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title: "Reglement über den Sport"
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# Reglement über den Sport

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement legt die Modalitäten für die Ausführung des Sportgesetzes (SportG 1)) fest.

## Art. 2 {#art_2}

Achtung der Fairness und der Sicherheit im Sport – Präventionsprogramme und -massnahmen
1 Der Staat arbeitet im Bereich der Sicherheit und Prävention mit Bund und
Gemeinden sowie mit den auf dem Gebiet des Sports und der Prävention tätigen Organisationen zusammen. Diese Zusammenarbeit findet vorrangig im
Rahmen nationaler Programme statt.
2 Der Staat kann selber Präventionsmassnahmen ergreifen.

## Art. 3 {#art_3}

Achtung der Fairness und der Sicherheit im Sport – Erlass von
Weisungen und Empfehlungen
1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten kann für den
Schulsport Weisungen zur Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Schulsport erlassen.
2 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion kann Weisungen und Empfehlungen für den Freizeitsport und den Leistungssport erlassen.
3 Das Amt für Sport (das Amt) hört vorgängig die kantonale Sportkommission (die Kommission) an. Die Anträge werden von den zuständigen Direktionen verabschiedet.
1) SGF 460.1

## Art. 4 {#art_4}

Achtung der Fairness und der Sicherheit im Sport – Einhaltung
der Weisungen und Empfehlungen
1 Wer Unterstützungsleistungen erhält, muss sich verpflichten, die betreffenden Weisungen und/oder Empfehlungen einzuhalten.
2 Halten Antragstellende die Weisungen und Empfehlungen nicht ein, so können sie von jeder weiteren Unterstützung durch den Staat oder die
Gemeinden ausgeschlossen werden.
3 In schweren Fällen können bereits bezahlte Beiträge zurückgefordert werden.
2 Förderung sportlicher Aktivitäten

## Art. 5 {#art_5}

Obligatorischer Schulsport – Aufsicht
1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten sorgt durch das
Amt für die Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Förderung von
Sport und Bewegung in den öffentlichen Schulen.

## Art. 6 {#art_6}

Obligatorischer Schulsport – Zusammenarbeit mit den örtlichen
Schulbehörden
1 Das Amt unterstützt die örtlichen Schulbehörden bei der Umsetzung des obligatorischen Schulsports, insbesondere durch:
a) Beratung und Information;
b) Leistungen zur Entwicklung und Verbesserung der Qualität des Unterrichtsfachs;
c) Koordination und/oder Organisation von Schulsporttagen.

## Art. 7 {#art_7}

Freiwilliger Schulsport – Zweck und Organisation
1 Der freiwillige Schulsport versteht sich als Ergänzung zum regulären Sportunterricht.
2 Der freiwillige Schulsport wird an den obligatorischen Schulen von den
Gemeinden und an den Schulen der Sekundarstufe 2 vom Staat organisiert.
Er wird ausserhalb der obligatorischen Unterrichtsstunden in Form von
Sportfachkursen, Veranstaltungen oder Wettkämpfen durchgeführt.
3 Er steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern offen.

## Art. 8 {#art_8}

Freiwilliger Schulsport – Unterstützung des freiwilligen Schulsports
1 Der Staat und die Gemeinden unterstützen den freiwilligen Schulsport mit
koordinatorischen und logistischen Leistungen, namentlich mit der kostenlosen Bereitstellung ihrer Sportanlagen und -einrichtungen.

## Art. 9 {#art_9}

Freiwilliger Schulsport – Beiträge an die Entschädigungen für
Kursleitende
1 Der Staat und die Gemeinden können einen Beitrag an die Entschädigungen
für Kursleiterinnen und Kursleiter gewähren, die den an öffentlichen Schulen
und Sonderschuleinrichtungen organisierten freiwilligen Schulsport durchführen.
2 Der Staat übernimmt auf der Grundlage kantonaler Einheitstarife für die obligatorische Schule 50 % der Entschädigungen; der Restbetrag wird von den
Gemeinden getragen. Bei den Schulen der Sekundarstufe 2 trägt der Staat die
gesamten Kosten der Entschädigungen.
3 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion legt die Bedingungen für die
Gewährung von Beiträgen an die Entschädigungen für Kursleiterinnen und
Kursleiter fest, insbesondere die Anforderungen an Häufigkeit und Dauer der
Aktivität, an die Infrastruktur und Sicherheit sowie an die Ausbildung der
Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports.

