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title: "Reglement des Grossen Rates"
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# Reglement des Grossen Rates

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt im Einzelnen die Organisation des Grossen Rates, das Statut seiner Mitglieder sowie das Beratungsverfahren.
2 In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

## Art. 2 {#art_2}

Abänderung
1 Die Behandlung eines besonderen Geschäftes durch den Grossen Rat
kann nicht eine Abänderung des Reglements in der gleichen Session nach
sich ziehen.
2 Die Entwürfe zur Abänderung dieses Reglements werden, soweit sie den
Staatsrat betreffen, diesem zur Stellungnahme unterbreitet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Mitgliedschaft des Grossen Rates
2.1 Recht der Abgeordneten
2.1.1 Rechte
Art. 3 * …
Art. 4 * …

## Art. 6 Art. 5 * … {#art_6}

Auskünfte
1 Die Abgeordneten können vom Staatsrat mündlich oder schriftlich Auskunft
über einfache Sach- und Rechtsfragen erhalten, sofern sich diese für die
Ausübung ihres parlamentarischen Mandats als notwendig erweisen. *
2.1.2 Entschädigung

## Art. 7 {#art_7}

Entschädigungen
1 Die Abgeordneten des Grossen Rates erhalten nachstehende Entschädigungen, deren Höhe in Anhang 1 zum vorliegenden Reglement geregelt
ist: *
a) ein Sitzungsgeld;
b) eine Reiseentschädigung;
c) eine Zulage für spezielle Funktionen und Aufgaben oder für andere
Aufwendungen.
2 Im Jahr, das der Erneuerung der Kantonsbehörden vorausgeht, legt der
Grosse Rat vor Verabschiedung des Voranschlags für das folgende Jahr die
Entschädigungen der Abgeordneten und der Fraktionen für die Dauer der
nächsten Legislaturperiode fest. Dabei stützt er sich auf einen Vorschlag des

## Art. 8 Büros, das den Staatsrat darüber informiert. * {#art_8}

Kommissionsspesen
1 Die Spesen im Zusammenhang mit Kommissionssitzungen werden durch
deren Präsident visiert und gehen zu Lasten des Voranschlages des
Grossen Rates.

## Art. 9 {#art_9}

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten über Entschädigungen werden endgültig durch das Büro entschieden.

## Art. 10 {#art_10}

Finanzielle Mittel
1 Dem Grossen Rat werden die finanziellen Mittel über den Voranschlag zur
Verfügung gestellt.
2 Der Parlamentsdienst verwaltet im Auftrag des Präsidiums den Voranschlag.
3 Die Buchhaltung wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die
Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle
geführt.
2.2 Pflichten des Abgeordneten
Art. 11 * Präsenz und Verfügbarkeit
1 Die Präsenzkontrolle erfolgt mittels eines elektronischen Ausweises, der
gleichzeitig als Stimmkarte dient. Eine Stunde nach Sitzungsbeginn wird eine Präsenzliste ausgedruckt und angeschlagen. Die nicht eingetragenen Abgeordneten können die Berichtigung der Präsenzliste verlangen.
2 Wird die Präsenz auf herkömmliche Weise erfasst, muss jeder Abgeordnete die Präsenzliste unterschreiben. Diese wird eine Stunde nach Sitzungsbeginn eingezogen. *
3 Sofern keine gerechtfertigte und vom Präsidium angenommene Entschuldigung vorliegt, verlieren die nicht in der Präsenzliste eingetragenen Abgeordneten ihren Anspruch auf das Taggeld. *
4 Abgeordnete, die länger als drei Monate abwesend sind, müssen dies dem
Präsidium melden. *
Art. 11a * Quorum
1 Der Grosse Rat kann nur in Anwesenheit der absoluten Mehrheit seiner
Mitglieder gültig beraten (Art. 47 Abs. 1 KV).
2 Der Präsident nimmt eine Überprüfung des Quorums vor, wenn eine solche
verlangt wird.
3 Die Abgeordneten, die sich nicht im Innern des Gebäudes befinden, erhalten, ausser bei begründeter Entschuldigung, keine Entschädigung. Das Büro
erledigt die Beanstandungen.

## Art. 12 {#art_12}

Kleidung
1 Die Abgeordneten nehmen in korrekter Kleidung an den Sitzungen teil.

## Art. 13 {#art_13}

Register der Interessenbindungen
1 Das Register der Interessenbindungen des Abgeordneten umfasst:
a) * seine berufliche Tätigkeit und sein Arbeitgeber;
b) * seine Zugehörigkeit zu Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Unternehmen, Anstalten oder Stiftungen des privaten und
des öffentlichen Rechts;
c) die Funktionen, die er in Kommissionen oder anderen Organen der
Eidgenossenschaft, des Kantons und der Gemeinden ausübt.
2 Allfällige Änderungen sind bei deren Eintreten bekannt zu geben.
3 Das Präsidium achtet darauf, dass die Offenlegungspflicht der Interessenbindungen eingehalten wird. Es entscheidet über streitige Fälle und kann
einen Abgeordneten auffordern, seine Interessenbindungen im Register eintragen zu lassen. *
4 Der Parlamentsdienst erstellt das Register über die von den Abgeordneten
gemäss den Weisungen des Büros gemachten Angaben. Dieses Register
wird auf der offiziellen Website des Kantons Wallis veröffentlicht. *
Art. 14 * …
2.3 … *
Art. 15 * …
3 Organisation des Grossen Rates
3.1 Führungsorgane
3.1.1 Präsidium

## Art. 16 {#art_16}

Dauer und Vertretung
1 Der für ein Jahr gewählte Präsident ist im folgenden Jahr nicht wieder
wählbar, ausser er habe sein Mandat im Laufe der Periode angetreten.
2 Der erste und zweite Vizepräsident werden für ein Jahr gewählt.
3 Im Verhinderungsfall des Präsidenten wird sein Amt durch den ersten und
bei dessen Fehlen durch den zweiten Vizepräsidenten ausgeübt. Sind die
drei Mitglieder des Präsidiums verhindert, leitet das amtsälteste Mitglied des
Rates die Verhandlungen.

## Art. 17 {#art_17}

Befugnisse
1 Der Präsident hat folgende Befugnisse:
a) er leitet die Verhandlungen, eröffnet und schliesst die Sitzungen und
überwacht das Quorum;
b) er erteilt, verweigert und entzieht das Wort unter Vorbehalt der Berufung an die Versammlung;
c) er gibt die Ergebnisse der Abstimmungen und der Beratungen bekannt;
d) er sorgt für Ordnung und Disziplin im Rat und in dem der Öffentlichkeit
und der Presse reservierten Teil des Saales;
e) er beruft das Präsidium und das Büro ein und leitet diese Sitzungen;
f) er unterschreibt zusammen mit dem Chef des Parlamentsdienstes alle
Dokumente, die vom Grossen Rat stammen;
g) er nimmt die an den Grossen Rat gerichtete Korrespondenz und die
Petitionen in Empfang und leitet sie zur Behandlung weiter;
h) er vertritt den Grossen Rat;
i) er unterzeichnet alle Verpflichtungen der Führungsorgane des
Grossen Rates.
2 Wenn nötig, kann der Präsident die Vorbereitung eines Geschäfts an ein
anderes Organ des Grossen Rates delegieren. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
f) * …
g) * …
h) * …
3 Das Präsidium hat folgende Befugnisse: *
a) * es achtet auf die Einhaltung des Gesetzes und des Reglements;
b) * es ist für die Verwaltungsangelegenheiten zuständig;
c) * es leitet den Parlamentsdienst;
d) * es erstellt das Budget des Grossen Rates;
e) * es nimmt die Ernennungen unter Vorbehalt der Befugnisse des Büros
des Grossen Rates vor;
f) * es übt alle Befugnisse aus, die ihm gemäss Gesetz und Reglement zustehen;
g) * wenn nötig, kann es die Vorbereitung eines Geschäfts an ein anderes
Organ des Grossen Rates oder an eine Kommission delegieren;
h) * es kann seine Befugnisse gemäss einschlägigem Reglement an den
Parlamentsdienst delegieren.
3.1.2 Büro

## Art. 18 {#art_18}

Zusammensetzung
1 Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und die Fraktionspräsidenten
bilden das Büro. Fraktionen mit mehr als 20 Abgeordneten haben Anspruch
auf einen zweiten Vertreter im Büro. *
2 Die verhinderten Fraktionspräsidenten werden grundsätzlich durch ihren
Vizepräsidenten ersetzt.
3 Der Präsident lädt den Staatsratspräsidenten sowie den Staatskanzler ein,
den Sitzungen für die Organisation der Sessionen und für die Geschäfte, die
beide Gewalten betreffen, mit beratender Stimme beizuwohnen.
4 Bei Bedarf können der Präsident des Kantonsgerichts, der Generalstaatsanwalt und die Kommissionspräsidenten eingeladen werden, mit beratender
Stimme an den Sitzungen teilzunehmen. *
5 Das Sitzungsprotokoll wird dem Staatsratspräsidium zugestellt.
6 Das Sitzungsprotokoll kann auch von den Abgeordneten beim Parlamentsdienst eingesehen werden. Überdies wird auf der Website des Parlaments

## Art. 19 ein Beschlussprotokoll veröffentlicht. * {#art_19}

Organisation
1 Das Büro tritt auf Vorladung des Präsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte verlangen.
2 Die Einberufung kann vom Staatsrat oder von einem Fraktionspräsidenten
verlangt werden.
3 Das Büro setzt das Verfahren seiner Beratungen fest. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

## Art. 20 {#art_20}

Befugnisse
1 Das Büro hat namentlich folgende Befugnisse:
a) es beschliesst nach Anhören des Staatsrates die Liste der zu behandelnden Geschäfte sowie das Programm der Beratungen und legt das
Datum und die Dauer der Sitzungen fest;
b) * es ernennt, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Zuständigkeit des
Grossen Rates, die Kommissionen, ihre Präsidenten und Vizepräsidenten und überträgt ihnen die zu erfüllenden Aufgaben;
c) es schlägt die Ernennung des Chefs des Parlamentsdienstes vor;
d) * es koordiniert die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat, dem
Staatsrat, dem Kantonsgericht und der Staatsanwaltschaft;
e) unter Vorbehalt von Artikel 43 Absatz 1 bereitet es die Wahlen und Ernennungen vor;
f) es behandelt jede andere Frage, die ihm der Grosse Rat anvertraut
oder die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines anderen Organs
fällt.
3.2 Kommissionen
3.2.1 Kommissionen im Allgemeinen
3.2.1.1 Zusammensetzung

## Art. 21 {#art_21}

Zahl der Mitglieder
1 Das Büro kann beim Grossen Rat das Begehren um Erhöhung der Mitgliederzahl einer Kommission stellen, die mit der Prüfung eines Geschäftes von
beachtlicher politischer Tragweite beauftragt ist.

## Art. 22 {#art_22}

Verteilungsschlüssel
1 Das Büro erstellt den Schlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an
die Fraktionen.
2 Jede Änderung in der Zusammensetzung oder im Bestand einer Fraktion
hat eine Änderung des Schlüssels für die Zuteilung und die Ernennungen
zur Folge, die sich in der folgenden Session auswirkt.

## Art. 23 {#art_23}

Pflicht zur Teilnahme
1 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen.
Sie können sich nicht vertreten lassen. Der Name der Abwesenden wird im
Bericht erwähnt.
2 Tritt ein Abgeordneter zurück oder ist er dauernd verhindert, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, wird er durch den Grossen Rat, gegebenenfalls durch das Büro, auf Antrag der betreffenden Fraktion ersetzt.

## Art. 24 {#art_24}

Stellvertretung
1 Die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission oder einer Untersuchungskommission können sich nicht ersetzen lassen.
2 In den andern Kommissionen kann sich ein verhinderter Abgeordneter ersetzen lassen, möglichst immer durch den gleichen Abgeordneten oder Suppleanten.
3 Das ersetzte Mitglied teilt dies dem Kommissionspräsidenten mit und übergibt das Dossier seinem Vertreter.
4 Abgeordnete, die auch nur ein einziges Mal an den Arbeiten der ersten
Kommission teilgenommen haben, können sich nicht an einer weiteren, mit

## Art. 25 dem gleichen Geschäft befassten Kommission beteiligen. * {#art_25}

Unvereinbarkeiten
1 Die Mitglieder der thematischen Kommissionen und der Oberaufsichtskommissionen können nicht in den Kommissionen, die das gleiche Geschäft behandeln, Einsitz nehmen. Dasselbe gilt für Abgeordnete, die am Verfahren
zur Ausarbeitung eines Rechtserlasses beteiligt waren. *
2 Ein Abgeordneter kann nicht Mitglied zweier Oberaufsichtskommissionen
sein.
3 Die Mitglieder der Oberaufsichtskommissionen sitzen nicht in den thematischen Kommissionen. *
3.2.1.2 Organisation

## Art. 26 {#art_26}

Präsidium
1 Der Präsident ist für eine rasche und umfassende Behandlung der seiner
Kommission zur Prüfung anvertrauten Geschäfte verantwortlich. *
2 Sind der Präsident und der Vizepräsident abwesend, bezeichnet die Kommission einen Sitzungspräsidenten.

