– Master of Arts in Sozialwissenschaften,
– Master of Science in Psychologie,
– Master of Science in Computerlinguistik,
– Master of Science in Evolutionary Language Science.
Bezeichnung
und Abschlüsse
§ 5.5 1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen
Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen:
– Bachelor of Arts UZH,
– Bachelor of Arts UZH in Sozialwissenschaften,
– Bachelor of Science UZH in Psychologie,
– Bachelor of Science UZH in Computerlinguistik.
2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen:
– Master of Arts UZH,
– Master of Arts UZH in Sozialwissenschaften,
– Master of Science UZH in Psychologie,
– Master of Science UZH in Computerlinguistik,
– Master of Science UZH in Evolutionary Language Science.
3 Die Grade werden wie folgt abgekürzt:
– Bachelor of Arts UZH BA UZH
– Bachelor of Arts UZH in Sozialwissenschaften BA UZH
– Bachelor of Science UZH in Psychologie BSc UZH
– Bachelor of Science UZH in Computerlinguistik BSc UZH
– Master of Arts UZH MA UZH
– Master of Arts UZH in Sozialwissenschaften MA UZH
– Master of Science UZH in Psychologie MSc UZH
– Master of Science UZH in Computerlinguistik MSc UZH
– Master of Science UZH in Evolutionary MSc UZH
Language Science
B. Allgemeines zum Studium
Zusammensetzung eines

## § 6 Studiengangs {#par_6}

1 Ein Studiengang besteht aus einem Studienprogramm (Mono-
Studienprogramm) oder aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-
Studienprogramm).
2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die
Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienprogrammabschluss führt.
3 Die Liberal Arts Option ist eine curricular offene und durch den
Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs,
die nicht zu einem Studienprogrammabschluss führt.

## § 7 Mustercurricula {#par_7}

1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die
Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Mustercurriculum wird in geeigneter Weise publiziert.
2 Das Mustercurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb
von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.

## § 8 Zulassung {#par_8}

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung
über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom
27. August 20183 massgebend.
Studium mit

## § 9 Behinderung {#par_9}

1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung
oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und
schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens
beiziehen.
2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag durch
die oder den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

## § 10 Sprache {#par_10}

1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe
ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen können in anderen Sprachen erfolgen.
2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen können
in anderen Sprachen erfolgen.
415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
3 Die Lehrveranstaltungen in den philologischen Studienprogrammen können in der entsprechenden Sprache stattfinden.
4 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in denjenigen Sprachen durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durchgeführt werden.
5 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.
Urheberrecht an
studentischen

## § 11 Arbeiten {#par_11}

1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören
grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit
das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.
3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer
Arbeit die Programmdirektorin oder den Programmdirektor zu informieren.
4 Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor kann die
Veröffentlichung mit Auflagen versehen.

## § 12 Plagiatskontrolle {#par_12}

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung
auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden.
Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland
beauftragt werden.
§§ 13 und 14.4

## § 15 Informationspflicht {#par_15}

1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und
Fristen, selbstständig zu informieren.
2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

## § 16 Module {#par_16}

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
Modulangaben

## § 17 im Vorlesungsverzeichnis {#par_17}

Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.

## § 18 Modultypen {#par_18}

Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,
b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich
im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen
sind,
c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem umschriebenen Bereich frei wählbar sind.

## § 19 Modulverantwortliche {#par_19}

Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt
und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.
An- und
Abmeldung

## § 20 von Modulen {#par_20}

1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Buchung bzw. Anmeldung erforderlich. Die Buchung bzw. Anmeldung
des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung bzw. Anmeldung des Leistungsnachweises.
2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.

