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title: "Hausordnung der Gesundheitszentren für das Alter (Hausordnung GFA)"
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provisions: 16
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# Hausordnung der Gesundheitszentren für das Alter (Hausordnung GFA)

## Art. 1 {#art_1}

Diese Hausordnung dient:
a. dem rücksichtsvollen Zusammenleben und -arbeiten in den
Gesundheitszentren für das Alter (GFA);
b. der Sicherheit aller sich auf den Arealen der GFA aufhaltenden Personen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Hausordnung gilt an sämtlichen Standorten der GFA
(Areal[e]):
a. in den Gebäuden;
b. auf dem Gelände;
c. an den Standorten Services;
d. in gemieteten Gebäuden und Räumlichkeiten.
2 Die Hausordnung hat Gültigkeit für alle Personen, die sich auf
den Arealen der GFA aufhalten, insbesondere für:
a. Mitarbeitende;
b. Bewohnende;
c. Patientinnen und Patienten der rehabilitativen Akut- und
Übergangspflege sowie der Memory Clinic Entlisberg;
d. Gäste der Tageskliniken;
e. Besucherinnen und Besucher.
1 LS 131.1
2 AS 813.151
Zweck
Geltungsbereich
2Hausordnung GFA
813.161

## Art. 3 {#art_3}

1 Personen, die sich auf den Arealen der GFA aufhalten,
verhalten sich respektvoll und freundlich.
2 Sie nehmen Rücksicht auf andere Personen.
3 Sie unterlassen Störungen und Hinderungen des geordneten
und zweckentsprechenden Betriebs der GFA.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die GFA verfügen über keine fixen Besuchszeiten.
2 Die Betriebsleitungen können bei Bedarf Besuchszeiten vorsehen.

## Art. 5 {#art_5}

Die GFA tolerieren auf ihren Arealen nicht:
a. Straftaten gemäss Strafgesetzbuch3 wie Gewaltanwendungen, Drohungen, Rassismus, Diebstahl oder sexuelle Belästigung;
b. Konsum, Besitz, Handel usw. von Betäubungsmitteln gemäss Betäubungsmittelgesetz4;
c. Waffen aller Art, insbesondere Schusswaffen.

## Art. 6 {#art_6}

Das Rauchen, einschliesslich das Rauchen von E-Zigaretten, ist nach den Vorgaben des jeweiligen Standorts in den
dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereichen erlaubt.

## Art. 7 {#art_7}

Für Ton- und Bildaufnahmen jeglicher Art (z. B. Filmen,
Fotografieren, Gespräche aufzeichnen oder Recherchen durch
Medien) bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Personen.

## Art. 8 {#art_8}

Folgende Tätigkeiten bedürfen einer vorgängigen Genehmigung durch die zuständige Betriebsleitung:
a. Halten von Tieren;
b. Verkauf von Waren;
c. gewerbliche Tätigkeiten;
d. Durchführen von politischen Veranstaltungen und Veranstaltungen von Vereinigungen;
e. Durchführen von Führungen und Besichtigungen durch
Gruppen;
f. Werben und Sammeln für gewerbliche und ideelle Zwecke;
g. Aushängen und Verteilen von Flugblättern, Plakaten und Inseraten.
3 vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
4 vom 3. Oktober 1951, SR 812.121.
Generalklausel
Besuchszeiten
Nicht toleriertes
Verhalten
Rauchen
Ton- und
Bildaufnahmen
Bewilligungspflichtige
Tätigkeiten
3Hausordnung GFA 813.161

## Art. 9 {#art_9}

1 Personen, die sich auf den Arealen der GFA aufhalten,
befolgen Anordnungen und Weisungen von Mitarbeitenden der
GFA.
2 Das gilt insbesondere für:
a. allgemeine Sicherheitsvorschriften;
b. Brandschutzvorschriften und -massnahmen;
c. Hygienevorschriften;
d. Vorschriften zum Umgang mit Alkohol;
e. Zutrittsbeschränkungen;
f. Entsorgungsvorschriften;
g. Ordnungsvorschriften;
h. Vorschriften zum Umgang mit technischen Anlagen, wie
z. B. mit Personen- und Warenaufzügen;
i. Vorschriften zur Nutzung der Informatik und des Gäste-
Internets.

## Art. 10 {#art_10}

1 Auf den Arealen der GFA sind die jeweiligen Parkierungsvorschriften zu beachten.
2 Personen, die das richterliche Verbot verletzen, werden verzeigt.
3 Für das Anschliessen privater Elektrofahrzeuge an das Stromnetz der GFA bedarf es der Bewilligung der zuständigen Betriebsleitung.

## Art. 11 {#art_11}

1 Personen, die sich auf den Arealen der GFA aufhalten,
sind für ihre persönlichen Gegenstände, d. h. Eigentum, Besitz,
Nutzniessung und dergleichen (einschliesslich Wertsachen, Papiere usw.), selbst verantwortlich.
2 Die GFA übernehmen für den Verlust oder die Beschädigung
von persönlichen Gegenständen, auch von solchen in abschliessbaren Schränken, keine Haftung.
3 § 6 Abs. 1 Haftungsgesetz5 bleibt vorbehalten.

## Art. 12 {#art_12}

1 Verstösse gegen die Hausordnung können eine Wegweisung nach sich ziehen.
2 Die Direktorin oder der Direktor der GFA kann in schwerwiegenden Fällen ein Hausverbot aussprechen.
5 vom 14. September 1969, LS 170.1.
Beachten von
Weisungen
Parkplätze, Verkehrsordnung,
Fahrgeräte
Persönliche
Gegenstände
Sanktionen
a. Wegweisung
und Hausverbot
4Hausordnung GFA
813.161

## Art. 13 {#art_13}

Verstösse gegen die Hausordnung durch Bewohnende
können eine Kündigung des Pensions- oder Betreuungsvertrags
gemäss Art. 47 Abs. 1 AB VsEP6 zur Folge haben.

## Art. 14 {#art_14}

1 Unzulässige Plakatierungen, Graffiti und Gegenstände
werden kostenpflichtig entfernt.
2 Auf die Rückgabe entfernter Drucksachen und anderer Gegenstände besteht kein Anspruch.

## Art. 15 {#art_15}

Die GFA behalten sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Strafanzeigen sowie weitere rechtliche
Schritte bei Nichtbefolgen der Hausordnung vor.

## Art. 16 {#art_16}

Diese Hausordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
6 vom 5. Juli 2023, AS 813.151.
b. Kündigung
des Pensions-
oder Betreuungsvertrags
c. unzulässige
Plakatierungen
d. rechtliche
Schritte
Inkraftreten