## Art. 27 {#art_27}

Ausgabenverpflichtung
1 Über ordentliche Ausgaben der Kommissionen befindet deren Präsident.
Für andere Ausgaben ist das vorgängige Einverständnis des Präsidiums
entsprechend seinen Weisungen notwendig.
2 Alle Ausgabenverpflichtungen werden vom Kommissionspräsidenten unterzeichnet. Dieser kann seine Befugnisse gemäss einschlägigem Reglement
an den Parlamentsdienst delegieren.

## Art. 28 {#art_28}

Berichterstatter
1 Die Kommission bezeichnet ihren Berichterstatter selber. *
2 … *
3 Die Oberaufsichtskommissionen können zwei Berichterstatter mit unterschiedlicher Muttersprache ernennen. *

## Art. 29 {#art_29}

Einberufung
1 Die Kommissionsmitglieder werden in der Regel auf Anordnung ihres Präsidenten 20 Tage vor der Sitzung vom Parlamentsdienst einberufen. *
2 Ein Drittel der Kommissionsmitglieder, mindestens aber deren drei, können
beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.

## Art. 30 {#art_30}

Organisation der Sitzungen
1 An ihrer ersten Sitzung beschliesst die Kommission über die Organisation
der Sitzungen und legt in voller Unabhängigkeit die Einzelheiten ihrer Beratungen fest. Sie kann Unterkommissionen einsetzen.
2 Die Oberaufsichtskommissionen können zudem ihr eigenes Reglement beschliessen, das sie dem Büro zur Genehmigung unterbreiten.
3 Die Kommissionen setzen während der Sessionen keine ordentlichen Sitzungen an. Sie können allerdings zur Prüfung der eingereichten Abänderungsanträge zusammentreten, wenn das Geschäft während derselben Session behandelt werden muss. *
4 Im Falle von höherer Gewalt kann eine Sitzung ohne physische Präsenz

## Art. 31 durchgeführt werden. * {#art_31}

Anträge der Abgeordneten
1 Jeder Abgeordnete ist berechtigt, Anregungen und Anträge an die Kommission zu richten. Diese hat die Pflicht, sie zu prüfen und kann gegebenenfalls den Antragsteller einladen, an der Sitzung teilzunehmen.

## Art. 32 {#art_32}

Abstimmungsverfahren - Quorum
1 Die Bestimmungen über das Abstimmungsverfahren im Grossen Rat sind
analog anwendbar.
2 Die Kommission kann nur gültig beraten, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist.
3 Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Er spricht sich als Letzter aus
und gibt bei Stimmengleichheit erst nach einer zweiten Abstimmung den
Stichentscheid.

## Art. 33 {#art_33}

Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg
1 Auf Antrag ihres Präsidenten kann eine Kommission einen Beschluss auf
dem Zirkulationsweg fassen, wenn eine Sitzung nicht mehr rechtzeitig angesagt werden kann und nur noch zweitrangige Punkte entschieden werden
müssen.
2 Die Anträge des Präsidenten müssen während der Sitzung mündlich mitgeteilt oder später allen Mitgliedern schriftlich zugestellt werden. Sie werden
als angenommen erachtet, wenn innert angemessener Frist kein Mitglied

## Art. 34 Einsprache erhebt. * {#art_34}

Protokoll
1 Die Kommission kann ein Protokoll über ihre Sitzungen erstellen. Dieses
enthält die Anträge, die Beschlüsse, das Ergebnis der Abstimmungen und
nötigenfalls eine Zusammenfassung der Beratungen über wichtige Geschäfte. *
2 Die Kommission kann das Begehren stellen, dass der Parlamentsdienst
oder das betreffende Departement eine Person zur Verfügung stellt, die mit
der Führung des Protokolls beauftragt ist. Sie kann auch selber eine Person
bezeichnen oder beschliessen, dass der Bericht das Protokoll ersetzt.
3 Für die Erstellung des Protokolls können im Einverständnis der Teilnehmer
Tonaufzeichnungen benutzt werden. Die Aufzeichnungen sind anschliessend zu löschen. *
4 Die Kommission kann den Parlamentsdienst um jegliche andere logistische
Unterstützung ersuchen.

## Art. 35 {#art_35}

Aushändigung des Protokolls
1 Wird ein Protokoll erstellt, erhalten die Kommissionsmitglieder, die Vertreter des Staatsrates und der Verwaltung, die an Sitzungen teilnehmen sowie
auf Gesuch hin die Präsidenten der in der Kommission nicht vertretenen
Fraktionen eine Kopie des Protokolls.
2 Auf ausdrückliches Begehren können die Experten und angehörte Drittpersonen ein Protokoll über die Beratungen, denen sie beigewohnt haben, oder
die Niederschrift über ihre Aussagen erhalten.
3 Fällt das behandelte Geschäft unter das Amtsgeheimnis, wird das Protokoll
nur den Kommissionsmitgliedern, den Vertretern des Staatsrates und der
Verwaltung ausgehändigt, die im Protokoll namentlich bezeichnet sind.
3.2.1.3 Öffentlichkeit der Sitzungen

## Art. 36 {#art_36}

Information
1 Unter Vorbehalt eines gegenteiligen Beschlusses der Kommission informiert einzig ihr Präsident oder ein von ihr bezeichnetes Mitglied die Öffentlichkeit mündlich oder schriftlich über das Ergebnis der Beratungen.
2 Die Kommissionsmitglieder und andere Teilnehmer dürfen nicht informieren, bevor die Kommission ihre Informationen veröffentlicht hat.
3 Die Kommissionsmitglieder und der Vertreter des Staatsrates sind berechtigt, sich vor ihren Fraktionen, vor dem Staatsrat und vor dem Grossen Rat
über die Beratungen der Kommissionen zu äussern.
4 Die anderen Sitzungsteilnehmer dürfen nicht ohne ausdrückliche Bewilligung über die Beratungen informieren.

## Art. 37 {#art_37}

Inhalt der Information
1 Die Information über die Beschlüsse der Kommission kann auch Abstimmungsresultate, die wichtigsten Anträge, die bedeutendsten Ansichten, die
im Verlaufe der Beratungen vorgebracht wurden, umfassen.
2 Keine Information darf über Tatsachen und Erklärungen erfolgen, die wegen ihrer Natur vertraulich bleiben müssen. Das Amtsgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
3.2.1.4 Berichte und Anträge

## Art. 38 {#art_38}

Bericht der Kommission
1 Die Kommission unterbreitet dem Grossen Rat schriftlich den Bericht über
ihre Beratungen, über ihre Anträge und jene der Minderheit, über die Abstimmungsresultate sowie über die finanziellen Folgen für den Kanton und
die Gemeinden. *
2 Die Kommissionsberichte werden im Grossen Rat verteilt. Sie müssen 40
Tage vor der Session beim Parlamentsdienst hinterlegt werden, mit Ausnahme namentlich der Berichte über die Einbürgerungen, die Begnadigungsgesuche, die integrierte Mehrjahresplanung, den Voranschlag und die Rechnung. *
3 Der Voranschlag und die integrierte Mehrjahresplanung werden in der gleichen Session unterbreitet. *
4 In Ausnahmefällen wird ein Bericht im Grossen Rat verlesen, wenn er den
Abgeordneten nicht in beiden Sprachen verteilt worden ist. *
a) * …
b) * …
5 Die Kommission unterbreitet einen Zwischenbericht: *
a) wenn sie es selbst beschliesst oder auf Begehren des Büros oder des
Staatsrates;
b) wenn sie die Vertagung des Geschäftes vorschlägt.

## Art. 39 {#art_39}

Minderheitsbericht
1 Fasst eine Kommission ihre Anträge nicht einstimmig, kann ein Viertel der
Mitglieder, mindestens aber deren drei, einen Minderheitsbericht einreichen,
den sie anlässlich der Schlussabstimmung, welche die Arbeiten der Kommission abschliesst, anmelden.
2 Der Artikel 38 ist analog anwendbar.

## Art. 40 {#art_40}

Abgabe der Unterlagen
1 Zwecks Archivierung übergibt die Kommission nach Abschluss ihrer Arbeiten dem Parlamentsdienst alle Unterlagen zum behandelten Geschäft.

## Art. 41 {#art_41}

Koordination
1 Jeder Präsident der Oberaufsichtskommissionen oder der Präsident des
Grossen Rates können eine Sitzung einberufen, um die Arbeiten der Kommissionen zu organisieren und zu koordinieren.
2 Die Präsidenten anderer Kommissionen können zu den Sitzungen eingeladen werden.
3.2.2 Oberaufsichtskommissionen

## Art. 42 {#art_42}

Organisation
1 Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Oberaufsichtskommissionen werden vom Grossen Rat für zwei Jahre ernannt. Sie sind nicht sofort wieder
wählbar.
2 Ein Mitglied einer Oberaufsichtskommission kann höchstens während
sechs aufeinander folgenden Jahren in der gleichen Kommission im Amt
bleiben. Es ist wieder wählbar, vorausgesetzt, dass es die Sechs-Jahresgrenze zum Zeitpunkt der Wiederwahl nicht erreicht hat. Dasselbe gilt nach

## Art. 43 einer Unterbrechung von vier Jahren. * {#art_43}

Justizkommission
1 Die aus 13 Mitgliedern bestehende Justizkommission kontrolliert als Oberaufsicht die Geschäftsführung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft. Gestützt auf den Bericht des Justizrates unterbreitet sie dem
Grossen Rat ihre Vorschläge hinsichtlich der Wahl der Kantonsrichter, der
Ersatzrichter, der Beisitzer und der Staatsanwälte, die Mitglied des Büros
der Staatsanwaltschaft sind. *
2 Die Justizkommission prüft und begutachtet unter anderem:
a) * die Berichte des Justizrates;
b) die Begnadigungs- und Einbürgerungsgesuche gemäss der einschlägigen Gesetzgebung;
c) die Gesuche um Aufhebung der Immunität, die Unvereinbarkeits-,
Nichtwählbarkeits- und Ausstandsfälle oder Verantwortlichkeitsklagen,
die in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen;
d) die Geschäfte, die im Allgemeinen die politischen Rechte (Wahlen, Abstimmungen, Validierung von Volksinitiativen, Verfassungsmässigkeit
der gesetzgeberischen Erlasse) betreffen und die diesbezüglichen
Rechtsstreitigkeiten;
e) die an den Grossen Rat gerichteten Petitionen und Begehren;
f) nach Anhören des Staatsrates die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Grossen Rates.
3 Die Kommission kann mit der Prüfung von Beschwerden und Klagen, die
ihr überwiesen werden, beauftragt werden sowie mit der Prüfung anderer
Geschäfte, namentlich jener betreffend die Anwendung des Gesetzes über
die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten
vom 28. März 1996 und dieses Reglements.
4 Eine Aufgabe besteht zudem darin, die Haftbedingungen, die Ausübung
der Pflichten und die Beachtung der Rechte der in den kantonalen Strafanstalten untergebrachten oder im Wallis verurteilten und in den Strafanstalten
anderer Kantone untergebrachten Gefangenen und Verwahrten, namentlich
mittels Besuchen zu kontrollieren.

