---
title: "Gemeindeordnung"
id: bf10a534-5ea5-4e55-abb3-b891d2bfb465
authority: bfs1708
place: "Steinhausen"
applies_also_from: [zg, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "1.1-1"
publisher_url: https://steinhausen.tlex.ch/app/de/texts_of_law/1.1-1
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/bf10a534-5ea5-4e55-abb3-b891d2bfb465
language: de
in_force_from: 2019-01-05
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://steinhausen.tlex.ch/app/de/texts_of_law/1.1-1
read_on: 2026-11-01
sha256: f1f3913d31d7fdf151fa171fc21a6242145fd091f3e042ecb94df32163fcc6e5
provisions: 32
---

# Gemeindeordnung

## § 1 Geltungsbereich der Gemeindeordnung {#art_1}

1
Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Einwohnergemeinde sowie die Rechte, Pflichten und Kompetenzen ihrer Organe.

## § 2 Ziele der Gemeinde {#art_2}

1
Die Gemeinde setzt sich Mehrjahresziele. Die zuständigen Organe der Gemeinde sind für die Erreichung ihrer Ziele im Rahmen der verfügbaren Mittel verantwortlich. Der Gemeinderat überprüft die Zielerreichung und erstattet darüber jährlich Bericht gegenüber der Öffentlichkeit. Aus den Zielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden. *

## § 3 Aufgaben {#art_3}

1
Die Gemeinde erfüllt die ihr durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Sie kann weitere Aufgaben übernehmen, die im öffentlichen Interesse liegen. Aufgaben der Gemeinde sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind sowie wirksam und wirtschaftlich erfüllt werden.

## § 4 Amtliches Publikationsorgan {#art_4}

1
Amtliche Bekanntmachungen erfolgen rechtsverbindlich im Amtsblatt des Kantons Zug.

## § 5 Informationen {#art_5}

1
Der Gemeinderat informiert von sich aus oder auf Anfrage über seine Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. Er informiert aktiv, verständlich und zeitgerecht.

## § 6 Mitwirkung {#art_6}

1
Der Gemeinderat sorgt bei der Vorbereitung wichtiger Grundsatzentscheide für eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung und betroffener Organisationen. *

## § 7 Rechtsschutz {#art_7}

1
Gegen Erlasse, Verfügungen und Beschlüsse der gemeindlichen Organe können die Rechtsmittel nach Massgabe der kantonalen Verwaltungsrechtspflege ergriffen werden.

## § 8 Organisationsform {#art_8}

1
Die Gemeinde organisiert sich als Gemeinde mit Gemeindeversammlung.

## § 9 Organe der Gemeinde {#art_9}

1
Organe der Gemeinde:
a)
die Gesamtheit der Stimmberechtigten
b)
der Gemeinderat
c)
die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident
d)
die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber
e)
die Rechnungsprüfungskommission
f) *
weitere Kommissionen mit Befugnissen in Verwaltungsangelegenheiten
g) *
die zur Vertretung befugten Gemeindeangestellten

## § 10 Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden / Übertragung von Aufgaben an Dritte {#art_10}

1
Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, die Schaffung, Unterstützung und Beteiligung an Institutionen ist zu fördern, wenn eine wirksamere und/oder kostengünstigere Erfüllung öffentlicher Aufgaben dadurch möglich ist. Die Übertragung von Aufgaben an Dritte ist möglich.

## § 11 Stimmberechtigte {#art_11}

1
Der Kreis der Stimmberechtigten bestimmt sich nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung.

## § 12 Zuständigkeiten {#art_12}

1
Die Gesamtheit der Stimmberechtigten ist oberstes Organ.
2
Die Stimmberechtigten üben ihre Befugnisse in Wahl- und Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen aus.
3
Zusätzlich beschliessen sie über neue Ausgaben, Beteiligungen und Darlehen, Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie Eventualverpflichtungen gemäss § 22 (Finanzkompetenzen). *

## § 13 Gemeindeversammlung {#art_13}

1
Der Gemeinderat bestimmt Ort und Zeitpunkt der Gemeindeversammlung. Er achtet darauf, dass ein möglichst grosser Teil der Stimmberechtigten daran teilnehmen kann. Budget und Steuerfuss bringt er bis Ende Dezember, die Gemeinderechnung bis Ende Juni an der Gemeindeversammlung zur Abstimmung.
2
Die Gemeindeversammlung ist unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage zuvor im Amtsblatt auszuschreiben. Berichte und Anträge zu den Traktanden sind mindestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindeverwaltung aufzulegen und an die Haushaltungen in der Gemeinde zu verteilen. Die Berichte beinhalten eine ausgewogene und sachliche Darstellung der Verhandlungsgegenstände. *
3
Berichte und Anträge des Gemeinderates haben insbesondere die finanziellen Folgen sowie die Auswirkungen auf die Qualität des Leistungsangebotes darzustellen. Ein Mitglied des Gemeinderates erläutert in der Regel der Versammlung Bericht und Antrag. Hat eine Kommission das Geschäft vorberaten, kann ein Mitglied der Kommission der Versammlung die Haltung der Kommission erläutern. *
4
Im Weiteren richtet sich die Durchführung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

