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title: "Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofverordnung)"
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# Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofverordnung)

## § 1 Friedhofkommission {#art_1}

1
Der Gemeinderat wählt eine Friedhofkommission mit mindestens drei Mitgliedern und beschliesst ein entsprechendes Pflichtenheft.

## § 2 Särge und Urnen {#art_2}

1
Für Gräber mit Erdbestattung dürfen nur die üblichen Särge aus natürlichem, organischem Material verwendet werden. Massivsärge sind nicht gestattet.
2
Urnen für Erdbestattungen müssen aus verrottbarem Holz oder Ton sein.

## § 3 Einsargen, Transport, Aufbahrung {#art_3}

1
Für die Organisation des Einsargens der verstorbenen Person sind die Angehörigen besorgt.
2
Das Bestattungsamt ist für die Überführung der verstorbenen Personen besorgt.
3
Eine Aufbahrung erfolgt unter Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen.

## § 4 Bestattungskosten {#art_4}

1
Bei Bestattungen von verstorbenen Einwohnern erbringt die Gemeinde folgende Leistungen kostenlos:
a)
Amtliche Publikation
b)
Administration durch das Bestattungsamt
c)
Transport des/der Verstorbenen innerhalb des Kantons
d)
Aufbahrung in der Friedhofhalle Cham
e)
Grabplatz
f)
Holzkreuz mit Beschriftung
g)
Das Öffnen und Herrichten des Grabes
h)
Kremationskosten in Luzern, Seewen oder Zürich inkl. Standardurne
i) *
Überführung verstorbener Personen zum Krematorium Luzern, Seewen oder Zürich und zurück
2
In besonderen Härtefällen kann das Zivilstandsamt die Übernahme weiterer Leistungen beschliessen.
3
Folgende Kosten sind durch die Hinterbliebenen zu übernehmen:
Kostenart
Einwohnende *
Nicht-Einwohnende *
Erdbestattung und Grabplatz für Erwachsene
Gemeinde
CHF 1'500.00
Erdbestattung und Grabplatz für Kinder
Gemeinde
CHF 700.00
Beisetzung im Urnengrab und Grabplatz
Gemeinde
CHF 700.00
Beisetzung der Urne in bestehendes Grab
Gemeinde
CHF 250.00
Beisetzung der Urne in Urnenwand, Miete für mind. 10 Jahre
Gemeinde
CHF 500.00
2. Urnenbeisetzung in Urnenwand
Gemeinde
CHF 150.00
Urnenwand-Platte (die Kosten der Beschriftung gehen zulasten der Angehörigen)
Gemeinde
CHF 710.00
Gemeinschaftsgrab für Erwachsene inkl. Platz und Pflege (die Kosten der Beschriftung gehen zulasten der Angehörigen)
Gemeinde
CHF 390.00
Themengrab Stelen inkl. Platz und Pflege *
Gemeinde
CHF 390.00
Themengrab Stelen (Die Brozentafel inkl. Beschriftung gehen zulasten der Angehörigen) *
CHF 800.00
CHF 800.00
Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen inkl. Platz und Pflege (die Kosten der Beschriftung gehen zulasten der Angehörigen)
Gemeinde
CHF 300.00
Administration durch das Bestattungsamt
Gemeinde
Gemeinde
Amtliche Publikation
Gemeinde
Gemeinde
Aufbahrung pro Tag (ohne Ausschmücken des Raumes)
Gemeinde
Gemeinde
Grabkreuz
Gemeinde
Gemeinde
Exhumierung
Nach Aufwand
Nach Aufwand

## § 5 Zutritt zum Friedhof {#art_5}

1
Der Friedhof ist eine Stätte der Ruhe und der Besinnung. Besucherinnen und Besucher haben sich dessen Würde entsprechend zu verhalten.
2
Untersagt ist insbesondere das Befahren mit Privatfahrzeugen und Geräten aller Art (ausgenommen Dienst- und Invalidenfahrzeuge sowie bewilligte Fahrten).
3
Das Laufen lassen von Tieren ist untersagt.

## § 6 Bestattungs- und Beisetzungsmöglichkeiten {#art_6}

1
Es bestehen folgende Bestattungs- und Beisetzungsmöglichkeiten:
a)
Für Erdbestattungen:
1.
Reihengräber
2.
Kindergräber (bis 10 Jahre)
3.
Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen (bis 6 Monate)
b)
Für Urnenbeisetzungen:
1.
Reihengräber
2.
Urnenwand
3.
Gemeinschaftsgrab
4.
Kindergräber (bis 10 Jahre)
5.
Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen (bis 6 Monate)
c)
Grabstätten für Personen geistlichen Standes
2
Der Ort der Bestattungen / Beisetzungen wird durch den Belegungsplan bestimmt.
3
Die Beisetzung einer Urne kann auch in einem bestehenden Reihengrab einer / eines verstorbenen Angehörigen erfolgen. Die Benützungsdauer des Grabes wird durch die nachträgliche Urnenbeisetzung nicht verlängert.