## Art. 44 {#art_44}

Geschäftsprüfungskommission
1 Die aus 13 Mitgliedern bestehende Geschäftsprüfungskommission überwacht als Oberaufsicht:
a) die Geschäftsführung des Staatsrates und der Kantonsverwaltung;
b) die Geschäftsführung der selbstständigen kantonalen, interkantonalen
oder grenzüberschreitenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, denen der Staat gewisse Aufgaben anvertraut hat;
c) die Tätigkeit der Vertreter des Staates in den Gesellschaften, in denen
der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hat.
2 Sie prüft und begutachtet insbesondere:
a) die periodischen Geschäftsberichte des Staatsrates und die Spezialberichte, die nicht einer anderen Kommission zur Prüfung unterbreitet
werden;
b) die Wirksamkeit der kantonalen Verwaltung und ihrer Massnahmen, indem sie auf die Ziele des Staatsrates und des Grossen Rates abstellt;
c) * den Verlauf der parlamentarischen Vorstösse, in Zusammenarbeit mit
dem Parlamentsdienst.
3 Die Geschäftsprüfungskommission kann mit anderen Aufgaben betraut
werden, namentlich mit solchen, welche die Ausführung und Einhaltung der
integrierten Mehrjahresplanung oder anderer Spezialberichte zum Gegenstand haben. *

## Art. 45 {#art_45}

Finanzkommission
1 Die aus 13 Mitgliedern bestehende Finanzkommission kontrolliert als Oberaufsicht die Gesamtheit der Finanzen des Staates.
2 Sie prüft und begutachtet unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Kommissionen insbesondere:
a) den Entwurf zum Voranschlag;
b) die Staatsrechnung, die Anleihen und die Nachtragskredite;
c) * die integrierte Mehrjahresplanung;
d) die Volksinitiativen unter dem Gesichtspunkt der Kompensationsmassnahmen (Art. 33 Abs. 4 KV).
3 Sie vergewissert sich namentlich, ob der Voranschlag eingehalten wird, die
Ausgaben durch die vom Grossen Rat gewährten Kredite gedeckt und im
Falle der Nachtragskredite die erforderlichen Finanzmittel durch die zuständigen Instanzen genehmigt worden sind.
4 Sie prüft die Entwürfe und Anträge des Staatsrates und anderer Kommissionen, die bedeutende finanzielle Auswirkungen haben, namentlich unter
dem Blickwinkel ihrer Rentabilität und ihrer Stellung im Finanzplan.
Art. 45a * Prüfung von Rechtserlassen
1 Das Büro kann die Oberaufsichtskommissionen ausnahmsweise mit der
Prüfung von Entwürfen von Rechtserlassen, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen, betrauen.
3.2.3 Thematische Kommissionen

## Art. 46 {#art_46}

1 Die thematischen Kommissionen setzen sich aus 7 bis 13 Mitgliedern zusammen. Sie werden in der Regel zu Beginn der Legislatur ernannt.
2 Die Präsidenten und Vizepräsidenten der thematischen Kommissionen
werden vom Büro für zwei Jahre ernannt. Sie können erst nach einem vierjährigen Unterbruch wieder ernannt werden. *
3 Die Mitglieder der thematischen Kommissionen können höchstens während sechs aufeinander folgender Jahre im Amt bleiben. Sie sind wieder
wählbar, vorausgesetzt, dass sie die Sechs-Jahresgrenze zum Zeitpunkt der
Wiederwahl nicht erreicht haben. Sie können nach einem vierjährigen Unterbruch wieder ernannt werden. *
4 Die Kommissionen haben folgende Aufgaben:
a) * Prüfung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden und ihnen vom Büro
überwiesenen Geschäfte;
b) regelmässige Beurteilung ihres Tätigkeitsbereiches und Ausarbeitung
von Empfehlungen zuhanden des Grossen Rates.
5 Die thematischen Kommissionen können Berichte lediglich zu den Geschäften unterbreiten, die ihnen vom Büro des Grossen Rates übertragen
wurden; sie intervenieren zudem in den in Artikel 104 Absatz 1 des Gesetzes festgelegten Formen.
3.2.4 Spezialkommissionen

## Art. 47 {#art_47}

1 Die in Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes eingesetzten
Spezialkommissionen behandeln zusätzliche Lesungen sowie alle übrigen
nicht zugewiesenen Geschäfte.
3.3 Fraktionen

## Art. 48 {#art_48}

Konstituierung
1 Jede gebildete Fraktion ist dem Parlamentsdienst spätestens bis zur Sitzung der Validierungskommission mitzuteilen, wobei ihre Bezeichnung, ihr
Präsident und die personelle Zusammensetzung anzugeben sind. *
2 Eine Partei kann nur eine Fraktion pro verfassungsmässige Region bilden
(Art. 52 KV) und sämtliche gewählten Vertreter einer Partei in einer verfassungsmässigen Region müssen der gleichen Fraktion angehören. *
3 Die Validierungskommission prüft, ob die Fraktionen vorschriftsmässig zusammengesetzt sind und erstattet dem Grossen Rat darüber anlässlich der
konstituierenden Session Bericht. Die Justizkommission prüft die während
der Legislatur eintretenden Veränderungen und berichtet dem Grossen Rat
über deren Auswirkungen auf die Stärke der Fraktionen und auf die ihnen
gewährten Beiträge. *
4 Die Zusammensetzung der Fraktionen und ihre Änderung werden im Amtsblatt veröffentlicht. *

## Art. 49 {#art_49}

Beiträge an die Fraktionen
1 Die Fraktionen erhalten einen Grundbeitrag und einen Zusatzbeitrag für jeden Abgeordneten.
2 Die Abgeordneten, die keiner Fraktion angehören, erhalten ebenfalls einen
Beitrag.
3 Die im Verlaufe der Periode eingetretene Änderung zu jenen anlässlich der
konstituierenden Sitzung ist ohne Einfluss auf die Beitragszahlung für das
laufende Jahr.
4 Die Höhe der Beiträge wird in einer Beilage zu diesem Reglement fixiert.
3.4 Parlamentsdienst

## Art. 50 {#art_50}

Aufgaben
1 Der Parlamentsdienst unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel die Organe des Grossen Rates, die Kommissionen und die Abgeordneten bei der
Ausführung ihrer parlamentarischen Tätigkeit. *
2 Er übernimmt die administrativen Arbeiten.
3 Er unterstützt sie in wissenschaftlicher Hinsicht.
4 Er verwaltet die Dokumentation und gewährt die nötige Unterstützung in
Sachen Information und Kommunikation. Er ist namentlich für die Aufnahme
des Wortlautes der Beratungen, ihre Simultanübersetzung und ihre Veröffentlichung verantwortlich.

## Art. 52 Art. 51 * … {#art_52}

Redaktionskontrolle
1 Bereits nach der ersten Lesung prüft der Parlamentsdienst die gesetzgeberischen Erlasse in Bezug auf Sprache, Gesetzestechnik und Systematik. Er
merzt die rein formellen Widersprüche aus und gewährleistet die Übereinstimmung der Texte der beiden Sprachen vor deren Überweisung an den
Staatsrat; seine allfälligen Vorschläge werden an die zweite Kommission
weitergeleitet.
2 Er überprüft die in der Schlussabstimmung angenommenen Erlasse. Zu
diesem Zweck versichert er sich der Mitwirkung der Präsidenten und Berichterstatter der Kommission sowie der Vertreter der Staatskanzlei und der
betroffenen Departemente. *
3 Eine Änderung rein formellen Charakters muss vom Präsidenten und vom
Berichterstatter oder von den Berichterstattern der Kommission einstimmig
beschlossen werden. *
4 Das Büro des Grossen Rates kann auf Antrag der Redaktionskontrolle einstimmig Änderungen an einem vom Grossen Rat verabschiedeten Erlass
vornehmen, wenn bloss die Formulierung berichtigt werden muss, insbesondere um die interne Kohärenz des Textes oder die Übereinstimmung der
Sprachfassungen sicherzustellen. Es entscheidet zugleich, ob mit der Veröffentlichung der Berichtigung eine allfällige Referendumsfrist neu zu laufen
beginnt. *
5 Die Berichtigung anderer Fehler erfordert einen neuen Entscheid des

## Art. 53 Grossen Rates. * {#art_53}

Überweisung der Akten
1 Der Parlamentsdienst überweist dem Staatsrat innerhalb der auf die Session folgenden Woche alle zu behandelnden Akten, namentlich die gesetzgeberischen Erlasse, die genehmigten Verordnungen und die dem Referendum unterstellten Beschlüsse. Die Originalakten werden beim Parlamentsdienst aufbewahrt.

## Art. 54 {#art_54}

Erfassung der Daten
1 Alle Verhandlungen des Grossen Rates werden aufgenommen und vollständig auf Datenträger erfasst.
2 Der Parlamentsdienst ist verpflichtet, den Wortlaut der Debatte genau wiederzugeben; er darf sie, selbst auf Gesuch der Interessierten hin, weder abändern noch auslegen. *
3 … *

## Art. 55 {#art_55}

Veröffentlichung
1 Mit Ausnahme der geheimen Beratungen werden die Verhandlungen und
Beschlüsse des Grossen Rates vollständig und ohne Verzug auf der offiziellen Internetseite des Kantons Wallis und im Memorial der Sitzungen des
Grossen Rates veröffentlicht. *
2 Die Mitglieder der betroffenen Kommissionen und der Staatsrat können vor
ihrer Veröffentlichung eine Abschrift der Texte verlangen, sofern sich diese
für die Vorbereitung einer vor der Veröffentlichung geplanten Session als unerlässlich erweist. Das Präsidium kann eine solche Bewilligung andern Personen erteilen.
3 Ausserdem werden der Voranschlag, die Staatsrechnung und die Berichte
der Organe des Grossen Rates sowie in beiden Sprachen die Entwürfe für
gesetzgeberische Erlasse und für Beschlüsse, Botschaften und Berichte des
Staatsrates veröffentlicht.

## Art. 57 Art. 56 * … {#art_57}

Verteilung
1 Das gedruckte Memorial des Grossen Rates wird an die Staatskanzlei, an
das Kantonsgericht und an das Staatsarchiv verteilt. *
2 … *

## Art. 58 {#art_58}

Archiv
1 Die Dokumente des Grossen Rates werden während zehn Jahren im Parlamentsdienst und nachher im Kantonsarchiv aufbewahrt.
2 Das Präsidium entscheidet über den Zugang zu den Dokumenten unter
Vorbehalt der Artikel 133b des Gesetzes.

## Art. 59 {#art_59}

Dokumentationsstelle
1 Die Dokumentationsstelle des Grossen Rates steht den Abgeordneten
auch ausserhalb der Sessionen offen und soll Folgendes enthalten:
a) * …
b) * die vollständige Sammlung des Memorials sowie der Protokolle des
Grossen Rates und der Kommissionen;
c) * das Amtsblatt;
d) * das Verzeichnis der Personalien der Abgeordneten, der Vereidigungen
und der Interessenbindungen sowie das Register der Kommissionen;
e) * das nummerierte und datierte Verzeichnis der parlamentarischen Initiativen, Motionen, Postulate, Interpellationen, Resolutionen und schriftlichen Anfragen mit Angabe des Datums der Hinterlegung, der Entwicklung, der Behandlung, der zuständigen Dienststelle sowie ihres
weiteren Verlaufs; dieses wird auch auf der offiziellen Website des
Kantons Wallis veröffentlicht;
f) das Verzeichnis der Rechtserlasse.
g) * …
h) * …
i) * …
2 Die elektronische Verbreitung der Dokumente wird bevorzugt. *

## Art. 60 {#art_60}

Rechtsdienste
1 Die Organe und die Kommissionen des Grossen Rates können für die Prüfung besonderer juristischer Fragen die Unterstützung der Verwaltung anfordern.
2 Der Staatsrat wird darüber informiert und erhält eine Abschrift der schriftlich abgefassten Gutachten.

## Art. 61 {#art_61}

Kanzlei
1 Die Staatskanzlei arbeitet ebenfalls mit den Organen des Grossen Rates
zusammen, namentlich bei der Nachforschung im Staatsarchiv, in den Statistiken und anderen Dokumentationen.

## Art. 62 {#art_62}

Finanzinspektorat
1 Die Zusammenarbeit mit dem Finanzinspektorat wird in der Spezialgesetzgebung festgelegt.
4 Sitzungen des Grossen Rates
4.1 Sessionen

## Art. 63 {#art_63}

Gottesdienst
1 Zu Beginn der konstituierenden Session sowie zu Beginn der Maisession
begibt sich der Grosse Rat gemeinschaftlich und grundsätzlich in die Kathedrale, um in einem Gottesdienst den Segen des Allerhöchsten auf seine
Arbeit und auf das Vaterland herabzuflehen. *
4.1.1 Konstituierende Session

## Art. 64 {#art_64}

Provisorisches Büro
1 Die Mitglieder des provisorischen Büros werden durch das amtsälteste Mitglied in erster Linie unter den wieder gewählten Mitgliedern des abgetretenen Büros, sodann unter den Abgeordneten, die am längsten im Grossen
Rat waren, und bei Gleichheit unter den ältesten Mitgliedern ausgewählt.
Sämtliche Parteien, die mindestens einen Abgeordneten im Grossen Rat haben, müssen vertreten sein.
2 Das amtsälteste Mitglied ist das Mitglied mit den meisten Jahren als Abgeordneter; bei Gleichheit entscheiden die Jahre als Suppleant; bei erneuter
Gleichheit gibt das Alter den Ausschlag.
3 Das provisorische Büro hat den Auftrag:
a) unverzüglich die Validierungskommission einzuberufen;
b) auf Vorschlag des Chefs des Parlamentsdienstes die Zuteilung der
Plätze im Saal festzulegen;
c) bis zur Konstituierung des Grossen Rates den guten Verlauf der konstituierenden Sitzung zu gewährleisten.
4 Sollte ein Beschluss des provisorischen Büros angefochten werden, so
entscheidet das Plenum zu Beginn der konstituierenden Sitzung darüber.

## Art. 65 {#art_65}

Tagesordnung
1 Die Tagesordnung der konstituierenden Session enthält namentlich folgende Punkte:
a) Eröffnung durch das amtsälteste Mitglied;
b) * fakultativer Gottesdienst;
c) Validierung der Wahlen des Grossen Rates;
d) * Vereidigung unter Namensaufruf der Abgeordneten und Suppleanten;
e) Validierung der Wahlen des Staatsrates und Vereidigung;
f) Wahlen und Ernennungen.