## § 14 Beschlüsse der Stimmberechtigten {#art_14}

1
Die Stimmberechtigten treffen ihre Beschlüsse an der Gemeindeversammlung durch offenes Handmehr, soweit diese Gemeindeordnung kein anderes Abstimmungsverfahren vorsieht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
2
Eine geheime Abstimmung kann von 1/6 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden.
3
Der Urnenabstimmung unterliegt ein Geschäft der Gemeindeversammlung, wenn die Voraussetzungen gemäss dem Gemeindegesetz erfüllt sind.
4
Beschlüsse sind zwingend an der Gemeindeversammlung zu fassen, wo das Gemeindegesetz und § 22 (tabellarische Übersicht) dieser Gemeindeordnung es verlangen. *

## § 15 <strong>*</strong> Urnenabstimmung {#art_15}

1
Die Stimmberechtigten üben ihre Befugnisse in Wahl- und Sachgeschäften nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung an der Urne aus. Die briefliche Stimmabgabe ist für die Stimmberechtigten portofrei.
2
Ein Geschäft der Gemeindeversammlung ist der Urnenabstimmung zu unterbreiten:
a)
wenn ein entsprechendes Begehren von 1/20 der Stimmberechtigten spätestens drei Tage vor der Gemeindeversammlung bis 17:00 Uhr der Gemeindeverwaltung eingereicht wird
b)
wenn in der Gemeindeversammlung spätestens unmittelbar nach der Schlussabstimmung 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten eine Urnenabstimmung verlangt
3
Überdies unterbreitet der Gemeinderat Geschäfte von grosser Tragweite der Urnenabstimmung. Der Gemeinderat entscheidet nach Anhörung der zuständigen Kommission.
4
Leistungsaufträge, (Global)Budgets, Steuerfuss und Jahresrechnungen müssen an der Gemeindeversammlung genehmigt werden und können nicht einer Urnenabstimmung vorgelegt werden.

## § 16 Orientierungsversammlung {#art_16}

1
Der Gemeinderat kann vor einer Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung öffentliche Orientierungsversammlungen durchführen.
2
1/20 der Stimmberechtigten kann zu einer Urnenabstimmung eine Orientierungsversammlung verlangen. Das Begehren für eine Orientierungsversammlung ist spätestens 14 Tage vor der Abstimmung einzureichen.

## § 17 Stellung {#art_17}

1
Der Gemeinderat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde. Er fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium.

## § 18 <strong>*</strong> Mitgliederzahl {#art_18}

1
Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern.

## § 19 <strong>*</strong> Aufgaben {#art_19}

1
Der Gemeinderat nimmt die Aufgaben nach Massgabe des Gemeindegesetzes wahr. Er legt vorbehältlich einer anderen Regelung die Aufgabenbereiche fest und teilt diese unter seinen Mitgliedern auf.
2
Die Mitglieder des Gemeinderates müssen dafür besorgt sein, dass sie ihr Mandat pflichtgemäss wahrnehmen können und genügend Zeit für die Erfüllung der Aufgaben als Gemeinderätin und Gemeinderat haben.

## § 20 <strong>*</strong> &hellip; {#art_20}

&hellip;

## § 21 Aufgaben und Befugnisse {#art_21}

1
Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse. Er:
a)
bezeichnet die strategischen Ziele und Mittel zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben
b)
stellt den Stimmberechtigten Bericht und Antrag zur Beschlussfassung
c)
vollzieht die Beschlüsse der Stimmberechtigten
d) *
nimmt die Finanzkompetenzen nach Massgabe von § 22 (Finanzkompetenzen) dieser Gemeindeordnung wahr
e)
schliesst Leistungsvereinbarungen ab und erstellt dazu ein Controlling
f)
sorgt für eine wirtschaftliche und qualitätsbewusste Verwaltungstätigkeit
g)
sorgt für ein wirksames Controlling
h)
legt den Finanzplan fest und erfüllt weitere grundlegende Leitungs-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben
i)
vertritt die Gemeinde nach aussen
j) *
informiert über Geschäfte von allgemeinem Interesse nach Massgabe von § 5 (Informationen) dieser Gemeindeordnung
k)
erlässt Benützungs- und Gebührenordnungen für öffentliche Gebäude, Anlagen und andere Einrichtungen der Gemeinde
l)
erlässt weitere Vorschriften, die einen verwaltungsinternen Charakter aufweisen, namentliche Dienst- und Besoldungsvorschriften sowie technische und administrative Dienstanweisungen und Ausführungsvorschriften
m) *
wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten die Mitglieder der Finanzkommission und weiterer Kommissionen, des Stimmbüros sowie Vertretungen in Organisationen

