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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen"
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provisions: 11
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# Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen. *
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung
der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und
Kantonen gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des

## Art. 2 Bundes. * {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
Art. 3 * Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen:
a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
b) Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemeinen,
c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und
e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss
einer Vereinbarung einzubeziehen.

## Art. 4 {#art_4}

Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist. *
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimme.

## Art. 5 {#art_5}

Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse. *
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen;

## Art. 6 in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht. * {#art_6}

Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse
oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),
b) das Anerkennungsverfahren,
c) die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, und
d) * das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung
der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und
-erbringern.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.

## Art. 7 {#art_7}

Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale
Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a) die Dauer der Ausbildung,
b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c) die Lehrgegenstände und
d) die Qualifikation des Lehrpersonals.

## Art. 8 {#art_8}

Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in
dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen
eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu
kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten
Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses
sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

## Art. 9 {#art_9}

Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die
anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 10 * Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das
Bundesgericht gemäss Artikel 83 litera b des Bundesgesetzes über die
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8 kann von
betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des
Verwaltungsgerichtsgesetzes1) finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff.
des Bundesgerichtsgesetzes beim Bundesgericht mit Beschwerde
angefochten werden. *
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung
und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.
Art. 11 Strafbestimmung
1 Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt,
ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder
wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse
bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den
Kantonen.
Art. 12 * Kosten und Gebühren
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter
Vorbehalt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen
nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
1) SR 173.32
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von
Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Artikel 12ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von
Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss
Artikel 12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens
Fr. 100.– bis höchstens Fr. 1'000.– erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend:
a) die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines
kantonalen Diploms,
b) die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
c) die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer
und
d) die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer
können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.– bis höchstens
Fr. 3'000.– erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in
einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen
Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der
jeweiligen Tätigkeit.
Art. 12bis * Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines
kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet,
die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK
nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms
oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls
das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale
Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse
nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag
gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert

## Artikel 10 {#art_10}

Absatz 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des
Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 12ter * Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter
ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem
Personen, die sich nach dem BGMD2) gemeldet haben und über den
Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand
an.
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen
und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der
Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem
der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach
Absatz 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2
genannten besonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird
ebenfalls die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register
aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten
systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
2) SR 935.01
3) SR 831.10
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von
ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der
registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten
Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen
der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich
nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen.
Die in Absatz 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle
alle im Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet
sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren
bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung.
Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie
den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen
Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei
den in Absatz 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften
an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden
Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben.
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in
anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der
Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach
ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf
Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten
Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im
Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet.
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des
Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

## Art. 13 {#art_13}

Beitritt / Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

## Art. 14 {#art_14}

In-Kraft-Treten
1 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft4), wenn ihr mindestens 17 Kantone5) beigetreten sind und
wenn sie vom Bund genehmigt worden ist6).
A1 Anhang 1: Anhang gemäss Art. 12ter Abs. 1:
Art. A1-1 *
1 Ausbildungsabschlüsse in Gesundheitsberufen:
1. Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK
2. Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK)
3. Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik
4. Bachelor/Master of Science FH in Ergotherapie
5. Bachelor of Science FH in Hebamme
6. Bachelor/Master of Science FH in Physiotherapie
7. Bachelor/Master of Science FH in Pflege / Master of Science in
Nursing7)
8. Bachelor of Science FH in Optometrie
9. Augenoptikerin und Augenoptiker HFP
10. Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem
Diplom
11. Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF
12. Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF
13. Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF
14. Drogistin und Drogist HF
15. Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie
4) Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.
5) Der Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand August 1997).
6) Vom Landrat genehmigt am 27. Oktober 1993, A 1993, 1652, A 1994, 450; in Kraft seit
1. Januar 1995; vom Bund genehmigt am 24. November 1994
7) Institut für Pflegewissenschaft, Medizinische Fakultät der Universität Basel
16. HF/Bachelor of Science HES-SO en technique en radiologie médicale8)
17. Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF
18. Orthoptistin und Orthoptist HF
19. Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF
20. Podologin und Podologe HF
21. Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF
22.. Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung
23. Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung
24. Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg.
Fachausweis
8) Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/2015 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliesslich an der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) angebotener Studiengang
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.02.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung A 1993, 1652, A 1994, 450, A 1995, 146
16.06.2005 01.01.2008 Ingress geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 4 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
16.06.2005 01.01.2008 Art. 3 totalrevidiert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
16.06.2005 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
16.06.2005 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
16.06.2005 01.01.2008 Art. 5 Abs. 3 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
16.06.2005 01.01.2008 Art. 10 totalrevidiert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12bis eingefügt A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, d) geändert A 2014, 1129, 1131, 1578
21.11.2013 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert A 2014, 1129, 1131, 1578
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 totalrevidiert A 2014, 1129, 1131, 1578
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter eingefügt A 2014, 1129, 1131, 1578
22.10.2015 01.11.2015 Art. A1-1 eingefügt A 2015, 1796
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.02.1993 01.01.1995 Erstfassung A 1993, 1652, A 1994, 450, A 1995, 146
Ingress 16.06.2005 01.01.2008 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
Art. 1 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
Art. 1 Abs. 4 16.06.2005 01.01.2008 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
Art. 3 16.06.2005 01.01.2008 totalrevidiert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
Art. 4 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
Art. 5 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
Art. 5 Abs. 3 16.06.2005 01.01.2008 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
Art. 6 Abs. 1, d) 21.11.2013 01.01.2017 geändert A 2014, 1129, 1131, 1578
Art. 10 16.06.2005 01.01.2008 totalrevidiert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
Art. 10 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert A 2014, 1129, 1131, 1578
Art. 12 21.11.2013 01.01.2017 totalrevidiert A 2014, 1129, 1131, 1578
Art. 12bis 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
Art. 12ter 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt A 2014, 1129, 1131, 1578
Art. A1-1 22.10.2015 01.11.2015 eingefügt A 2015, 1796