## Art. 66 {#art_66}

Vereidigung
1 Die von einem Mitglied des Präsidiums oder des provisorischen Büros in
beiden Sprachen verlesene Eidesformel lautet:
"Ich schwöre beim Namen Gottes, des Allmächtigen, der Verfassung des
Kantons Wallis treu zu sein, die Rechte, die Freiheit und die Unabhängigkeit
des Volkes und der Bürger zu ehren, nach allen meinen Kräften alles zu vermeiden und zu verhindern, was die Religion unserer Väter und die guten Sitten beeinträchtigen könnte, das Amt, das ich bekleide, nach bestem Gewissen zu verwalten und niemals meine Amtsbefugnisse zu überschreiten. Möge Gott mir helfen, diese Verpflichtungen zu erfüllen."
2 Das von einem Mitglied des Präsidiums in beiden Sprachen verlesene feierliche Gelöbnis ist folgendes:
"Ich verspreche auf meine Ehre und mein Gewissen, der Verfassung des
Kantons Wallis treu zu sein, die Rechte, die Freiheit und die Unabhängigkeit
des Volkes und der Bürger zu ehren, nach allen meinen Kräften alles zu vermeiden und zu verhindern, was die guten Sitten beeinträchtigen könnte, das
Amt, das ich bekleide, nach bestem Gewissen zu verwalten und niemals
meine Amtsbefugnisse zu überschreiten."
3 Beim Aufruf seines Namens durch ein Mitglied des Präsidiums sagt jede
vereidigte Person stehend und mit erhobener Hand: "Ich schwöre es" oder
"Ich verspreche es".
4 Die abwesenden Abgeordneten und Suppleanten leisten den Eid oder legen das Gelöbnis zu Beginn der ersten Sitzung ab, an der sie teilnehmen.

## Art. 67 {#art_67}

Legitimationskarte
1 Jeder vereidigte Abgeordnete erhält eine Legitimationskarte. *
4.1.2 Ordentliche und ausserordentliche Sessionen

## Art. 68 {#art_68}

Gesetzgebungsjahr
1 Das Gesetzgebungsjahr beginnt mit der konstituierenden Session nach der
Gesamterneuerung des Grossen Rates und in den anderen Jahren mit dem

## Art. 69 letzten Tag der Maisession. * {#art_69}

Sessionsplan
1 Das Büro erstellt den jährlichen Sessionsplan. *
a) * …
b) * …
c) * …
2 Das Büro kann nach Anhören des Staatsrates die eine oder andere im
Plan vorgesehene Session streichen oder verkürzen.
3 Im Anhang zu diesem Reglement findet sich eine Übersicht über die vom
Staatsrat, den Kommissionen und dem Parlamentsdienst im Vorfeld der
Session einzuhaltenden Fristen.

## Art. 70 {#art_70}

Ausserordentliche Sessionen
1 Das Büro setzt im Einvernehmen mit dem Staatsrat das Datum und die
Dauer der ausserordentlichen Sessionen fest.
2 … *

## Art. 71 {#art_71}

Dauer der Sessionen *
1 In der Regel tagt der Grosse Rat am Dienstag- und Mittwochmorgen sowie
am Donnerstag und Freitag den ganzen Tag. *
2 Der Dienstagnachmittag ist den Fraktionssitzungen reserviert, der Mittwochnachmittag der Arbeit in den Kommissionen.
3 Der Grosse Rat beschliesst, wann er Sitzungen vertagen oder schliessen
will. *
4 … *

## Art. 72 {#art_72}

Stundenplan der Sitzungen
1 Die Sitzungen finden vormittags von 9 Uhr bis 12 Uhr und nachmittags von
14 Uhr bis 17 Uhr statt.
2 Je nach Fortschreiten der Arbeiten kann der Präsident eine Sitzung um
höchstens eine Stunde verlängern. Zusätzliche Verlängerungen werden vom
Grossen Rat beschlossen. Dieser kann ebenfalls Abendsitzungen vorsehen.

## Art. 73 {#art_73}

Einberufung
1 In der Regel werden die Abgeordneten zu den ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen mittels elektronischer Post einberufen. *
2 Die Einberufung enthält den Sessionsplan. *
3 Der Sessionsplan wird im Amtsblatt veröffentlicht. *
4 … *
5 … *
Art. 73a * Sessionsunterlagen
1 Der Parlamentsdienst veröffentlicht die Sessionsunterlagen (Botschaften,
Entwürfe der Rechtserlasse, Kommissionsberichte usw.) unmittelbar nach
deren Eingang auf der offiziellen Internetseite des Kantons Wallis
2 Spätestens 20 Tage vor Sessionsbeginn werden den Abgeordneten sämtliche Unterlagen auf elektronischem Weg zugestellt. *
3 Die Unterlagen, die ihrer Natur wegen nicht versandt werden können, müssen den Abgeordneten beim Parlamentsdienst zur Verfügung gestellt werden.