## § 7 Grabesruhe {#art_7}

1
Eine nachträgliche Urnenbeisetzung verlängert die Benützungsdauer des bestehenden Grabes nicht.
3
Die Aufhebung oder Verlegung eines Grabes bzw. Grabmales auf Wunsch der Angehörigen vor Ablauf der Ruhezeit ist nicht gestattet, ausser es sei im öffentlichen Interesse und tangiere die angrenzenden Gräber nicht.
4
Beim Aufheben der Urnenwandgräber wird auf Wunsch der Angehörigen die Asche dem Gemeinschaftsgrab übergeben.
5
Ist der vorgesehene Platz im Gemeinschaftsgrab voll, wird die darin enthaltene Asche in einem Erdgrab beigesetzt.

## § 8 Gemeinschaftsgrab und Gemeinschaftsgrab «Themengrab Stelen» <strong>*</strong> {#art_8}

1
Der Name der im Gemeinschaftsgrab bestatteten Personen kann auf einer gemeinsamen Schrifttafel auf eigene Kosten eingraviert werden. Der Name verbleibt mindestens 10 Jahre auf der Schrifttafel. *
2
Für die Stelen auf dem Themengrab Stelen kann eine Platte auf eigene Kosten erworben und graviert werden. Die Platte verbleibt mindestens 10 Jahre auf der Stele und wird dann wieder entfernt. *
3
Auf individuellen Blumenschmuck wird verzichtet. *

## § 9 Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen {#art_9}

1
Die Beisetzung der Urnen oder Särglein in der Rasenfläche erfolgt der Reihe nach gemäss Belegungsplan. Die Grabstelle wird nicht markiert.
2
Der Name der im Gemeinschaftsgrab bestatteten Kinder kann auf einer gemeinsamen Schrifttafel auf eigene Kosten eingraviert werden.

## § 10 Zulässige Grössen {#art_10}

1
Reihengräber für Erdbestattungen:
a)
Länge: 2.6 m (wovon 0.9 m Weg)
b)
Breite: 1.0 m
c)
Tiefe: mindestens 1.5 m
2
Reihengräber für Kindererdbestattungen:
a)
Länge: 1.2 m bis 1.8 m (wovon 0.7 m Weg)
b)
Breite: 0.7 m
c)
Tiefe: mindestens 1.2 m
3
Reihengräber für Urnenbestattungen:
a)
Länge: 0.8 m
b)
Breite: 0.6 m
c)
Tiefe: 0.6 m

## § 11 Grabnummer {#art_11}

1
Jedes Grab ist im Belegungsplan mit einer fortlaufenden Grabnummer zu versehen.

## § 12 Form und Gestaltung {#art_12}

1
Das Grabmal soll ein Zeichen sein, eine Aussage beinhalten und Bezug nehmen auf Leben oder Überzeugung der verstorbenen Person.
2
Bei Erd- und Urnenreihengrabmalen können bereits durch die Wahl von Material und Form inhaltliche Akzente gesetzt werden.
3.
Die Gestaltung der Grabmäler soll insgesamt ein ruhiges Friedhofbild ergeben. Sie sollen sich in das bestehende Gesamtbild des Friedhofes einfügen.

## § 13 Materialien {#art_13}

1
Als Werkstoffe für Grabmäler sind vorzugsweise Naturstein, Holz, Eisen, Bronze, Chromstahl und Glas zugelassen.
2
Für die Verwendung anderer Werkstoffe kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn eine künstlerisch überzeugende Gestaltung vorliegt und sich eine plausible Begründung für die Verwendung des Materials aus der Biografie des Verstorbenen ableiten lässt.
3
Es sind Modelle oder andere ergänzende Unterlagen beizubringen.
4
Platten für die Urnenwand und Platten für Urnenstellen an der Friedhofmauer sind von der Gemeinde zu beziehen. Bronzeschriften auf Wand- und Nischenplatten sind nicht gestattet.