## Art. 10 {#art_10}

Freizeitsport – Unterstützung des Freizeitsports
1 Der Freizeitsport dient der Anregung und Förderung jeglicher Art von Bewegung, die zum Wohlbefinden und zur Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung aller Altersstufen beiträgt.
2 Der Staat unterstützt die Sportorganisationen mit Beratung und Information
bei der Durchführung ihrer nicht gewinnorientierten Aktivitäten zugunsten
der gesamten Bevölkerung.

## Art. 11 {#art_11}

Freizeitsport – Bereitstellen von Sportanlagen
1 Der Staat und die Gemeinden stellen ihre Sportanlagen, einschliesslich des
Turnmaterials und der Lautsprecheranlagen, den im Freizeitsport tätigen Organisationen zur Verfügung, sofern dies mit den schulischen Bedürfnissen
vereinbar ist. Genutzt werden können die Anlagen ausserhalb der Unterrichtszeiten, auch an Wochenenden und während der Schulferien, mit Ausnahme der für den Unterhalt benötigten Zeiten.
2 Für nicht gewinnorientierte Sportaktivitäten zugunsten von Jugendlichen
unter 20 Jahren erheben der Staat und die Gemeinden lediglich eine Gebühr
für die Hauswartkosten.
3 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion legt zusammen mit der für die
Gebäude und das Mobiliar des Staates zuständigen Direktion (Direktion für
Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt) die Bedingungen für
die Nutzung der Sportanlagen des Staates fest und bestimmt die Höhe der
Gebühren für die Personal- und die Benutzungskosten.

## Art. 12 {#art_12}

Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» – Zweck und Organisation
1 Der Staat schafft ein Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» unter der
Leitung des Amts, das jungen Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden; das Amt betreibt dafür eine zentrale Anlaufstelle für
Sport- und Kunsttalente (die zentrale Anlaufstelle).
2 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion legt das Zulassungsverfahren
und die Organisation des Förderprogramms fest. Die Direktion für Bildung
und kulturelle Angelegenheiten legt die schulischen Massnahmen fest.
3 Die schulischen Massnahmen des Förderprogramms werden in der Schulgesetzgebung geregelt.

## Art. 13 {#art_13}

Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» – Zulassungsvoraussetzungen
1 Das Förderprogramm ist grundsätzlich den Schülerinnen und Schülern der
Sekundarstufe vorbehalten, die einen von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion anerkannten Sport ausüben.
2 Zum Förderprogramm zugelassen werden können junge Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler, sofern sie ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben
eine Lizenz bei einem nationalen Verband.
b) Sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an.
c) Sie erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den
vom Amt festgelegten Kriterien.
d) Sie üben den Sport während mindestens 10 Stunden pro Woche aus.
e) Sie weisen genügende Schulresultate auf.
f) Sie werden nachweislich medizinisch betreut.

## Art. 14 {#art_14}

Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» – Zulassungsentscheid
1 Das Gesuch ist jeweils bis zum 15. Februar vor Beginn des folgenden
Schuljahres an die zentrale Anlaufstelle zu richten.
2 Das Amt prüft, ob alle Voraussetzungen gemäss Artikel 13 erfüllt sind, teilt
seinen Entscheid der Schülerin oder dem Schüler mit und lässt eine Liste der
Entscheide der zuständigen Schuldirektion zukommen.
3 Der Entscheid über die Zulassung zum Programm ist nur für ein Schuljahr
gültig. Er kann gegebenenfalls verlängert werden, wenn alle Voraussetzungen gemäss Artikel 13 erfüllt sind und die Verpflichtungen der Vereinbarung
vollumfänglich eingehalten wurden.

