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title: "Organisationsreglement der Erweiterten Universitätsleitung"
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provisions: 15
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# Organisationsreglement der Erweiterten Universitätsleitung

## § 1 A. Gegenstand {#par_1}

1 Dieses Organisationsreglement regelt die Durchführung der
Sitzungen und die Beschlussfassung der Erweiterten Universitätsleitung
(EUL).
2 Es ergänzt die Bestimmungen des Universitätsgesetzes vom 15. März
19983 und der UniO zur Organisation der EUL.
B. Sitzungen

## § 2 Einberufung {#par_2}

1 Die EUL tagt in der Regel neunmal pro Jahr, wobei während der Perioden mit Lehrveranstaltungen ein monatlicher Sitzungsrhythmus besteht.
2 Die Rektorin oder der Rektor beruft bei Bedarf oder auf Verlangen
von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern weitere Sitzungen
ein.
3 Sie oder er kann Sitzungen mangels Traktanden absagen.

## § 3 Sitzungsleitung {#par_3}

1 Die EUL tagt unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors.
2 Bei Abwesenheit der Rektorin oder des Rektors wird die Sitzung
von der Vize-Rektorin oder dem Vize-Rektor geleitet. Bei Abwesenheit beider leitet eine Prorektorin oder ein Prorektor oder die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin die Sitzung.
415.111.3 OrgR EUL

## § 4 Traktandierung {#par_4}

1 Die EUL berät und beschliesst anhand einer Traktandenliste.
2 Die Traktandenliste wird aufgrund der eingereichten Anträge erstellt.
3 Sie wird in der Regel mindestens zehn Kalendertage vor dem Sitzungstermin elektronisch versendet.
4 Die EUL kann ein dringliches Geschäft bei Beginn der Sitzung
auf die Traktandenliste aufnehmen, sofern drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
5 Es können ihr Geschäfte auch zur Diskussion oder zur Kenntnisnahme unterbreitet werden.

## § 5 Stellvertretung {#par_5}

1 Die Dekaninnen und Dekane der Fakultäten können sich
nach Massgabe des Organisationsreglements der jeweiligen Fakultät
vertreten lassen.
2 Für die Delegierten der Stände richtet sich die Stellvertretung
nach dem Wahlreglement vom 3. Dezember 20195 bzw. nach der entsprechenden Regelung des Verbands der Studierenden der Universität
Zürich.
3 Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach Abs. 1 und 2 sind
stimmberechtigt.
4 Die Stimmabgabe kann weder vorgängig erfolgen noch an eine
Sitzungsteilnehmerin oder einen Sitzungsteilnehmer delegiert werden.
Gäste § 6.8 1 Neben der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär
und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Gleichstellungskommission lädt die EUL folgende ständige Gäste mit beratender Stimme zu
ihren Sitzungen ein:
a. die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission für Inklusion,
b. die Vertreterin oder den Vertreter der Professorenschaft im Universitätsrat nach § 47 Abs. 1 Ziff. 2 UniO4,
c. die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Vertretung nach
lit. b,
d. die Leiterin oder den Leiter von Recht und Datenschutz,
e. die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Informatik,
f. die Leiterin oder den Leiter Kommunikation,
g. die Aktuarin oder den Aktuar.
2 Sie kann für einzelne Geschäfte weitere Gäste einladen.
OrgR EUL 415.111.3

## § 7 Protokoll {#par_7}

1 Über die Sitzungen der EUL wird Protokoll geführt.
2 Das Protokoll wird jeweils an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
C. Beschlussfassung
Anträge an

## § 8 die EUL {#par_8}

1 Die Anträge an die EUL werden von den stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht. Besondere Regelungen, wonach Organe
der Fakultäten direkt bei der EUL Antrag stellen, bleiben vorbehalten.
2 Die Anträge sind dem Generalsekretariat einzureichen. Sie werden
in der Regel von der Universitätsleitung vorberaten oder zur Kenntnis
genommen und im Anschluss für eine Sitzung der EUL traktandiert.
3 Die Anträge sind ausreichend frühzeitig einzureichen, damit sie
von der Universitätsleitung vorberaten oder zur Kenntnis genommen
werden können, sofern dies noch nicht erfolgt ist, und die ordnungsgemässe Traktandierung gewährleistet ist.
§ 9.7