## § 14 Handwerkliche Bearbeitung {#art_14}

1
Alle sichtbaren Flächen des Grabmales müssen handwerklich und materialgerecht bearbeitet sein. Das Polieren, Anpolieren, Einbrennen und Einwachsen von ganzen Steinflächen sowie das Fräsen von Seitenkanten ist nicht gestattet. Schrift und Schmuck müssen handwerklich ausgeführt werden und sich dem Grabmal harmonisch einfügen.
2
Auf der Rückseite, im unteren Bereich des Grabmales, kann der Name der erstellenden Person unauffällig angebracht werden. *

## § 15 Vorläufiges Grabkreuz {#art_15}

1
Bis zur Aufstellung eines Grabmales erhält jedes Grab ein einheitliches Holzkreuz. Die Kosten übernimmt die Einwohnergemeinde.

## § 16 Einfassungen {#art_16}

1
Die Belegung der Zwischenwege mit Natursteinplatten sowie die Einfassung der Gräber mit einer Grünbepflanzung ist Sache der Gemeinde.
2
Grabeinfassungen, das Erstellen von Betonunterlagen auf der Pflanzfläche und das Bestreuen der ganzen Pflanzfläche mit Natursteinabfällen oder Ähnlichem sind nicht gestattet.

## § 17 Bewilligungspflicht für Grabmäler {#art_17}

1
Jedes Grabmal wird von der Friedhofkommission geprüft und bei Einhaltung der Vorgaben bewilligt.
2
Die Friedhofkommission kann zur Beurteilung von Grabmälern Sachverständige beiziehen wie z.B. Kunstsachverständige, Kunsthistoriker/innen, Landschaftsarchitektinnen oder ‑architekten, Bildhauer/innen etc.)

## § 18 Zeitpunkt der Errichtung {#art_18}

1
Grabmäler auf Erdbestattungsgräber dürfen frühestens neun Monate und auf Urnengräber sechs Monate nach der Beisetzung gestellt werden.
2
Fünf Tage vor und an gesetzlichen oder religiösen Feiertagen dürfen keine Grabmäler gesetzt werden.
3
Alle Grabmäler müssen auf ein fachgerechtes Betonfundament gestellt werden, das nicht sichtbar sein darf.
4
Um Störungen von Bestattungen zu vermeiden, muss das Setzen eines Grabmales mindestens zwei Tage im Voraus der Friedhofverwaltung gemeldet werden. Das Setzen eines Grabmales hat während den Arbeitszeiten der Friedhofverwaltung zu erfolgen.

## § 19 Unterhalt {#art_19}

1
Die Angehörigen haben die Grabmäler und Anpflanzungen in gutem Zustand zu halten. Welke Kränze und Blumen sind zu entfernen und Pflanzen, die Nachbargräber und Wege beeinträchtigen, zurück zu schneiden. Schadhafte oder nicht mehr geradestehende Grabmäler müssen wieder instand gestellt werden.
2
Das Friedhofpersonal ist befugt, leere Gefässe sowie verwelkte Pflanzen zu entfernen.
3
Werden Grabmäler nicht in einer von der Friedhofverwaltung angesetzten Frist instand gestellt oder Pflanzen nicht zurückgeschnitten, werden diese Arbeiten unter Verrechnung an die Angehörigen durch das Friedhofpersonal ausgeführt.

## § 20 Dimensionen {#art_20}

1
Für Grabmale auf Reihengräbern gelten folgende Höchstmasse:
a)
Erdgräber: maximal 120 cm &times; 55 cm
b)
Urnengräber: maximal 90 cm &times; 38 cm
c)
Kindergräber maximal 80 cm &times; 35 cm
2
Die von der Gemeinde gelieferten Platten für die Urnenwand und diejenigen für Urnenstellen an der Friedhofmauer dürfen in den Dimensionen nicht verändert werden.

## § 21 Grabbepflanzung {#art_21}

1
Die Grabbepflanzung soll sich dem Charakter der sie umgebenden Bepflanzungen anpassen.
2
Pflanzen, die durch ihre Höhe oder Ausdehnung die Nachbargräber, Wege oder Anlagen beeinträchtigen, sind zurück zu schneiden. Besorgen die Angehörigen diese Arbeit nach einmaliger Aufforderung nicht, so wird sie auf deren Kosten durch die Gemeinde ausgeführt.

## § 22 Vernachlässigung des Unterhalts {#art_22}

1
Gräber, die von den Angehörigen trotz Aufforderung durch die Friedhofverwaltung nicht bepflanzt oder nicht ordentlich unterhalten werden, sind durch das Friedhofpersonal mit einer bleibenden immer grünen Pflanzendecke zu versehen. Die Kosten werden den Angehörigen verrechnet.
2
Das Friedhofpersonal ist befugt, leere Gefässe sowie verwelkte Pflanzen zu entfernen.