## § 21 ECTS Credits {#par_21}

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem
erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen
Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende
einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS
Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre
A. Leistungsnachweise

## § 22 Arten der Leistungsnachweise {#par_22}

Leistungsnachweise sind insbesondere:
– mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen,
– schriftliche Arbeiten,
– Referate,
– dokumentierte praktische Arbeit,
– Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,
– Portfolio,
– Nachweis von im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung erbrachten Studienleistungen.
Organisation

## § 23 und Modalitäten der Leistungsnachweise {#par_23}

1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.
Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist
eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen
Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen.
Verhinderung,
Abbruch, unentschuldigtes

## § 24 Fernbleiben {#par_24}

1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch vor, so ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der
oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfahren bei
Verhinderung,
Abbruch, unentschuldigtem

## § 25 Fernbleiben {#par_25}

1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B.
Arztzeugnis) bei der oder dem Modulverantwortlichen einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der
Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
3 Die oder der Modulverantwortliche entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet
ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

## § 26 Leistungsbewertung {#par_26}

1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet.
Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten
sind zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
Wiederholung
von Modulen

## § 27 allgemein {#par_27}

1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur
der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in
welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des
Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung
erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann
nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen
eines anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
Wiederholung
von Pflichtmodulen
§ 28. 1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,
so gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine
endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.
Wiederholung
von Modulen
im Wahlpflicht-
und Wahlbereich
§ 29. 1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann
einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definierten Bereichs möglich.
415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
Unlauteres
Verhalten
§ 30. 1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das
Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder
einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst
wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studiendekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits
verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Studiendekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Programmdirektorin oder der Programmdirektor vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Akteneinsicht
in Prüfungsunterlagen
§ 31. Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen
können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und
die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
Leistungsausweis
§ 32. 1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,
werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
B. Endgültige Abweisung und Sperre
Endgültige
Abweisung
§ 33. Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, verfügt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine endgültige Abweisung vom entsprechenden Studienprogramm.
Sperre § 34. Eine endgültige Abweisung vom Studienprogramm nach § 33
bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.
4. Abschnitt: Studiengänge
A. Bachelorstudiengänge
Studienziele§ 35. Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden
Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken.
Strukturierung
der Bachelorstudiengänge
§ 36. 1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei
einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs
Semestern.
2 Innerhalb der Bachelorstudiengänge sind folgende Umfänge und
Kombinationen möglich:
– Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in
Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
60 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten der Studienprogramme fest.
Bachelorarbeit§ 37. 1 Während des Bachelorstudiengangs ist im Major-Studienprogramm eine Bachelorarbeit im Umfang von 15 ECTS Credits zu
verfassen. Die Bachelorarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu
verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet

## § 27ff sich nach {#par_27ff}

4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und die Begutachtung der Bachelorarbeit.
5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.
Vorziehen von
Mastermodulen
§ 38. Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits
erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt
30 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Masterstudiengang begonnen werden.
B. Masterstudiengänge
Studienziele§ 39. Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten.
415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
Konsekutive
und spezialisierte Masterprogramme
§ 40. 1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder konsekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der VZS3.
2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen der spezialisierten Masterstudienprogramme.
Strukturierung
der Masterstudiengänge
§ 41. 1 Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits. Bei
einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von vier
Semestern.
2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und
Kombinationen möglich:
– Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in
Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
30 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienprogramme
fest.
Masterarbeit § 42. 1 Während des Masterstudiengangs ist im Major-Studienprogramm eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS Credits zu
verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich
nach § 27 ff.
4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Masterarbeit.
C. Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung
und Anrechnung allgemein
§ 43. 1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen
zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.
Anerkennung
von Studienleistungen
§ 44. 1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in
ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn
a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung
ist,
b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,
c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
Anrechnung
an den Studienabschluss
§ 45. 1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn
a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar
sind,
b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungstabellen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen
Modulen
§ 46. Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit
entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Überzählige
Module
§ 47. 1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw.
Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record
als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss im jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich
sind.
3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden,
die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss
angerechnet.
415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
D. Studienabschluss
Anmeldung
zum Abschluss
§ 48. 1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist von
den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss
Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Verleihung des
Bachelorgrades
§ 49. 1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180
ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die
Hälfte der für das Major-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Philosophischen Fakultät der UZH
erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
Verleihung des
Mastergrades
§ 50. 1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 120
ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die
Hälfte der für das Major-Studienprogramm / Mono-Studienprogramm
erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Philosophischen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
Gewichtete
Gesamtnote
§ 51. 1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer
ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienprogrammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in
die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als
auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
2 Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten und die der
gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine
Nachkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die
schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend.
E. Abschlussdokumente
Abschlussdokumente
§ 52. Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende
Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement
und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Diplomurkunde§ 53. 1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und
der Fakultät, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH
sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit
vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit
der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma
Supplement
§ 54. Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic
Record
§ 55. 1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an
den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht
an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel
der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die
nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Rechtsschutz§ 56. 1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der
Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Alle anderen Verfügungen unterliegen ebenfalls der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw.
der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
415.455.1 Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 57. 1 Für Studierende, die das Studium an der Philosophischen
Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben,
gilt:
a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2019 dieser Rahmenverordnung unterstellt und in Studienprogramme gemäss dieser
Rahmenverordnung überführt.
b. Die Studierenden müssen mindestens 60 ECTS Credits an der UZH
erbringen.
c. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des
alten Curriculums identisch sind.
2 In Einzelfällen kann die Fakultät zugunsten der Studierenden auf
die Überführung in Studienprogramme nach dieser RVO verzichten
und den weiteren Verlauf des Studiums sowie die Modalitäten in allgemeiner Form festlegen oder in individuellen Studienvereinbarungen
mit den Studierenden festhalten.
Überführung
in Studienprogramme nach
dieser RVO
§ 58. 1 Jede Überführung aus auslaufenden Studienprogrammen
erfolgt in vergleichbare oder ähnliche Studienprogramme, die sich inhaltlich und umfangmässig eignen.
2 Die Überführung aus einzelnen auslaufenden Studienprogrammen in eines oder zwei Studienprogramme sowie die Zusammenfassung oder Aufteilung mehrerer auslaufender Studienprogramme in ein
oder zwei Studienprogramme gemäss dieser RVO sind zulässig.
3 Der Verbleib in auslaufenden Studienprogrammen ist nur dann
zulässig, wenn eine Überführung als nicht vertretbar erscheint. Über
die Vertretbarkeit entscheidet die Fakultät.
Anrechnung
von Leistungen
§ 59. 1 Studienleistungen, die vor dem Herbstsemester 2019 erworben wurden, werden soweit möglich vollständig an den Abschluss angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass diese mit der
jeweils geltenden Studienordnung vereinbar ist.
2 Studierenden, die vor dem Herbstsemester 2019 ein Modul einmal erfolglos absolviert haben (Fehlversuch), wird dieser Fehlversuch
erlassen.
3 Definitiv nicht bestandene Module, definitive Abweisungen sowie
Sperren bleiben bestehen.
Schliessung der
auslaufenden
Studienprogramme
§ 60. 1 Auslaufende Bachelorstudienprogramme werden per Ende
Frühlingssemester 2023 und auslaufende Masterstudienprogramme per
Ende Frühlingssemester 2022 geschlossen. Nach diesem Zeitpunkt ist
ein Abschluss dieser Programme nicht mehr möglich.
2 Eine Beurlaubung oder Sistierung der Immatrikulation hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt für den letztmöglichen Abschluss auslaufender Studienprogramme.
1 OS 73, 503; Begründung siehe ABl 2018-09-14.
2 Inkrafttreten: 1. August 2019.
3 LS 415.31.
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 217; ABl 2022-03-18).
In Kraft seit 1. August 2022.
5 Fassung gemäss URB vom 16. September 2024 (OS 80, 32; ABl 2024-12-20).
In Kraft seit 1. August 2025.
