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title: "Reglement zum kantonalen Weiterbildungsfonds"
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place: "Valais"
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provisions: 20
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# Reglement zum kantonalen Weiterbildungsfonds

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement bestimmt:
a) * die Einzelheiten der Erhebung der Jahresbeiträge von Staat, Gemeinden, Arbeitgeber, Selbstständigen und Arbeitnehmer, die in den kantonalen Weiterbildungsfonds (nachfolgend: der Fonds) fliessen;
b) die Bedingungen für eine Übernahme der Leistungen des Fonds;
c) die Organisation der Verwaltungskommission und deren Kompetenzen;
d) die Verwaltung des Fonds.
2 Einzelheiten der Erhebung der Jahresbeiträge für den Fonds

## Art. 2 {#art_2}

Beitragserhebung und Umbuchung in den Fonds
1 Der Beitrag wird jedes Jahr vom Staatsrat auf Vorschlag der Verwaltungskommission des Weiterbildungsfonds in Promille der AHV-deklarierten Lohnmasse validiert.
2 Der Anteil des Beitrages darf folgende Werte nicht überschreiten:
a) * 0,04 Promille der Lohnmasse für den Anteil Arbeitgeber/Selbstständige;
b) 0,02 Promille der Lohnmasse für den Arbeitnehmeranteil.
3 Der Staatsrat setzt jährlich gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des
Weiterbildungsgesetzes (WBG) den Beitrag des Kantons für die Weiterbildung fest.
4 Die Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung der Weiterbildung zu
einem Fünftel des in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Betrags.Die
Gemeindebeiträge werden gemäss Anzahl auf dem Gemeindegebiet wohnhaften Personen per 31. Dezember des Vorjahres aufgeteilt.
5 Die Erhebung der Jahresbeiträge wird im Prinzip durch den kantonalen
Berufsbildungsfonds durchgeführt, welcher die Beiträge an den Weiterbildungsfonds überweist.
6 Der Anteil Arbeitgeber/Selbständige ist bereits im Beitrag für den kantonalen Berufsbildungsfonds enthalten. *
7 Verfügt eine Berufsbranche über ihren eigenen Fonds und erhebt dieser
einen Jahresbeitrag, werden die Einzelheiten der Erhebung durch ein eigenes Reglement geregelt.
8 Für Selbständigerwerbende richtet sich das maximal zu berücksichtigende
Einkommen wie bei den Familienzulagen ebenfalls nach Artikel 16 Absatz 4
des Bundesgesetzes über die Familienzulagen.

## Art. 3 {#art_3}

Entschädigungen für die Verwaltungskosten der mit der Beitragserhebung an den kantonalen Weiterbildungsfonds betrauten Organe
1 Die Entschädigungen für die Verwaltungskosten bezüglich des Arbeitnehmeranteils werden auf ein Prozent der als Fondbeitrag einkassierten Beträge festgelegt.
2 Die Entschädigungen für die Verwaltungskosten bezüglich des Anteils
Arbeitgeber/Selbstständige sind in Artikel 2 Absatz 1 des Ausführungsreglements zum Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds geregelt. Die
Entschädigungen für die Verwaltungskosten bezüglich des Arbeitnehmeranteils werden auf 1,5 Prozent der als Fondbeitrag einkassierten Beträge festgelegt. *
3 Die bewilligten Unternehmen, der Staat sowie die bewilligten öffentlichrechtlichen Institutionen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung der
Verwaltungskosten.

## Art. 4 {#art_4}

Geschäftsjahr
1 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

## Art. 5 {#art_5}

Zusammenarbeit zwischen den mit der Erhebung betrauten Organe und der Fondsverwaltung
1 Die mit der Erhebung betrauten Organe und die Fondsverwaltung arbeiten
bei der Anwendung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
zusammen.
3 Bedingungen für die Übernahme der Leistungen des Fonds

## Art. 6 {#art_6}

Grundsätze
1 Der Artikel 28 des WGB definiert die durch den Fonds finanzierten Leistungen und die Verwaltungskommission setzt die Prioritätsordnung dieser Leistungen fest.
2 Die Verwaltungskommission des Fonds kann für eine Leistungsart Höchstbeträge und/oder Selbstbehalte festlegen.
3 Die Leistungen sind je nach beitragender Einlage der Begünstigten im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des WBG veränderbar.