## § 22 <strong>*</strong> Finanzkompetenzen {#art_22}

1
Die Finanzkomptenzen richten sich nach der Tabelle im Anhang.
2
Der Gemeinderat kann im Einzelfall Grundstücke im Rahmen des Grundstückerwerbskredits kaufen. Er kann im Einzelfall Grundstücke von bis zu 1'000 m&sup2; verkaufen. Er hat jeweils mit der Jahresrechnung über die Grundstückkäufe und ‑verkäufe Bericht zu erstatten.
3
Bei Kreditbegehren von über CHF 1'000'000.00 hat die Finanzkommission eine Empfehlung abzugeben.

## § 23 Rechnungsprüfungskommission {#art_23}

1
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und wird an der Urne gewählt. Sie prüft: *
a)
die Führung des Gemeindehaushaltes im abgelaufenen Jahr
b)
den Finanz- und Investitionsplan
c)
die Anträge des Gemeinderates über Budget und Steuerfuss für das kommende Jahr
2
Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben externe Revisionsunternehmen beauftragen.

## § 24 Stellung und Zusammensetzung {#art_24}

1
Die Einsetzung von Kommissionen erfolgt nach Massgabe des Gemeindegesetzes als:
a) *
ständige Kommissionen mit beratender Funktion
b)
nicht ständige Kommissionen (Arbeitsgruppen). Nicht ständige Kommissionen sind mit einer konkreten Aufgabe betraut und zeitlich befristet eingesetzt
c)
Kommissionen mit übertragenen Befugnissen des Gemeinderates oder gemäss übergeordneter Gesetzgebung
2
Wählt der Gemeinderat eine ständige Kommission, beachtet er:
a)
eine ausgewogene Zusammensetzung, namentlich bezüglich der politischen Parteien, die im Gemeinderat vertreten sind
b) *
die fachliche Kompetenz
3
Wählt der Gemeinderat eine nicht ständige Kommission (Arbeitsgruppe), beachtet er die Fachkompetenz.
4
Wählt der Gemeinderat eine Kommission, legt er Aufgabenbereich und Pflichten fest. Sind die Wahlvoraussetzungen nach § 21 Ziff. 13 nicht mehr erfüllt, scheidet das Mitglied auf Ende des Kalenderjahres aus. Eine Kommission besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern. Jeweils zu Legislaturbeginn wählt der Gemeinderat die Kommissionen neu. *

## § 25 Beizug von Fachpersonen {#art_25}

1
Die Kommissionen können Fachleute sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung mit beratender Stimme beiziehen. *

## § 26 Leitung {#art_26}

1
Das zuständige Mitglied des Gemeinderates leitet die Kommissionen. Der Gemeinderat kann die Leitung von Kommissionen auch einem anderen Kommissionsmitglied übertragen.
2
Ein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission hat das Recht, an den Sitzungen der Finanzkommission teilzunehmen. *

## § 27 Verwaltungsabteilungen {#art_27}

1
Der Gemeinderat gliedert durch Beschluss die Gemeindeverwaltung in Verwaltungsabteilungen. Er wählt aus seiner Mitte für jede Abteilung ein zuständiges Gemeinderatsmitglied und eine Stellvertretung.

## § 28 Aufgaben {#art_28}

1
Die Gemeindeverwaltung:
a)
setzt die Beschlüsse des Gemeinderates und der Stimmberechtigten um
b)
arbeitet nach den strategischen Zielen und Vorgaben des Gemeinderates
c)
sorgt für eine qualitäts- und kostenbewusste Erfüllung des Dienstleistungsauftrags

## § 29 Datenschutz {#art_29}

1
Die Gemeindeverwaltung sorgt für die Einhaltung des Datenschutzes nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts. Der Gemeinderat bezeichnet eine Aufsichtsstelle, welche für die Bevölkerung in Fragen des Datenschutzes eine Anlaufstelle bildet und die Gemeindeverwaltung bei der Umsetzung des übergeordneten Rechts berät.

## § 30 Aufhebung des bisherigen Rechts {#art_30}

1
Mit dem Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung werden alle mit der vorliegenden Gemeindeordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.

## § 31 Vollzugsbeginn {#art_31}

1
Die Gemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde in Kraft.

## § 32 Änderung der Gemeindeordnung {#art_32}

1
Über den Erlass einer neuen Gemeindeordnung sowie über Teiländerung der geltenden Gemeindeordnung beschliesst die Gemeindeversammlung.
2
Der Gemeinderat kann das Geschäft direkt der Urnenabstimmung unterstellen.