## § 10 Beschlussfähigkeit {#par_10}

Die EUL ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

## § 11 Beschlussfassung {#par_11}

1 Die EUL fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Leiterin oder
der Leiter der Sitzung den Stichentscheid.
2 Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie werden geheim durchgeführt, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
3 Die Bestimmungen der Verordnung über die Verleihung der
Würde eines Ehrendoktorats durch die Erweiterte Universitätsleitung
vom 2. Oktober 20176 bleiben vorbehalten.

## § 12 Zirkularverfahren {#par_12}

1 Die Rektorin oder der Rektor kann der EUL Beschlüsse
im Zirkularverfahren unterbreiten. Dieses wird per E-Mail geführt.
2 Die Beschlussfassung über die Erteilung der Venia Legendi sowie
über Verleihung und Verlängerung der Titularprofessur und der weiteren vom Universitätsrat bezeichneten akademischen Titel erfolgt in der
Regel im Zirkularverfahren.
415.111.3 OrgR EUL
3 Der Beschluss kommt zustande, wenn keines der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb der von der Rektorin oder dem Rektor angesetzten Frist mitteilt, dass es die Beratung des Geschäfts an einer Sitzung verlangt.
4 Die Frist nach Abs. 3 beträgt mindestens fünf Arbeitstage.

## § 13 Ausstand {#par_13}

Die Mitglieder der EUL treten in den Ausstand, wenn sie in
der Sache persönlich befangen erscheinen. Es gilt § 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19592.

## § 14 Informationsrecht {#par_14}

1 Die Dekaninnen und Dekane der Fakultäten und die Delegierten der Stände sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, die Angehörigen ihrer Fakultät bzw. die Angehörigen
ihres Standes über die Traktanden und Beschlüsse der EUL zu informieren, sofern die betreffenden Geschäfte nicht der Schweigepflicht
nach § 15 unterstehen.
2 Die Stellungnahmen von Sitzungsteilnehmenden und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der EUL sind geheim zu halten.

## § 15 Schweigepflicht {#par_15}

1 Die Mitglieder der EUL, die ständigen Gäste mit beratender Stimme und sämtliche Sitzungsteilnehmende unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf:
a. Geschäfte betreffend Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie über Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur und der weiteren vom Universitätsrat bezeichneten akademischen Titel,
b. Geschäfte betreffend Bewilligung zur Weiterführung und zum Entzug des Professorinnen- oder Professorentitels bei vorzeitigem Rücktritt,
c. Geschäfte, die von der Rektorin oder dem Rektor oder von der
EUL der Schweigepflicht unterstellt werden.
2 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der EUL bzw. nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Universität fort.

## § 16 D. Aktuariat {#par_16}

1 Die Aktuarin oder der Aktuar trifft die organisatorischen
und administrativen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung
der Geschäfte der EUL.
2 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Aktuarin oder den
Aktuar.
OrgR EUL 415.111.3

## § 17 E. Inkrafttreten {#par_17}

Dieses Organisationsreglement tritt am 1. August 2022 in
Kraft.
1 OS 77, 344; Begründung siehe ABl 2022-06-03.
2 LS 175.2.
3 LS 415.11.
4 LS 415.111.
5 LS 415.111.2.
6 LS 415.114.
7 Aufgehoben durch Beschluss der Erweiterten Universitätsleitung vom 25. Juni
2024 (OS 79, 287; ABl 2024-07-05). In Kraft seit 1. August 2024.
8 Fassung gemäss Beschluss der Erweiterten Universitätsleitung vom 23. Juni
2026 (OS 81, 420; ABl 2026-06-26). In Kraft seit 1. Oktober 2026.