## Art. 74 {#art_74}

Tagesordnung
1 Die Tagesordnung der Sitzungen des Grossen Rates wird auf der offiziellen Website des Kantons Wallis veröffentlicht. *
2 Die Versammlung behandelt bei jeder Sitzung nur die Geschäfte, die auf
der Tagesordnung stehen. Von dieser Regel kann nur durch ausdrücklichen
Beschluss des Grossen Rates gemäss Artikel 64 Absatz 2 GORBG oder um
eine Mitteilung des Präsidiums oder des Staatsrates entgegenzunehmen abgewichen werden. *
3 … *
4.2 Sitzungen
4.2.1 Allgemeine Grundsätze
Art. 75 * Öffentlichkeit der Beratungen
1 Unter Vorbehalt von geheimen Beratungen sind die Sitzungen des
Grossen Rates öffentlich. Zudem werden die Debatten gemäss den vom Büro beschlossenen Modalitäten aufgezeichnet, gefilmt und live übertragen.
2 Die Beratungen werden vollumfänglich im Memorial des Grossen Rates
transkribiert und auf der offiziellen Website des Parlaments veröffentlicht.
Die Abstimmungsresultate können indes gemäss den vom Büro beschlossenen Richtlinien protokolliert und öffentlich zugänglich gemacht werden.
Art. 76 * Geheime Beratung
1 Das Büro, der Staatsrat oder zehn Abgeordnete können eine geheime Beratung verlangen, wenn der Schutz wichtiger Staatsinteressen oder Gründe
des Persönlichkeitsschutzes es rechtfertigen. *
2 Eine geheime Beratung erfolgt von Amtes wegen, wenn der Grosse Rat
über den Antrag auf geheime Beratung, die Begnadigungsgesuche, die Einbürgerungsgesuche bei Vorliegen eines Ablehnungsantrages, die Aufhebung der Immunität oder über die Ermächtigung zur gerichtlichen Belangung
eines Staatsratsmitglieds berät. *
3 Wird die geheime Beratung Gegenstand einer Verhandlung oder wird sie
ohne eine solche beschlossen, muss sich jede Person, die keine offizielle
Funktion im Saal ausübt, zurückziehen. Die Aufzeichnung und die Übertragung der Beratungen durch die Medien werden unterbrochen. *
4 Der Grosse Rat kann ausnahmsweise einem Magistraten oder einem
Angestellten, für den die Beratung wegen seiner Funktion von Interesse ist,
die Anwesenheit erlauben.
Art. 77 * Publikum
1 Unter Vorbehalt von geheimen Beratungen sind die Sitzungen des
Grossen Rates öffentlich.
2 Dem Publikum steht hierfür eine Tribüne zur Verfügung. Jede Kundgebung
ist dort untersagt. Nach Aufruf zur Ordnung lässt der Präsident, wenn notwendig gewaltsam, jene, die weiterhin stören, wegweisen. Die Sitzung wird
bis zum Vollzug dieser Anordnung unterbrochen.
3 Die Verteilung von Flugblättern oder anderen Werbeanzeigen sowie das
Sammeln von Unterschriften sind im Gebäude des Grossen Rates ohne vorgängige Bewilligung des Präsidenten untersagt.
Art. 78 * Medien
1 Die akkreditierten Medien und Journalisten verfügen im Rahmen des Möglichen über reservierte Plätze. Sie erhalten die gleichen Unterlagen wie die
Abgeordneten, es sei denn, diese dürfen nicht veröffentlicht werden. *
2 Die vollständige Aufnahme oder Wiedergabe der Verhandlungen durch Radio oder Fernsehen bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Büros. *
3 Die Anwesenheit der Medienvertreter darf den Verlauf der Verhandlungen
nicht stören. Im Falle einer Störung können sie vom Präsidenten aus dem
Saal gewiesen werden.
4 … *
4.2.2 Ordnungsvorschriften
Art. 79 Wortbegehren
1 Ein Abgeordneter, der das Wort wünscht, meldet sich beim Präsidenten.
Sobald er dieses erhalten hat, spricht er auf Französisch oder Deutsch.
2 Ein Abgeordneter kann grundsätzlich nicht mehr als zweimal das Wort zum
gleichen Gegenstand ergreifen. Den Sprechern der Fraktionen kann der
Präsident Ausnahmen gewähren.
3 Der Präsident der Kommission, ihr Berichterstatter und der zuständige
Staatsrat können jederzeit das Wort erhalten, um Erläuterungen oder Berichtigungen anzubringen.
4 Wird ein Abgeordneter persönlich angegriffen, kann er replizieren. Seine
Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt und im Rat wird keine Diskussion
eröffnet. *
5 Das gleiche Recht steht den Fraktionen und den Mitgliedern des Staatsrates zu. *
Art. 80 Sonderfälle
1 Der Präsident kann an den Beratungen teilnehmen. In diesem Fall teilt er
es der Versammlung mit und lässt sich durch den Vizepräsidenten ersetzen.
2 Die Berichterstatter und die Kommissionspräsidenten haben das Recht, ihre persönliche Meinung vorzutragen; in diesem Fall weisen sie darauf hin,
dass sie nicht im Namen der Kommission reden.
Art. 81 Worterteilung
1 Das Wort wird in der Regel in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt.
2 Wird der behandelte Gegenstand durch eine Kommission vorberaten, erteilt der Präsident das Wort in folgender Reihenfolge:
a) die Berichterstatter, die den Kommissionsbericht und die Anträge unterbreiten und die Ansicht der Mehrheit vertreten;
b) die Berichterstatter der Minderheit;
c) die Sprecher der Fraktionen;
d) die übrigen Abgeordneten in der Reihenfolge der Anmeldungen;
e) der Präsident der Kommission;
f) der Vertreter des Staatsrates.
3 Ein zweites Mal wird das Wort in der gleichen Reihenfolge erteilt.
4 Die Präsidenten und Berichterstatter der Kommissionen, der Vertreter des
Staatsrates sowie die Abgeordneten, die eine Ordnungsmotion einbringen,
erhalten das Wort unverzüglich, nachdem sie es verlangen.
Art. 82 Redezeit
1 Die Redezeit der Präsidenten und Berichterstatter der Kommissionen sowie der Mitglieder des Staatsrates ist nicht beschränkt. In der Regel darf sie
15 Minuten nicht überschreiten. *
2 Im Übrigen beträgt die Redezeit höchstens:
a) * acht Minuten für die Sprecher der Fraktionen während der Eintretensdebatte;
b) * …
c) fünf Minuten für die übrigen Interventionen.
3 Wer ein zweites Mal zum gleichen Gegenstand spricht, hat nur auf die halbe Redezeit Anspruch.
Art. 83 Reduzierte Debatte
1 Um den Anforderungen des Sessionsprogramms und der Wichtigkeit der
vorliegenden Geschäfte Rechnung zu tragen, kann das Präsidium und auch
der Grosse Rat in Sonderfällen (grosse Zahl der angemeldeten Redner, Verspätung in der Arbeitsabwicklung) beschliessen, dass über ein Geschäft eine reduzierte Debatte durchgeführt wird.
2 In diesem Fall wird die Redezeit auf die Hälfte reduziert und die Abgeordneten können sich nur einmal zu Wort melden. Diese Regel gilt nicht für Berichterstatter und Präsidenten der Kommissionen sowie für den Vertreter des
Staatsrates.
Art. 84 Verhaltensregeln - Sanktionen
1 Der Abgeordnete drückt sich klar und kurz über die in Beratung stehenden
Geschäfte aus und kommt so schnell wie möglich zu seinen Anträgen. Er
darf in seiner Rede nicht unterbrochen werden.
2 Der Abgeordnete, der sich vom Beratungsgegenstand entfernt, die Regeln
über den Anstand verletzt oder persönliche Angriffe macht, wird vom Präsidenten zur Ordnung gerufen. Dieser kann dem Abgeordneten, der die parlamentarische Disziplin weiterhin verletzt, das Wort entziehen; dies unter Vorbehalt der Beschwerde an den Rat, der ohne Diskussion entscheidet. *
3 In schweren Fällen kann der Präsident eine Zensurabstimmung durch den
Grossen Rat erwirken. Vor der Abstimmung hat nur der betroffene Abgeordnete das Wort, um sich zu rechtfertigen. *
4 Der Abgeordnete, gegen den eine Zensurabstimmung durchgeführt wurde,
wird für den Rest der laufenden Session und die kommende Session aus
dem Saal ausgeschlossen. Er erhält für diese Zeit weder Sitzungsgeld noch
Reiseentschädigung. *
Art. 85 Tumult
1 Im Falle eines Tumultes droht der Präsident den Unterbruch der Sitzung
an. Hält der Tumult an, unterbricht er die Sitzung während einer Stunde. Danach wird die Beratung wieder aufgenommen.
4.2.3 Beratungen
Art. 86 Beratungsgrundlagen
1 Geht ein Geschäft vom Staatsrat aus, dienen dessen Berichte und Entwürfe als Diskussionsgrundlage. *
2 Ist ein Entwurf abgeändert worden, werden die Beratungen grundsätzlich
aufgrund der Anträge der Kommission durchgeführt. *
Art. 87 Eintreten
1 In den im Artikel 38 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmefällen werden vor
der Diskussion über Eintreten die Berichte der Kommission nur dann verlesen, wenn sie nicht vorgängig verteilt worden sind. Die Botschaften des
Staatsrates werden nicht verlesen.
2 Statt Eintreten zu verweigern kann der Grosse Rat:
a) den Eintretensbeschluss vertagen;
b) den Entwurf an die zuständige Kommission oder den Staatsrat zurückweisen.
3 Verlangt kein Abgeordneter die Vertagung oder Rückweisung oder widersetzt sich niemand dem Eintreten, ist dasselbe angenommen.
Art. 88 Form der Diskussion
1 Ist Eintreten beschlossen oder unbestritten, schreitet der Grosse Rat zur
artikelweisen Beratung.
2 Der Grosse Rat kann beschliessen, dass das Geschäft kapitelweise oder
gesamthaft diskutiert wird.
3 Die als Diskussionsgrundlage dienenden Texte werden in der Versammlung nicht verlesen, ausser der Grosse Rat beschliesse es anders.
Art. 89 Anträge der Kommissionen
1 Die Diskussion beginnt mit dem Erläutern der Anträge der Kommission und
gegebenenfalls der Anträge der Minderheit durch den Berichterstatter. *
2 Der Kommissionspräsident und gegebenenfalls der Berichterstatter der
Minderheit sowie der Vertreter des Staatsrates verteidigen die Anträge der
Kommission beziehungsweise der Minderheit und der Regierung. *
3 … *
Art. 90 Abänderungsanträge der Abgeordneten
1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Beschlüsse des Grossen Rates müssen die
Abänderungsanträge der Abgeordneten vor Abschluss der Eintretensdebatte
elektronisch eingereicht werden. Zwischen dieser und der Detailberatung
muss genügend Zeit eingeplant werden, damit die zuständige Kommission
über die Abänderungsanträge beraten kann. *
2 Die vollständig verfassten und mit der Nummer der Artikel und Absätze, auf
die sie sich beziehen, versehenen Abänderungsanträge werden vor der artikelweisen Beratung übersetzt und allen Abgeordneten übermittelt. *
3 … *
Art. 91 Neuüberprüfung von Abänderungen
1 Der Staatsrat und der Kommissionspräsident können verlangen, dass eine
beschlossene Abänderung namentlich unter dem finanziellen Gesichtspunkt
neu überprüft wird. Die Diskussion über diesen Artikel wird am Schluss der
Beratungen wieder aufgenommen (Art. 93).
Art. 92 Abschluss der Beratung zu jedem Artikel *
1 Wird das Wort nicht weiter verlangt, erklärt der Präsident die Beratung für
geschlossen. Nachher erteilt er das Wort in folgender Reihenfolge:
a) dem Berichterstatter der Minderheit;
b) dem Berichterstatter der Kommission;
c) dem Kommissionspräsidenten;
d) dem Vertreter des Staatsrates.
2 Anschliessend kann das Wort nur mehr verlangt werden, um sachliche Berichtigungen zu den Voten der vorgenannten Personen anzubringen. Die
Redezeit der Abgeordneten ist in diesem Fall auf drei Minuten beschränkt.
Art. 93 Wiederaufnahme der Diskussion
1 Am Ende der Detailberatung kann jeder Abgeordnete verlangen, dass auf
einen Artikel oder ein Geschäft zurückgekommen wird.
2 Er begründet kurz seinen Antrag und die Versammlung entscheidet ohne
Beratung.
3 Wird der Antrag angenommen, wird die Diskussion über den betreffenden
Artikel oder das betreffende Geschäft wieder aufgenommen.
Art. 94 Schlussberatung
1 Am Ende der Beratungen ist das gesamte Geschäft Gegenstand einer
Schlussberatung, in der sich die Abgeordneten darauf beschränken müssen,
allgemeine Bemerkungen anzubringen oder ihre Stimmabgabe zu begründen.
4.2.4 Anzahl der Lesungen
Art. 95 Verfassung
1 Mit Ausnahme der Volksinitiativen wird jede vom Grossen Rat eingeleitete
oder vom Staatsrat vorgeschlagene Verfassungsänderung nach drei Lesungen in ordentlichen Sessionen, wovon eine der Prüfung der Zweckmässigkeit gewidmet ist, beschlossen.
2 Die Beratung über die Zweckmässigkeit soll dazu dienen, Ziel und Natur
der Revision festzulegen und die wesentlichen Grundsätze darzulegen.
3 Unter Vorbehalt der Neuwahl des Grossen Rates erstattet in der Beratung
über die Zweckmässigkeit und in der ersten Lesung die gleiche Kommission
Bericht.
Art. 96 Varianten
1 Bei Verfassungsentwürfen entscheidet der Grosse Rat vor Ende der Beratungen in zweiter Lesung, ob das Volk über Varianten zu befragen ist.
2 Wenn ja wird die Diskussion über die Variantenvorschläge eröffnet. Der
Grosse Rat kann auch die Rückweisung an die Kommission oder an den
Staatsrat zwecks Ausarbeitung und Formulierung der Varianten beschliessen.
3 Der Staatsrat kann bereits in seiner Botschaft vorschlagen, der Volksabstimmung Varianten zu unterbreiten.
Art. 97 Gesetze und Dekrete
1 Die dem fakultativen Referendum unterstellten Geschäfte bilden Gegenstand von zwei Lesungen.
2 Für Gesetze finden die zwei Lesungen in verschiedenen Sessionen und
aufgrund von Berichten von zwei verschiedenen Kommissionen statt.
3 Für Dekrete finden die zwei Lesungen in der gleichen Session an verschiedenen Tagen und aufgrund des Berichtes der gleichen Kommission statt.
Diese spricht sich auch über die Dringlichkeit aus.
Art. 98 Ausführungsgesetze
1 Die dem Referendum entzogenen Ausführungsgesetze unterstehen den
gleichen Regeln wie die ordentlichen Gesetze.
Art. 99 Beschlüsse
1 Die Beschlüsse werden in einer einzigen Lesung gefasst.
2 Für referendumsfähige Beschlüsse können die zwei Lesungen in der gleichen Session an verschiedenen Tagen stattfinden.
3 Die Genehmigung eines gesetzgeberischen Erlasses durch den Grossen
Rat erfolgt in der Form eines in einer einzigen Lesung gefassten Beschlusses.
Art. 100 Zusätzliche Lesung
1 Am Ende der Schlussberatung, aber vor der Schlussabstimmung, kann der
Grosse Rat die Durchführung einer zusätzlichen Lesung beschliessen, namentlich wenn der Entwurf anlässlich der letzten Lesung stark umgestaltet
wurde. Der Grosse Rat beschliesst in diesem Falle, ob diese in der gleichen
Session stattfindet und ob eine neue Kommission bezeichnet werden muss.
2 Das Präsidium muss dem Büro eine zusätzliche Lesung vorschlagen, wenn
es Widersprüche feststellt, die nicht rein formeller oder redaktioneller Art
sind.
Art. 101 Einzige Lesung
1 Die mit der ersten Lesung betraute Kommission oder fünf Abgeordnete
können die Annahme in einer einzigen Lesung eines dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasses oder eines Ausführungsgesetzes beantragen. *
2 Nach der Schlussabstimmung der ersten Lesung entscheidet der Grosse
Rat über einen Verzicht auf die zweite Lesung.
3 Dieser Entscheid muss mit einer 2/3-Mehrheit getroffen werden. *
Art. 102 Ansicht des Staatsrates
1 Bei gesetzgeberischen Erlassen und referendumsfähigen Beschlüssen
muss der Staatsrat vor jeder Lesung Stellung zu den Anträgen der Kommission nehmen.
4.2.5 Abstimmungen und Wahlen *
Art. 103 Stimmenzähler
1 Die vier Stimmenzähler werden vom Grossen Rat zu Beginn jeder Legislaturperiode ernannt. Sie bilden zusammen mit einem der Vizepräsidenten das
Stimmbüro. *
2 Bei Wahlen oder bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems kontrollieren die Stimmenzähler die Präsenz, zählen bei Abstimmungen die Stimmen und nehmen die Auszählung zusammen mit einem der Vizepräsidenten vor. Die Beratungen des Grossen Rates gehen während dieses Vorgangs weiter, aber die Abstimmungsverfahren werden ausgesetzt. *
Art. 104 Abstimmungsform
1 Die Abstimmung wird elektronisch vorgenommen. Das System speichert
die anlässlich sämtlicher Wahlgänge abgegebenen Stimmen mit Ja-Nein-
Enthaltung.
2 Bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems oder auf Beschluss des Präsidiums wird die Abstimmung folgendermassen durchgeführt:
a) die Stimmabgabe erfolgt durch Aufstehen. Es werden nur die Stimmen
jener Abgeordneten gezählt, die sie an ihrem Platz abgeben;
b) die Stimmenzähler zählen die Stimmen.
3 In jedem Fall kontrolliert und verkündet der Präsident die Ergebnisse. Im
Zweifelsfall kann jeder Abgeordnete verlangen, dass zum Gegenmehr geschritten wird.
Art. 105 Rolle des Präsidenten
1 Der Präsident stimmt nicht ab. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident
den Ausschlag; in diesem Fall kann er seine Stimme begründen. *
2 Bei geheimer Abstimmung stimmt der Präsident ab, gibt jedoch nicht den
Stichentscheid. Eine erneute Stimmengleichheit nach einer zweiten Abstimmung kommt einer Ablehnung gleich. *
Art. 106 Namensabstimmung
1 Sämtliche Abstimmungen werden als Namensabstimmungen durchgeführt. *
2 Sofern es sich nicht um eine geheime Abstimmung handelt, wird das Abstimmungsprotokoll nach der Abstimmung auf der offiziellen Website des
Kantons Wallis und im Memorial des Grossen Rates veröffentlicht. *
3 Bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems wird der Namensaufruf durch einen der Vizepräsidenten vorgenommen.
Art. 107 Geheime Abstimmung
1 Es findet eine geheime Abstimmung statt:
a) für die Begnadigungsgesuche und die Gesuche um Aufhebung der Immunität;
b) bei Einbürgerungen auf Gesuch eines einzigen Abgeordneten;
c) auf Beschluss des Grossen Rates namentlich für die Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen oder zum Schutz der Persönlichkeitsrechte.
2 Artikel 121 ist analog anwendbar.
Art. 108 Ordnungsmotion
1 Die Ordnungsmotion ist ein Begehren betreffend das nach dem vorliegenden Reglement geführte Beratungs-, Abstimmungs- und Wahlverfahren. *
2 Jede Ordnungsmotion muss vor der Diskussion zur Sache zuerst beraten
und zur Abstimmung gebracht werden.
Art. 109 Gegenstand der Abstimmung
1 Vor jeder Abstimmung fasst der Präsident die verschiedenen Anträge zusammen. Er gibt die Reihenfolge bekannt, in der die Fragen der Abstimmung unterbreitet werden. Ist ein Antrag teilbar, findet auf Gesuch hin die
Abstimmung für jeden Teil getrennt statt.
2 Im Bestreitungsfall entscheidet die Versammlung unverzüglich und ohne
Beratung.
3 Sobald eine Abstimmung begonnen hat, wird das Wort bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse nicht mehr erteilt.
Art. 110 Abstimmung über die Anträge und Schlussabstimmung
1 Bei jeder Beratung erfolgt eine Abstimmung des Rates nur dann, wenn
mehrere Anträge vorliegen. Die nicht bestrittenen Anträge gelten als angenommen.
2 Diese Bestimmung ist auf die Schlussabstimmung nicht anwendbar. *
3 … *
4 Schliesst sich der Staatsrat einem Antrag an, kann jeder Abgeordnete verlangen, dass dieser Antrag in einer Abstimmung dem Entwurf des Staatsrates gegenübergestellt wird. *
Art. 111 Reihenfolge der Abstimmungen
1 Bei Abänderungs- und Unterabänderungsanträgen bringt man die Unterabänderungs- vor den Abänderungsanträgen und diese vor dem Hauptantrag