## Art. 15 {#art_15}

Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» – Entscheid über
schulische Massnahmen
1 Die Schuldirektion entscheidet unter Berücksichtigung des Entscheids des
Amtes über die schulischen Massnahmen für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der zum Förderprogramm zugelassen wurde.
1a Sie entscheidet rasch nach Erhalt des Entscheids des Amtes und informiert
dieses.
2 Sie kann mit der zugelassenen Person eine Vereinbarung abschliessen, in
der die vorgesehenen Massnahmen, die besonderen Pflichten beim Schulbesuch und bei der Ausübung des Sports sowie die möglichen Folgen einer
Missachtung dieser Pflichten festgelegt werden.
3 Die schulischen Massnahmen sind nur für ein Schuljahr gültig. Sie können
gegebenenfalls verlängert werden, wenn alle Voraussetzungen gemäss Artikel 13 erfüllt sind und die Verpflichtungen der Vereinbarung vollumfänglich
eingehalten wurden.

## Art. 16 {#art_16}

Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Voraussetzungen
1 Befindet sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen
Kanton, da im Kanton Freiburg keine von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind, so kann der
Staat Beiträge an die Schulkosten von jungen Nachwuchssportlerinnen oder
Nachwuchssportlern leisten.
2 Einen Beitrag gemäss Absatz 1 können junge Nachwuchssportlerinnen und
Nachwuchssportler erhalten, die ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben
eine Lizenz bei einem nationalen Verband.
b) Sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an.
c) Sie erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den
vom Amt festgelegten Kriterien.
cbis) Sie trainieren während mindestens 10 Stunden pro Woche für ihren
Sport.
d) Sie weisen genügende Schulresultate auf.
e) Sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und
des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe.
f) Sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg.
fbis) Sie werden nachweislich medizinisch betreut.
g) Die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners
oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die
Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken.
3 Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen der regionalen und interkantonalen Schulvereinbarungen über den Schulbesuch ausserhalb des
Wohnsitzkantons.

## Art. 17 {#art_17}

Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Entscheid über den Grundsatz
1 Das Gesuch ist jeweils bis zum 15. Februar vor Beginn des folgenden
Schuljahres an die zentrale Anlaufstelle zu richten.
2 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion prüft durch ihr Amt, ob alle
Voraussetzungen gemäss Artikel 16 erfüllt sind, und teilt ihren Entscheid der
Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten mit.

## Art. 18 {#art_18}

Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Entscheid über die Höhe des Beitrags
1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten entscheidet über
die Höhe des Beitrags an die Schulkosten in einem anderen Kanton.
2 Der Beitrag darf die in den regionalen und interkantonalen Schulvereinbarungen für den Schulbesuch ausserhalb des Wohnkantons festgelegten
Kantonsbeiträge für die entsprechende Schulstufe oder den entsprechenden
Ausbildungsgang nicht überschreiten, auch dann, wenn mit dem Aufnahmekanton keine Vereinbarung abgeschlossen wurde.
2a Wenn mit dem Aufnahmekanton keine Schulvereinbarung abgeschlossen
wurde, übernimmt der kantonale Sportfonds die Schulkosten.
3 Der Entscheid über die Beitragsleistung an die Schulkosten ist nur für ein
Schuljahr gültig. Er kann gegebenenfalls verlängert werden, wenn alle Voraussetzungen gemäss Artikel 16 erfüllt sind.

## Art. 19 {#art_19}

Sportinfrastrukturen – Schulsportbauten
1 Die Subventionierung von Sportanlagen in den Schulen wird in der Sondergesetzgebung geregelt.

## Art. 20 {#art_20}

Sportinfrastrukturen – Für den Freizeit- oder Leistungssport bestimmte Sportanlagen
1 In den Grenzen der verfügbaren Mittel des kantonalen Sportfonds kann der
Staat subsidiär Beiträge an die Baukosten einer bedeutenden Sportanlage
leisten, die dem Freizeitsport oder dem Leistungssport dient. Hierfür gelten
folgende Voraussetzungen:
a) Es handelt sich um eine Anlage von kantonaler, kantonsübergreifender
oder nationaler Bedeutung.
b) Sie erfüllt ein anerkanntes Bedürfnis und entspricht den Prioritäten des
kantonalen Sportkonzepts.
c) Sie wird nicht ausschliesslich oder hauptsächlich kommerziell und/oder
touristisch genutzt.
d) Der Zugang der Bevölkerung, der Vereine und der Schulen zur Sportanlage ist gewährleistet.
2 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion legt das Verfahren und die Modalitäten einer Beitragsgewährung fest und entscheidet über die Verwendung
der Fondsmittel.
3 Für die Gewährung von Beiträgen über 50'000 Franken ist der Staatsrat zuständig.