## Art. 7 {#art_7}

Gewährungsbedingungen
1 Die Verwaltungskommission des Fonds erlässt Weisungen über die Bedingungen für die Übernahme von Leistungen und die damit verbundenen Verfahren, namentlich über:
a) alle Dokumente, die die Ausbildungsqualität bescheinigen;
b) die Verbindung zwischen der finanzierten Leistung und dem Arbeitsmarkt;
c) die detaillierten Belege für die Ausrichtung von Leistungen;
d) die einzuhaltenden Fristen für die Hinterlegung der Unterlagen;
e) die Arten von zu übernehmenden Kosten sowie die möglichen Begünstigten;
f) die Zusammenstellung und die Formulierung der Beitragsgesuche.

## Art. 8 {#art_8}

Leistungen
1 Die Leistungen werden dem Antragsteller gemäss den Weisungen der Verwaltungskommission ausgerichtet.

## Art. 9 {#art_9}

Rückerstattung der Leistungen
1 Die gewährten finanziellen Leistungen werden eingestellt oder zurückverlangt, namentlich wenn:
a) der Begünstigte deren Verwendungszweck ändert;
b) der Begünstigte sie durch falsche Angaben oder durch absichtliches
Verschweigen wesentlicher Tatsachen erhalten hat.
4 Verwaltungskommission des Fonds

## Art. 10 {#art_10}

Ernennung und Zusammensetzung
1 Die Verwaltungskommission des Fonds (nachfolgend: die Kommission) setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine
Verwaltungsperiode von vier Jahren ernannt werden. Das Mandat jedes Mitglieds wird höchstens zweimal verlängert, mit Ausnahme der Personen, die
aufgrund ihrer Funktion Mitglieder der Kommission sind.
2 Sie setzt sich zusammen aus:
a) zwei Mitgliedern der Arbeitergewerkschaften;
b) vier Vertretern der Arbeitgeber, darunter einer des Walliser Baumeisterverbands (WBV) und einer des kantonalen Berufsbildungsfonds
(KBBF);
c) * zwei Vertretern des Staates Wallis, darunter der Chef der für die Weiterbildung zuständigen Dienststelle;
d) einem Vertreter der Walliser Gemeinden.
3 Der Staatsrat holt vor Ernennung ihrer Kommissionsmitglieder die Meinung
der Berufsverbände und des Verbands der Walliser Gemeinden ein.

## Art. 11 {#art_11}

Zuständigkeiten
1 Die Kommission ist für die Verwaltung des Fonds verantwortlich. Zu diesem Zweck muss sie namentlich:
a) das Pflichtenheft des Verwalters erstellen;
b) das Budget des Fonds genehmigen;
c) dem Staatsrat den unter den Partnern ausgehandelten Beitragssatz an
den Fonds vorschlagen;
d) die Geschäfte in Zusammenhang mit bestehenden Fonds führen;
e) interne Ausführungsweisungen erlassen;
f) sich vergewissern, dass die erlassenen Weisungen ausgeführt werden;
g) über die Gesuche um finanzielle Unterstützung entscheiden, die von
besonderer Art sind oder von den erlassenen Weisungen abweichen;
h) die Rechnung des Fonds genehmigen;
i) am Ende jedes Geschäftsjahrs dem Staatsrat den Verwaltungsbericht
und die vom Kontrollorgan genehmigte Rechnung übergeben.
2 Sie nimmt ihre Aufgabe im allgemeinen Interesse der Weiterbildung wahr.

## Art. 12 {#art_12}

Sitzungen
1 Die Kommission tritt so oft wie nötig zusammen, aber mindestens einmal
pro Semester.
2 Drei Mitglieder können ihre Einberufung verlangen.
3 Die Kommission tagt rechtmässig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

## Art. 13 {#art_13}

Abstimmungsverfahren
1 Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
2 Die Kommission trifft ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.

## Art. 14 {#art_14}

Präsidium und Vize-Präsidium
1 Die Kommission konstituiert sich selbst.
2 Sie bestimmt ihren Präsidenten und Vize-Präsidenten.

## Art. 15 {#art_15}

Arbeitsgruppen und Experten
1 Die Kommission kann zur Bearbeitung besonderer Fragen Arbeitsgruppen
einsetzen.
2 Die Kommission kann Experten hinzuziehen.