zur Abstimmung. Bei Eventualabstimmungen ist die Abstimmungsreihenfolge der Anträge so auszugestalten, dass von den Anträgen mit der kleinsten
inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denjenigen mit der grössten Differenz aufgestiegen werden kann. Wenn die Versammlung unter mehreren
Zahlen zu wählen hat, so stellt sie die beiden Extreme gegenüber. Der Vorschlag der Kommission wird zuletzt zur Abstimmung gebracht. *
2 Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vor, werden zuerst die Anträge der Abgeordneten, dann jene des Staatsrates und jene der Kommissionsminderheit in vorläufigen Abstimmungen einander gegenüber gestellt.
Das Resultat der letzten Abstimmung wird dann dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenüber gestellt.
4.2.6 Wahlen
Art. 112 Kandidaturen
1 Die Kandidatenvorschläge müssen vor Eröffnung des Wahlganges durch
jeden Abgeordneten oder jede Fraktion angemeldet werden.
2 Die Kandidaturen können von den Abgeordneten oder Fraktionen, die sie
angemeldet haben, oder von den Kandidaten selber zurückgezogen werden,
dies unter Vorbehalt des Amtszwanges.
3 Bei der Erneuerungswahl einer Behörde gibt der abtretende Kandidat bekannt, ob er eine neue Kandidatur annehme.
4 Vor Eröffnung des Wahlganges fasst der Präsident des Grossen Rates die
Kandidatenvorschläge zusammen. Nach dem dritten Wahlgang sind nur
Kandidaten wählbar, die an einem der vorgehenden Wahlgänge beteiligt waren.
Art. 113 Geheimer Urnengang
1 Unter Vorbehalt des Artikels 115 erfolgen die Wahlen und Ernennungen,
für die der Grosse Rat zuständig ist, in einem geheimen Urnengang.
Art. 114 Wahlart
1 Die Einzelwahl findet Anwendung für die Wahl eines einzigen Mitgliedes einer Behörde oder für die Ernennung einer einzigen Person in eine Funktion
oder bestimmte Aufgabe. In den andern Fällen erfolgt die Wahl in Form einer Listenwahl.
2 Muss der Grosse Rat verschiedene analoge Wahlen vornehmen, kann er
beschliessen, dass diese in einer Einzigen abgewickelt werden.
Art. 115 Stille Wahl
1 Überschreitet die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten jene der zu besetzenden Funktionen oder Ämter nicht, kann eine stille Wahl erfolgen. Der
Grosse Rat entscheidet darüber.
2 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf die Wahl des Präsidenten und
der Vizepräsidenten des Grossen Rates sowie die Wahl des Präsidenten
und des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts und des Generalstaatsanwaltes.
Art. 116 Abwicklung des Wahlganges
1 Vor jedem Wahlgang teilen die Stimmenzähler die offiziellen Stimmzettel
aus. Der Präsident gibt der Versammlung die Zahl der ausgeteilten
Stimmzettel bekannt und lässt diese in das Protokoll eintragen. *
2 Der Abgeordnete stimmt, indem er seinen Stimmzettel persönlich in die Urne legt. *
3 Findet die Ernennung in Form der Listenwahl statt, verfügt jeder Abgeordnete über so viele Stimmen als Personen zu wählen sind. *
4 … *
Art. 117 Feststellung der Resultate
1 Die Stimmenzähler sammeln die Stimmzettel ein, zählen sie unter Mitwirkung eines der Vizepräsidenten und eines Mitarbeiters des Parlamentsdienstes aus und stellen das Resultat fest. *
2 Ist die Zahl der eingegangenen Stimmzettel höher als jene der ausgeteilten,ist der Wahlgang ungültig. Er muss wiederholt werden.
3 Das Stimmbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel und teilt
seinen Beschluss dem Präsidium des Grossen Rates mit. *
4 Die Stimmenzähler dürfen erst wieder an ihren Platz zurückkehren, wenn
das Abstimmungsresultat öffentlich verkündet worden ist. *
Art. 118 Berechnung der Mehrheit
1 Die absolute Mehrheit wird durch die ganze Zahl, die unmittelbar auf die
Hälfte der gültigen Stimmzettel folgt, berechnet.
Art. 119 Leere und ungültige Stimmzettel
1 Die leeren und ungültigen Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. Ungültig sind:
a) jeder unleserliche oder zweideutige Stimmzettel;
b) jeder Stimmzettel, der ehrverletzende Ausdrücke enthält;
c) jeder Stimmzettel, der keinen Namen einer wählbaren Person enthält.
2 Bei der Listenwahl ist jede an eine nicht wählbare Person abgegebene
Stimme ungültig. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als zu wählende Personen, werden die zuletzt geschriebenen Namen gestrichen.
3 Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen analog anwendbar.
Art. 120 Sonderfälle
1 Wenn die Zahl der Kandidaten, welche die verlangte absolute Mehrheit erhalten haben, jene der zu besetzenden Sitze übersteigt, scheiden jene, die
am wenigsten Stimmen erhalten haben, aus.
2 Besteht Stimmengleichheit unter zwei oder mehreren Kandidaten, findet eine Stichwahl mit einfachem Mehr statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das durch den Präsidenten vor der Versammlung gezogene Los.
Art. 121 Eröffnung und Bestreitungen
1 Der Präsident eröffnet dem Grossen Rat das Wahlergebnis.
2 Formfehler müssen ab Eröffnung der Ergebnisse beanstandet werden.
3 Der Grosse Rat entscheidet über bestrittene Wahlen. Diese können wegen
Formfehler beim Grossen Rat nicht mehr angefochten werden, sobald der
Gewählte den Eid geleistet hat oder die Sitzung aufgehoben worden ist.
4 Die detaillierten Listen und Stimmzettel müssen während der Rekursfrist
aufbewahrt werden, damit sie im Falle von Beschwerden gegen die Wahlen
eingesehen werden können. Ist das Beschwerderecht bei Ablauf der Frist
nicht ausgeübt worden, werden sie in Gegenwart des Präsidiums vernichtet.
5 Berichte des Staatsrates
Art. 122 * …
Art. 123 Frist
1 Ausser in Dringlichkeitsfällen müssen die Berichte des Staatsrates zehn
Wochen, die Berichte für den Voranschlag und die integrierte Mehrjahresplanung acht Wochen vor der Session, in der sie auf die Tagesordnung gesetzt
werden, beim Grossen Rat eingereicht sein. *
2 Die Mitglieder der Oberaufsichtskommissionen erhalten Kopien dieser Unterlagen zwei Wochen vorher.
Art. 124 Befreiung von einer Botschaft - Vertagung
1 Die in erster Lesung vom Grossen Rat angenommenen Entwürfe zu gesetzgeberischen Erlassen werden in der Regel von Amtes wegen ohne neue
Botschaft auf die Tagesordnung einer folgenden Session gesetzt.
2 Vertagte Entwürfe werden vom Staatsrat erneut in einer folgenden Session
vorgelegt, ausser der Grosse Rat beschliesse es anders.
6 Vorstösse der Abgeordneten
6.1 Im Allgemeinen
Art. 125 Einreichung
1 Alle Vorstösse müssen auf offiziellem elektronischem Formular verfasst
und dem Präsidium des Grossen Rates übermittelt werden. Die ordentlichen
Vorstösse müssen während der Session eingereicht werden. Die Dringlichkeiten und die Fragen für die Fragestunde müssen dem Präsidium vom Freitag vor der Session bis um 10 Uhr des ersten Sessionstags zukommen. *
2 Sobald das Präsidium sie formell als zulässig erklärt, werden die Vorstösse, die begründet und mit einem den Inhalt zusammenfassenden Titel versehen sein müssen, dem Grossen Rat und dem Staatsrat zur Kenntnis gebracht.
3 Die von Kommissionen oder Fraktionen eingereichten Vorstösse tragen die
Unterschrift ihrer Präsidenten, gegebenenfalls ihrer Stellvertreter.
Art. 126 Dringliche Vorstösse
1 Der Urheber eines dringlichen Vorstosses begründet die Dringlichkeit kurz
am Anfang seines Textes.
2 Die Dringlichkeit wird nur anerkannt, wenn sich der Vorstoss mit einem aktuellen und unvorhersehbaren Ereignis befasst, das zudem eine rasche Reaktion oder Massnahme bedingt. *
3 Dringliche Vorstösse müssen innert 12 Monaten nach ihrer Annahme durch
den Grossen Rat verwirklicht werden. *
Art. 127 Zulässigkeit
1 Das Präsidium prüft die Zulässigkeit der parlamentarischen Vorstösse in
formeller Hinsicht, gegebenenfalls nach Anhören des Staatsrates. Es weist
sie an ihre Urheber zurück, insbesondere wenn:
a) * sie nicht die korrekte Form aufweisen;
b) das Begehren nicht Gegenstand eines parlamentarischen Vorstosses
sein kann;
c) * der Gegenstand des Vorstosses bereits während der laufenden Legislatur vom Grossen Rat behandelt worden ist und die tatsächlichen Umstände sich inzwischen nicht geändert haben;
d) * sie die Regeln über Anstand verletzen oder persönliche Angriffe enthalten.
2 Das Präsidium des Grossen Rates kann unter den Voraussetzungen von
Artikel 130 die parlamentarischen Vorstösse umwandeln.
3 Im Bestreitungsfall entscheidet das Büro.
Art. 128 Streichung
1 Der noch nicht behandelte Vorstoss, dessen Urheber nicht mehr dem
Grossen Rat angehört, wird von der Liste gestrichen.
Art. 129 Rückzug
1 Der Urheber kann seinen Vorstoss bis zu dessen Begründung zurückziehen. Nach Eröffnung der Diskussion ist der Rückzug nicht mehr möglich. *
2 Vor Begründung des Vorstosses haben die Mitunterzeichner das Recht, ihre Unterschrift zurückzuziehen.
Art. 130 Umwandlungen
1 Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, können mit der Zustimmung ihres Urhebers umgewandelt werden:
a) die parlamentarische Initiative in eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation;
b) die Motion in ein Postulat oder eine Interpellation;
c) das Postulat in eine Interpellation;
d) die Interpellation in eine einfache Anfrage.
6.2 Parlamentarische Initiative
Art. 131 Prüfung durch die Kommission
1 Die parlamentarische Initiative wird an eine Kommission überwiesen mit
dem Auftrag, den Staatsrat anzuhören und eine Vormeinung über die
Zweckmässigkeit ihrer Erheblicherklärung abzugeben.
2 Wenn der Grosse Rat die Zweckmässigkeit verweigert, wird die Initiative
abgeschrieben. *
a) * …
b) * …
c) * …
3 Wenn der Grosse Rat die Zweckmässigkeit anerkennt, wird die Initiative an
die gleiche Kommission überwiesen. Diese prüft namentlich: *
a) * den Stand der Arbeiten des Grossen Rates oder der Verwaltung über
einen gleichen Gegenstand;
b) * die eventuelle Übereinstimmung der Initiative mit der integrierten
Mehrjahresplanung oder mit einer angemeldeten oder hinterlegten
Volksinitiative;
c) * die Möglichkeit einer Umwandlung der Initiative in eine Motion, ein
Postulat oder eine Interpellation.
4 Die Kommission kann in diesem Rahmen: *
a) * die Initiative zurückweisen;
b) * Ziel, Tragweite und Text der Initiative mit der Zustimmung ihres Urhebers abändern;
c) * einen Gegenentwurf unterbreiten.
5 Zwecks Ausarbeitung dieser Anträge kann die Kommission: *
a) * einen Experten oder das zuständige Departement um Unterstützung
ihrer Arbeit angehen, wobei der Staatsrat an die Meinung des Departements nicht gebunden ist;
b) * beim Staatsrat die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens verlangen.
6 Vor Abschluss ihrer Beratungen unterbreitet die Kommission das Ergebnis
ihrer Arbeiten dem Staatsrat zur Stellungnahme. *
Art. 132 Anträge und Bericht
1 Nach Abschluss ihrer Arbeiten, aber spätestens innerhalb von zwei Jahren,
unterbreitet die Kommission dem Grossen Rat und dem Staatsrat ihre Anträge zusammen mit einem Bericht. Letzterer muss den gleichen Anforderungen entsprechen wie eine Botschaft, die einen Entwurf für einen gesetzgeberischen Erlass begleitet.
2 Auf Antrag der Kommission entscheidet der Grosse Rat über eine Verlängerung der Frist oder über die Klassierung der Initiative.
Art. 133 Recht des Urhebers der Initiative
1 Die mit der Prüfung der parlamentarischen Initiative beauftragte Kommission hört deren Urheber an, sofern er ihr nicht angehört.
2 Der Urheber der Initiative hat das Recht, bis zum Beschluss des Grossen
Rates über die Eintretensdebatte diese zurückzuziehen.
Art. 134 Behandlung durch den Grossen Rat
1 Der Grosse Rat berät und entscheidet über den Entwurf und die Anträge
der Kommission in gleicher Weise wie über einen Entwurf, der vom Staatsrat
kommt.
2 In den Verhandlungen nimmt der Staatsrat zum Gegenstand der Initiative
und den Anträgen der Kommission Stellung.
6.3 Motion
Art. 135 Begründung
1 Die Motion muss innert sechs Monaten nach ihrer Hinterlegung zur Entwicklung vor dem Grossen Rat auf die Tagesordnung gesetzt werden. *
2 Wird die Frist von sechs Monaten nicht eingehalten, kann der Motionär
dem Präsidenten des Grossen Rates die Begründung schriftlich zukommen
lassen. In diesem Fall wird die Motion zwingend auf die Tagesordnung der
folgenden Session gesetzt. *
3 Der Grosse Rat kann die Motion nach ihrer Entwicklung abschreiben. *
4 … *
Art. 136 Antwort des Staatsrates
1 Der Staatsrat antwortet innerhalb von sechs Monaten nach der Entwicklung der Motion.
2 Die Antwort des Staatsrates muss 40 Tage vor der Session hinterlegt werden und wird zusammen mit den anderen Sessionsunterlagen an alle Abgeordneten verteilt. *
2bis Die Antwort muss Auskunft über die für die Umsetzung der Motion nötigen finanziellen und personellen Ressourcen geben. *
3 … *
Art. 137 Behandlung durch den Grossen Rat
1 Wird die Motion weder von den Abgeordneten noch vom Staatsrat bekämpft und verzichtet letzterer auf eine mündliche Antwort, gilt die Motion
als angenommen. Eine Diskussion findet nur dann statt, wenn es der Grosse
Rat beschliesst.
2 Wird die Motion bekämpft, wird eine allgemeine Diskussion für alle Abgeordneten eröffnet. Bevor der Grosse Rat über Annahme oder Ablehnung der
Motion beschliesst, kann er ausnahmsweise die Ansicht einer Kommission
einholen. Diese hört den Urheber der Motion an, sofern er ihr nicht angehört.
3 Falls die Motion bereits verwirklicht ist, kann der Staatsrat dem Grossen
Rat deren Abschreibung vorschlagen. *
Art. 138 Abgelehnte oder abgeschriebene Motion *
1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte oder abgeschriebene Motion wird vom
Register gestrichen. *
Art. 139 Angenommene Motion - Verwirklichung
1 Eine angenommene Motion wird an den Staatsrat zum Vollzug überwiesen.
2 Die Motion muss innert 18 Monaten verwirklicht werden. Auf begründetes
Gesuch hin kann der Grosse Rat diese Frist um höchstens 18 Monate verlängern. Statt die Frist zu verlängern, kann der Grosse Rat den Vollzug der
Motion einer Kommission anvertrauen. *
3 Die Motion ist verwirklicht, sobald der Staatsrat, gegebenenfalls die Kommission, einen Bericht oder einen Entwurf unterbreitet. Anlässlich der Behandlung dieser letzteren beschliesst der Grosse Rat, ob die Motion
abzuschreiben oder mit einem neuen Auftrag an den Staatsrat oder an die
Kommission zu überweisen ist.
4 Der Parlamentsdienst erstellt gleichzeitig zur Halbjahresplanung die Tabelle zum Behandlungsstand der parlamentarischen Vorstösse. *
6.4 Postulat
Art. 140
1 Das für die Motion gültige Verfahren (Art. 135 bis 139) ist analog auf das
Postulat anwendbar.
6.5 Interpellation
Art. 141
1 Die Interpellation wird innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einreichung
im Grossen Rat behandelt. *
2 Der Staatsrat beantwortet sie schriftlich. Die Antwort wird dem Grossen Rat
mit den Sessionsunterlagen übermittelt. *
3 Der Urheber kann das Wort nur ergreifen, um vom Staatsrat Präzisierungen zu verlangen; seine Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt. *
4 Eine Diskussion findet nur statt, wenn es der Grosse Rat beschliesst.
6.6 Resolution
Art. 142
1 Der Resolutionsvorschlag wird innerhalb von sechs Monaten nach seiner
Hinterlegung durch den Urheber begründet. *
2 Wird die Resolution bekämpft, wird die allgemeine Diskussion für alle Abgeordneten eröffnet. Der Staatsrat kann sich in jedem Fall äussern. *
3 Danach wird die Resolution der Abstimmung unterbreitet.
6.7 Schriftliche Anfrage
Art. 143 Behandlung
1 Der Staatsrat antwortet schriftlich innert zwei Monaten seit dem Tage der
Hinterlegung. *
2 Die Antwort wird dem Fragesteller und dem Parlamentsdienst schriftlich zugestellt. Sie wird grundsätzlich auf der offiziellen Internetseite des Kantons
Wallis veröffentlicht. *
3 Das Büro kann den Fragesteller einladen, mit dem zuständigen Vertreter
des Staatsrates direkt Kontakt aufzunehmen. Der Fragesteller kann jedoch
an einer schriftlichen Antwort festhalten.
Art. 144 Fragestunde
1 Für die Behandlung aktueller Fragen, welche den Kanton betreffen, wird
am letzten Tag jeder Session eine Fragestunde abgehalten.
2 Die Fragen müssen bis zum ersten Sessionstag um zehn Uhr in knapper
Fassung und ohne Begründung elektronisch eingereicht werden. Sie dürfen
sich nur mit einem einzigen Gegenstand befassen. *
3 Die Fragen werden vor Sitzungsbeginn den Abgeordneten ausgeteilt und
nicht mündlich vorgetragen.
4 Alle Abgeordneten erhalten die schriftliche Antwort des Staatsrates in elektronischer Form spätestens am letzten Sessionstag um 11 Uhr. Der Vertreter des Staatsrates antwortet kurz darauf. Auf Fragen zum gleichen Thema
kann eine globale Antwort gegeben werden. *
5 Die Diskussion wird nicht eröffnet, aber der Fragesteller hat das Recht, einmal kurz das Wort zu ergreifen, um infolge der Antwort des Vertreters des
Staatsrates und falls die Informationen als unbefriedigend erachtet werden,
materielle Berichtigungen anzubringen. *
6 Das Büro des Grossen Rates ist beauftragt, eine ausgewogene Behandlung der Fragen zu organisieren.
7 Spezialverfahren
7.1 Petitionen
Art. 145 Behandlung
1 Die an den Grossen Rat gerichteten Petitionen werden vom Präsidium entgegengenommen, zur Begutachtung an die Justizkommission weiter-geleitet
und anschliessend durch das Büro geprüft, das einen Antwortentwurf ausarbeitet und diesen dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
2 Petitionen, die einen Gegenstand betreffen, der nicht in die Zuständigkeit
des Grossen Rates fällt, werden an die zuständige Behörde überwiesen,
worüber der Bittsteller zu informieren ist.
Art. 146 Unzulässigkeit
1 Petitionen, die anonym sind, gegen die öffentliche Ordnung verstossen,
ehrverletzende oder zweideutige Äusserungen beinhalten, werden vom Büro
als unzulässig erklärt. Das Büro informiert den Grossen Rat darüber.
2 Diese Petitionen werden in der Versammlung nicht verlesen, können aber
von jedem Abgeordneten eingesehen werden.
Art. 147 Eröffnung
1 Die Stellungnahme des Grossen Rates wird den Bittstellern oder ihren Vertretern eröffnet.
2 Der Grosse Rat kann die Petition und seine Stellungnahme gegebenenfalls
als Motion oder Postulat dem Staatsrat zur Information zustellen.
7.2 Eidgenössische Vernehmlassungen
Art. 148 Antwort bezüglich der Atomanlagen
1 Die Antwort an die Bundesbehörden auf dem Gebiet der atomaren Einrichtungen bilden Gegenstand eines Berichts des Staatsrates.
2 Dieser Bericht ist vom Grossen Rat, der seinen Inhalt abändern kann, zu
genehmigen.
3 Der Grosse Rat kann die Ausarbeitung der Antwort einer Kommission anvertrauen.