## Art. 21 {#art_21}

Sportinfrastrukturen – Inventar der Sportanlagen
1 Das Amt erstellt ein öffentlich zugängliches Inventar und führt dieses laufend nach. Darin sind alle Sportanlagen des Kantons verzeichnet, die der gesamten Bevölkerung oder einem Teil davon offenstehen und nicht ausschliesslich oder hauptsächlich einem kommerziellen und/oder touristischen
Zweck dienen.
2 Die Gemeinden tragen mit Angaben über ihre Sportanlagen zur Erstellung
und laufenden Aktualisierung des Inventars bei.

## Art. 22 {#art_22}

Sportveranstaltungen – Logistische Unterstützung
1 Der Staat kann Sportveranstaltungen kantonsübergreifender, nationaler oder
internationaler Bedeutung unterstützen, die von Sportorganisationen initiiert
werden und nicht ausschliesslich oder hauptsächlich kommerzielle und/oder
touristische Zwecke verfolgen.
2 Seine Unterstützung beschränkt sich auf logistische Leistungen, insbesondere auf die Bereitstellung von Infrastruktur, Ausrüstung oder Personal.

## Art. 23 {#art_23}

Sportveranstaltungen – Finanzhilfen
1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann sich der Staat, in den Grenzen
der verfügbaren Mittel des kantonalen Sportfonds, auch an der Finanzierung
von Grossveranstaltungen gemäss Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes 2) beteiligen,
die auf Freiburger Boden stattfinden. Nicht unterstützt werden Veranstaltungen, die ausschliesslich oder hauptsächlich kommerzielle und/oder touristische Zwecke verfolgen.
2 In seiner Beurteilung berücksichtigt er namentlich folgende Kriterien:
a) das öffentliche Interesse des Kantons an der Veranstaltung;
b) die Anerkennung der Veranstaltung durch den nationalen oder internationalen Verein oder Verband;
c) die Leistungen der betreffenden Bezirke, Gemeinden und Drittpersonen;
d) die Teilnehmerzahl;
e) die Einhaltung der sie betreffenden Empfehlungen durch die Organisatorinnen oder Organisatoren, vor allem bei der Fairness und Sicherheit,
bei der Unfall- und Missbrauchsprävention, beim Doping und bei der
Nachhaltigkeit im Sport.
3 Mittel

## Art. 24 {#art_24}

Sportpreis – Preissumme
1 Der Sportpreis ist mit 5000 Franken dotiert.
2 Der Förderpreis ist mit 2000 Franken dotiert. Er kann auf zwei Preisträgerinnen oder Preisträger aufgeteilt werden.

## Art. 25 {#art_25}

Sportpreis – Vergabebehörde
1 Der Sportpreis des Kantons Freiburg wird vom Staatsrat auf Antrag der
Kommission verliehen.
2) SGF 460.1
2 Der Förderpreis wird von der Kommission verliehen.

## Art. 26 {#art_26}

Sportpreis – Preisträger
1 Die Preise werden an Kandidatinnen und Kandidaten mit freiburgischem
Bürgerrecht oder mit Wohnsitz im Kanton verliehen.
2 Die Kommission erstellt zuhanden des Staatsrats eine Liste der für den
Sportpreis in Frage kommenden Kandidatinnen und Kandidaten.

## Art. 27 {#art_27}

Kantonales Sportkonzept – Definition
1 Das kantonale Sportkonzept ist ein Mehrjahres-Planungsinstrument zur
Festsetzung der Ziele und Prioritäten im Bereich der Förderung von Sport
und Sportanlagen auf kantonaler Ebene.
2 Darin enthalten sind:
a) die Ziele und Prioritäten im Bereich der Förderung von Sport und Bewegung im Kanton;
b) die Bedürfnisse und Prioritäten bei den Sportinfrastrukturen auf der
Grundlage des Inventars der Sportanlagen;
c) eine Umsetzungsplanung mit den voraussichtlichen Auswirkungen für
den Staat, die Gemeinden und die direkt betroffenen Kreise im Kanton.