## Art. 16 {#art_16}

Entschädigungen
1 Die Kommissionsmitglieder sowie die Mitglieder der Arbeitsgruppen erhalten eine vom Staatsrat im Beschluss über die Kommissionsentschädigungen
vom 18. Juni 2008 festgesetzte Entschädigung, die dem Fonds belastet
wird.

## Art. 17 {#art_17}

Kontrollorgan
1 Das Kontrollorgan wird vom Staatsrat bezeichnet.
5 Verwaltung des Fonds

## Art. 18 {#art_18}

Zuständigkeiten des Verwalters
1 Der Verwalter ist mit der Verwaltung des Fonds betraut. Er hat namentlich
folgende Aufgaben:
a) die Rechnungen an die Erhebungsorgane stellen und die Beträge
einkassieren;
b) die ordentlichen Gesuche gemäss den Weisungen behandeln;
c) Zahlungsaufträge ausführen;
d) die Betreuung der Dossiers der Leistungsbegünstigten gewährleisten;
e) die Buchhaltung des Fonds führen;
f) den Jahresbericht der Verwaltung des Fonds erstellen;
g) das Jahresbudget vorbereiten und der Verwaltungskommission unterbreiten;
h) * jedes Jahr im Mai dem Staatsrat den Beitragssatz der Arbeitgeber/
Selbstständigen und derjenige der Arbeitnehmer sowie den Betrag des
Anteils des Staates und der Gemeinden übermitteln;
i) der Verwaltungskommission spezielle Gesuche unterbreiten;
2 Der Verwalter ist mit der Förderung des Fonds gegenüber den Begünstigten betraut. Er hat namentlich folgende Zusatzaufgaben zu erfüllen:
a) den Fonds vertreten und fördern;
b) die Organisationen der Arbeitswelt, den Staat und die Gemeinden informieren.
3 Der Verwalter beruft die Verwaltungskommission ein, nimmt mit einer beratenden Stimme an den Sitzungen teil und führt das Protokoll.

## Art. 19 {#art_19}

Verhältnis zu den Begünstigten
1 Der Verwalter gewährleistet den Kontakt zu den Begünstigten.
6 Rechtsmittel

## Art. 20 {#art_20}

Beschwerde
1 Gegen die Entscheide des Verwalters kann innert 30 Tagen ab Zustellung
der Verfügung bei der Verwaltungskommission Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen die Entscheide der Verwaltungskommission kann nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung
beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
T1 Übergangsbestimmungen
Art. T1-1
1 Ein eventueller Saldo am 31. Dezember 2020 zuhanden der kantonalen
Weiterbildungskommission (KWK) wird an den kantonalen Weiterbildungsfonds ausgeschüttet, sobald dieser operativ ist. In der Zwischenzeit bleibt
dieser Saldo beim Kanton.
2 Der Kantonsbeitrag 2021 an den kantonalen Weiterbildungsfonds beträgt
500'000 Franken.
3 Die Gemeinden beteiligen sich 2021 am kantonalen Weiterbildungsfonds
mit 100'000 Franken. Die Gemeindebeiträge werden gemäss Anzahl der am
31. Dezember 2019 auf dem Gemeindegebiet wohnhaften Personen aufgeteilt.
4 Der Beitrag für den kantonalen Weiterbildungsfonds wird ab dem 1. Januar
2021 zu folgenden Sätzen erhoben:
a) * 0,02 Promille der Lohnmasse für den Anteil Arbeitgeber/Selbstständige;
b) 0,01 Promille der Lohnmasse für den Arbeitnehmeranteil.
5 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglements von der
kantonalen Weiterbildungskommission (KWK) zugebilligten Leistungen bleiben garantiert.
6 Die Kosten der Einführung trägt der Fonds.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-100
14.09.2022 22.04.2022 Erlasstitel geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 1 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 2 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 2 Abs. 6 geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 10 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 18 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. T1-1 Abs. 4, a) geändert RO/AGS 2022-066
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 18.11.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-100
Erlasstitel 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 1 Abs. 1, a) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 2 Abs. 2, a) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 2 Abs. 6 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 3 Abs. 2 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 10 Abs. 2, c) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 18 Abs. 1, h) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. T1-1 Abs. 4, a) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