7.3 Beschwerden und Klagen an das Bundesgericht
Art. 149 Behandlung
1 Das Büro benachrichtigt den Grossen Rat über Beschwerden an das Bundesgericht gegen einen Erlass, den er angenommen, oder gegen einen Beschluss, den er gefasst hat. Es kann die Justizkommission oder den Staatsrat mit der Vorbereitung der Beschwerdeantwort beauftragen.
2 Die dem Grossen Rat zugegangenen Verantwortlichkeitsklagen werden
gemäss dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger behandelt.
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 150 Aufhebung
1 Dieses Reglement hebt das Reglement des Grossen Rates des Kantons
Wallis vom 18. November 1996 auf.
2 Es wird anstelle der aufgehobenen Bestimmungen und der sich in Kraft befindlichen Gesetzgebung angewandt.
Art. 151 * …
Art. 152 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 7
Art. A1-1 Parlamentarische Entschädigung
1 Parlamentarische Entschädigung:
a) Präsident des Grossen Rates:
1. eine jährliche Präsidialentschädigung von 30'000 Franken,
2. eine jährliche Sekretariatsentschädigung von 20'000 Franken,
3. eine Entschädigung von 250 Franken pro offizielle Repräsentation, inklusive Chauffeurkosten, aber maximal 500 Franken pro
Tag,
4. * eine Sessionsentschädigung von 200 Franken Halbtag;
b) Erster Vizepräsident des Grossen Rates:
1. eine Jahresentschädigung von 7'000 Franken,
2. * eine Sessionsentschädigung von 200 Franken pro Halbtag,
3. eine Entschädigung von 250 Franken pro offizielle Repräsentation, inklusive Chauffeurkosten, aber maximal 500 Franken pro
Tag;
c) Zweiter Vizepräsident des Grossen Rates:
1. eine Jahresentschädigung von 4'000 Franken,
2. eine Sessionsentschädigung von 200 Franken pro Halbtag,
3. eine Entschädigung von 250 Franken pro offizielle Repräsentation, inklusive Chauffeurkosten, aber maximal 500 Franken pro
Tag;
d) Fraktionspräsidenten:
1. * eine Jahresentschädigung von 3'000 Franken;
e) Büro:
1. eine Entschädigung von 250 Franken pro Sitzung;
f) Abgeordnete und Suppleanten:
1. * ein Sitzungsgeld von 200 Franken pro Halbtag im Grossen Rat
und in den Kommissionen, sofern der Abgeordnete oder Suppleant nicht gleichzeitig im Plenum sitzt,
2. diese gleichen Entschädigungen werden den Mitgliedern des Büros des Grossen Rates ausbezahlt, wenn sie als Mitglied einer
ordentlichen Kommission des Grossen Rates bezeichnet werden,
3. * eine Entschädigung von 200 Franken für eine Fraktionssitzung
pro Session des Grossen Rates;
g) Kommissionspräsidenten:
1. * eine Entschädigung von 200 Franken pro Halbtagessitzung oder
deren Vorbereitung;
h) Stundensatz:
1. eine zusätzliche Entschädigung von 50 Franken pro Stunde für:
1.1. die Redaktion des Berichts durch den Berichterstatter,
1.2. andere administrativen Arbeiten im Auftrag des Präsidenten;
i) Informatikentschädigung:
1. eine Informatikentschädigung von 600 Franken pro Jahr;
j) Reiseentschädigung:
1. eine Entschädigung von 70 Rappen je Kilometer bei Benützung
des Privatautos;
k) Entschädigung für Nachtsitzung:
1. eine Zusatzentschädigung von 110 Franken für eine Nachtsitzung ab 18.00 Uhr;
l) Übernachtungsentschädigung:
1. eine Zusatzentschädigung von 100 Franken pro Nacht an den
Abgeordneten, der sich am Vorabend an den Beratungsort begeben muss oder nicht am gleichen Tag an seinen Wohnort zurückkehren kann;
m) Entschädigung für Mahlzeiten:
1. wenn eine Kommission länger als einen Vormittag oder mehrere
Tage Sitzung hält, gehen die ordentlichen Kosten, das heisst die
Kosten der Mahlzeiten, die Tafelgetränke mit Ausschluss aller
Getränke ausserhalb der Mahlzeiten, und wenn der Abgeordnete
nicht an seinen Wohnort zurückkehren kann, die Kosten der Hotelzimmer zu Lasten des Voranschlags des Grossen Rates;
n) Fraktionsentschädigung:
1. * jede parlamentarische Fraktion erhält einen jährlichen Beitrag
von 6'000 Franken. Zusätzlich wird ihr ein Beitrag von 5'000
Franken für jeden Abgeordneten der Fraktion bezahlt. Der Abgeordnete, der keiner parlamentarischen Fraktion angehört, erhält
nur den Minimalbeitrag von 5'000 Franken.
A2 Anhang 2 zu Artikel 69
Art. A2-1 Arbeitsfristen
1 Arbeitsfristen:
a) letzter Donnerstag der Monate Mai und November:
1. Überweisung durch den Staatsrat der Halbjahresplanung der Geschäfte, die vom Grossen Rat behandelt werden sollen (Art. 63
Abs. 2 GORBG);
b) zehn Wochen vor der Session des Grossen Rates:
1. Überweisung durch den Staatsrat der detaillierten Aufstellung der
Geschäfte, die er angenommen hat, sowie der Berichte (Art. 63
Abs. 3 GORBG und Art. 123 Abs. 1 RGR);
c) acht Wochen vor der Session des Grossen Rates:
1. Einreichung durch den Staatsrat der Berichte für den Voranschlag und die integrierte Mehrjahresplanung (Art. 123 Abs. 1
RGR);
d) 40 Tage vor der Session des Grossen Rates:
1. Hinterlegung der schriftlichen Kommissionsberichte (Art. 38 Abs.
2 RGR),
2. Hinterlegung durch den Staatsrat der Antworten auf die Motionen
und Postulate (Art. 136 Abs. 2 RGR);
e) 20 Tage vor der Grossratssession:
1. * Einberufung der Abgeordneten zur Session durch den Grossratspräsidenten und Zustellung sämtlicher Unterlagen auf elektronischem Weg (Art. 64 Abs. 1 GORBG und Art. 73a Abs. 2 RGR);
f) * in der Regel 20 Tage vor der Kommissionssitzung:
1. Einberufung der Kommissionsmitglieder durch den Kommissionspräsidenten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.09.2001 01.05.2002 Erlass Erstfassung RO/AGS 2001 f 216 | d 221
09.10.2008 01.03.2009 Art. 7 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 7 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 11 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 11 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 11 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 14 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Titel 2.3 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 15 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 20 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 25 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 28 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 28 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 34 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 34 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 38 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 38 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 38 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 43 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 44 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 44 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 45 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 45a eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 46 Abs. 4, a) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 48 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 48 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 48 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 48 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 50 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 51 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 52 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 54 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 54 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 55 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 56 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 57 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 59 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 59 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 59 Abs. 1, i) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 59 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 63 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 65 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 65 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 68 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 69 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 69 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 69 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 69 Abs. 1, c) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 70 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 73 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 73 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 73 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 73 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 73 Abs. 5 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 73a eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 74 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 74 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 74 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 76 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 76 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 76 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 78 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 78 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 82 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 82 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 82 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 84 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 86 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 86 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 89 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 89 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 89 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 92 Titel geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 101 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 103 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 105 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 105 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 106 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 108 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 110 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 110 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 110 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 111 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 116 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 116 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 116 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 116 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 117 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 122 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 123 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 125 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 126 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 127 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 127 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 2, a) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 2, c) aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 3, a) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 3, c) geändert BO/Abl. 8/2009
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 4 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 4, a) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 4, b) geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 4, c) eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 5 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 5, a) eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 5, b) eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 131 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 135 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 135 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 135 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 135 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 136 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 136 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 141 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 142 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 143 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 143 Abs. 2 geändert BO/Abl. 8/2009
11.02.2009 23.03.2009 Art. A1-1 Abs. 1, a), 4. geändert BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 23.03.2009 Art. A1-1 Abs. 1, b), 2. geändert BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 23.03.2009 Art. A1-1 Abs. 1, d), 1. geändert BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 23.03.2009 Art. A1-1 Abs. 1, f), 1. geändert BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 23.03.2009 Art. A1-1 Abs. 1, f), 3. geändert BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 23.03.2009 Art. A1-1 Abs. 1, g), 1. geändert BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 01.01.2011 Art. 3 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
17.03.2011 17.03.2011 Art. 78 Abs. 4 geändert BO/Abl. 14/2011
14.06.2012 25.03.2013 Art. A1-1 Abs. 1, a), 4. geändert BO/Abl. 9/2013
14.06.2012 25.03.2013 Art. A1-1 Abs. 1, b), 2. geändert BO/Abl. 9/2013
14.06.2012 25.03.2013 Art. A1-1 Abs. 1, d), 1. geändert BO/Abl. 9/2013
14.06.2012 25.03.2013 Art. A1-1 Abs. 1, f), 3. geändert BO/Abl. 9/2013
14.06.2012 25.03.2013 Art. A1-1 Abs. 1, g), 1. geändert BO/Abl. 9/2013
14.06.2012 25.03.2013 Art. A1-1 Abs. 1, n), 1. geändert BO/Abl. 9/2013
16.06.2012 25.03.2013 Art. A1-1 Abs. 1, f), 1. geändert BO/Abl. 9/2013
15.02.2013 13.05.2013 Art. 125 Abs. 1 geändert BO/Abl. 10/2013
11.09.2015 01.11.2015 Art. 4 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 7 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 11 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 11a eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 13 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 13 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 13 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 13 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 14 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, a) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, c) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, d) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, e) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, f) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, g) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 2, h) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, a) eingefügt BO/Abl. 41/2015
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, b) eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, c) eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, d) eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, e) eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, f) eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, g) eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 17 Abs. 3, h) eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.03.2017 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 18 Abs. 4 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 20 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 24 Abs. 4 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 29 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 30 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 33 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 38 Abs. 3 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 38 Abs. 4 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 38 Abs. 4, a) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 38 Abs. 4, b) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 38 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 42 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 46 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 46 Abs. 3 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 54 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 57 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 57 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 59 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 59 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 59 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 59 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 59 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 59 Abs. 1, g) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 59 Abs. 1, h) aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 71 Titel geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 73a Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 74 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 75 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 76 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 77 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 78 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 79 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 79 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 84 Abs. 3 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 84 Abs. 4 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 90 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 90 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 90 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 101 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Titel 4.2.5 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 103 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 106 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 106 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 110 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 110 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.09.2015 01.11.2015 Art. 117 Abs. 1 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 117 Abs. 3 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 117 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 126 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 127 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 136 Abs. 2bis eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 139 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 139 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 142 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 144 Abs. 2 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. 144 Abs. 4 geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. A2-1 Abs. 1, e), 1. geändert BO/Abl. 41/2015