## Art. 28 {#art_28}

Kantonales Sportkonzept – Ausarbeitung des Konzepts
1 Das kantonale Sportkonzept wird vom Amt gemeinsam mit der Kommission ausgearbeitet.
2 Das Konzept wird auf Antrag der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion
vom Staatsrat genehmigt.
3 Es wird angepasst, wann immer es die Umstände rechtfertigen, in der Regel
jedoch in Abstimmung mit dem Regierungsprogramm der Legislaturperiode.
4 Organisation

## Art. 29 {#art_29}

Befugnisse des Amts für Sport
1 Das Amt hat namentlich folgende Befugnisse, die es unter der Aufsicht der
Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion ausübt:
a) Es erfüllt alle Aufgaben und übt alle Befugnisse aus, die Bundes- und
kantonale Sportgesetzgebung ihm übertragen und die nicht anderen Behörden vorbehalten sind.
b) Es sorgt für die Koordination der Aktivitäten des Staates im Bereich
von Sport und Sporterziehung.
c) Es unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung des obligatorischen
und freiwilligen Schulsports.
d) Es koordiniert das Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung».
e) Es erstellt das Inventar der Sportanlagen und sorgt für dessen Aktualisierung.
f) Es verwaltet den kantonalen Sportfonds und bearbeitet die damit verbundenen Beitragsgesuche.
g) Es koordiniert die bestehenden Sportförderhilfen.
h) Es trägt die Verantwortung für Jugend und Sport.
i) Es pflegt den Austausch mit den Sportorganisationen (Klubs, Verbänden, Vereinen) sowie mit dem Bund und den Gemeinden.
j) Es stellt die Information der Bevölkerung, der Schulbehörden und der
Sportkreise sicher und entwickelt sie weiter.

## Art. 30 {#art_30}

Organisation und Arbeitsweise der Kommission
1 Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt besorgt.
2 Die Kommission tritt mindestens zweimal pro Jahr und sooft ihre Präsidentin oder ihr Präsident es für nötig erachtet, zusammen. Sie muss einberufen
werden, wenn drei ihrer Mitglieder es verlangen.
3 Die Kommission kann die notwendigen Kontakte für die Ausübung ihrer
Tätigkeit unterhalten, insbesondere mit den Gemeinden, den Vereinen und
Verbänden sowie mit den übrigen Sportkreisen, und zu deren Vorschlägen
und Anregungen Stellung beziehen.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 31 {#art_31}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) der Beschluss vom 6. Februar 1995 über das Amt für Sport und die
kantonale Sportkommission (SGF 460.12);
b) die Verordnung vom 1. Juli 2003 über den Sportpreis des Kantons Freiburg (SGF 460.13);
c) die Verordnung vom 27. Mai 2003 über den kantonalen Sportfonds
(SGF 460.21);
d) das Ausführungsreglement vom 10. September 1974 zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen (SGF
461.11);
e) der Beschluss vom 28. Dezember 1984 über Jugend und Sport (SGF
462.11).

## Art. 32 {#art_32}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.12.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_147
09.07.2015 Art. 9 geändert 01.08.2015 2015_072
09.07.2015 Art. 16 geändert 01.08.2015 2015_072
09.07.2015 Art. 20 geändert 01.08.2015 2015_072
04.07.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 9 Abs. 3 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 11 Abs. 3 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 14 Titel geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 14 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 15 Titel geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 15 Abs. 1a eingefügt 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 15 Abs. 3 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 17 Titel geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 18 Titel geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 18 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 18 Abs. 2a eingefügt 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 28 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.12.2011 01.01.2012 2011_147
Art. 3 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 3 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 3 Abs. 3 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 5 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 9 geändert 09.07.2015 01.08.2015 2015_072
Art. 9 Abs. 3 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 11 Abs. 3 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 12 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 12 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 13 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 14 Titel geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 14 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 14 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 14 Abs. 3 eingefügt 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 15 Titel geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 15 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 15 Abs. 1a eingefügt 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 15 Abs. 3 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 16 geändert 09.07.2015 01.08.2015 2015_072
Art. 16 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 17 Titel geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 17 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 17 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 18 Titel geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 18 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 18 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 18 Abs. 2a eingefügt 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 20 geändert 09.07.2015 01.08.2015 2015_072
Art. 20 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 28 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 29 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