11.09.2015 01.11.2015 Art. A2-1 Abs. 1, f) eingefügt BO/Abl. 41/2015
13.06.2019 13.06.2019 Art. 129 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-058
12.11.2020 12.11.2020 Ingress geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 5 aufgehoben RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 18 Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 28 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 30 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 43 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 43 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 67 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 74 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 82 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 82 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 137 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 138 Titel geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 138 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 141 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 141 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 141 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 144 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 144 Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-115
12.11.2020 12.11.2020 Art. 151 aufgehoben RO/AGS 2020-115
11.03.2022 01.01.2023 Art. 43 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-102
12.09.2025 12.09.2025 Art. 52 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-094
12.09.2025 12.09.2025 Art. 52 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2025-094
12.09.2025 12.09.2025 Art. 52 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2025-094
12.09.2025 12.09.2025 Art. 52 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2025-094
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.09.2001 01.05.2002 Erstfassung RO/AGS 2001 f 216 | d 221
Ingress 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115
Art. 3 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 4 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 5 12.11.2020 12.11.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-115
Art. 6 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 7 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 7 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 7 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 11 11.09.2015 01.11.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
Art. 11 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 11 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009
Art. 11 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009
Art. 11a 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 13 Abs. 1, a) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 13 Abs. 1, b) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 13 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 13 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 14 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 14 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Titel 2.3 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 15 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 17 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 2, a) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 2, b) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 2, c) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 2, d) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 2, e) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 2, f) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 2, g) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 2, h) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 3, a) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 3, b) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 3, c) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 3, d) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 3, e) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 3, f) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 3, g) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 17 Abs. 3, h) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 18 Abs. 1 11.09.2015 01.03.2017 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 18 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 18 Abs. 6 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115
Art. 20 Abs. 1, b) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 20 Abs. 1, d) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 24 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 25 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 25 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 25 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 26 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 28 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 28 Abs. 2 12.11.2020 12.11.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-115
Art. 28 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009
Art. 29 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 30 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 30 Abs. 4 12.11.2020 12.11.2020 eingefügt RO/AGS 2020-115
Art. 33 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 34 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 34 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 38 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 38 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 38 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 38 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 38 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 38 Abs. 4, a) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 38 Abs. 4, b) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 38 Abs. 5 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 42 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 43 Abs. 1 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115
Art. 43 Abs. 1 11.03.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-102
Art. 43 Abs. 2, a) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 43 Abs. 2, a) 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115
Art. 44 Abs. 2, c) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 44 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 45 Abs. 2, c) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 45a 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009
Art. 46 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 46 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 46 Abs. 4, a) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 48 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 48 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 48 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 48 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009
Art. 50 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 51 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 52 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 52 Abs. 2 12.09.2025 12.09.2025 geändert RO/AGS 2025-094
Art. 52 Abs. 3 12.09.2025 12.09.2025 eingefügt RO/AGS 2025-094
Art. 52 Abs. 4 12.09.2025 12.09.2025 eingefügt RO/AGS 2025-094
Art. 52 Abs. 5 12.09.2025 12.09.2025 eingefügt RO/AGS 2025-094
Art. 54 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 54 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 54 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 55 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 56 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 57 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 57 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 57 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 59 Abs. 1, a) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 59 Abs. 1, b) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 59 Abs. 1, c) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 59 Abs. 1, c) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 59 Abs. 1, d) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 59 Abs. 1, e) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 59 Abs. 1, e) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 59 Abs. 1, g) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 59 Abs. 1, h) 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 59 Abs. 1, i) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 59 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 63 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 65 Abs. 1, b) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 65 Abs. 1, d) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 67 Abs. 1 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115
Art. 68 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 69 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 69 Abs. 1, a) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 69 Abs. 1, b) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 69 Abs. 1, c) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 70 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 71 11.09.2015 01.11.2015 Titel geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 71 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 71 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 71 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 73 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 73 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 73 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 73 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 73 Abs. 5 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 73a 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009
Art. 73a Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 74 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 74 Abs. 1 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115
Art. 74 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 74 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 74 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 75 11.09.2015 01.11.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
Art. 76 11.09.2015 01.11.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
Art. 76 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 76 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 76 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 77 11.09.2015 01.11.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
Art. 78 11.09.2015 01.11.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
Art. 78 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 78 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 78 Abs. 4 17.03.2011 17.03.2011 geändert BO/Abl. 14/2011
Art. 79 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 79 Abs. 5 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 82 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 82 Abs. 1 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115
Art. 82 Abs. 2, a) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 82 Abs. 2, a) 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115
Art. 82 Abs. 2, b) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 84 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 84 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 84 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 86 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 86 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 89 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 89 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 89 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 90 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 90 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 90 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 92 09.10.2008 01.03.2009 Titel geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 101 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 101 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009
Titel 4.2.5 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 103 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 103 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 105 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 105 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 106 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 106 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 106 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 108 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 110 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 110 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 110 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 110 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 aufgehoben BO/Abl. 41/2015
Art. 110 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009
Art. 111 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 116 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 116 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 116 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 116 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 117 Abs. 1 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 117 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 117 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 117 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 122 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 123 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 125 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 125 Abs. 1 15.02.2013 13.05.2013 geändert BO/Abl. 10/2013
Art. 126 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 126 Abs. 3 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 127 Abs. 1, a) 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 127 Abs. 1, c) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 127 Abs. 1, d) 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009
Art. 129 Abs. 1 13.06.2019 13.06.2019 geändert RO/AGS 2019-058
Art. 131 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 131 Abs. 2, a) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 131 Abs. 2, b) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 131 Abs. 2, c) 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 131 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 131 Abs. 3, a) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 131 Abs. 3, b) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 131 Abs. 3, c) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 131 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 131 Abs. 4, a) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 131 Abs. 4, b) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 131 Abs. 4, c) 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009
Art. 131 Abs. 5 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 131 Abs. 5, a) 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009
Art. 131 Abs. 5, b) 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009
Art. 131 Abs. 6 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 8/2009
Art. 135 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 135 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 135 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 135 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 136 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 136 Abs. 2bis 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 136 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 aufgehoben BO/Abl. 8/2009
Art. 137 Abs. 3 12.11.2020 12.11.2020 eingefügt RO/AGS 2020-115
Art. 138 12.11.2020 12.11.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-115
Art. 138 Abs. 1 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115
Art. 139 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 139 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. 141 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 141 Abs. 1 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115
Art. 141 Abs. 2 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115
Art. 141 Abs. 3 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115
Art. 142 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 142 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 143 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 143 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 8/2009
Art. 144 Abs. 2 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 144 Abs. 4 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. 144 Abs. 4 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115
Art. 144 Abs. 5 12.11.2020 12.11.2020 geändert RO/AGS 2020-115
Art. 151 12.11.2020 12.11.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-115
Art. A1-1 Abs. 1, a), 4. 11.02.2009 23.03.2009 geändert BO/Abl. 13/2009
Art. A1-1 Abs. 1, a), 4. 14.06.2012 25.03.2013 geändert BO/Abl. 9/2013
Art. A1-1 Abs. 1, b), 2. 11.02.2009 23.03.2009 geändert BO/Abl. 13/2009
Art. A1-1 Abs. 1, b), 2. 14.06.2012 25.03.2013 geändert BO/Abl. 9/2013
Art. A1-1 Abs. 1, d), 1. 11.02.2009 23.03.2009 geändert BO/Abl. 13/2009
Art. A1-1 Abs. 1, d), 1. 14.06.2012 25.03.2013 geändert BO/Abl. 9/2013
Art. A1-1 Abs. 1, f), 1. 11.02.2009 23.03.2009 geändert BO/Abl. 13/2009
Art. A1-1 Abs. 1, f), 1. 16.06.2012 25.03.2013 geändert BO/Abl. 9/2013
Art. A1-1 Abs. 1, f), 3. 11.02.2009 23.03.2009 geändert BO/Abl. 13/2009
Art. A1-1 Abs. 1, f), 3. 14.06.2012 25.03.2013 geändert BO/Abl. 9/2013
Art. A1-1 Abs. 1, g), 1. 11.02.2009 23.03.2009 geändert BO/Abl. 13/2009
Art. A1-1 Abs. 1, g), 1. 14.06.2012 25.03.2013 geändert BO/Abl. 9/2013
Art. A1-1 Abs. 1, n), 1. 14.06.2012 25.03.2013 geändert BO/Abl. 9/2013
Art. A2-1 Abs. 1, e), 1. 11.09.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 41/2015
Art. A2-1 Abs. 1, f) 11.09.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
